W222 1421995-3•BVwG W222 1421995-3
W222 1421995-3Federal Administrative CourtJun 7, 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche<br/>Gründe
W222 1421995-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 28.07.2015, Zl. 810949203-1392713, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er in der Erstbefragung am 25.08.2011 an, am XXXX geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus dem Ort Farmankhel, aus der Provinz Laghman.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe vor ca. 4 1/2 bzw. 5 Monaten von einem Mullah namens XXXX in Jalalabad eine Einladung von den Taliban bekommen. Er habe diese Einladung akzeptiert und sei zu den Taliban gebracht worden. Anschließend sei er 20 Tage bei den Taliban in Ausbildung gewesen. Vor ca. 4 1/2 bis 5 Monaten sei ihm eine Sprengweste angelegt worden und er hätte sich in einer Bank in Jalalabad in die Luft sprengen lassen sollen. Als er dort gewesen sei, habe er die Tat nicht begehen können und sei mit der Weste geflüchtet. Die Weste habe er im Boden vergraben und aus Angst vor einer Rache der Taliban habe er sich zur Flucht entschlossen. Ihm sei im Taliban-Camp mitgeteilt worden, falls er das Selbstmordattentat nicht verübe, würde er mit dem Messer geköpft werden.
Bei der Einvernahme am 31.08.2011 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er wisse von seiner Mutter, dass er am XXXX geboren sei. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes und auch auf Grund der Art und Weise seines Verhaltens bei der Einvernahme nicht davon ausgegangen werden könne, dass das von ihm vorgegebene Lebensalter der Richtigkeit entspreche. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er könne dazu nichts sagen und wisse sein Alter nicht. Er könne nur das Alter angeben, welches ihm seine Mutter gesagt habe.
Das Bundesasylamt holte in der Folge ein Altersgutachten ein. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 07.09.2011 kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies.
Bei der Einvernahme am 04.10.2011 vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund der Altersfeststellung im weiteren Verfahren als volljährig gelte und von dem anwesenden Vertreter nicht mehr vertreten werde. Sein Geburtsdatum werde auf den 07.09.1992 ausgebessert.
Am 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Befragt, was mit seinem Vater vor sechs Monaten passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater sei vor ca. einem Jahr entführt worden. Der Vater sei drei bis vier Monate in Gefangenschaft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gekommen und am 25.03.2011 verstorben. Der Beschwerdeführer glaube, sein Vater sei wegen seiner Verletzungen verstorben. Er sei verprügelt worden und die Fingernägel seien ihm gezogen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater vom Geheimdienst entführt worden sei. Man vermute, dass er für die Taliban gearbeitet habe. Befragt, wie es zu der Vermutung komme, dass der Vater des Beschwerdeführers vom afghanischen Geheimdienst festgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihm dies erzählt. Ob sein Vater die Taliban unterstützt habe, wisse er nicht. Nach der Entführung seines Vaters habe der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Familie übernommen, weil er der älteste Sohn der Familie gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er zufällig den Mullah getroffen, der ihn auch zuvor schon einige Male habe anwerben wollen. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, was passiert sei und der Beschwerdeführer habe ihm vom Tod seines Vaters berichtet. Der Mullah habe gesagt, der Beschwerdeführer solle "Jihad machen" und mit ihm mitkommen. Der Beschwerdeführer sei mit ihm mitgegangen und habe in einem Haus im Keller in den Bergen Unterricht bekommen. Man habe ihm erzählt, dass sie sich von dieser Unterdrückung befreien müssen und der Beschwerdeführer ein Selbstmordattentat verüben müsse. Befragt, was ihm im Keller beigebracht worden sei, antwortete er: "Die Taliban zeigten uns dort Videofilme, wie die Amerikaner die Häuser angegriffen haben und in die Häuser gegangen sind. Sie haben die Frauen schlecht behandelt. Zu diesem Zeitpunkt bekam ich Einzelunterricht. Sie sagten mir, dass ich einen Anschlag verüben soll". Aufgefordert zu erzählen, wie, wann und wo er den Anschlag hätte verüben sollen, antwortete er wie folgt: "Am 1. Tag sagten sie mir, dass ich in eine Menschenmenge, wo sich viele Amerikaner aufhalten, gehen soll, um mich dort in die Luft zu sprengen. Dann erhielt ich eine Gehirnwäsche. Ich habe mich bereit erklärt, einen Anschlag zu verüben. Etwa zwei Tage später wurde ich in der Nacht abgeholt. Man sagte mir, dass wir jetzt von hier weggehen müssen. Ich bekam eine Weste und wir gingen weg. Ich wurde gemeinsam mit einem anderen Taleb zu einem Straßenrand an einen mir unbekannten Ort gebracht. Es war in der Nacht. Sie sagten mir, dass auf dieser Straße eine Kolonne von Polizeifahrzeugen vorbei fahren wird. Die anderen Taliban haben sich rundherum versteckt. Sie sagten auch, dass Amerikaner vorbei fahren werden. Wir haben dort lange gewartet, es kamen jedoch keine Fahrzeuge. Anschließend fuhren wir zurück". Danach habe er den Entschluss gefasst, zu fliehen und habe mit seiner Mutter telefoniert. Schließlich haben die Taliban den Beschwerdeführer für ein Selbstmordattentat in eine Bank geschickt und er habe dafür eine Weste bekommen. Er und ein anderer seien nach Jalalabad, in den Stadtteil Tschauke Talashai, gebracht worden. Sie haben ihnen gesagt, dass einer von ihnen in die Bank stürmen und der Zweite sich dann in die Luft sprengen solle, wenn die Rettung und die Polizei da seien. Der Beschwerdeführer sei in Richtung Bank geschickt worden. Kurz zuvor habe er die Straße gewechselt, sich in ein Taxi gesetzt und sei in den Stadtteil Mandai gefahren, wo sich sein Schwager aufgehalten habe. Sein Schwager habe ihn nach Shekh Mesri gebracht, ihm die Weste abgenommen und einem Schlepper übergeben. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Selbstmordanschlag auf die Bank mit den anderen Selbstmordattentätern unterwegs gewesen. Mit ihnen beiden sei nur ein bewaffneter Taleb unterwegs gewesen. Befragt, was dieser bewaffnete Taleb getan habe, als er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer in das Taxi gestiegen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei gelaufen und in das Taxi gestiegen. Auf Vorhalt, es sei amtsbekannt, dass sehr wohl in solchen Fällen, in denen der Selbstmordattentäter flüchten wolle, die Ladung ferngezündet werde, antwortete der Beschwerdeführer, der Taleb habe keine Fernbedienung gehabt. Den Taliban habe er sich freiwillig angeschlossen, weil er keine Aussicht auf ein Leben gehabt habe. Sie haben kein Geld gehabt und sein Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die ganze Familie gehabt und seine Mutter sei krank gewesen. Den Tagesablauf in dem Camp beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt: Tagsüber seien sie unterrichtet worden. Es habe dort viele unterirdische Räume gegeben. Am Abend haben sie etwas zum Essen erhalten und seien schlafen gegangen. Befragt, was ihre Ausbildung bei den Taliban umfasst habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe es bereits oben erzählt. Auf Vorhalt, er habe nur die Videos erwähnt, gab der Beschwerdeführer an, ihm alleine seien Videos gezeigt worden. Die "Weste" sei ohne Ärmel gewesen. Man bringe sie von vorne am Körper an und am Rücken werde sie zugemacht. Vorne seien Kabel, die man verbinden müsse. Erst dann komme es zur Explosion.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass die Angaben zu den Fluchtgründen in Bezug auf die behauptete Schilderung der Anhaltung bzw. Ausbildung zum Selbstmordattentäter in einem Taliban-Lager bzw. das vereitelte Attentat in einer Bank unglaubwürdig seien.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 02.01.2015 wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Das Gutachten langte am 09.02.2015 beim BFA ein.
