W117 2126791-1•BVwG W117 2126791-1
W117 2126791-1Federal Administrative CourtJun 7, 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verfolgung, Suchtmitteldelikt,<br/>Untertauchen
W117 2126791-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, alias XXXX , Staatsangehöriger von Senegal, alias XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 18.05.2016, Zahl: IFA+VZ 1066205207/160697591, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 18.05.2016 bis 30.05.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF, Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6a und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebungen im Original):
Vorhalt: Sie wurden am 18.05.2016 um 14:30 im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt werden konnte, dass, nachdem Sie einen Asylantrag gestellt haben, dieser zurückgewiesen wurde und gegen Sie eine seit dem 10.06.2015 durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Sie verfügen über keine Meldung und wurden am 07.05.2015 aus der Grundversorgung entlassen, zum Überstellungstermin nicht erschienen sind und seither unbekannten Aufenthalts waren. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es scheinen 2 EURODAC-Treffer in der Schweiz und in Italien vom 04.06.2014 und 09.05.2013 auf.
Die Artikel 34 Anfrage mit der Schweiz brachte keine Zuständigkeit der Schweiz. Für Ihr Asylverfahren ist Italien zuständig.
Mit Erklärung vom 22.05.2015 stimmte Italien der Übernahme Ihres Verfahrens und Ihrer Person zu.
Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie?
A: [...] geb am [...] ich bin Staatsangehöriger von Senegal.
Vorhalt: Laut unseren Informationen ist Ihr wahrer Name [...], geb [...], StA Gambia. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe diesen Namen angegeben, als ich um Asyl angesucht habe. Mein wahrer Name ist [...], geb am [...].
F: Haben Sie Identitätsdokumente, die das bezeugen?
A: Nein, die habe ich verloren.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
F: Wo waren Sie seit dem 07.05.2015, als Sie sich dem Überstellungsprozess entzogen und untertauchten?
A: Ich wohnte in Kaisermühlen, [...]. Ich wohne dort bei einer Freundin namens [...]. geb weiß ich nicht. Das ist aber nicht meine Freundin., die ist 57 oder 58 Jahre alt.
F: Wieso haben Sie sich dort nie gemeldet? Auch haben Sie bei Ihrer Festnahme nicht angegeben, dass Sie dort wohnen?
A: Ich habe meine Dokumente verloren.
F: Wie viel Geld haben Sie bei sich?
A: 90 Euro.
F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Dank meiner Freundin und meines Bruders, namens [...] Geburtsdatum weiß ich nicht.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat die eine Freundin [...]?
A: Sie wohnt in Kaisermühlen, sie ist Österreicherin.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr angeblicher Bruder?
A: Er ist in Spanien mit seiner Frau, er lebt dort.
F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Angehörige?
A: Ich bin ledig und bin niemand sorgepflichtig. Ich habe keine Angehörigen in Österreich.
F: Haben Sie außer Ihren Effekten noch andere Dinge bei sich?
A: In Kaisermühlen habe ich noch Dinge wie Kleidung.
F: Kann jemand diese Dinge für Sie bringen?
A: Ich habe eine Freundin in Linz, wir sehen uns jedes Wochenende. Ich liebe sie. Selbst wenn Sie mich abschieben, werde ich wiederkommen.
F: Wiederholung der Frage!
A: Nein ich glaube nicht. Ich komme sowieso wieder zurück.
Vorhalt: Auf Grund Ihrer fehlenden Bindungen zum Bundesgebiet, des fehlenden festen Wohnsitzes, Ihrer Mittelosigkeit, der fehlenden tatsächlichen behördlichen Greifbarkeit, dem Umstand, dass Sie ein Leben im Verborgenen führen, besteht in Ihrem Fall ein gesteigerter Sicherungsbedarf, da davon auszugehen ist, dass Sie auf freiem Fuß belassen neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werde. Es ist daher beabsichtigt gegen Sie zur Sicherung der Verfahren bzw der Abschiebung die Schubhaft anzuordnen. Sie werden in weiterer Folge nach Italien überstellt werden, da Italien für Sie zuständig ist. Was sagen Sie dazu?
A: Ich möchte nichts sagen.
Vorhalt: Sie haben in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird Ihnen eine Organisation zugewiesen. Gemäß § 22a BFA-VG haben Sie das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Haben Sie da verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Warum sollten Sie mich nach Italien abschieben, wenn ich hier wohne und hier meine Dokumente verloren habe.
Anm: Nach der Rückübersetzung gibt der Fremde an, dass sein Bruder [...] jetzt in Spanien ist. In Wahrheit lebe er in Wien, nämlich in der Meidlinger Hauptstraße, eine genaue Adresse weiß er nicht.
Vorhalt: Vorher gaben Sie an, dass keine Angehörigen in Österreich leben würden!
A: Ich habe einen Bruder.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder in Österreich?
A: Das weiß ich nicht.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) angeordnet.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original):
"[...]
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie behaupten Staatsbürger Gambias zu sein und steht Ihre Identität nicht fest.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung steht fest, dass Sie sowohl in der Schweiz als auch in Italien einen Asylantrag gestellt haben. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag, welcher jedoch rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gegen Sie besteht weiters eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG, welche weiterhin aufrecht und auch durchsetzbar ist. Für Ihr Verfahren ist Italien zuständig, da Italien zugestimmt hat.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert. Nicht festgestellt werden konnte, ob Ihr Bruder tatsächlich in Österreich aufhältig ist bzw. welchen Aufenthaltsstatus dieser hat.
