BVwG W116 2002528-1

W116 2002528-1Federal Administrative CourtJun 7, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Auslandseinsatz, Befreiung Grundwehrdienst,<br/>Begründungsmangel, Disziplinarverfahren, Offizier, rückwirkende<br/>Rechtsgestaltung, vorzeitige Entlassung

Full text

BVwG W116 2002528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2002528.1.00

Spruch

W116 2002528-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , rechtlich vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Heller § Gahler, Marrokanergasse 21, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend vorzeitige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes sowie vorzeitigen Entlassung aus dem Auslandseinsatzpräsenzdienst zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben

und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer leistete im ereignisrelevanten Zeitraum Soldat des österreichischen Bundesheeres einen Auslandseinsatzpräsenzdienst beim Austrian Contingent (AUTCON)/European Union Force (EUFOR) ALTHEA und führte dabei den Dienstgrad Major(t).

1.2. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2014, Zl.: 000072-0941/10/2014, beantragte das Kontingentskommando (KontKdo) AUTCON 19/EUFOR ALTHEA, die vorzeitige Repatriierung aus militärischen Rücksichten. Dem ist Folgendes zu entnehmen (Original, anonymisiert):

"Am späten Abend des 10. Jänner 2014 wurde NCC von mehreren Angehörigen von AUTCON darauf aufmerksam gemacht, dass auf Facebook angeblich diffamierende Aussagen über das Kontingent und sein Personal aufgetaucht sind. Als Urheber dieser Aussagen hat sich (der Beschwerdeführer) herausgestellt. (Der Beschwerdeführer) hat, entsprechend einem Rat von NCC, diese Aussagen persönlich aus Facebook entfernt. Durch den Umstand, dass diese Aussage auf einer öffentlichen Seite eines Facebook-Users gepostet wurde, haben auch die freigegebenen "Freunde", unter anderem lokale Angestellte (LECs), diese Aussage gelesen.

Die Kernaussage im Wortlaut:

"Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh. Wie Du weißt, bin ich seit 1975 in verschiedenen AE Missionen unterwegs, aber so viele unfähige, hinterhältige

Arschlöcher, so konzentriert habe ich noch in keinem meiner AE erlebt. Ich hör schon wieder auf, ich mußte das nur einmal los werden. Lieber xxx ich wünsche Dir alles Gute. L.G. "

Bewertung:

NCC steht grundsätzlich der Nutzung von sozialen Medien positiv gegenüber. Jedoch müssen in jedem Fall einerseits der Anstand und die Fairness anderen gegenüber, sowie die militärische Sicherheit und das Ansehen des Bundesheeres in der Öffentlichkeit gewahrt bleiben.

NCC beurteilt die Aussagen aus inhaltlicher Sicht folgendermaßen:

Mit "Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh" bezieht sich die Aussage auf einen Einsatz des Bundesheeres, in welchem die Person, welche die Aussage getätigt hat, gerade im Auslandseinsatz ist. Somit ist es der Auslandseinsatz von AUTCON bei EUFOR/ ALTHEA. "So viele unfähige, hinterhältige Arschlöcher" muss sich in diesem Zusammenhang entweder auf österreichische Kameraden, auf internationale Kameraden oder auf die Bevölkerung von BiH beziehen. Nachdem die Aussage von österreichischen Kameraden und von einer LEC aus der Bevölkerung von BiH gelesen wurde, sind diese von dieser Aussage betroffen. Zudem ist davon auszugehen, dass "Arschlöcher" keine Sachen oder sogar Tiere sein könnten, sondern dass dies eindeutig eine Bezeichnung für Menschen ist.

Bewertung der Punkte im Einzelnen:

1. zum Punkt "AE seit 1975":

Erhebung und Bewertung:

Dieser Punkt ist zutreffend. Die Person, welche die Aussage gepostet hat, war tatsächlich seit 1975 in Auslandseinsätzen.

2. zu den Punkten "so viele" sowie "unfähige, hinterhältige Arschlöcher":

Erhebung:

Bei der Aufklärung dieser Vorwürfe ist NCC von folgenden Ansätzen ausgegangen:

Angewendet auf das Personal von AUTCON müsste "unfähig" bedeuten, im Sinne der Aufgabenstellung im nationalen und internationalen Zusammenhang die gestellten Aufträge nicht pünktlich und genau durchführen zu können.

