BVwG W235 1432825-2

W235 1432825-2Federal Administrative CourtJun 6, 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Erkrankung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W235 1432825-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.1432825.2.00

Spruch

W235 1432825-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015, Zl. 13-586402801/1478871, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 15.04.2012 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in der der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, am XXXX in XXXX , Somalia, geboren zu sein. Er sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Sein Heimatland habe er am 02.06.2011 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Ägypten gereist, wo er einen Somalier kennen gelernt habe, der ihm die schlepperunterstützte Weiterreise bis Österreich organisiert habe. In der Folge sei er in Begleitung des Schleppers über verschiedene Flughäfen sowie mit unterschiedlichen Fahrzeugen nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Heimatland wegen der Al Shabaab, die im Jahr 2007 seine Eltern getötet hätte, verlassen habe. Zudem habe diese Gruppe von jungen Extremisten im selben Jahr versucht, seine Schwester zu vergewaltigen. Als der Beschwerdeführer seiner Schwester zur Hilfe geeilt sei, hätten sie ihm mit einem Bajonett im unteren Bauchbereich schwer verletzt. Er sei genäht worden und könne man die Narben heute noch sehen. Danach sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise terrorisiert worden. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht werde.

1.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2012 wurde eingangs festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine zwei cm lange senkrecht stehende Narbe zwischen den Augenbrauen und eine ca. zehn cm senkrecht stehende Narbe mit Nahtnarben links und rechts waagrecht neben dem Bauchnabel rechts aufweise. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, im November 2007 von Mitgliedern der Al Shabaab mit einer Gewehrspitze im Bauch verletzt worden zu sein. Er sei im Krankenhaus " XXXX " versorgt und sei seine Wunde genäht worden. Die Wunde habe sich jedoch entzündet und habe der Beschwerdeführer sechs Monate lang stationär behandelt werden müssen. Nach seiner Entlassung habe er noch Tabletten für seine Narbe bekommen. In Österreich sei er nur einmal bei einem Arzt gewesen, der ihm Schlaftabletten verschrieben habe.

Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und gehöre dem Clan der Gabooye an, wobei sein Hauptclan die Madhiban seien. Auf die Frage, ob er jemals Schwierigkeiten oder Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Wenn ich in einem Teehaus saß und einen Tee trank haben die anderen Personen nichts mehr getrunken.". Seine Ehefrau, die sich in XXXX aufhalte, habe er am XXXX geheiratet. Bis Ende 2006 habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und danach in XXXX als Krankentransporteur und Medikamentenlieferant gearbeitet.

Seine Eltern seien am 09.09.2007 bei einem Angriff in der familieneigenen Eigentumswohnung verstorben. Bei diesem Angriff seien auch die Nachbarn umgekommen und die Wohnungen seien komplett zerstört worden. Nach Zerstörung der elterlichen Wohnung hätten der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei einem Onkel gelebt. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante in ein ca. 20 km von der Stadt XXXX entferntes Dorf gezogen.

Zur Flucht habe er sich am 02.06.2011 entschlossen, da er zuvor von der Regierung verhaftet worden sei. Die Regierung habe gedacht, dass er ein Spion sei und für die Al Shabaab arbeite. Er sei drei Monate lang - von Jänner bis März 2011 - inhaftiert gewesen. Dann habe er einer Wache US $ 200,00 bezahlt und sei freigelassen worden. Darüber hinaus habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt und werde in Somalia auch von keiner Behörde gesucht. Der eigentliche Grund seine Heimat zu verlassen sei gewesen, dass er große Probleme mit der Al Shabaab und mit der Familie seiner Ehefrau, die den Beschwerdeführer bedroht und die Scheidung gewollt hätte, gehabt habe. Aufgrund der familiären Probleme sei er zu seiner Tante gezogen. Er habe ein ruhigeres und besseres Leben gesucht und wolle, dass sein Asyl in Österreich akzeptiert werde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX von Mitgliedern der Al Shabaab eine Gewehrspitze in den Bauch gerammt bekommen habe und in der Folge sechs Monate im Krankenhaus behandelt worden sei. Er könne in Somalia nicht leben, weil er dort Probleme habe. In einen anderen Landesteil sei er nicht gezogen, weil man in Somalia nirgends leben könne.

Nach Erläuterung der Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass er auf eine Übersetzung verzichte und auch keine Stellungnahme abgeben wolle.