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1066205207, sowie aus Ihrer Einvernahme am 18.05.2016.
Rechtliche Beurteilung
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Im Laufe des Verfahrens haben Sie mehrmals nicht am Verfahren mitgewirkt, da Sie untergetaucht sind. Sie haben sich der Grundversorgung entzogen und waren über ein Jahr ohne Meldung. Sie waren in dieser Zeit für die Behörde nicht greifbar und sind auch weiterhin nicht greifbar. Ihre Behauptung an einer bestimmten Adresse in Wien aufhältig zu sein stellte sich als Schutzbehauptung heraus. Sie haben sohin evident Maßnahmen ergriffen, um Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prologieren und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Weiters sind Sie nicht gewillt nach Italien zurückzukehren, da Sie angaben, im Falle Ihrer Abschiebung nach Italien sowieso wieder nach Österreich einreisen zu wollen. Aus diesem Grunde sind Ihre Unkooperativität und Unzuverlässigkeit, sowie das Vorliegen evidenten Sicherungsbedarfes als vorliegend anzusehen.
Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen.
[...]
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Sie sind als mittellos anzusehen.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall aufgrund des Vorverhaltens damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asylverfahren zu stellen, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sind.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.05.2016 erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Vertreters vom 24.05.2016, eingebracht per Telefax am 25.05.2016, 18:39 Uhr, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte der BF unter anderem aus:
"Der BF wurde am 04.06.2014 in der Schweiz und am 09.05.2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt.
Am 18.05.2016 wurde der BF um 14;30 im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt werden konnte, dass, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser zurückgewiesen wurde und gegen den BF eine seit dem 10.06.2015 durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde.
Im Juli 2015 wurde der BF von seinem Anwalt in Italien verständigt, dass er einen Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno") in Italien bekommen hat. Aus diesem Grund ist der BF daraufhin freiwillig zurück nach Italien gereist, um seinen "Permesso di Soggiorno" zu holen. Da der BF davon ausging, dass er mit diesem Aufenthaltstitel wieder nach Österreich reisen darf und zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt ist, reiste er im Sommer 2015 wieder nach Österreich.
Eine Woche nach seiner Wiedereinreise in Österreich wurde der BF, als er sich mit seiner Lebensgefährtin [...] am Kaiserwasser in 1220 Wien befand, von der Polizei kontrolliert. Der BF konnte sich mit seinem Permesso ausweisen und erklärte den Polizisten dass er nur zu Besuch in Österreich ist. Die Polizisten verständigten daraufhin nicht die belangte Behörde und es wurde kein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF ging daher davon aus, dass er sich legal in Österreich aufhält und das Bundesgebiet erst nach Ablauf von 90 Tagen wieder verlassen muss.
Der BF ist bereits seit 8 Monaten mit seiner Lebensgefährtin [...] zusammen. [...] lebt eigentlich in Linz, kommt aber regelmäßig nach Wien, wenn sich der BF dort befindet. Da der BF keine Wohnung in Wien hat, übernachten die beiden immer in einem Hotel.
Das letzte Mal reiste der BF vor ungefähr 2 Monaten nach Italien zurück. Seinen Aufenthalt in Italien kann der BF durch zahlreiche Bus- und Zugtickets nachweisen. Vor ungefähr 3 Wochen kam der BF schließlich wieder nach Österreich, um sich mit seiner Lebensgefährtin und auch mit Frau [...] zu treffen.
Auf seiner Reise nach Österreich wurde der BF am Brenner von Grenzbeamten kontrolliert. Dabei wurde ihm - im Gegensatz zu vielen anderen - die Einreise nach Österreich gestattet. Der BF ging daher erneut davon aus, legal nach Österreich einreisen zu können und sich 90 Tage ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
[...]
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.
Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid besteht in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem in der Dublin lll-VO festgelegten Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.
Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden.
Weiters findet sich ein Verweis auf die Wohn- und Familiensituation, die fehlende sonstige Verankerung in Österreich sowie ein pauschaler Verweis auf das bisher gesetzte Verhalten des BF (Bescheid, S. 8-9). Welches Verhalten dabei konkret gemeint sein soll, wird von der belangten Behörde nicht näher ausgeführt. Der BF ist seit 8 Monaten in einer festen Beziehung mit seiner Freundin [...]. Der BF hat, wenn er in Wien war, regelmäßig mit seiner Lebensgefährtin in einem Hotel in Wien übernachtet. Wenn seine Lebensgefährtin nicht in Wien war, übernachtete der BF bei einer Freundin namens [...] in 1220 Wien, [...].
Der BF könnte sich jederzeit in der Wohnung von Frau [...] melderechtlich registrieren und dort einen festen Wohnsitz nehmen. Der BF wäre somit jederzeit für die Behörden greifbar.
Zum Beweis dieses Vorbringens wird die Einvernahme des BF sowie seiner Lebensgefährtin.