Am 19.02.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zum psychiatrischen Gutachten auf eine Stellungnahme verzichtet werde und das Ergebnis zur Kenntnis genommen werde. Weiters wurde unter Heranziehung von Berichten auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan Bezug genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2015, Zl. 810949203-1392713 (11 09.492-BAT), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schilderung der Anhaltung bzw. Ausbildung zum Selbstmordattentäter in einem Talibanlager bzw. das vereitelte Attentat in einer Bank nicht glaubhaft seien. Zum Alter des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens feststehe, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt bereits ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe und daher bereits volljährig gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt I. hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und substantiiert. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher der Flüchtlingsstatus zu gewähren gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge dessen der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:
"[...]
VR: Wie oft haben Sie diesen Mullah getroffen?
BF: Ich glaube insgesamt drei Mal. Beim dritten Mal bin ich mit ihm mitgegangen. Als ich das erste Mal mit ihm gesprochen habe, hat er mir gut zugehört. Er war sehr sanft und freundlich. Zu dieser Zeit ging es mir aber sehr schlecht. Ich war auf der Suche nach etwas, an das ich mich anlehnen konnte.
VR: Wie ist das zweite Treffen abgelaufen?
BF: Beim zweiten Mal hat er mir gesagt, dass er mich unterstützen würde. Er würde mir den richtigen Weg zeigen. Er nannte mir dann eine Zeit dass wir uns noch einmal treffen sollten. Bei diesem Treffen bin ich mit ihm mitgegangen.
VR: Fahren Sie bitte fort.
BF: Er bestellte ein Taxi. Wir sind damit eine Strecke gefahren. Auf dem Weg haben uns Freunde von ihm, mit denen er das vereinbart hatte, abgeholt. Wir sind in ihr Auto eingestiegen und sind dann in die Berge gefahren. Im zweiten Auto wurden mir die Augen verbunden. Wir sind auf einer nichtasphaltierten Straße gefahren. Ich habe den Mullah dann verloren. Ich habe ihn danach nicht mehr gesehen und habe auch nicht mehr mit ihm gesprochen. Ich wurde in einen Keller gebracht, wo mir die Augenbinde wieder abgenommen wurde. In diesem Keller waren mehrere Räume. Es waren auch andere Buben da. Es gab auch Fernseher.
VR: Warum sind Sie überhaupt beim dritten Treffen mit dem Mullah mitgegangen?
BF: Ich hatte damals das Leben satt. Ich habe im Leben keinen Wert mehr gesehen. Wenn ich damals mit dem Mullah nicht mitgegangen wäre, hätte ich wahrscheinlich Selbstmord begangen.
VR: Was hat der Mullah zu Ihnen gesagt?
BF: Er sagte mir, dass ich keinen Selbstmord begehen soll. Er würde mir den richtigen Weg zeigen. Selbstmord würden nur Feiglinge begehen.
VR: Was hat er noch zu Ihnen gesagt?
BF: Er sagte mir, dass er mir die Mörder meines Vaters zeigen würde und zeitgleich auch einen Weg zeigen würde, so dass ich mich an ihnen rächen kann. Er sagte mir, dass ich mit dem Selbstmord in die Hölle kommen würde, während er mir den Weg zeigen würde, in dem ich ins Paradies gelangen würde. Er hat mit mir auch über den Dschihad gesprochen.
VR: Ist auch bei den ersten beiden Treffen über den Dschihad gesprochen worden?
BF: Nein. Er war bei den ersten beiden Treffen sehr freundlich, hat mich sehr gut behandelt. Das war der Grund, warum ich unter seinen Einfluss gekommen bin.
VR: Was genau hat er beim dritten Treffen zu Ihnen gesagt?