1.4. Im Akt befindet sich ein Patientenblatt vom 16.11.2012 eines Arztes für Allgemeinmedizin mit den Diagnosen "Ptyriasis versicolor" (= Kleinpilzflechte) und depressive Episode.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 01.02.2013, Zl. 12 04.509-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft habe machen können, sodass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl - nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe - nicht vorliege. Auch würden beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Ferner stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.02.2013 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, der Minderheit der Madhiban anzugehören. Diese seien kein Clan im klassischen Sinne, zumal Diskriminierungen und Misshandlungen, wie auch den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen seien, auf der Tagesordnung stünden. Als Beispiel hierfür habe er einen durchschnittlichen Teehausbesuch genannt. Bei einem Übergriff der Taliban [wohl gemeint: Al Shabaab] am XXXX hätten diese seine Schwester vergewaltigen wollen und habe der Beschwerdeführer bei dem Versuch, seine Schwester zu beschützen, schwere Verletzungen infolge einer Attacke mit einem Bajonett davongetragen. Soweit die belangte Behörde von einer Entspannung der Lage in Mogadischu ausgehe, sei ihr zu entgegnen, dass infolge des Fehlens eines funktionierenden Sicherheitsapparates nicht von einer nachhaltigen Verbesserung auszugehen sei. Im Fall seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer angesichts der prekären medizinischen und wirtschaftlichen Situation sowie aufgrund der Sicherheitslage in eine ausweglose Situation geraten. Daher sei aus seiner Sicht eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar.

1.7. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, am XXXX mit Frau XXXX , geboren am XXXX , einem anerkannten Konventionsflüchtling, die Ehe zu schließen (vgl. AS 341, Mitteilung des Standesamtes Wien- XXXX betreffend eine beabsichtigte Eheschließung).

1.8. In Erledigung der oben angeführten Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2014, Zl. W206 1432825-1/8E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, den verfahrensgegenständlichen und für die Beurteilung der Asylrelevanz entscheidenden Sachverhalt zu ermitteln und sich das Ermittlungsverfahren schon deshalb als mangelhaft erweise, zumal es die Behörde gänzlich unterlassen habe, die beiden geschilderten Sachverhalte näher zu hinterfragen. Dabei sei zu bemerken, dass die Probleme im Jahr 2007 mit Al Shabaab und die Festnahme im Jahr 2011 einander nicht ausschließen würden. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er sei seit 2007 bis zu seiner Ausreise "terrorisiert" worden, wäre vor dem Hintergrund seiner späteren Aussagen zu hinterfragen gewesen. Der Beschwerdeführer habe immerhin auch von konkreten Verletzungen und vorhandenen Narben gesprochen, sodass im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch eine Untersuchung angezeigt gewesen wäre, um letztlich ein Gesamtbild zu erhalten. Wenn die Abweisung des Antrages darauf gestützt werde, dass infolge einer Veränderung der Sicherheitslage in Mogadischu eine Rückkehr des Beschwerdeführers möglich sei, werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadischu, sondern aus XXXX stamme und sohin eine Beurteilung auf diese Region bezogen hätte werden müssen. Darüber hinaus werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht als Fluchtgrund vorgebracht habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass eine individuelle Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben sei.

2.1. Mit Schreiben vom 23.07.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass seine Ehegattin am XXXX in Somalia verstorben sei, seiner am XXXX in Österreich geborenen Tochter der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er mit seiner Tochter und seiner [nunmehrigen] Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe. Ferner wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

  • Totenschein der Ehegattin des Beschwerdeführers, verstorben am XXXX an einer Niereninfektion, ausgestellt vom Krankenhaus XXXX in Mogadischu am XXXX (vorgelegt in deutscher Übersetzung);

  • Ärztliches Schreiben des Krankenhauses XXXX vom XXXX betreffend die Todesursache der Ehegattin des Beschwerdeführers (vorgelegt in englischer Sprache);

  • Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX am XXXX und

  • Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin XXXX vom XXXX , ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX

2.2. Im Rahmen der im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.01.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seinem Ausreisegrund erneut befragt. Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er wegen Schlafproblemen in medizinischer Behandlung sei und Schlaftabletten nehme.

Zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX Schwierigkeiten mit Mitgliedern der Clans Marihan und Hawiye gehabt habe. Er sei unterdrückt worden und habe keine Rechte gehabt. Ständig sei er von gleichaltrigen Clanmitgliedern der Marihan beleidigt worden. Man habe ihm gesagt, dass ein Gabooye in diesem Bezirk nichts zu suchen habe. Seine [erste] Ehegattin sei in Somalia an Nierenversagen verstorben. Nunmehr sei er mit einer in Österreich Asylberechtigten verheiratet und sie hätten eine gemeinsame Tochter.

Zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, insbesondere zu seiner dreimonatigen Inhaftierung im Jahr 2011 wegen des Verdachts der Spionage für die Al Shabaab, und verwies auf seine bereits erwähnten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Clanmitglieder der Marihan hätten seine verstorbene Frau misshandelt, sodass sie ihr Kind verloren habe. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab verletzt worden sei. Die Al Shabaab habe gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite und habe den Mann, bei dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, umgebracht. Die Al Shabaab suche nach ihm. Es habe auch einen Übergriff auf den Beschwerdeführer von den Verwandten seiner verstorbenen Gattin gegeben. Die Frage nach weiteren Übergriffen verneinte der Beschwerdeführer und gab befragt zu seinen Narben (zwei cm lange senkrechte Narbe zwischen den Augenbrauen und ca. zehn cm senkrecht stehende Narbe mit Nahtnarben links und rechts waagrecht neben dem Bauchnabel rechts) an, dass ihm die Narbe zwischen den Augenbrauen im Zuge einer traditionellen Heilbehandlung von seiner Mutter zugefügt worden sei und die Narbe neben dem Bauchnabel von der Al Shabaab stammen würde. Er sei von Al Shabaab am XXXX mit einem Gewehrkolben verletzt worden. Damals habe die Al Shabaab seine Schwester einfach mitnehmen wollen, was der Beschwerdeführer verhindert habe. Dabei sei er verletzt worden. Im Krankenhaus sei seine Wunde genäht worden. Nach drei Monaten habe sich diese entzündet und habe wieder aufgeschnitten und neu vernäht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt sechs Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, dass ihn die Al Shabaab umbringe. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er nicht.

Auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Somalia verzichte der Beschwerdeführer. Er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat.

2.3. Mit E-Mail vom 21.01.2015 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

  • Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2015, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.01.2014 bei diesem Arzt in regelmäßiger Behandlung ist und

  • ambulanter Patientenbrief einer Universitätsklink für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21.01.2015, demzufolge der Beschwerdeführer in der dortigen Ambulanz in Behandlung steht

2.4. Mit Stellungnahme vom 28.01.2015 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den vorgelegten Patientenbrief vor, dass er an depressiven Episoden sowie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es sei davon auszugehen, dass er in Somalia keine adäquate medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit hätte. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer unter Zitierung diverser Berichte eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in Somalia bzw. in XXXX , wobei er nochmals auf die Schwierigkeiten in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit bzw. auf seine Mischehe mit seiner verstorbenen Frau und auf die Inhaftierung im Jahr 2011 verwies.

2.5. Mit E-Mail vom 03.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Studentenausweises der Universität Wien, gültig bis 30.11.2015, sowie einen Bescheid der Universität Wien vom 12.02.2015 betreffend seine Zulassung zum Bachelorstudium Politikwissenschaften vor.

