W212 2105444-1•BVwG W212 2105444-1
W212 2105444-1Federal Administrative CourtJun 7, 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit,<br/>Manuduktionspflicht, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag
W212 2105444-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.03.2015, GZ.XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA Mali, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 04.02.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 Abs 1 lit. a sublit. ii)
und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte am 12.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (ÖB XXXX) einen Antrag auf Erteilung eines für 10 Tage gültigen, zur einfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C von XXXX bis XXXX für den deklarierten Hauptzweck "Geschäftsreise".
Dem Antrag beigeschlossen waren insbesondere eine Flugreservierung (Hinflug 26.01.2015 XXXX über XXXX nach XXXX, Rückflug XXXX ebenfalls über XXXX nach XXXX), eine Hotelreservierung (XXXX, von XXXX bis XXXX), ein Schreiben der Firma XXXX aus dem Fürstentum Lichtenstein vom 02.12.2014, unterschrieben von Dr. XXXX, eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), abgegeben von Dr. XXXX, eine Bestätigung der Firma XXXX, dass der Beschwerdeführer bei dieser Firma als Verkäufer beschäftigt sei, sowie eine Bestätigung der Firma XXXX vom 09.01.2015, dass der Beschwerdeführer geschäftlich nach Österreich reisen werde. Als "Art der Aufgabe" wurde Transport, Analyse und Veredlung von Edelmetallen angegeben. Als Zustellbevollmächtigter wurde Herr XXXX, StA Senegal, genannt.
In der EVE wurde als Reisegrund "Familie" und die Beziehung zum Eingeladenen als "Bekannter" angegeben. Laut Aktenvermerk der ÖB XXXX hat der Einlader in den vergangenen Jahren bei Visaanträgen mehrerer junger Malier als Einlader fungiert. Bei den Interviews hatte sich herausgestellt, dass diese Dr. XXXX nicht persönlich kannten, jener jedoch angab, die Eingeladenen auf "Rucksackreisen" in den vergangenen Jahren kennengelernt zu haben.
Am XXXX fand in der Botschaft XXXX im Beisein des Vizekonsuls sowie einer Dolmetscherin eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser an, 20 Kilogramm Gold von XXXX/Mali nach Österreich transportieren zu wollen, um dieses dort an eine Firma zu verkaufen. Den Namen der Firma konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Im Verhältnis zum Visumantrag wurden vom Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zur Flugreise gemacht; so wusste er nicht in welche Stadt er reisen werde und gab an, einen Direktflug von XXXX nach Österreich nehmen zu wollen. Auch die Frage nach den für die Aus- bzw. Einfuhr von Gold notwendigen Dokumenten konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Weiters gab er an, alleine reisen zu wollen, obwohl ein weiterer Mitarbeiter der Firma XXXX zur selben Zeit ebenfalls einen Visumantrag gestellt hatte und in der oben erwähnten Bestätigung der Firma XXXX vom 09.01.2015 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer namentlich genannten weiteren Person, die beruflichen Aufgaben in Österreich ausführen soll.
Am 29.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme ausgehändigt. In dieser wurde vermerkt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes, die Lieferung von 20 Kilogramm Rohgold nach Österreich, nicht glaubhaft wären, was sich aus folgenden Umständen ergebe:
Darauf replizierend wurde seitens der Firma XXXX, welche zusammen mit der Firma XXXX Edelmetalle mit Vertretungsvollmacht ausgestattet worden war, in dem Schreiben vom 30.01.2015 auf die vom Gesellschafter der Firma, Dr. XXXX, abgegebene EVE verwiesen. Diese wurde ausgestellt, da Dr. XXXX schon früher Bekannte aus Mali zu Besuch in Österreich eingeladen hatte und daher mit den Formalitäten vertraut sei. Der Reisegrund des Beschwerdeführers sei die Lieferung von Rohgold, welches dann bei der "Schwesterfirma", XXXX Edelmetalle, raffiniert werden solle. Um Unstimmigkeiten bezüglich Menge und Reinheit der angelieferten Edelmetalle auszuschalten, werde verlangt, dass ein oder zwei Vertreter des Lieferanten die Lieferung begleiten würden. Dies werde auch mit einer mehrtägigen Schulung der Besucher in analytischen Verfahren zur Bestimmung der Verunreinigung des Rohgolds verbunden. Da frühere missbräuchliche Verwendung von Visa durch Besucher aus Afrika bekannt seien, habe man die Antragsteller zur Wahrheit ihrer Aussagen gegenüber der Behörde ermahnt, es entziehe sich aber der Kenntnis der Firma, ob die Visumwerber dies auch verstanden hätten. Die Einreise werde über die Türkei erfolgen. Die Besucher würden bis zu ihrer Abreise entweder unter der Aufsicht von Dr. XXXX oder der Firma XXXX stehen, und alle Kosten für Unterbringung und Verpflegung würden übernommen werden.
