I403 2125761-1•BVwG I403 2125761-1
I403 2125761-1Federal Administrative CourtJun 7, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2125761-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 13.04.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 28.02.2012 im Besitz eines Behindertenpasses. Am 03.02.2016 stellte er beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem beigelegt war ein Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 25.09.1986, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.09.1986 dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört. Beigelegt war außerdem ein früherer Parkausweis, ausgestellt vom Amt der Tiroler Landesregierung im Jahr 1987. Weiters wurde ein Arztbericht der Universitätsklinik für Innere Medizin VI vom 05.02.2013 vorgelegt, dem insbesondere eine Arthritis psoriatica zu entnehmen ist.
Das Sozialministeriumservice gab in der Folge bei einer Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage in Auftrag. Dieses wurde am 24.02.2016 erstellt und kam zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen (Psoriasis, Atlanto-axiale Subluxation, Lumbalgie, Synovektomie Kniegelenke beidseits) keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden. Es wurde angemerkt, dass kein einziger Befund vorliege, der belegen würde, dass die Mobilität so massiv eingeschränkt wäre, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Stufen beim Ein- und Aussteigen nicht möglich wären bzw. die Sicherheit des Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre. In dem einzigen neu vorgelegten, bereits drei Jahre alten Arztbrief vom 05.02.2013 werde lediglich eine mäßige Schwellung des linken Ellbogens beschrieben und würden keine weiteren Gelenksauffälligkeiten angeführt. Diesem Gutachten wurde am 29.02.2016 von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice zugestimmt.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Am 15.03.2016 schickte der Beschwerdeführer daraufhin einen Abschlussbefund der Universitätsklinik für Innere Medizin VI vom 10.03.2016 an das Sozialministeriumservice. Dem ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Arthritis psoriatica vorliege. Diese Krankheit bestehe seit etwa 1969 und habe im Laufe der Jahrzehnte zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Gelenke geführt. Damit gehe auch eine ausgeprägte Gehbehinderung einher, sodass der Patient größere Gehstrecken nicht mehr zurücklegen könne. Außerdem habe der Patient auch im Bereich der Gelenke der oberen Extremität immer wieder erhebliche Schmerzen. Er benötige daher sowohl immunsuppressive Behandlung als auch Corticosteroide und auch laufend Schmerzmittel. In Anbetracht dieser Umstände erscheine es für den Patienten aus Sicht der behandelnden Ärzte gerechtfertigt, ihm einen Behindertenausweis zuzuerkennen. Dieser Befund wurde der Sachverständigen übermittelt, welche in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2016 erklärte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Grunderkrankung keine größeren Gehstrecken mehr zurücklegen könne, sehr wohl aber kurze Wegstrecken, wie es zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel vorausgesetzt werde. Auch wenn der Patient immer wieder erhebliche Schmerzen im Bereich der Gelenke der oberen Extremität habe, würde doch kein Befund vorliegen, aus dem hervorgehen würde, dass sich der Patient bei Sitzplatzmangel nicht mit der rechten oder der linken Extremität festhalten könne und dass dies ein Zustand wäre, der über mindestens sechs Monate anhalten würde. Das Gutachten vom 24.02.2016 sei daher schlüssig und bedürfe keiner Änderung.
In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 03.02.2016 mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 13.04.2016 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2016 Beschwerde und erklärte, seit über 30 Jahren Benützer des Behindertenpasses mit 80 % Behinderung zu sein. Seit Anfang dieses Jahres sei dieser ungültig und ihm sei kein neuer Schein ausgestellt worden. Er verwies darauf, dass er verschiedene Medikamente nehmen müsse und ihm kein schmerzfreies Leben ohne Medikamente möglich sei. Mit einer monatlichen Rente, wie sie ihm zustehe, könne er auch keinen bezahlten Parkplatz aufsuchen. Die Sachverständige habe es sich relativ einfach gemacht und über alles hinweg argumentiert.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2016 vor und fügte ergänzend an, dass es sich bei dem ungültig gewordenen Ausweis nicht um den Behindertenpass, sondern um den Parkausweis handle. Der Behindertenpass sei nach wie vor in Geltung.