3.1. Am 02.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

3.2. Mit innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG erlassenen Bescheid vom 23.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei und aus Mogadischu stamme. Er gehöre zum Hauptclan der Madhibaan und zum Subclan der Gabooye. Fest stehe, dass seine erste Gattin in Somalia verstorben sei und er nunmehr in Österreich mit einem anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet sei, mit der er eine gemeinsame Tochter habe. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente nehme. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer mit der Al Shabaab bzw. mit Mitgliedern der Al Shabaab Probleme gehabt habe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer mit der Regierungsseite Probleme gehabt habe. Es habe jedoch unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Versorgungslage in Somalia mit sich bringen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 21 bis 72 des Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse davon ausgehe, dass er somalischer Staatsbürger sei und aus XXXX stamme. Aus den vorgelegten ärztlichen Urkunden gehe hervor, dass er Medikamente zu sich nehme und an depressiven Episoden leide. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung und unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Er habe sich in seinem Vorbringen mehrfach widersprochen und weise dieses auch unglaubwürdige Steigerungen auf. Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass es in Somalia keine flächendeckende effektive Staatsgewalt gebe. In Mogadischu gebe es keine Gebiete, die als absolut sicher eingestuft werden könnten. Weiters gebe es in Mogadischu kein Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. In Mogadischu gebe es keine Clankämpfe mehr. Dort gebe es auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit. Da es in Mogadischu keine Clanmilizen mehr gebe, sei der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Die Versorgungslage in Somalia sei anhaltend schlecht und könne im Fall des Beschwerdeführers nicht von einem gesicherten Umfeld ausgegangen werden. Zudem benötige er Medikamente und eine medizinische Versorgung, die derzeit in Somalia nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen weder eine konkrete und aktuelle Verfolgung bzw. drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen noch eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser Norm glaubhaft zu machen vermocht. Somit habe im vorliegenden Fall kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, und ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.07.2016 erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückweisenden Beschluss explizit festgehalten habe, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer angesprochenen konkreten Verletzungen und vorhandenen Narben eine Untersuchung angezeigt gewesen wäre, um ein Gesamtbild zu erhalten. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zwar nach der Entstehung seiner Narben gefragt, was jedoch nicht ausreichend sei, da dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit in Bezug auf sein gesamtes Vorbringen abgesprochen werde. Zudem habe die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die Auseinandersetzung mit den durch die Al-Shabaab verursachten Narben unterlassen. Auch hätten die im zweiten Rechtsgang getätigten Ausführungen zu Verfolgungshandlungen durch die Al-Shabaab keinen hinreichenden Eingang in die Beweiswürdigung gefunden, sondern sei lediglich der idente Wortlaut wie in der Beweiswürdigung des ersten Bescheides verwendet worden, jedoch ohne die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungen zu den nach wie vor sichtbaren Verletzungen des Beschwerdeführers vorzunehmen.

Weiters sei auch im zweiten Rechtsgang - entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes - unterlassen worden, die beiden geschilderten Sachverhalte (die einander nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausschließen würden) näher zu hinterfragen. Auch im zweiten Rechtsgang sei - obwohl dies vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls gerügt worden sei - fälschlicherweise festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu stamme; dieser stamme jedoch aus XXXX . Zwar werde in der Beweiswürdigung - wieder ident mit jener im ersten Bescheid - festgehalten, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX als glaubhaft erachtet werde, allerdings stelle die Beweiswürdigung fast ausschließlich auf die Situation in Mogadischu ab.

Weiters seien die vom Bundesamt herangezogenen Ländermaterialien in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers jedenfalls unzureichend. Daher werde erneut auf die verschärfte Lage in XXXX verwiesen, wo die Al Shabaab ihre Aktivitäten verstärkt habe und es zu anhaltenden Spannungen zwischen verschiedenen Clans gekommen sei. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend Midgan/Gabooye würden zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze untermauern. Es sei daher in Gesamtheit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt den zur Beurteilung der Asylrelevanz maßgeblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt und der Bindungswirkung entsprechend die erforderliche individuelle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Gabooye stelle keine Steigerung zum Vorbringen im ersten Rechtsgang dar, da der Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben worden sei.

Ferner habe die belangte Behörde auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da ihm Verfolgung durch die Al Shabaab sowie aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit drohe. Auch laufe der Beschwerdeführer Gefahr aufgrund des Spionageverdachts ohne funktionierendes Justizsystem inhaftiert zu werden bzw. staatlicher Verfolgung aufgrund einer unterstellten islamischen Gesinnung ausgesetzt zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel aufgrund mangelhafter Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers unterlaufen ist. Insbesondere hat es das Bundesamt verabsäumt, trotz mehrmaliger Hinweise bzw. Vermerke im Akt, ein medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die Entstehung der Narbe des Beschwerdeführers, die dieser im Bereich seines Bauchnabels aufweist und deren Entstehung gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers unmittelbar mit seinen Fluchtgründen zusammenhängt, einzuholen. Ferner hat es das Bundesamt auch im fortgesetzten Verfahren unterlassen, die beiden, vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte aus den Jahren 2007 und 2011 näher zu hinterfragen. Ebenso fehlen im Akt Länderfeststellungen zur Sicherheits- bzw. Bedrohungslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX sowie zur Präsenz und Machtentfaltung der Al Shabaab in diesem Gebiet.