Im Schreiben vom 31.01.2015 bestätigte die Firma XXXX Edelmetalle, dass sie beide Visumwerber zu einem fünftägigen Aufenthalt in XXXX (Steiermark) erwarte. Diese sollten die Analyse und Raffination des Goldes überwachen und anschließend einen dreitägigen Kurs in Analysemethoden von Edelmetallen im Laboratorium der Firma absolvieren. Da sich die "gegenständliche Abwicklung" wiederholen werde, wurde abschließend um die Ausstellung von Visa für mehrfache Einreise gebeten.
In einem weiteren Schreiben vom 30.01.2015, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, versichert dieser die Echtheit der vorgelegten Dokumente. Ansonsten verweist er auf das Schreiben der Firma XXXX und die EVE.
Mit Bescheid vom 04.02.2015 wurde daraufhin das Visum mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft wären. Im dem Bescheid beiliegenden Schreiben wird erläutert, dass der Beschwerdeführer zur geplanten Reise keine Angaben machen und auch nicht die erforderlichen Dokumente für die Ausfuhr von Gold vorweisen habe können. Er habe nicht gewusst wohin genau er fliegen werde und angegeben, allein einen Direktflug von XXXX nach Österreich zu nehmen (im Widerspruch zu den Tatsachen, dass ein Kollege zur gleichen Zeit einen Visumantrag stellte und es keinen Direktflug XXXX gibt). Der Gesamteindruck des Beschwerdeführers sei äußerst nervös und widersprüchlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (vertreten durch die Firma XXXX) am 05.02.2015 (eingelangt am 08.02.2015) Beschwerde. Darin wird wiederholt, dass die Lieferung von Gold mit der Unterweisung des Beschwerdeführers in der Analyse von Edelmetallen verbunden werden solle. Weiters wird ausgeführt, dass die österreichischen Behörden verständlicherweise bei der Ausstellung von Visa besondere Vorsicht walten lassen müssten, um eine illegale Einreise in den Schengenraum zu verhindern. Dabei sei dem "Konsulat" allerdings ein Irrtum unterlaufen: bei dem Visumwerber handle es sich um eine Person, "die über keinerlei nennenswerte Schulbildung bzw. Allgemeinbildung verfügt". Dies sei zur Erfüllung seines Auftrags auch nicht erforderlich. Es sei kein Wunder, dass der Gesamteindruck des Beschwerdeführers beim Interview nervös und widersprüchlich gewesen sei. Gerade dies sei doch "ein Indiz für die intellektuelle Unfähigkeit des Visumwerbers, eine strafbare Handlung in einem fremden Land zu begehen." Dass die von der Firma XXXX vorgelegten Dokumente Fälschungen sein könnten, sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, dies bleibe jedoch eine bloße Vermutung, die nicht zur Ablehnung eines Visumantrags berechtige.
Trotz seiner Bezeichnung als "vendeur" in den vorgelegten Dokumenten habe der Beschwerdeführer mit dem Verkauf des Rohgolds selbst überhaupt nichts zu tun. Er werde außer der Bezahlung seiner Aufenthaltskosten keinerlei Geldmittel erhalten und sei daher ohne Betreuung durch die Firma XXXX und Dr. XXXX in Europa "so hilflos wie auf dem Mond".
Weiters wird angeführt, dass es nicht verwunderlich sei, wenn der Beschwerdeführer zur geplanten Reise weder Angaben machen könne noch die nötigen Dokumente bei sich habe, da er doch selber kein Gold ausführe. Alle Dokumente seine im Voraus an XXXX zu senden, der Beschwerdeführer werde allenfalls Kopien der Dokumente in einem verschlossenen Umschlag bei sich führen.
Am 13.03.2015 erließ die ÖB XXXX eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben zur nicht vorhandenen Schul- und Allgemeinbildung des Beschwerdeführers darauf abzielen würden, diesen als (nicht kompetentes) Werkzeug der Firma XXXX erscheinen zu lassen. Dies ändere nichts daran, dass es nach Art. 31 Abs. 1 lit. a sublit. b Visakodex einen Verweigerungsgrund darstelle, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet bzw. dessen Angaben wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit/Widersprüchlichkeit nicht als Begründung gewertet werden könnten. Hinzu käme noch, dass die schon in sich unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Angaben des Einladers in einem grundsätzlichen Widerspruch stünden und deshalb begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne des Art 32 Abs 1 lit b Visakodex bestünden hätten. Der Einlader habe nämlich angegeben, dass der Beschwerdeführer ein Bekannter und der Zweck der Reise Familienbesuch sei. Der Botschaft sei aber bekannt, dass der Einlader schon in der Vergangenheit Verpflichtungserklärungen für die Reisen mehrere junger Männer aus Mali abgegeben habe, welche den Einlader nicht persönlich kannten, von diesem aber als Bekannte von "Rucksackreisen" bezeichnet worden seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Reisegrundes im Interview mitgeteilt worden.