BF: Beim dritten Treffen hat er schon über den Dschihad gesprochen. Er sagte mir, dass, wenn ich am Dschihad teilnehmen würde, würde das nur Vorteile für mich haben. Ich würde in diesem Leben Rache nehmen und im Jenseits dafür belohnt werden. Er sagte mir, dass nur schwache Menschen an Selbstmorde denken würden.
VR: Was verstehen Sie unter Dschihad?
BF: Was meinen Sie damit?
VR: Sie geben ja an, dass der Mullah mit Ihnen beim dritten Treffen über den Dschihad gesprochen hätte.
BF: Damals, als der Mullah mit mir gesprochen hat, haben seine Gespräche und Erklärungen sehr viel Sinn gemacht. Ich habe damals gedacht, dass es tatsächlich der richtige Weg wäre.
VR: Welcher Weg?
BF: Mir wurde z.B. gesagt, dass die Ausländer in unser Land gekommen wären, um es zu besetzen. Sie haben mir danach Filme gezeigt, in denen man sehr viel Gewalt gesehen hat. Dabei haben sie mir gesagt, dass diese Leute auch meinen Vater getötet haben.
VR: Ich wollte von Ihnen wissen, was der Mullah zu Ihnen gesagt hat, was er Ihnen über den Dschihad erzählt hat und was Sie selbst darunter verstehen?
BF: Der Mullah erklärte mir, dass Dschihad bedeuten würde, dass man gegen die Ausländer, die das Land besetzen würden, kämpft. Zeitgleich sagte er mir, dass diese Leute auch die Verantwortung für den Tod meines Vaters tragen würden. Ich habe aber erst später begriffen, dass die Aussagen des Mullahs nicht richtig waren. Die Ausländer sind in das Land gekommen um die Bevölkerung beim Wiederaufbau zu unterstützen bzw. für den Frieden im Land zu sorgen.
VR: Wo haben Sie den Mullah getroffen?
BF: Am Markt.
VR: In welchen Abständen waren diese "Treffen"?
BF: Das alles geschah innerhalb von einer Woche. Ich habe ihn oft dort gesehen, während er mit anderen Leuten gesessen ist und mit ihnen gesprochen hat.
VR: Haben Sie dem Mullah gleich beim ersten Treffen erzählt was Ihrem Vater passiert ist, oder erst beim dritten Treffen?
BF: Ich habe ihm bereits beim ersten Treffen von meinem Vater erzählt. Ich saß an diesem Tag in Gedanken verloren als er gekommen ist und mich an der Schulter berührt hat. Er hat mich gefragt, warum ich so traurig wäre. Was mit mir los wäre. Grundsätzlich haben wir großen Respekt vor den Mullahs. Außerdem machte er einen sehr netten Eindruck. Ich habe ihm alles erzählt.
VR: Als Ihr Vater aus der Gefangenschaft nach Hause kehrte, sind Sie wie lange bei ihm in Ihrem Heimatdorf geblieben?
BF: Ein oder zwei Nächte.
VR: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie gleich danach weiter gearbeitet haben.
BF: Ja, ich bin ein oder zwei Nächte dort geblieben, danach bin ich wieder arbeiten gegangen.
VR: Wann ist der Mullah das erste Mal an Sie herangetreten?
BF: Das war in der ersten Woche nach dem Tode meines Vaters.
VR: Woran ist Ihr Vater verstorben?
BF: Das weiß ich nicht. Der Dorfarzt hat gesagt, dass er von den Misshandlungen möglicherweise innere Verletzungen davongetragen hat. Wahrscheinlich hatte er auch Brüche.
VR: Wieso haben Sie Ihren Vater nicht ins Spital gebracht? Sie wurden ja finanziell unterstützt, von Ihrem Schwager, Onkel etc.