Angewendet auf das Personal von AUTCON müsste "hinterhältig" so zu verstehen sein, dass Personal "heimtückisch und mit verborgener bösartiger Absicht gegenüber anderen, wie eigenen Kameraden, internationalem Personal, einheimischen Angestellten und der Bevölkerung handeln würde.

"so viele" müsste dementsprechend bedeuten, dass eine ansehnliche Anzahl von Personal sich nach den oben beschriebenen Eigenschaften verhalten würde.

Bewertung:

Die von der Person vorgebrachten Aussagen erscheinen aus Sicht NCC als nicht zutreffend. Dies muss auch aus Sicht der Kommandanten des Kontingentes so gelten, nachdem NCC niemals von Seite der Kommandanten auf Sachverhalte, wie oben vom Verfasser der Aussagen geschrieben, angesprochen wurde.

Vielmehr geht NCC davon aus, dass das Personal überdurchschnittlich "fähig" ist, die gestellten Aufträge im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellungen zu erfüllen.

Darüber hinaus sind NCC keine Hinweise von "heimtückischen" Verhaltensweisen "mit verborgender bösartiger Absicht" untergekommen, die man als "hinterhältig" bezeichnen könnte. Dies muss sinngemäß für die Kommandanten gelten, nachdem NCC von dieser Seite niemals Meldungen oder Hinweise zugekommen sind. Inwiefern die Person, welche die Aussage in Facebook gepostet hat, Hinweise in dieser Richtung wahrgenommen hat, konnte durch NCC nicht festgestellt werden. Besagte Person wollte sich dazu nicht äußern.

NCC vertritt demgegenüber die Ansicht, dass das menschliche und zwischenmenschliche Verhalten in diesem Auslandseinsatz konkret auf das AUTCON bezogen, im entsprechenden Rahmen verläuft. Spannungen können und werden immer auftreten, wo Menschen miteinander arbeiten und auskommen müssen und werden entsprechend abgehandelt. NCC sind bislang keine übertriebenen Verhaltensweisen bekannt geworden. Sollten Vorgänge in dieser Richtung stattfinden, oder ein diesbezügliches Verhalten auftreten, dann stehen den betroffenen Personen alle Wege offen, Missstände oder Verdacht auf Pflichtverletzungen über den Dienstweg an den NCC heranzutragen.

3. zum Punkt "so konzentriert" Erhebung:

Wo sich die, von der Person in Facebook oben Genannten "konzentriert" vorfinden würden, konnte nach Befragung nicht festgestellt werden. Auch nach Befragung einiger Kommandanten von AUTCON konnte NCC keine Hinweise erkennen, welche einer Konzentration von Personen, in der von der Person in Facebook geposteten Charakteristik, entsprechen würden.

Bewertung:

NCC wird daher keine diesbezüglichen entsprechenden Maßnahmen einleiten.

4. zum Punkt "in einem AE noch nicht unter gekommen":

Dieser Inhalt ist im Zusammenhang mit dem ersten Punkt zu sehen.

Zusammenfassung:

Die Aussagen, welche von der besagten Person auf Facebook gepostet wurden, entspringen nach Beurteilung NCC zu einem Gutteil deren subjektiver Wahrnehmung. Durch sein Verhalten trägt (der Beschwerdeführer) nicht zum positiven Erscheinungsbild der österreichischen Soldaten in BOSNIEN HERZEGOVINA bei und schadete dem Ansehen des Bundesheeres im Einsatzraum und in ÖSTERREICH.

Jedem Nutzer von sozialen Medien einerseits, sowie jedem Offizier und Soldaten andererseits, muss bewusst sein, wie und was er posten kann und darf. Belehrungen und Informationen von Seite des Bundesheeres sind durchgeführt worden. Mittel und Unterlagen, um sich über die Risiken informieren zu können, werden angeboten.

Von Personal in Führungspositionen muss man verlangen, dass sie mit diesem Medium umgehen können. In gegenständlichem Fall kommt jedoch noch die diffamierende Formulierung dazu. Die Reaktionen des Personals von AUTCON sind dementsprechend heftig ausgefallen. Viele Angehörige von AUTCON fühlen sich persönlich in Misskredit gebracht.

(Der Beschwerdeführer) ist derzeit für eine Verlängerung in der nationalen Funktion KdtLCC vorgesehen und diese Verlängerung wurde seitens SKFüKdo bereits bestätigt. Für NCC ist die Position Kommandant LCC von besonderer Bedeutung.