[...], und seiner Bekannten [...] als Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der BF möchte betonen, dass er bereits vor seine Festnahme am 18.05.2016 mehrmals von der Polizei kontrolliert wurde - einmal im Sommer 2015 am Kaiserwasser und einmal am Brenner im Zuge seiner Einreise nach Österreich vor 3 Wochen. Der BF ging daher immer davon aus, dass er zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des BF, dass er nach einer Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich zurückkommen möchte, zu interpretieren,
Eine Fluchtgefahr (noch dazu eine von der Dublin lll-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr)
kann daher aus dem Verhalten des BF nicht abgeleitet werden.
Die Annahmen, der BF sei nicht sozial verankert im Bundesgebiet und habe keinen festen Wohnsitz, basieren somit auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, die wiederum aus einem mangelhaften Ermittlungsverfahren resultieren. Darüber hinaus ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach der die fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine Grundlage für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstellt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).
Der BF möchte auch betonen, dass er nie vorhatte, illegal nach Österreich einzureisen bzw. sich in illegal in Österreich aufzuhalten. Aufgrund seiner Sprach- und Rechtsunkenntnis war dem BF nicht bewusst, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem § 61 Abs 2 FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt.
Der BF erklärt sich jedenfalls dazu bereit, freiwillig nach Italien auszureisen, und hat diesbezüglich bereits Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich aufgenommen. Hätte die belangte Behörde den BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme genauer zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF dem BFA bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht.
In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des BF keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten. Das vom BFA vorgeworfene unkooperative Verhalten des BF bezieht sich nur auf die Verschleierung des Aufenthaltsortes aufgrund der unterlassenen Meldung nach dem Meldegesetz. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft kann aus Sicht des BF aber erst dann angenommen werden, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente - wie zum Beispiel falsche Angaben im Zuge der Einvernahme, Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren, Verschleierung der Identität - erfüllt sind. Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, kann aus der fehlenden Meldung nach dem Meldegesetz alleine noch keine fehlende Kooperationsbereitschaft des BF abgeleitet werden.
Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, stellt dies nach ständiger Judikatur des VwGH ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (vgl VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Mangels Vorliegens eines Sicherunqsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweist sich die Verhängung der Schubhaft über
den BF als unrechtmäßig und wird auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu
qualifizieren sein.
[...]
Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen. Auch in dieser Hinsicht gilt das bereits Gesagte - die belangte Behörde hat es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der BF wurde lediglich gefragt, ob er in Österreich über Angehörige verfügt, wo er in Österreich Unterkunft genommen hat und wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass ein Asylwerber über keine Verwandten im Bundesgebiet verfügt, ist in Dublin-Konstellationen der Regelfall und daher nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus wurde der BF nicht zu einer allfälligen weiteren sozialen Verankerung gefragt. Wäre dem BF eine entsprechende Möglichkeit geboten worden, hätte er seine Lebensgefährtin anrufen und dem BFA eine Adresse mitteilen können, wo er sich für die Behörde zur Verfügung halten könnte. Dies holt der BF im gegenständlichen Schriftsatz nach:
Für den Fall der Entlassung aus dem FAZ Hernalser Gürtel wird sich der BF umgehend in der Wohnung seiner Bekannten. [...], in der [...], [...] Wien. melderechtlich registrieren und wäre somit jederzeit für die Behörden greifbar.
Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engen zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen.
[...]
Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort "insbesondere" vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen.
Damit entspricht § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Iit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlangt.
Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art, 2 Iit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt.
Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden.
Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin HI-VO vereinbar.
[...]
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230 [...]
Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro.
[...]
Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
Der BF beantragt darüber hinaus den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30 Euro.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge [...] eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der genannten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwGVG Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.".
Am 27.08.2016 legte das BFA die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter anderem die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der verzeichneten Kosten. Begründend führte sie aus:
"Der Beschwerdeführer (Bf) wurde erstmalig am 27.04.2015 von Beamten des LKA Wien illegal in Wien 22 [...] wegen Verdacht des Suchtgifthandels festgenommen, wobei 22,9 Gramm Marihuana, verpackt in 16 Baggies vorgefunden und sichergestellt wurden. Er gab sich als [...], [...] in Gambia geboren aus. Er verfügte über keinerlei Dokumente. Seine Identität ist bis dato ungeklärt.
Ein EURODAC - Abgleich ergab zwei Treffer:
Italien/Mineo vom 09.05.2013, Schweiz/Vallorbe vom 04.06.2014.
In der Schweiz bestand eine Einreisesperre. Der Bf wurde am 28.04.2015 auch vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab an er wäre 2 Wochen vor der Festnahme per Bahn aus Italien eingereist. Er bestritt in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, er wäre zuletzt in Italien obdachlos gewesen,
2014 war er in der Schweiz und hätte sich dort 5 Monate aufgehalten, danach wieder 3 Monate in Italien verbracht, auch in der Schweiz hätte er keinen Asylantrag gestellt, wohl aber so wie in Italien wäre er erkennungsdienstlich erfasst worden. Er versprach sich ein besseres Leben in Österreich und stellte einen Asylantrag, Er wurde wegen des Verdachtes gem. § 27 Abs. 2 und Abs. 3 SMG gerichtlich zur Anzeige gebracht.
Der Bf stellte sich dem weiteren Asylverfahren nicht und war unbekannten Aufenthalts.