Am 14.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 08.04.2015 langte ein als "Dienstaufsichtsbeschwerde und Antrag" bezeichnetes Schreiben der Firma XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird die Beschwerdevorentscheidung der Botschaft XXXX als "Amtsanmassung, die gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstösst" bezeichnet. Diese sei symptomatisch für die diskriminierende Behandlung, welche die Behörde dem Beschwerdeführer angedeihen ließe. Weiters wird gegen die "offenbar gezielte Verschleppung" des Verfahrens protestiert und "disziplinarische Massnahmen" wegen "rechtswidrigem Verhalten" gegen den zuständigen Konsularbeamten angeregt.
Weiters wird moniert, dass sich der zuständige Konsul beim Interview des Beschwerdeführers einer Dolmetscherin bedient hatte. Die Einschätzung des Konsuls, dass der Beschwerdeführer beim Interview nervös wirkte und widersprüchliche Angaben machte, werde aus diesem Grund bezweifelt. Darüber hinaus würde diese Einschätzung keine Grundlage für Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege liefern.
Zu den Angaben in der EVE, in der als Reisegrund "Familie" angegeben war, wird ausgeführt, dass der Einlader angenommen hatte, dass der Grund für die Einladung unwesentlich sei und es lediglich um die Übernahme einer finanziellen Garantie gehe. Dieser Widerspruch wäre "bei gutem Willen des Konsuls" leicht zu berichtigen gewesen und hätte der Behörde einen "willkommenen Grund, die Verweigerung des Visums nachträglich rechtfertigen zu können", geliefert, "ohne dem Visumwerber Gelegenheit zu einer Korrektur gegeben zu haben".
In der Beschwerdevorentscheidung sei ausgeführt worden, dass die Aussagen in der Beschwerde darauf abzielen würden, dass der Beschwerdeführer "nur als (nicht kompetentes) Werkzeug der Firma XXXX agiert habe". Dies sei eine "an Böswilligkeit grenzende Feststellung". "Warum die den Beschwerdeführer vertretende XXXX eine derartige Absicht gehabt haben sollte, bleibt das Geheimnis des Konsuls."
Der Beschwerdeführer habe weder mit der Ausfuhr aus Mali noch mit der Einfuhr nach Österreich etwas zu tun. Dass die Botschaft XXXX diesbezügliche Belege verlangt habe, zeuge "von einer erschreckenden Unkenntnis über die Abwicklung von Geschäften, in denen ein Visumwerber als Kurier fungiert".
Die Konsularabteilung habe, anstatt "ihre Unterstützung zur Überwindung von ihrer Ansicht nach bestehenden Mängeln anzubieten", "krampfhaft" nach Gründen für die Verweigerung des Visums gesucht.
Mit dem am 13.04.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Mali, stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums C. Als Grund der Reise wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer als Kurier für die Firma XXXX 20 kg Rohgold nach Österreich bringen sollte. Als Vertragspartner wurde die Firma XXXX angegeben. Das Gold solle anschließend von einer Schwesterfirma der XXXX Edelmetalle, analysiert und verarbeitet werden. Bei dieser Gelegenheit solle der Beschwerdeführer auch an einer mehrtägigen Schulung in Analysemethoden im Labor der Firma XXXX teilnehmen.
Als Einlader des Beschwerdeführers fungierte Dr. XXXX, Gesellschafter der Firma XXXX, welcher schon in der Vergangenheit für junge Männer aus Mali eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. Als Reisegrund wurde "Familie" und als Beziehung zum Eingeladenen "Bekannter" angegeben.
Dem Antrag wurden zahlreiche Dokumente der Firmen XXXX, XXXX und XXXX beigelegt, allerdings keine Bestätigung einer österreichischen Behörde über die Anmeldung oder Genehmigung des Imports von Rohgold.
Im persönlichen Interview konnte der Beschwerdeführer weder Angaben zur Reise machen noch Dokumente für den Export und Import von Gold vorlegen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch nicht bestritten.