Gerade jetzt, im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der LOT-Häuser (Sicherheitsüberprüfungen, Neuaufnahmen LEC, Rotation), kommt es besonders darauf an, sich auf die Kommandanten verlassen zu können. Es muss ein fast "blindes Vertrauensverhältnis" vorhanden sein.

Nach den vorliegenden Sachverhalten liegt für NCC und vielen Angehörigen von AUTNE19 und Verlängerern für AUTNE20 gegenüber (dem Beschwerdeführer) kein Vertrauensverhältnis mehr vor."

1.3. Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 20. Jänner 2014, GZ P401957/77-SkFüKdo/J1/2014 , das an das Heerespersonalamt und an Auslandseinsatzbasis (AuslEBa) erging, regte das Streitkräfteführungskommando die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten an und nahm dabei Bezug auf das Schreiben vom 16. Jänner 2014. Aus dem Schreiben des Streitkräfteführungskommandos geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. Jänner 2014 vorzeitig repatriiert wurde, weil durch den im Bezug dargestellten Sachverhalt eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung im Kontingent nicht mehr gewährleistet sei. Entlassungsuntersuchung und Abgabe der Ausrüstung in der Auslandseinsatzbasis sei am 24. Jänner 2014 vorgesehen.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

Der Spruch des Bescheides des Heerespersonalamt vom 23. Jänner 2014, den der Beschwerdeführer am 24. Jänner 2014 übernahm, lautete:

"Sie werden von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen mit Ablauf des 11. Februar 2014 befreit.

Sie gelten daher mit Ablauf des 11. Februar 2014 als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.

Rechtsgrundlagen: § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 28 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146;

§ 2 Abs. 2 sowie § 7 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55"

In der Begründung finden sich folgende Ausführungen:

"Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern.

Gemäß § 28 Abs. 4 leg.cit. gelten Wehrpflichtige mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an den ihnen ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 leg.cit. ist Soldaten im Präsenzdienst Dienstfreistellung zu gewähren. Ihre Dienstfreistellung beginnt mit 25. Jänner 2014 und endet mit Ihrem Austrittstag, dem 11. Februar 2014.

Gemäß § 7 AuslEG 2001 obliegt die Erlassung von Bescheiden nach dem WG 2001 im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

Sie haben den Auslandseinsatzpräsenzdienst am 29. Juli 2013 angetreten und wurden am 13. August 2013 zu AUTCON/EUFOR ALTHEA entsendet.

Am 13. Jänner 2014 wurde gegen Sie ein abgekürztes Kommandantenverfahren aufgrund des Verdachts einer Pflichtverletzung im Sinne der Allgemeinen Dienstvorschriften § 3 Absatz 7 (allgemeine Pflichten des Soldaten/äußeres Verhalten) eingeleitet und durchgeführt. Gegen diese Disziplinarverfügung haben Sie fristgerecht einen Einspruch eingebracht. Gemäß dem dazu vorliegenden Verfahrensprotokoll haben Sie auf Facebook diffamierende Aussagen über das Kontingent und sein Personal gestellt (Auszug aus dem Facebook-Eintrag: " Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist. Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh. Wie Du weißt, bin ich seit 1975 in verschiedenen AE Missionen unterwegs, aber so viele unfähige, hinterhältige Arschlöcher, so konzentriert habe ich noch in keinem meiner AE erlebt. Ich hör schon wieder auf ich mußte das nur einmal los werden. "). Im Rahmen des Parteiengehörs bestätigen Sie, den betreffenden Eintrag gepostet zu haben.

Seitens des Streitkräfteführungskommandos wurde Ihre Entsendung zu AUTCON/EUFOR ALTHEA aus militärischen Rücksichten mit 23. Jänner 2014 durch Repatriierung beendet, da die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung im Kontingent nicht mehr gewährleistet ist.

Der einzige Zweck Ihrer Einberufung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst war die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz. Dieser Zweck ist mit Ihrer Repatriierung weggefallen. Daher ist eine amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten zu verfügen.

Da einerseits die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstleistung im Kontingent durch solch ein Fehlverhalten nicht mehr gewährleistet ist und anderseits das Ansehen des Bundesheeres in der Öffentlichkeit unter solcherlei Fehlverhalten leidet, war ein weiterer Verbleib im Auslandseinsatz nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung der für die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes gebührenden Dienstfreistellung werden Sie daher mit Ablauf des 11. Februar 2014 aus dem Auslandseinsatzpräsenzdienst befreit und gleichzeitig entlassen."