In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer nochmals den Befund vom 10.03.2016 an das Sozialministeriumservice, das diesen am 04.05.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses. Er leidet an verschiedenen Funktionseinschränkungen, unter anderem Schuppenflechte, Lumbalgie, einer atlanto-axialen Subluxation (unvollständige Ausrenkung des Gelenks zwischen erstem und zweitem Halswirbel) und musste bei den Kniegelenken eine Synovektomie vornehmen lassen.
Trotz dieser funktionellen Einschränkungen ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 24.02.2016, welches vom Gericht für vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erkannt wurde. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass nicht festzustellen sei, dass die Mobilität des Beschwerdeführers so massiv eingeschränkt wäre, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Stufen beim Ein- und Aussteigen nicht möglich wären bzw. die Sicherheit des Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre. In dem einzigen neu vorgelegten, bereits drei Jahre alten Arztbrief vom 05.02.2013 werde lediglich eine mäßige Schwellung des linken Ellbogens beschrieben und würden keine weiteren Gelenksauffälligkeiten angeführt. Auch nach Vorlage eines Abschlussbefundes der Universitätsklinik für Innere Medizin VI vom 10.03.2016 blieb die Amtssachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme dabei, dass sich daraus zwar ergeben würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Grunderkrankung keine größeren Gehstrecken mehr zurücklegen könne, sehr wohl aber kurze Wegstrecken, wie es zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel vorausgesetzt werde. Auch wenn der Patient immer wieder erhebliche Schmerzen im Bereich der Gelenke der oberen Extremität habe, würde doch kein Befund vorliegen, aus dem hervorgehen würde, dass sich der Patient bei Sitzplatzmangel nicht mit der rechten oder der linken Extremität festhalten könne und dass dies ein Zustand wäre, der über mindestens sechs Monate anhalten würde.
2.3. Diese Feststellungen der Amtssachverständigen, welche Grundlage des angefochtenen Bescheides waren, werden auch vom erkennenden Senat für das vorliegende Erkenntnis herangezogen. Es sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetaucht; wenn in der Beschwerde geäußert wird, die Sachverständige habe es sich "relativ einfach gemacht" und "über alles hinweg" argumentiert, kann dem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden, sondern ist nach Durchsicht des Gutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme vielmehr zu konstatieren, dass sich die Sachverständige sowohl mit dem individuellen Vorbringen und den vorgelegten Befunden umfassend befasst hat als auch diese in Bezug zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben gesetzt hat.
2.4. Dem Gutachten wird auch durch den Hinweis, dass der Beschwerdeführer seit 30 Jahren in Besitz eines Behindertenpasses sei, nicht substantiell entgegengetreten. Das gegenständliche Verfahren befasst sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und ist dies gesondert von einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die von ihm einzunehmenden Medikamente und Schlafschwierigkeiten bzw. auf seine finanzielle Situation hinweist, werden die damit verbundenen persönlichen Belastungen vom erkennenden Senat durchaus nicht verkannt, doch entfaltet dieses Vorbringen keine Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde daher dem erstinstanzlichen Gutachten nicht sustantiiert entgegengetreten und stellt sich dieses als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel dar, so dass auf die Einholung eines weiteren Gutachtens im Beschwerdeverfahren verzichtet werden konnte.
2.5. Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 24.02.2016 und in ihrem Ergänzungsgutachten vom 30.03.2016 zum Ergebnis, dass die Mobilität des Beschwerdeführers nicht so massiv eingeschränkt wäre, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Stufen beim Ein- und Aussteigen nicht möglich wären bzw. die Sicherheit des Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre.
Wie bereits dargelegt trat der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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