Am 18.05.2016 wurde er von Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 2, [...] einer Kontrolle unterzogen, welche im Zusammenhang mit einer Streifentätigkeit im Suchtgiftmilieu stand. Neuerlich konnte die Identität nicht geklärt werden, wohl aber trotz dreier verschiedener Identitätsangaben und zweier verschiedener Landesangaben zu seiner Herkunft konnte die Person festgestellt werden. Eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien lag bereits seit 10.06.2015 vor.
Der Bf wurde am 18.05.2016 nach Verfügung der Direkteinlieferung im BFA für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen und unter anderem gefragt, warum er sich zuletzt am 07.05.2015 dem Überstellungsprozess entzogen hatte und untertauchte, sodass er auch mit 07.05.2015 aus der Grundversorgung entlassen wurde. Er nannte eine Adresse in Kaisermühlen, wo er laut Angabe bei einer Bekannten gewohnt hatte, die aber nicht seine Freundin war. Eine Freundin hatte er in Linz, die er jedes Wochenende sehen würde. Laut Beschwerdeschrift hätten die beiden in Ermangelung einer Wohnung dann in einem Hotel genächtigt. Laut Beschwerdeschrift heißt diese [...], laut Asyl - Erstbefragung: Vorname [...], Familienname unbekannt, keine Erinnerung, wo sie lebt.
Zur Frage warum der Bf sich nicht behördlich bei seiner Bekannten angemeldet hatte und auch bei seiner Festnahme nicht angab, dass er dort wohnte, erklärte er, dass er seine Dokumente verloren hätte.
Er erklärte aber auch weiter, dass er noch einen Bruder hätte, welcher mit seiner Frau in Spanien lebt, schließlich berichtigte er diese Angabe dahin gehend, dass der Bruder in Österreich wäre, in der Meidlinger Hauptstraße wohnen würde, näheres wusste er nicht, auch nicht dessen Aufenthaltsstatus.
Laut Asyl - Erstbefragung gäbe es einen Bruder in der Schweiz/Genf.
Die Beschwerdeschrift erwähnt keinen Bruder.
Der Bf. war sich seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus bewusst, erklärte aber mehrmals, dass ihn auch Abschiebungen nicht daran hindern würden, wegen seiner Freundin in Linz wieder zu kommen.
Es kann somit aufgrund des Verhaltens des Bf zweifelsfrei festgestellt werden, dass keinerlei Wille zu einer Mindestkooperation mit der Behörde vorliegt und er sich bereits erwiesener Maßen dem Asylverfahren entzogen hatte und untergetaucht war. Mehrere Aliasdaten liegen auf, er trat strafrechtlich wegen Verdacht des Suchtgifthandels in Erscheinung und bestritt zwar in Italien und in der Schweiz Asylanträge gestellt zu haben, tatsächlich aber ist die Annahme gerechtfertigt, dass er sich auch in diesen Ländern den jeweiligen behördlichen Verfahren entzogen hatte.
Laut Angabe in der Erstbefragung hätte er sich in Italien 72 Stunden bei der Polizei befunden, blieb ein paar Tage in Rom und ging dann in die Schweiz. Nach 3 Wochen Schubhaft wurde er von dort nach Italien abgeschoben. Tags darauf wäre er nach Wien gereist.
Gegen ihn wurde mit 18.05.2016 die Schubhaft verhängt, zumal auch keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen und Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden konnten. So blieb auch unklar ob tatsächlich ein Bruder in Österreich aufhältig ist und mit welchem Aufenthaltsstatus. Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des Bf. leitet sich eindeutig eine erhebliche Fluchtgefahr ab, welche zur Erlassung eines Schubbescheides führte und wurde dies auch im Schubbescheid begründet.
Ein Überstellungstermin nach Italien/ Venedig liegt für 30.05.2016 vor.
Der Schubbescheid wurde zu Recht erlassen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen,
den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Am 27.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Bereitschaftseinheit des Landeskriminalamtes Wien im 22. Bezirk wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels festgenommen wurde. Bei dem Festgenommenen wurden 22,9 Gramm Marihuana, verpackt in sechzehn Baggies vorgefunden. Der diensthabende Journal-StA "verfügte eine Anzeige auf freiem Fuß". Dem Beschwerdeführer droht in Österreich ein Strafverfahren wegen §27 Abs. 3 (Versuch) und §27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - Strafrahmen für §27 Abs. 3 SMG: drei Jahre Haft. Im Zuge der nachfolgenden polizeilichen Einvernahme am 27.04.2015 führte der Beschwerdeführer seine zweite, im Spruch angeführte Alias-Identität als seine wahre Identität an.
Nach der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2015 gemäß §40 BFA-VG festgenommen und stellte im Zuge seiner darauf basierenden Anhaltung unter Anführung der im Spruch angeführten ersten Alias-Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei (Identitäts)Dokumente. Diese hat er in Österreich verloren - das Vorliegen einer Verlustanzeige hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Seine Identität ist bis dato ungeklärt.
Aufgrund der Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer am 28.04.2015 aus der Haft entlassen und befand sich bis 07.05.2015 in der Grundversorgung - Grundversorgungsstelle Traiskirchen -, aus der am 07.05.2015 abgemeldet wurde, da er "trotz Info nicht zum Transfer für die BS Mitte erschien".