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der entscheidenden Behörde ein (Einlangen am 21. Februar 2014). Darin werden zum einen inhaltliche Rechtswidrigkeit und zum anderen Verfahrensmängel geltend gemacht und beantragt, das BVwG möge den beschwerdegegenständlichen Bescheid des Heerespersonalamts aufheben, in eventu den Bescheid des Heerespersonalamts dahingehend abzuändern, dass er weiterhin im Auslandseinsatzpräsenzdienst verbleibe, in eventu ihn wieder in den Auslandseinsatzpräsenzdienst zu entsenden.

In der Begründung tätigt der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zum Disziplinarverfahren, das bezüglich des Facebook-Eintrages durchgeführt wurde. Der Disziplinarvorgesetzte NCC/AUTCON EUFOR ALTHEA habe am 22. Jänner 2014 über ihn in der mündlichen Verhandlung wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 7 ADV (Allgemeine Pflichten des Soldaten/Äußeres Verhalten) iVm § 2 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,-- verhängt. Dagegen habe er binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit 23. Jänner 2014 sei seitens des Streitkräfteführungskommandos eine vorzeitige Repatriierung aus militärischen Rücksichten angeordnet worden, da eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung im Kontingent nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Sein Fehlverhalten solle dem Ansehen des Bundesheeres in der Öffentlichkeit schaden, weshalb ein weiterer Verbleib im Auslandseinsatz nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Zum Disziplinarerkenntnis führte er aus, es werde ihm unterstellt, er habe vorsätzlich gehandelt. Diesen Vorwurf stelle er insbesondere im Hinblick auf den zitierten § 3 Abs. 7 ADV in Abrede. Ihm sei die Kontrolle über sein Posting allenfalls fahrlässig entglitten. Auch mangle es im Spruch an einer Konkretisierung des angewandten gesetzlichen Tatbestandes, wodurch er nämlich vorsätzlich gegen das gebotene Äußere Verhalten des Soldaten verstoßen habe. Bei den Milderungsgründen sei nicht darauf eingegangen worden, dass er am Ende seiner 42-jährigen beruflichen Karriere im österreichischen Bundesheer mit ausgezeichneter Dienstbeurteilung stehe und er unbescholten sei. Darüber hinaus werde im Erkenntnis seine Unbescholtenheit in einen Erschwerungsgrund umgemünzt. Als erschwerend werde außerdem die Heftigkeit seiner Aussage gewertet. Er begreife nicht, was daran besonders heftig gewesen sei und sich damit erschwerend auswirken solle. Ein Außenstehender habe schwer bis gar nicht erkennen können, wer bzw. was mit seiner sehr vagen und unbestimmt gehaltenen Unmutsäußerung gemeint gewesen sei.

Er verstehe nicht, warum durch sein Facebook-Posting die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung im Kontingent nicht mehr gewährleistet gewesen sein soll, zumal im Posting weder das österreichische Bundesheer, noch EUFOR, das Kontingent oder ein sonstiger Name genannt worden seien. Es sei somit nicht erkennbar gewesen, wer bzw. was damit gemeint gewesen sei. Er begreife nicht, warum ein Verbleib im Auslandseinsatz nicht mehr zumutbar gewesen sei und womit er dem Ansehen des österreichischen Bundesheers in der Öffentlichkeit geschadet habe.

Da eine Disziplinarstrafe verhängt worden und er vorzeitig repatriiert worden sei, liege eine Doppelbestrafung vor. Die vorzeitige Repatriierung habe zu finanzielle Einbußen geführt, weil er schon mit der schriftlich zugesagten Verlängerung bis August 2014 gerechnet habe. Militärischen Rücksichten würden nicht vorliegen.

Hinsichtlich des vermeintlichen Verfahrensmangels rügt er das fehlende Parteiengehör; mit den oben angeführten Argumenten, wäre eine für ihn günstigere Entscheidung möglich gewesen.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt er vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Gründen nur dann angenommen werden dürfe, wenn konkrete, im Bescheid festzustellende Umstände vorliegen würden, die diese militärischen Rücksichten auch begründen würden. Hiefür reiche das Vorliegen der bloßen Tatsache, dass das Streitkräfteführungskommando seine Entsendung zu EUFOR/ALTHEA aus militärischen Rücksichten vorzeitig durch Repatriierung (nicht mit Bescheid) beendet habe, nicht aus. Das Disziplinarerkenntnis sei durch die eingebrachte Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen, dadurch entstehe keine Bindung des Heerespersonalamts an das durchgeführte Disziplinarverfahren. Selbst bei Rechtskraft siehe das Wehrgesetz keine Bindungswirkung vor. Die Richtigkeit der disziplinären Fehlleistung, auf die sich das Heerespersonalamt stütze, müsse im Bescheid begründet werden, was jedoch nicht erfolgt sei.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde folgende Leistungsbeurteilung vom 13. Jänner 2014 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese wird in der Folge auszugsweise wiedergegeben (anonymisiert):