BF: Mein Schwager war zu dieser Zeit nicht da. Man geht dort eigentlich nicht ins Krankenhaus. Der Arzt aus dem Dorf kümmert sich um die Kranken. Wenn wir meinen Vater ins Krankenhaus bringen wollten, hätten wir ihn nach Jalalabad bringen müssen.
VR: Warum haben Sie das nicht getan?
BF: Weil der Arzt gesagt hat, dass die Medikamente, die er meinem Vater verschrieben hatte, helfen würden. Ich muss aber sagen, dass ich den Arzt nicht getroffen habe als er bei meinem Vater war.
VR: In Ihrer ns. Einvernahme vom 18.10.2011 schildern Sie Ihre Treffen mit dem Mullah anders, nämlich, dass der Mullah Sie zuvor schon einige Male anwerben wollte und nicht, wie Sie in der heutigen Verhandlung angegeben haben. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Möglicherweise wurden bei dieser Einvernahme keine genauen Fragen dazu gestellt, aber es war offensichtlich, dass auch der Mullah ein gewisses Interesse an mir hatte. Nachdem er mich gesehen hat, wollte er mich nicht mehr verlieren.
VR: Sie haben ausdrücklich, mit eigenen Worten, in besagter Niederschrift angegeben, dass der Mullah Sie zuvor schon einige Male anwerben wollte und heute schildern Sie Ihre Treffen mit dem Mullah ganz anders.
BF: Was meinen Sie mit davor?
VR hält dem BF das Verhandlungsprotokoll AS 179 vor.
Der BF schweigt.
VR: Schildern Sie mir bitte den Vorfall, bei dem Sie auf die Bank ein Attentat verüben hätten sollen.
BF: Bevor ich zur Bank mitgenommen wurde, haben mich die Taliban einmal mitgenommen, wo sie aufgelauert haben. Dort waren unter anderem auch Pakistani und Leute aus dem Punjab. Das machte mich nachdenklich, weil das dem wasmir der Mullah erzählt hatte, widersprochen hat. Ich habe mit meinem Schwager dann Kontakt aufgenommen. Er sagte mir am Telefon, dass ich von dem Ort, wo ich mich befinden würde, nicht fliehen könnte. Ich solle aber das tun was sie von mir verlangen würden und sie bis zu dem Ort begleiten. Von dort soll ich dann zu meinem Schwager gehen. An diesem Tag wurde ich gemeinsam mit einem anderen Mann mitgenommen. Mir wurde erklärt, dass ich in die Bank hineingehen solle und dort für Unruhe sorgen solle. Mir wurden zwei Kabel gezeigt die ich bewegen soll, so dass sie sich berühren. Die zweite Person wurde damit beauftragt erst dann das Attentat zu verüben, wenn die Rettung kommt und auch andere Leute sich versammeln. Bereits in dem Moment habe ich darüber nachgedacht, was von uns verlangt wird und gegen wen wir vorgehen. In dem Moment habe ich begriffen, dass die Aussagen des Mullah nicht richtig waren.
VR: Erklären Sie mir bitte, was Sie damit meinen: "Mir wurden zwei Kabel gezeigt die ich bewegen soll, so dass sie sich berühren".
BF: Mir wurde eine Weste angezogen, die zwei Kabel waren mit der Weste verbunden. Die Spitzen waren mit einer Kunststoffabdeckung versehen. Ich musste diese Abdeckung entfernen und die Spitzen miteinander berühren. Ich glaube, dass gesagt wurde, dass das eine kalt und das andere warm ist.
VR: Was hätte dann passieren sollen?
BF: Mir wurde gesagt, dass alles mit mir explodieren würde und dass die Menschen sterben würden. Mir wurde erklärt, dass in die Bank nur Leute kommen würden, die für den Staat arbeiten würden und das Geld würde aus dem Ausland kommen. Es sei verbotenes Geld.
VR: Sind Sie und Ihr Komplize alleine zu dieser Bank gefahren oder sind Sie von anderen Taliban begleitet worden?