Dem Beschwerdeführer war der Umstand des "unerlaubten Entfernens aus der Erstaufnahmestelle Ost" bewusst. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung am 07.05.2015 nicht polizeilich angemeldet und hat er es - unabhängig vom Vorliegen einer polizeilichen Meldung - in Kenntnis seines in Österreich initiierten Asylverfahrens unterlassen, den österreichischen Behörden nach Verlassen der Betreuungsstelle bekannt zu gegeben, wo er für die österreichischen Behörden erreichbar ist.
Im Zuge der Erstbefragung am 29.04.2015 wurde (nämlich) dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.
In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:
"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.
[...]
Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.
Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:
[...]
Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."
Der Beschwerdeführer war vor seiner Festnahme/Asylantragstellung zumindest bereits mehrere Wochen - (wiederum) ohne polizeiliche Meldung - in Österreich aufhältig.
Vor seinem Aufenthalt in Österreich hielt sich der Beschwerdeführer mehrere Monate in der Schweiz - "in der Schweiz war ich fünf Monate und drei Wochen" - und über ein Jahr in Italien - "in Italien war ich ca. ein Jahr und drei Monate" - auf. In der Schweiz hatte der Beschwerdeführer am 04.06.2014, in Italien (bereits) am 09.05.2013 einen Asylantrag gestellt.
In Bezug auf die Schweiz besteht eine Einreisesperre/Aufenthaltsverbot. Nach dreiwöchiger Inhaftierung in der Schweiz wurde er nach Italien abgeschoben, kehrte aber "sofort wieder zurück" und wurde abermals nach Italien abgeschoben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2015, Zahl: IFA: 1066205207, Verfahrenszahl: 150434062, rechtskräftig seit 10.06.2015, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde er aus Österreich nach Italien ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2015 nach Italien begeben und reiste im Sommer 2015 wieder nach Österreich ein; in der Folge "reiste der BF vor ungefähr 2 Monaten nach Italien zurück. Vor ungefähr 3 Wochen kam der BF schließlich wieder nach Österreich". Der Beschwerdeführer reist zwischen Italien und Österreich formell als "Tourist" hin und her und umgeht jene Rechtsvorschriften, die den Aufenthalt als Daueraufenthaltsberechtigter regeln. Einen Aufenthaltstitel für Österreich besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er beabsichtigt jedenfalls, in Österreich auf Dauer Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer "hat eine Freundin in Linz, wir sehen uns jedes Wochenende. Ich liebe sie. Selbst wenn Sie mich abschieben, werde ich wiederkommen" [...] Ich komme sowieso wieder zurück". Der Beschwerdeführer beabsichtigt auch hinkünftig, die Bestimmungen, welche eine Daueraufenthaltsgenehmigung zum Regelungsinhalt gaben, zu umgehen.
Der Beschwerdeführer pflegt seine Beziehung zu dieser Freundin in Österreich im Verborgenen, denn liegen hinsichtlich derselben, in der Beschwerde namentlich genannt, in Österreich keine Meldedaten vor, ebenso liegen nicht in Bezug auf jene Person, bei der sich der Beschwerdeführer laut Beschwerde melderechtlich registrieren lassen könnte, Meldedaten vor.
Der Beschwerdeführer weiß nicht, ob sein Bruder in Spanien oder in Österreich lebt - dessen Aufenthaltsstatus ist ihm jedenfalls nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht keiner Arbeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor.
Am 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der "Bereitschaftseinheit" in Wien 2, [...] einer Kontrolle unterzogen, welche im Zusammenhang mit einer Streifentätigkeit im Suchtgiftmilieu stand.
Der Bf wurde am 18.05.2016 nach Verfügung der Direkteinlieferung im BFA für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen und nachfolgend mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde musste zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhält.
Die Abschiebung nach Italien war rechtlich und faktisch möglich und erfolgte am 30.05.2016 und bedurfte der Sicherung mittels Schubhaft.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellung in Bezug auf die ungeklärte Identität ergibt sich aus den unterschiedlichsten diesbezüglichen Angaben vor den österreichischen Behörden im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente in Vorlage brachte.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, zu den Asylantragstellungen in der Schweiz und Italien sowie zu dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren, zur tatsächlich erfolgten Übernahme am 30.05.2016, zur Betretung mit Suchtgift anlässlich einer polizeilichen Kontrolle anlässlich des Aufgriffes des Beschwerdeführers am 18.05.2016 in Wien sind unzweideutig schriftlich dokumentiert; aus letzterem Faktum leitet sich auch die Feststellung ab, dass dem Beschwerdeführer in Österreich ein Strafverfahren mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Haft im Falle der Gewerbsmäßigkeit droht. Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz und in Italien angestrengten Asylverfahren ergeben sich aus den Eurodac-Treffern.
Auch das Untertauchen des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage:
Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer kurzfristigen Registrierung im Rahmen der Grundversorgung, von der er aber wegen Nichterscheinens zu einem Transfer abgemeldet werden musste, wie dem entsprechenden Eintrag des Grundversorgungsauszuges zu entnehmen ist, nie polizeilich gemeldet und hatte der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde auch nicht über seine jeweiligen Aufenthaltsorte informiert. Da dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurde, ist ihm diese Unterlassung auch vorzuwerfen: In diesem Merkblatt sind auch allfällige Konsequenzen - wie (eben) auch Schubhaft - angekündigt. Aufgrund des Untertauchens musste etwa der Asylbescheid durch Hinterlegung zugestellt werden.