"A. Persönlichkeitsbild (Bei Note 5 - Mitteilung der getroffenen Führungsmaßnahmen)

Beschreibung zur Beurteilung der Punkte (2/4/576)

(Der Beschwerdeführer) ist in seinem Verhalten geprägt von Offenheit und der Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Teammitgliedern, Angehörigen von vorgesetzten Dienststellen und internationalen sowie nationalen Organisationen. Dabei beweist er ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und der Situation angepasstes Einfühlungsvermögen. Er ist auch über die normalen dienstlichen Belange hinaus stetes bereit, seinen Kameraden mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit großer Leidenschaft mit der Geschichte und Kultur des Einsatzraumes.

B. Dienstliche Eignung und Leistung (Bei Note 5 - Mitteilung der getroffenen Führungsmaßnahmen)

(Der Beschwerdeführer) erfasst gegebene Aufträge rasch und setzt diese bei geringer Fehlerquote um. Seine hervorstechendste Eigenschaft ist es, selbständig Lösungsvorschläge bei auftretendem Problem zu erarbeiten und diese dann auch zielgerichtet umzusetzen. Er ist in der Lage, dieses Leistungsniveau über einen längeren Zeitraum ohne Qualitätseinbußen zu halten. Ferner besitzt er ein überaus ausgeprägtes Pflichtbewusstsein der "alten Schule" und hohe Verlässlichkeit bei der Auftragserfüllung. Seine zahlreichen Erfahrungen in verschiedenen Funktionen im Einsatzgebiet und sein umfangreiches fachliches Wissen bilden dabei eine ausgesprochen wertvolle Grundlage zur Auftragserfüllung im LCC.

C. Sonstige Aussagen zur Leistungsbeurteilung (Bei Note 5 - Mitteilung der Ursachen)

(Der Beschwerdeführer) hat die ihm gestellten Aufträge immer pünktlich und verlässlich durchgeführt. Auf Grund seiner militärischen Erfahrung und seiner persönlichen - stets uneingeschränkt hohen - Leistungsbereitschaft war er stets ein Vorbild auch für alle internationalen Mitglieder des LCC und der LOT-Teams. Er ist ein sehr wertvoller Mitarbeiter im LCC und ist höchst anerkannt bei Kameraden und Vorgesetzen im nationalen und internationalen Bereich."

Aus den genannten Vorgängen könne ihm kein Fehlverhalten nachgesagt werden, das zu einer vorzeitigen Repatriierung führen könne.

3.2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer versah im ereignisrelevanten Zeitpunkt seinen Auslandseinsatz bei AUTCON/EUFOR ALTHEA.

Mit Entsendebefehl des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 22. Juli 2013 wurde die Entsendung grundsätzlich mit sechs Monaten, bis voraussichtlich Februar 2014 festgelegt.

Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 18.12.2013 wurde dem Ansuchen um Verlängerung des Auslandseinsatzes vom Beschwerdeführer stattgegeben und der Auslandseinsatz um sechs Monate, voraussichtlich bis August 2014, verlängert.

Der Beschwerdeführer postete 13. Jänner 2014 auf Facebook folgende Aussage:

"Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist. Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh. Wie Du weißt, bin ich seit 1975 in verschiedenen AE Missionen unterwegs, aber so viele unfähige, hinterhältige Arschlöscher, so konzentriert habe ich noch in keinem meiner AE erlebt. Ich hör schon wieder auf, ich mußte das nur einmal los werden".

Noch am 13. Jänner 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der geposteten Aussage auf Facebook ein abgekürztes Kommandantenverfahren eingeleitet und in der Folge auch durchgeführt. Gegen die Disziplinarverfügung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Einspruch ein. Der Disziplinarvorgesetzte führte ein ordentliches Verfahren durch und verhängte über den Beschwerdeführer am 22. Jänner 2014 in der mündlichen Verhandlung wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 7 ADV iVm § 2 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,--. Gegen das Disziplinarerkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016, W116 2006405-1/2E, wurde der Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis des NCC AUTCON/EUFOR ALTHEA insofern teilweise Folge gegeben, als die darin verhängte Geldbuße in der Höhe von € 800,- auf eine Geldbuße in der Höhe von €

400,- herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch bestätigt.

