BVwG G307 2121396-1

G307 2121396-1Federal Administrative CourtJun 7, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G307 2121396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2121396.1.00

Spruch

G307 2121396-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.11.2015 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein. Dieser Aufforderung kam der BF mit Stellungnahme vom 23.11.2015 nach.

2 . Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 26.01.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht gewährt, gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben, datiert mit 10.02.2016, beim BFA eingebracht am 09.02.2016, Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.02.2016 vorgelegt und langten dort am 16.02.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist italienischer Staatsbürger und geschieden.

1.2. Der BF war vom 16.02.2010 bis 22.12.2011 in XXXX und ist seit 02.02.2016 in XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

1.3. In Österreich war der BF zwischen 18.04.2005 und 30.11.2011 sowie zwischen 17.03.2015 und 21.12.2015 als Arbeiter beschäftigt. Seit 13.04.2016 ist er bei der XXXX tätig. Zwischen 2005 und 2011 war der BF ebenso in Österreich beschäftigt, in dieser Zeit jedoch nicht im Bundesgebiet gemeldet.

1.4. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

1.5. Der BF wurde in Österreich wegen folgender Delikte verurteilt:

1. vom Landesgericht XXXX (LG XXXX) zu Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von €

1. 500,00, im Nichteinbringungsfalle (NEF) zu einer auf 3 Jahre bedingten Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen,

2. vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am

XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt €

3. 120,00, im NEF zu einer auf 2 Jahre bedingten Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen,

3. vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am

XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Gelstrafe von insgesamt €

1. 560,00, in NEF zu einer auf 3 Jahre bedingten Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,

4. vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 125, 126 Abs. 1 und Abs. 5, 126 Abs. 1 und 7, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 4.200,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen sowie

5. vom BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX in XXXX XXXX durch Würgen am Hals und Abreißen einer Halskette am Körper verletzt, wobei das Opfer Abschürfungen im Halsbereich erlitten habe. Als erschwerend wurden hiebei die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd kein Umstand gewertet.

Ferner liegen dem BF in Italien 6 weitere Verurteilungen zur Last.

Schließlich weist der BF im Jahr 2012 eine, im Jahr 2015 insgesamt 5 Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister auf, darunter solche wegen Fahrerflucht, Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand und Störung der öffentlichen Ordnung.

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre oder sonstige Bindungen in Österreich verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die Meldungen des BF mit Hauptwohnsitz im Österreich folgen den Aufzeichnungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die vom BF in seiner Stellungnahme vom 23.11.2015 ins Treffen geführte Aufenthaltsnahme von 7 Jahren in Österreich konnte nicht nachvollzogen werden, weil diese Behauptung weder mit dem Inhalt des ZMR in Einklang zu bringen ist, noch vom BF sonst in plausibler Weise dargetan wurde. Davon abgesehen war der BF erst seit 16.02.2010 (bis 22.12.2011) in Österreich gemeldet, bei der XXXX jedoch schon seit 18.04.2005 (bis 30.11.2011) beschäftigt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden jüngsten Strafurteil, und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Die Verurteilungen in Italien sind dem zuletzt genannten Urteil des BG XXXX und dem internationalen Strafregister zu entnehmen. Gleiches gilt für die Entscheidungsgründe der jüngsten Verurteilung.

Die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen sind dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.01.2016 zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den persönlichen wie familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA und der darin enthaltenen Stellungnahme des BF. Es konnten keine engen Beziehungen oder Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen festgestellt werden, zumal der BF zwar in der Beschwerde behauptet hat, seinen gesamten Bekannten- und Freundeskreis in Österreich zu haben, dieses Vorbringen jedoch nicht untermauert hat. Auch der Umstand, dass an derselben Adresse des BF XXXX gemeldet ist, ändern daran nichts, hat der BF diesen weder erwähnt noch ergibt sich aus der überschneidenden Zeitspanne der Meldung seit 02.02.2016 bis dato eine enge Bindung zu diesem. Im Übrigen hat der BF in seiner Stellungnahme vom 23.11.2015 angegeben, in Österreich alleine zu leben.

Die Feststellung zu den sehr guten Deutschkenntnissen des BF beruht auf den schriftlichen Eingaben des BF und dem Umstand, dass jener Teil Südtirols, aus welchem der BF stammt (XXXX) deutschsprachig ist.

Die bisherigen Beschäftigungszeiten des BF ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit folgen den eigenen Ausführungen des BF und lässt auch seine derzeitige Tätigkeit auf dessen Arbeitsfähigkeit schließen. Anhaltspunkte für irgendeine Krankheit konnten dem gegenständlichen Sachverhalt nicht entnommen werden.

Der BF hat in seinem Rechtsmittel lediglich auf die Umstände seiner aktuellen Beschäftigung seines Wohnsitzes und seinen angeblichen Bekanntschafts- und Freundeskreis in Österreich hingewiesen. Selbst wenn der aktuelle Lebensmittelpunkt - wie in der Beschwerde ausgeführt - in Österreich liegt, bleibt unbestritten, dass der Hauptwohnsitz des BF erst seit 02.02.2016, somit seit rund 4 Monaten in Österreich liegt und der BF in der Zeitspanne zwischen 2005 und 2011, als er in Österreich beschäftigt war, nicht im Bundesgebiet gemeldet war. Eine enge Bindung zu Österreich - schon rein zeitlicher Natur - ist daraus nicht abzuleiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Aber auch die gegenüber dem BF ausgesprochenen Verwaltungsstrafen sind ihm im Sinne der Beurteilung seines Gesamtverhaltens anzulasten.

Die Hintanhaltung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, Freiheit, fremdes Vermögen und der Suchtmittelkriminalität stellen jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Der BF wurde in den letzten Jahren in Österreich und Italien insgesamt 11 Mal wegen Verletzungen verschiedener Rechtsgüter verurteilt und liegen ihm zahlreiche, zum Teil massive Verwaltungsstrafen zur Last. Der BF hat damit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung kundgetan.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).

Die gegenüber dem BF ausgesprochenen Verurteilungen erscheinen zwar im Hinblick auf die Art der ausgesprochenen Strafen (zum Teil Geldstrafen, nur der letzten Verurteilung lag eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Wochen zu Grunde) zwar als nicht als im hohem Ausmaß gravierend, sind jedoch in Bezug auf seinen permanenten, wiederkehrenden Hang zu strafbarem Verhalten und der damit zusammenhängenden fehlenden Einsicht in sein deliktisches Handeln als sehr verwerflich anzusehen. Angesichts dieses Umstands wie der erst kurzen Zeitspanne des Wohlverhaltens kann dem BF keine positive Zukunftsprogose erstellt werden und schlagen sich auf der Ebene der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit die Rückfälligkeit des BF, auf der Ebene der Gegenwärtigkeit die erst kürzlich ergangene Verurteilung nieder.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstigen Personen, zu welchen eine enge Beziehung besteht.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass - selbst wenn die vom BF in der Beschwerde behaupteten Kontakte bestünden - das zum Zeitpunkt der Straftaten theoretisch vorhandene soziale Umfeld und die Beschäftigung in Österreich ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

Auch die Dauer von des Aufenthaltsverbotes von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der zahlreichen Fehltritte des BF als angemessen.

Im Hinblick auf die dem BF eingeräumte einmonatige Frist des Durchsetzungsaufschubes fanden sich im konkreten Sachverhalt keine Hinweise, welche auf eine gegenteilige Sichtweise schließen ließen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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