Die Echtheit der vorgelegten Dokumente wurde von der ÖB XXXX nicht angezweifelt, daher war auf diese nicht näher einzugehen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Ebenso ist nach Art 32 Abs. 1 lit. b Visakodex das Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers bestehen.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Interview und den vorgelegten Unterlagen ergaben sich mehrere Widersprüche:
In den bei Antragsstellung vorgelegten Dokumenten wird der Beschwerdeführer als "vendeur" (Verkäufer) bezeichnet und als Zweck der Reise "Transport, Analyse und Veredlung von Edelmetallen" angegeben. Die Lieferung solle von einem Vertreter des Lieferanten begleitet werden, "um Unstimmigkeiten bezüglich Menge und Reinheit der angelieferten Edelmetalle auszuschalten", dieser solle auch "dessen Analyse und Raffination" überwachen. Außerdem wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich an einem mehrtägigen Kurs in Analyseverfahren in einem Labor teilnehmen soll. Im Interview konnte der Beschwerdeführer dazu keine Angaben machen. Weder konnte er den Namen der Firma, an die er das Gold liefern sollte, noch einen Ansprechpartner nennen. Auch der Name der Stadt, in die er reisen sollte, war ihm unbekannt.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, alleine nach XXXX reisen zu wollen, obwohl ein anderer Angestellter des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur selben Zeit einen Visumantrag gestellt hatte, welcher offenbar den Beschwerdeführer begleiten sollte.
Darüber hinaus war - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - da kein Direktflug XXXX existiert, laut Flugbuchung ein Umstieg in XXXX geplant. Im Schreiben der Firma XXXX vom 30.12.2014 ist aber von einem Flug über die Türkei die Rede.
Schließlich entspricht auch die vorgelegte Hotelreservierung von XXXX bis XXXX nicht den im Visumantrag angegebenen Reisedaten (XXXX bis XXXX). Auch erscheint eine Unterbringung in XXXX bei einer geplanten mehrtägigen Schulung in XXXX (Steiermark) prima vista nicht nachvollziehbar.
Letztlich konnte der Beschwerdeführer keine Dokumente über die Aus- und Einfuhr von Gold vorlegen. Auch im Laufe des Visumverfahrens wurden keine Dokumente von Behörden der Republik Österreich oder der Republik Mali über den Import und Export von Gold vorgelegt.
Schließlich gab auch noch in der elektronischen Verpflichtungserklärung der Einlader an, der Zweck der Reise sei "Familie" und der Eingeladene ein "Bekannter". Der Einlader hatte schon in der Vergangenheit Verpflichtungserklärungen für Männer aus Mail abgegeben und diese als seine Bekannten bezeichnet, wohingegen die Antragsteller immer angaben, den Einlader nicht zu kennen.
Die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend sein Zielland, die dort vorgesehenen Tätigkeiten und die Modalitäten der Aus- und Einfuhr von Gold stehen im Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten. Die darin angeführten Aufgaben des Beschwerdeführers setzen eine gewisse Ausbildung und Vorkenntnisse des Beschwerdeführers voraus, die über die eines bloßen Kuriers weit hinausgehen.
Die zahlreichen Widersprüche vermochten auch das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerte Schul- oder Allgemeinbildung, nicht entkräften. Dies steht nämlich wieder damit in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer die Analyse und Raffination des Goldes überwachen und auch an einer dreitägigen Schulung in Analysemethoden von Edelmetallen teilnehmen hätte sollen.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten und zum einen den Visumantrag gemäß Artikel 32 Absatz 1 lit. a sublit. ii und Art. 32 Abs 1 lit. b Visakodex zu Recht verweigert, zum anderen die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Die Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gem. Art. 21 Abs. 8 des Visakodex geführt, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen, sondern diese offenkundig verstärkt hat. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer noch durch Einräumung von Parteiengehör eine weitere Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen.
Die ÖB XXXX hat von der ihr gemäß § 14 VwGVG zustehenden Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch gemacht, wie es der Praxis der österreichischen Vertretungsbehörden seit der Einführung der ordentlichen Beschwerde im Visumverfahren am 01.01.2014 entspricht. Gem. § 15 VwGVG wurde die Beschwerde nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers ordnungsgemäß an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Die im Schreiben vom 08.04.2015 geltend gemachte Verfahrensrüge der mangelnden "Unterstützung zur Überwindung von ihrer Ansicht nach bestehenden Mängeln" geht schon deshalb ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen erstreckt und nicht auch auf Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (vgl. z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057, und 17.12.1990, 90/19/0326). Ebensowenig hat die Behörde auf widersprüchliche Angaben im Antrag hinzuweisen und eine Korrektur zu ermöglichen. Dies würde dem Prinzip des Ermittlungsverfahrens zuwiderlaufen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.