Mit schriftlicher Anordnung des Streitkräfteführungskommandos wurde der Beschwerdeführer am 23. Jänner 2014 aus dem Auslandseinsatz vorzeitig repatriiert, weil durch den im Bezug dargestellten Sachverhalt (oa. Posting auf Facebook) eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung im Kontingent nicht mehr gewährleistet wäre.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Heerespersonalamts vom 23. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen mit Ablauf des 11. Februar 2014 befreit.

Darüber hinaus wurde im Spruch festgestellt: "Sie gelten daher mit Ablauf des 11. Februar 2014 als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen." Als Rechtsgrundlagen wurden § 26 Abs. 1 Z 1 iVm. § 28 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sowie § 2 Abs. 2 und § 7 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55 angeführt. Die aufschiebende Wirkung wurde durch die Behörde nicht ausgeschlossen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dem darin enthaltenen Antrag des Kontingentskommando AUTCON19/EUFOR/ALTHEA betreffend die vorzeitigen Repatriierung aus militärischen Rücksichten, der Verhandlungsschrift über die mündliche Disziplinarverhandlung vom 21. Jänner 2014, der vorzeitigen Repatriierung sowie Anregung zur Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten durch das Streitkräfteführungskommando, dem Bescheid des Heerespersonalamts, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie den nachgereichten Unterlagen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Auslandseinsatzbasis.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aussage auf Facebook postete, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll der Disziplinarbehörde, demzufolge der Beschwerdeführer zugab, die Aussage selbst gepostet zu haben.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm bereits eine schriftliche Verlängerung seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes bis August 2014 ausgehändigt worden wäre, holte das BvWG weitere Unterlagen ein, nämlich den Entsendebefehl sowie das Schreiben des Streitkräfteführungskommandos, aus dem sich die Zustimmung zur Verlängerung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes des Beschwerdeführers bis August 2014 ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Bescheid des Heerespersonalamts richtet und somit weder die Disziplinarstrafe noch die Anordnung vorzeitige Repatriierung Gegenstand dieses Verfahrens sind. Dennoch wird im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Repatriierung keine Disziplinarstrafe darstellt, weshalb im gegenständlichen Fall auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann.

3.3.2. Zur Beschwerde wegen des Verfahrensmangels:

3.3.2.1. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

"Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist."

3.3.2.2. Der VwGH führte zur Verletzung des Parteiengehörs Folgendes aus:

VwGH, 26.06.2002, 98/21/0299: "Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen."

VwGH, 29.01.2015, Ra 2014/07/0102: "Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat."

3.3.2.3. Die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der entscheidenden Behörde wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme, im Beschwerdeverfahren saniert, zumal dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). So wurde dem Beschwerdeführer mit der Erhebung des Rechtsmittels die Gelegenheit gegeben, die inhaltlichen Argumente vorzubringen, mit denen nach Meinung des Beschwerdeführers eine für ihn günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer tatsächlich auch Gebrauch, wodurch ein solcher Verfahrensfehler jedenfalls saniert wurde.

3.3.3. Zur Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

3.3.3.1. § 26 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 lautet:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen."

§ 28 Abs. 4 WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:

"Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist."

§ 55 Abs. 6 WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 lautet:

"Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 55. (6) Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide."

§ 13 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

3.3.3.2. Konkret hat der VwGH zur Begründung von Bescheiden Folgendes ausgeführt:

VwGH, Ra 2014/08/0028, 12.01.2016: "Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind."

VwGH, Ra 2015/08/0025, 09.03.2016: "In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden."