Die Probleme in der Schweiz - Inhaftierung und Einreisesperre/"Aufenthaltsverbot" - hat der Beschwerdeführer selbst in der Erstbefragung vom 29.04.2015 geschildert; ebenso auch seine Aufenthalte in Italien vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung. In der Beschwerdeschrift wiederum hat der Beschwerdeführer seine Reisebewegungen zwischen Italien und Österreich ab Juli 2015 geschildert.
Die Diskrepanz zwischen Ein- und Ausreise als (behaupteter) Tourist und der wahren Absicht, hier Daueraufenthalt zu nehmen, was letztlich eine Umgehung der entsprechenden Bestimmungen bedeutet, leitet sich einerseits aus den Angaben im Rahmen der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Basis einer behaupteten "Permesso di Soggiorno" immer wieder für drei Monate nach Österreich zu begeben beabsichtigt - dies auch in Zukunft, wie das Beschwerdevorbringen
"Der BF ging daher immer davon aus, dass er zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des BF, dass er nach einer Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich zurückkommen möchte, zu interpretieren"
verdeutlicht - andererseits aus jenen Ausführungen im Rahmen der Schubhafteinvernahme ab, die die behauptete, zufolge der Beschwerde seit acht Monaten bestehende "feste" Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen zum Gegenstand haben:
"Ich habe eine Freundin in Linz, wir sehen uns jedes Wochenende. Ich liebe sie. Selbst wenn Sie mich abschieben, werde ich wiederkommen. [...] Ich komme sowieso wieder zurück.
[...] Warum sollten Sie mich nach Italien abschieben, wenn ich hier wohne und hier meine Dokumente verloren habe".
Dass der Beschwerdeführer diese Beziehung allerdings nicht zu bescheinigen vermochte, ergibt sich daraus, dass zu dieser Person nicht einmal Meldedaten in Österreich vorliegen, wie die Einsicht in das Zentrale Melderegister zeigt; auch das Hotel, in welchem der Beschwerdeführer behauptetermaßen die Beziehung an Wochenenden pflegt, hat er nicht (einmal) angeführt,
"Der BF hat, wenn er in Wien war, regelmäßig mit seiner Lebensgefährtin in einem Hotel in Wien übernachtet",
sodass sich diese Behauptung der nachprüfbaren Kontrolle entzieht und bestenfalls von einer Beziehung im Verborgenen auszugehen ist. Ebenso liegen aber auch keine Meldedaten in Bezug auf jene in Wien - wiederum behauptetermaßen - lebende Frau, bei der der Beschwerdeführer angeblich entsprechend seinen Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme seit 07.05.2015 "gewohnt" habe, vor.
Damit ist aber wiederum der Beschwerdebehauptung in Richtung Anwendung "gelinderer Mittel"
"Der BF könnte sich jederzeit in der Wohnung von Frau [...] melderechtlich registrieren und dort einen festen Wohnsitz nehmen. Der BF wäre somit jederzeit für die Behörden greifbar"
von vornherein der Boden entzogen.
Unter diesem Aspekt vermochte der Beschwerdeführer also eine ausreichende soziale Verankerung nicht darzutun - auch nicht im Hinblick auf einen angeblichen Bruder: Hier zeigt gleichfalls bereits die Schubhafteinvernahme, dass der Beschwerdeführer zu diesem nichts Näheres weiß - einmal lebt dieser in Spanien, dann doch wieder in Österreich, die genaue Adresse ist dem Beschwerdeführer aber dann auch wiederum nicht bekannt.
Dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachging und nachgeht, dass er ferner mittellos ist, ist (ohnehin) unstrittig und ist auch in dieser Beziehung keine soziale Verankerung anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Behauptung, über eine italienische "Permesso di Soggiorno" zu verfügen, welche ihn zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 180 Tagen berechtige, erstmals in der Schubhaftbeschwerde aufgestellt, aber durch keinerlei Dokumente bescheinigt.
Da der Beschwerdeführer diesen (behaupteten) Umstand zu keinem Zeitpunkt vorher auch nur andeutungsweise erwähnte, obwohl ihm die behördliche Annahme seines illegalen Aufenthaltes in Österreich zweifach zu Beginn der Schubhafteinvernahme vom 18.05.2016 vorgehalten wurde
Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es scheinen 2 EURODAC-Treffer in der Schweiz und in Italien vom 04.06.2014 und 09.05.2013 auf.
Die Artikel 34 Anfrage mit der Schweiz brachte keine Zuständigkeit der Schweiz. Für Ihr Asylverfahren ist Italien zuständig.
Mit Erklärung vom 22.05.2015 stimmte Italien der Übernahme Ihres Verfahrens und Ihrer Person zu.
Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
musste die Verwaltungsbehörde jedenfalls davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Insofern vermag der Beschwerdeführer nicht die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf aufbauenden Anhaltung aufzuzeigen. Da der Verwaltungsbehörde mit der Beschwerdeerhebung die Verfügung über die weitere Anordnung der Schubhaft bzw. deren Aufhebung entzogen ist - Stichwort: "Titelbescheid", siehe rechtliche Beurteilung - käme diesem erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argument nur im Falle der Frage der Fortsetzung der Schubhaft, über die aber aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überstellung nach Italien am 30.05.2016 nicht mehr abzusprechen war, Bedeutung zu.
Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass den Beschwerdeausführungen auch diesbezüglich durch die Verwendung unbestimmter Termini bzw. Zeitangaben wie "daraufhin", "im Sommer", "Eine Woche nach seiner Wiedereinreise", "ungefähr" als derart unpräzise erweisen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter),
Im Juli 2015 wurde der BF von seinem Anwalt in Italien verständigt, dass er einen Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno") in Italien bekommen hat. Aus diesem Grund ist der BF daraufhin freiwillig zurück nach Italien gereist, um seinen "Permesso di Soggiorno" zu holen. Da der BF davon ausging, dass er mit diesem Aufenthaltstitel wieder nach Österreich reisen darf und zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt ist, reiste er im Sommer 2015 wieder nach Österreich.
Eine Woche nach seiner Wiedereinreise in Österreich wurde der BF, als er sich mit seiner Lebensgefährtin [...] am Kaiserwasser in 1220 Wien befand, von der Polizei kontrolliert. Der BF konnte sich mit seinem Permesso ausweisen und erklärte den Polizisten dass er nur zu Besuch in Österreich ist. [...]
Das letzte Mal reiste der BF vor ungefähr 2 Monaten nach Italien zurück. Seinen Aufenthalt in Italien kann der BF durch zahlreiche Bus- und Zugtickets nachweisen. Vor ungefähr 3 Wochen kam der BF schließlich wieder nach Österreich, um sich mit seiner Lebensgefährtin und auch mit Frau [...] zu treffen.
und diesem Beschwerdeteil der Mangel ausreichender Substantiiertheit anhaftet, sodass eine exakte nachprüfende Kontrolle, ob sich der Beschwerdeführer in Österreich zum Zeitpunkt seines Aufgriffes am 18.05.2016 tatsächlich legal aufgehalten habe, nicht möglich ist. Dies umso mehr, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers, die Bezug zu seinen tatsächlichen Aufenthalten in Österreich nehmen, als glaubwürdig erachtet und dementsprechend miteinbezieht:
F: Wo waren Sie seit dem 07.05.2015, als Sie sich dem Überstellungsprozess entzogen und untertauchten?
A: Ich wohnte in Kaisermühlen, [...]. Ich wohne dort bei einer Freundin namens [...].
[...]
A: Ich habe eine Freundin in Linz, wir sehen uns jedes Wochenende. Ich liebe sie. Selbst wenn Sie mich abschieben, werde ich wiederkommen.
Unter Berücksichtigung aller aktenmäßig erfassten und vom Beschwerdeführer entweder im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme - abstrahiert vom soeben angeführten Umstand, über einen italienischen Aufenthaltstitel zu verfügen - Vorbringens musste daher die Verwaltungsbehörde aus den Umständen
von Asylanträgen in der Schweiz und in Italien;
einer Einreisesperre für die Schweiz;
dem Untertauchen in Österreich;
der Verwendung von mehreren Alias-Identitäten;
eines drohenden Strafverfahrens inklusive der im Raum stehenden Haftstrafe;
der sonstig im Verfahren nicht hervorgekommenen sozialen Verankerung
dem beabsichtigten Daueraufenthalt in Österreich ohne entsprechende rechtliche Grundlage;
den Schluss ziehen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestand und leitet sich daraus die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Italien der Sicherung mittels Schubhaft bedurfte.
Das Beschwerdevorbringen
"Der BF erklärt sich jedenfalls dazu bereit, freiwillig nach Italien auszureisen, und hat diesbezüglich bereits Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich aufgenommen"
wird einerseits durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer erst im Stande der Schubhaft diese Kooperationsbereitschaft zeigte, andererseits - und dies spricht noch vielmehr gegen ein Vorliegen von Freiwilligkeit - er bereits in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich angab,
"[...] Selbst wenn Sie mich abschieben, werde ich wiederkommen. [...] Ich komme sowieso wieder zurück"
was nicht im Geringsten auf eine freiwillige Ausreise schließen lässt.
In diesem Sinne geht auch der Beschwerdevorwurf
"Hätte die belangte Behörde den BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme genauer zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF dem BFA bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht"
gänzlich ins Leere, zumal der Beschwerdeführer auch auf den ausdrücklichen Vorhalt der beabsichtigten Schubhaftanordnung
Vorhalt: [...] Es ist daher beabsichtigt gegen Sie zur Sicherung der Verfahren bzw der Abschiebung die Schubhaft anzuordnen. Sie werden in weiterer Folge nach Italien überstellt werden, da Italien für Sie zuständig ist. Was sagen Sie dazu?
sich lediglich auf die knappe Antwort
"A: Ich möchte nichts sagen"
zurückzog und die jedenfalls bereits zum damaligen Zeitpunkt ihm gebotene Möglichkeit, die beabsichtigte Inanspruchnahme der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) zu erwähnen, ungenutzt ließ.
