projects
W214 2017338-1•BVwG W214 2017338-1
W214 2017338-1Federal Administrative CourtJun 7, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W214 2017338-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.12.2014, Zl. XXXX wurde der Mandatsbescheid vom 24.09.2014, mit dem dem Beschwerdeführer Gerichtgebühren vorgeschrieben wurden, bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 18.12.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
3 Mit Eingabe vom 06.06.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückziehe, wenn ihm vom Verwaltungsgericht für die lange Verwaltungsdauer keine Kosten verrechnet würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GEG keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.12.2014 rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu den Kosten des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichtes wird Folgendes festgehalten: Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren und im Maßnahmebeschwerdeverfahren sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 11 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere der Grundsatz der Selbsttragung gemäß § 74 AVG. Einem Antragsteller könnten Barauslagen, Kommissionsgebühren oder Kosten für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger verrechnet werden (siehe Näheres Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 961). Da Derartiges im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zum Tragen kam, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten zu verrechnen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.