BF: Ein Talib ist mit uns mitgegangen.
VR: Warum nur einer?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Das ist für mich nicht nachvollziehbar dass Sie nur ein Talib begleitet, wenn Sie bereits zuvor darum gebeten haben, nach Hause gehen zu dürfen und daher die anderen nicht sicher sein konnten, dass Sie das Attentat auch wirklich ausüben.
BF: Die Taliban wussten nichts darüber dass ich gehen wollte. Ich habe nur mit meinem Schwager darüber gesprochen. Sie haben zu Beginn der Arbeit gesagt, dass jeder der wieder gehen möchte, sterben würde.
VR: Sie haben in der ns. Einvernahme vom 18.10.2011 angegeben: "Ich habe sie gebeten mir zu erlauben nach Hause zu gehen" und "Sie sagten mir jedoch, dass ich einen Anschlag verüben muss. Wenn ich das nicht tun würde, würden sie mir den Kopf abhacken".
BF: Ich habe sie damals gebeten mir zu erlauben meine Mutter einmal zu besuchen. Ich habe ihnen nicht gesagt, dass ich für immer weggehen würde, aber sie haben es mir nicht erlaubt. Dafür durfte ich aber einmal telefonieren. Als ich mit dem Mullah mitgegangen bin, wusste niemand von meiner Familie darüber Bescheid. Ich bin einfach so mit dem Mullah mitgegangen.
VR: Fahren Sie bitte fort.
BF: Der eine Talib ging in einem großen Abstand hinter uns. Wir zwei waren vorne, danach blieb mein Komplize auch hinten, weil ich als erster in die Bank hineingehen musste. Nachdem der Abstand zu ihm auch groß genug war und ich ganz nah bei der Bank war, bin ich von dort weggelaufen. Ich habe von hinten nur noch Rufe und laute Stimmen gehört. Ich weiß aber nicht was geschehen ist. Ich bin geflohen.
VR: Wohin sind Sie gelaufen?
BF: Ich bin von der Bank weggelaufen, zwei Straßen weiter standen Taxis. Ich nahm ein Taxi und fuhr zu meinem Schwager.
VR: Zeichnen Sie mir auf wo die Bank war und wo die Taxis gestanden sind.
BF: Ich kann nicht angeben, ob ich zwei oder drei Straßen überquert habe, bis ich zum Taxi gelangt bin. (Zeichnung wird als Beilage 1 zum Akt genommen).
VR: Sie haben zuvor von zwei Straßen gesprochen.
BF: Ich weiß nicht ob es zwei oder drei Straßen waren, die ich überquert habe.
VR: Fahren Sie fort.
BF: Mit dem Taxi fuhr ich bis zu meinem Schwager. Von dort nahm mich mein Schwager in seinem Auto mit zu sich nach Hause. Mein Schwager war sehr sauer und hat mich immer wieder gefragt, warum ich so etwas getan habe. Er hat mir zu Hause die Weste abgenommen. Sie musste hinten geöffnet werden. Er war sehr verängstigt und hat mit mehreren Leuten am Telefon gesprochen. Er hat einen Schlepper organisiert und schickte mich von dort weg.
VR: Sie haben angegeben, "mit dem Taxi fuhr ich bis zu meinem Schwager". Wo befand sich dieser?
BF: Er war in Joye Haft.
VR: Wo genau befand sich Ihr Schwager?
BF: Er war im Geschäft seines Freundes. Ich wusste, wo er sich immer aufhält.
VR: Wo befand sich das Geschäft des Freundes?
BF: Es war in der Nähe des Marktes in Joye Haft, das ist ein Stadtteil von Jalalabad.
VR: Sind Sie in die Wohnung Ihres Schwagers mitgegangen?
BF: Er brachte mich dann zum Hause meines anderen Schwagers, das in Sheikh Mesri war.
VR: Was haben Sie mit der Weste gemacht?