Die Verwaltungsbehörde hat jedenfalls, wie gerade aufgezeigt, eine ausreichende Individualprüfung vorgenommen, sodass sich die Beschwerderüge
"Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben"
als nicht stichhältig erweist.
Die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Italien rechtlich und faktisch möglich ist", ergibt sich einerseits aus der in der Beschwerde nicht gerügten bzw. problematisierten, im Asylbescheid bereits zugrundegelegten Aufnahmebereitschaft Italiens und den (dort) die Situation für Dublin-Rückkehrer darstellenden Feststellungen, die faktische Durchführbarkeit hat überdies die tatsächliche Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien am 30.05.2016 gezeigt.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
oder
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht, wie im Beschwerdeschriftsatz unter Berufung auf ein weniger aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes moniert
"Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230 [...]"
und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), nahm der Verfassungsgerichtshof zur (inhaltlichen) Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend - aus:
"Die durch den in Rede stehenden Fortsetzungsausspruch dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Verpflichtung hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Diese war bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen; eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden war in einem solchen Fall ausgeschlossen (VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; 19.3.2013, 2011/21/0246)."
Auf dem Boden dieser eindeutigen Judikatur der Höchstgerichte käme dem erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argument, über eine italienische "Permesso di Soggiorno" zu verfügen, lediglich im Falle der Frage der Fortsetzung der Schubhaft, über die aber aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überstellung nach Italien am 30.05.2016 nicht mehr abzusprechen war, Bedeutung zu, denn war der Verwaltungsbehörde mit der Beschwerdeerhebung die Verfügung über die weitere Anordnung der Schubhaft bzw. deren Aufhebung entzogen.
Mangels ausdrücklicher Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde lässt sich sohin in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ableiten.
Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen der Dublin III VO entspreche -
"Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin HI-VO vereinbar" -
überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis um sein (laufendes) Asylverfahren untertauchte und sohin die "Abschiebung" aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde (unter Spruchpunkt II.) verfügten Außerlandesbringung "umging".
Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich einen in Österreich und einen in Italien, abgesehen von jenem in der Schweiz, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.
Zwar weist die Beschwerde unter Zitierung entsprechender Judikatur zu Recht daraufhin, dass mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen vermögen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber doch gegenständlich keine unerhebliche Bedeutung zu, da sie zu einer Betretung mit Suchtgift anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 27.04.2015 führten, was unabhängig davon, dass die Unschuldsvermutung gilt, nicht nur allein wegen des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem Drogenmilieu, sondern auch wegen der drohenden Strafverfolgung im Sinne des Bestehens von erheblicher Fluchtgefahr als negativ zu werten ist: Sohin ist auch §76 Abs. 3 Z 9 als erfüllt anzusehen.
Abschließend sei also nochmals auf das bereits im Rahmen der Beweiswürdigung gezeichnete Gesamtbild hingewiesen:
Asylanträge in der Schweiz und in Italien;
Einreisesperre für die Schweiz;
Untertauchen in Österreich;
Verwendung von mehreren Alias-Identitäten;
drohendes Strafverfahrens inklusive der im Raum stehenden Haftstrafe;
sonstig im Verfahren nicht hervorgekommene sozialen Verankerung;
beabsichtigter Daueraufenthalt in Österreich ohne entsprechend (bescheinigte) rechtliche Grundlage,
Umstände also, welche jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nach Italien die Verwaltungsbehörde - im Ergebnis - zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen ließen.
Auch wenn, wie in der Beschwerde gerügt
"Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen besteht",
so ist doch zumindest jenen, auf die Z 1 des §76 Abs. 3. FPG bezogenen individuellen Ausführungen im Schubhaftbescheid
Im Laufe des Verfahrens haben Sie mehrmals nicht am Verfahren mitgewirkt, da Sie untergetaucht sind. Sie haben sich der Grundversorgung entzogen und waren über ein Jahr ohne Meldung. Sie waren in dieser Zeit für die Behörde nicht greifbar und sind auch weiterhin nicht greifbar. Ihre Behauptung an einer bestimmten Adresse in Wien aufhältig zu sein stellte sich als Schutzbehauptung heraus. Sie haben sohin evident Maßnahmen ergriffen, um Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prologieren und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Weiters sind Sie nicht gewillt nach Italien zurückzukehren, da Sie angaben, im Falle Ihrer Abschiebung nach Italien sowieso wieder nach Österreich einreisen zu wollen. Aus diesem Grunde sind Ihre Unkooperativität und Unzuverlässigkeit, sowie das Vorliegen evidenten Sicherungsbedarfes als vorliegend anzusehen.
soviel an rechtlicher Substanz zu entnehmen, dass die Anhaltung in Schubhaft (bis zur Rückführung nach Italien am 30.05.2016) doch vom hier angefochtenen Bescheid getragen werden können.
Der in der Beschwerde resümierenden Rüge
"Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden"
vermag sich daher das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Gerade vor dem Hintergrund der bereits mehrfach angeführten Sachverhaltsparameter, nämlich
des Untertauchen in Österreich;
der Verwendung von mehreren Alias-Identitäten;
und
drängt sich nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Die Möglichkeit einer finanziellen Sicherheitsleistung war wegen Vermögens-/Mittellosigkeit nicht ins Auge zu fassen.
Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle von Spruchpunkt III., ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
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