Zur amtswegigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes führte der VwGH Nachstehendes aus:

VwGH, 2004/11/0054, 14.9.2004: "Es trifft zu, dass der VwGH in seinem E vom 19. Jänner 1988, 87/11/0274, die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein subjektives öffentliches Recht auf Leistung der Wehrpflicht weder aus den einschlägigen Verfassungsbestimmungen der Bundesverfassung noch aus dem Wehrgesetz 1978 abzuleiten sei. Dieses Erkenntnis bezog sich allerdings auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid, in dem die mangelnde Eignung des Betreffenden zum Wehrdienst festgestellt wurde. Diese Judikatur lässt sich auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht übertragen. Selbst wenn der Bf kein Recht hatte, zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen zu werden, so erlangte er nach der erfolgten Einberufung jedenfalls eine Rechtsposition derart, dass die Behörde die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes, der nach § 19 Abs. 1 Z. 9 WehrG 2001 als Präsenzdienst gilt, nur aussprechen durfte, wenn die im § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt waren, dh "wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern". Dem Auslandseinsatzpräsenzdienst Leistenden steht insofern das Recht zu, sich gegen eine amtswegig verfügte Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes mit der Begründung zu wehren, dass die gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen. Danach vermag im Beschwerdefall auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf zwecks Durchführung des Befreiungsverfahrens bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, der infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mit seiner Erlassung vorläufig wirksam wurde, in Österreich aufhältig war. Die Beschwerde ist daher zulässig."

VwGH, 2013/11/0167, 28.01.2016: "Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E vom 14. September 2004, 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen."

VwGH, 2004/11/0054, 14.9.2004: "Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes ist nach § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 räumt der Behörde hiebei kein Ermessen ein (vgl. die RV eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR 21. GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zur früheren Rechtslage). Es ist demnach zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des (vorläufig wirksam gewordenen) erstinstanzlichen Bescheides vorgelegen sind."

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 2016, 2013/11/0167, aus: "Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde der Wehrpflichtige "aus militärischen Rücksichten" von Amts wegen mit Ablauf des 9. April 2013 von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf des 9. April 2013 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gelte. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch, dass einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die rechtzeitige Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte aufschiebende Wirkung (§ 64 Abs. 1 AVG), weil diese mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht (gemäß § 64 Abs. 2 AVG) aberkannt worden war. Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 6. Juni 2013, zugestellt am 12. Juni 2013) den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichtlich des Termins 9. April 2013, bestätigt hat, wurde damit eine rückwirkende Befreiung/Entlassung verfügt, wofür aber keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist."

Und ergänzend führte der VwGH in dieser Entscheidung aus: "im Fall etwa des genannten Vorerkenntnisses vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0054, war von der Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden".

3.3.3.3. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Gründen nur dann angenommen werden dürfe, wenn konkrete, im Bescheid festzustellende Umstände vorliegen würden, die diese militärischen Rücksichten auch begründen würden. Hiefür reiche das Vorliegen der bloßen Tatsache, wonach das Streitkräfteführungskommando seine Entsendung zu EUFOR/ALTHEA aus militärischen Rücksichten vorzeitig durch Repatriierung beendet habe, die nicht in Bescheid ergangen sei, nicht aus. Das Disziplinarerkenntnis sei durch die eingebrachte Beschwerde auch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Heerespersonalamt nicht an das durchgeführte Disziplinarverfahren gebunden sei. Selbst bei Rechtskraft siehe das Wehrgesetz keine Bindungswirkung vor. Die Richtigkeit der disziplinären Fehlleistung, auf die sich das Heerespersonalamt gestützt habe, müsse im Bescheid begründet werden, was jedoch nicht erfolgt sei. Darüber hinaus müsse seine Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die belangte Behörde stellte bloß fest, dass der Beschwerdeführer die oben dargestellte Aussage auf Facebook gepostet habe und sich daraus militärische Rücksichten zur Befreiung ergeben hätten. Sie hat es aber unterlassen, diese militärischen Rücksichten entsprechend darzustellen. Alleine in dem von der Behörde ins Treffen geführten Umstand, dass der einzige Zweck der Einberufung des Beschwerdeführers zum Auslandseinsatz die Entsendung in diesen Auslandseinsatz gewesen wäre, dieser nun aber mit seiner Repatriierung weggefallen sei, sind jedenfalls noch keine militärischen Rücksichten für ein Vorgehen nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 zu erkennen.