BF: Er nahm mir die Weste ab und sagte mir, dass er sie irgendwo begraben hat.
VR: Wann hat er Ihnen das gesagt?
BF: Ich war hier.
VR: In Afghanistan haben Sie nicht gewusst was mit der Weste passiert ist?
BF: Ich kann mich daran erinnern, dass er mir gesagt hat, dass er die Weste vergraben hat. Ich weiß aber nicht wo ich mich befunden habe als er mir das gesagt hat. Ob ich schon in Österreich war, auf dem Fluchtweg oder noch in Afghanistan.
VR: Ihre heutigen Angaben stehen im Widerspruch zur Einvernahme vom 18.10.2011 sowie zu der vom 25.08.2011. Bei der Einvernahme am 25.08.2011 gaben Sie an, dass Sie selbst die Weste im Boden vergraben hätten und bei der Einvernahme am 18.10.2011 haben Sie angegeben, dass Sie, noch bevor Sie die Bank erreicht hätten, die Straße gewechselt hätten und sich ein Taxi genommen hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Zum Widerspruch betreffend die Flucht vor der Bank möchte ich darauf hinweisen, dass ich heute genauso wie bei der vorherigen Einvernahme angegeben habe, dass, bevor ich die Bank erreicht habe, von dort geflohen bin. Wenn Sie mir heute keine weiteren Fragen dazu gestellt hätten, dann wäre die Aussage eins-zu-eins die gleiche wie bei der vorherigen Einvernahme bzw. wäre ich dort nach Details befragt worden, gebe es auch keinen Widerspruch zu den heutigen Angaben. Betreffend das Vergraben der Weste möchte ich angeben, dass ich bei keiner Einvernahme erwähnt habe, sie selbst vergraben zu haben. Das ist wohl ein Missverständnis. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 zugrunde gelegt:
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien:
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).
Sicherheitslage:
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen:
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive:
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida:
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk:
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Drogenanbau:
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer:
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).
Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Im Zeitraum 01.01. - 31.08.2015 wurden in der Provinz Laghman 731 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f) Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 445.588 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015).
Die Sicherheitssituation in der gesamten Provinz Laghman ist auch weiterhin unsicher. 2015 gab es Vorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Mordanschläge, Einschüchterungen, aber auch Luftangriffe. Die Brennpunkte befinden sich in den Distrikten Alingar, Dawlat Shah, Badpakh und Alishing. Die Fortsetzung staatsfeindlicher Aktivitäten ist auch weiterhin der Grund zur Sorge in der Provinz. Der Einsatz der ALP entlang von Routen, welche in die administrativen Distriktzentren (DAC) führen, hat die Situation ein wenig verbessert. Jedoch werden regelmäßige Angriffe auf Posten/Patrouillen der ANSF registriert (Vertrauliche Quelle 15.09.2015).
Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Press TV 08.01.2016; Cihan News 21.11.2015; UPI 15.11.2015; Tolonews 11.08.2015; News Fulton County 15.07.2015).
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur vage und widersprüchlich hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. So machte der Beschwerdeführer bereits zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum unrichtige Angaben. Bei der Einvernahme am 25.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, PARDAIS Ashiqullah zu heißen und am 21.04.1994 geboren worden zu sein. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 07.09.2011 kam jedoch zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies. Der Beschwerdeführer gab trotz Vorhaltes, dass falsche Angaben seiner Identität strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, bei der Einvernahme am 04.10.2011 an, dass er im Verfahren wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe, um jedoch bei der Einvernahme am 18.10.2011 widersprüchlich anzugeben, dass er mit richtigem Familiennamen XXXX heiße und er den anderen Familiennamen angegeben habe, da dieser ihm so gut gefallen habe.