Und auch die weitere Begründung, nämlich dass wegen des vorliegenden Fehlverhaltens eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstleistung des Beschwerdeführers im Kontingent nicht mehr gewährleistet sei und dass auch das Ansehen des Bundesheeres in der Öffentlichkeit unter solcherlei Fehlverhalten leiden würde, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, da es sich auch dabei lediglich um nicht entsprechend begründete Feststellungen handelt. Zwar leuchtet es dem Gericht ein, dass der Dienstbetrieb in einem Auslandseinsatz durch derartige Äußerungen eines Offiziers in einem sozialen Netzwerk nicht unerheblich gestört werden kann, die Behörde blieb aber entsprechende Erhebungen schuldig, welche konkreten Umstände im konkreten Fall zu einer Situation geführt haben, dass eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstleistung nicht mehr gewährleistet werden könne. Einen gewissen Anhaltspunkt könnten diesbezüglichen zwar die oben dargestellten Ausführungen des NCC in seinem Antrag auf Repatriierung des Beschwerdeführers vom 16.01.2014 bieten ("Die Reaktionen des Personals von AUTCON sind dementsprechend heftig ausgefallen. Viele Angehörige von AUTCON

fühlen sich persönlich in Misskredit gebracht. ... Gerade jetzt, im

Zusammenhang mit der Neuausrichtung der LOT-Häuser (Sicherheitsüberprüfungen, Neuaufnahmen LEC, Rotation), kommt es besonders darauf an, sich auf die Kommandanten verlassen zu können. Es muss ein fast "blindes Vertrauensverhältnis" vorhanden sein. Nach den vorliegenden Sachverhalten liegt für NCC und vielen Angehörigen von AUTNE19 und Verlängerern für AUTNE20 gegenüber (dem Beschwerdeführer) kein Vertrauensverhältnis mehr vor."), doch beschränken sich schließlich auch diese im Wesentlichen auf nur schwer überprüfbare Behauptungen. Um diese entsprechend nachvollziehen zu können, wären jedenfalls nähere Ausführungen über die Art und insbesondere auch über die Nachhaltigkeit der als schwer bezeichneten Reaktionen im Kameradenkreis notwendig gewesen. Und schließlich wäre auch näher zu darzustellen gewesen, weshalb gerade die vorliegende, einmalige Fehlleistung eines langgedienten und bisher unbescholtenen Offiziers mit durchwegs guter Leistungsbeurteilung trotz entsprechender disziplinärer Ahndung zu einem derartigen Vertrauensverlust geführt haben sollte, dass eine Weiterverwendung aus militärischer Sicht nicht mehr möglich wäre.

Eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob im konkreten Fall tatsächlich militärische Rücksichten eine amtswegige Befreiung gemäß § 28 Abs. 1 WG 2001 erforderlich machen, ist im konkreten Fall daher ohne weitere Erhebungen nicht möglich.

Vor dem Hintergrund Aktenlage und der oben dargestellten Judikatur des VwGH vom 28. Jänner 2016, 2013/11/0167, steht im Gegenstand der zur Entscheidung in der Sache maßgebliche Sachverhalt jedoch aus einem anderen Grunde fest, weshalb die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht vorliegen.

Laut den vorliegenden Unterlagen war nämlich ursprünglich eine Entsendung des Beschwerdeführers bis voraussichtlich Februar 2014 vorgesehen, bevor dessen Auslandseinsatz schließlich um weitere sechs Monate (voraussichtlich bis August 2014) verlängert wurde. Am 23. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig repatriiert. Der im Bescheid vorgesehene Zeitpunkt, mit dem der Beschwerdeführer von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit werden sollte (11. Februar 20014), liegt damit genauso wie der vorgesehene Endtermin des Auslandseinsatzes (ursprünglich Februar 2014, nach der Zustimmung zur Verlängerung August 20014) in der Vergangenheit.

Der rechtzeitig gegen den Befreiungsbescheid eingebrachten Beschwerde kommt jedoch gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, weil es sich hier um keinen Fall des § 55 Abs. 6 WG handelte und die Behörde die aufschiebende Wirkung auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen hat. Der Bescheid der entscheidenden Behörde wurde somit noch nicht rechtswirksam. Daran vermag im vorliegenden Fall auch die im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides zitierte Bestimmung des § 28 Abs. 4 WG 2001 nichts zu ändern, da die darin enthaltene Rechtswirkung der vorzeitigen Entlassung mit Zustellung eines Befreiungsbescheides nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann eintritt, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, was jedoch hier der Fall war (11. Februar 2014). Da dieser Zeitpunkt aber nun gleichwie das vorgesehene Ende des gegenständlichen Auslandspräsenzdienstes bereits in der Vergangenheit liegt und eine rückwirkende Befreiung oder Entlassung aufgrund der dafür fehlenden Rechtsgrundlage nach der zitierten Entscheidung des VwGH auch nicht infrage kommt, war der gegenständliche Bescheid jedenfalls ersatzlos zu beheben.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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