Auch die zentralen Punkte seiner Fluchtgeschichte schilderte der Beschwerdeführer grob widersprüchlich. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben in Zusammenhang mit seiner Flucht am Tag, an dem er den Selbstmordanschlag bei der Bank hätte begehen müssen zu machen. Bei der erstinstanzlichen Einvernahme am 18.10.2011 hat dieser angegeben, dass er noch bevor er die Bank erreicht habe, die Straße gewechselt und sich ein Taxi genommen habe. In der Beschwerdeverhandlung hat dieser jedoch explizit vorgebracht und dies auch aufgezeichnet, dass er bei der Bank vorbeilief und zwei bis drei Straßen weiterlief und dort in ein Taxi stieg. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben betreffend die Entsorgung der Sprengweste zu machen. In der Beschwerdeverhandlung gab dieser an, dass sein Schwager die Sprengstoffweste vergraben habe (vgl. "BF: Mit dem Taxi fuhr ich bis zu meinem Schwager. Von dort nahm mich mein Schwager in seinem Auto mit zu sich nach Hause. Mein Schwager war sehr sauer und hat mich immer wieder gefragt, warum ich so etwas getan habe. Er hat mir zu Hause die Weste abgenommen. VR: Was haben Sie mit der Weste gemacht? BF: Er nahm mir die Weste ab und sagte mir, dass er sie irgendwo begraben hat. VR: Wann hat er Ihnen das gesagt? BF: Ich war hier. VR: In Afghanistan haben Sie nicht gewusst was mit der Weste passiert ist? BF: Ich kann mich daran erinnern, dass er mir gesagt hat, dass er die Weste vergraben hat. Ich weiß aber nicht wo ich mich befunden habe als er mir das gesagt hat. Ob ich schon in Österreich war, auf dem Fluchtweg oder noch in Afghanistan.") Nach seinen erstinstanzlichen Angaben hat der Beschwerdeführer die Weste hingegen selbst im Boden vergraben. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, dass er bei keiner Einvernahme erwähnt habe, die Sprengstoffweste selbst vergraben zu haben. Das sei wohl ein Missverständnis. Diese Rechtfertigung vermag nicht zu überzeugen, zumal er die Richtigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigt hat und ist darin eine reine Schutzbehauptung zu erblicken. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rekrutierung für die Taliban vorbrachte, dass er nach dem Tod seines Vaters zufällig den Mullah getroffen habe, der ihn auch zuvor schon einige Male anwerben habe wollen. Er habe ihm von seinem Vater erzählt. Daraufhin sei er gemeinsam mit dem Mullah mit dem Taxi nach Jalalabad gefahren und dort wurden ihm dann Videos zu Selbstmordattentaten gezeigt. Hingegen gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er den Mullah drei Mal getroffen habe, dieser bei den ersten beiden Treffen nicht über den Dschihad gesprochen habe sondern sehr nett zum Beschwerdeführer gewesen sei und der Mullah erst beim dritten Treffen zu ihm gesagt habe, dass er am Dschihad teilnehmen soll. Auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung brachte er vor: "möglicherweise wurden bei dieser Einvernahme keine genauen Fragen dazu gestellt, aber es war offensichtlich, dass auch der Mullah ein gewisses Interesse an mir hatte. Nachdem er mich gesehen hat, wollte er mich nicht mehr verlieren". Diese Rechtfertigung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da er auch im Rahmen der genannten Einvernahme explizit zu seinen Treffen mit dem Mullah befragt wurde. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18.10.2011, wonach er den Taliban gesagt habe, dass er nach Hause gehen wolle (vgl. "Ich habe sie gebeten mir zu erlauben nach Hause zu gehen" und "sie sagten mir jedoch, dass ich einen Anschlag verüben muss. Wenn ich das nicht tun würde, würden sie mir den Kopf abhacken".) stehen in Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Taliban nicht gewusst hätten, dass er nach Hause wolle (vgl. "die Taliban wussten nichts darüber dass ich gehen wollte. Ich habe nur mit meinem Schwager darüber gesprochen".)
Das erkennende Gericht geht aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehen.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014).
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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