Das Bundesamt hat es sohin unterlassen, geeignete Feststellungen zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung aufgrund einer unterstellten Spionagetätigkeit bzw. einer Verfolgung durch die Al Shabaab zu treffen, was jedoch von wesentlicher Bedeutung für die abschließende Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt oder nicht ausgesetzt ist, ist. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit konkreten Feststellungen zur individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Somalia einerseits durch staatliche Stellen und andererseits durch die Al Shabaab vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sowie der oben angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

3.2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 17.04.2014, Zl. W206 1432825-1/8E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 04.509-BAI, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dabei wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit schon alleine deshalb als mangelhaft, weil die Behörde es gänzlich unterlassen hat, die beiden geschilderten Sachverhalte näher zu hinterfragen. Es wird dabei bemerkt, dass Probleme im Jahr 2007 mit den Islamisten und eine Festnahme im Jahr 2011 einander nicht ausschließen. Der Hinweis des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, er sei seit 2007 bis zu seiner Ausreise "terrorisiert" worden, wäre somit vor dem Hintergrund seiner späteren Aussagen näher zu hinterfragen gewesen. Der Genannte hat immerhin auch von konkreten Verletzungen und vorhandenen Narben gesprochen, so dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch eine Untersuchung angezeigt gewesen wäre, um letztlich ein Gesamtbild zu erhalten."

Diesen Ermittlungsschritten kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren jedoch nicht nach. Es führte mit dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 zwar eine weitere Einvernahme durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer auch zu seinen Narben befragt worden war, wobei sich herausgestellt hat, dass "nur" die ca. zehn cm senkrecht stehende Narbe mit Nahtnarben links und rechts waagrecht neben dem Bauchnabel rechts verfahrensrelevant ist, da die zweite Narbe des Beschwerdeführers (zwischen seinen Augenbrauen) von einer traditionellen Heilbehandlung durch seine Mutter herrührte (vgl. AS 463). Allerdings hat es das Bundesamt im Anschluss unterlassen, betreffend die Entstehung dieser verfahrensrelevanten Narbe ergänzende Ermittlungen durchzuführen und insbesondere - wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen - eine Untersuchung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (im Sinne der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Entstehung der Narbe im Bereich des Bauchnabels).

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Herkunft der offenbar gut sichtbaren zehn cm großen Narbe im Bereich des Bauchnabels des Beschwerdeführers erforderlich ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam diesem Ermittlungsauftrag allerdings ohne weitere Begründung im fortgesetzten Verfahren nicht nach. Tatsächlich wies der Beschwerdeführer aber auf diese Verletzung in der Einvernahme am 14.01.2015 neuerlich hin und datierte sie (widerspruchsfrei zu seinem bisherigen Vorbringen) auf den XXXX . An der Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob diese Narbe des Beschwerdeführers mit seinen Schilderungen zu dessen Entstehungsgeschichte (Verletzung durch Gewehrkolben bzw. Bajonettspitze, Vernähen der Wunde im Krankenhaus, Entzündung der Wunde drei Monate später, erneutes Aufschneiden und neuerliches Vernähen der Wunde) in Einklang zu bringen ist, hat sich nichts geändert.

Ebenso verhält es sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen "näheren Hinterfragung" der beiden geschilderten Sachverhalte (Probleme mit Al Shabaab im Jahr 2007 sowie Festnahme aufgrund unterstellter Spionagetätigkeit im Jahr 2011), die sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausschließen. Auch in der ergänzenden Einvernahme vom 14.01.2015 hat das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht danach gefragt, in welcher Art und Weise er zwischen 2007 und seiner Ausreise von Mitgliedern der Al Shabaab "terrorisiert" worden war und ist das Bundesamt sohin auch dem ausdrücklichen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, den Hinweis des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, er sei seit 2007 bis zu seiner Ausreise "terrorisiert" worden vor dem Hintergrund seiner späteren Aussagen zu hinterfragen, nicht nachgekommen.

Weiters ist dem Beschwerdevorbringen ebenso dahingehend Recht zu geben, dass im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu stamme, worauf es im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise gibt. Auch wenn im Rahmen der Beweiswürdigung (widersprüchlich zur Feststellung, der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu) festgehalten wird, dass seine Herkunft aus XXXX als glaubhaft erachtet werde, beziehen sich die Länderfeststellungen über weite Strecken hinweg auf Mogadischu. Da der Beschwerdeführer jedoch aus XXXX stammt, wären im gegenständlichen Fall Länderfeststellungen zur Sicherheits- bzw. Bedrohungslage in XXXX sowie zur Präsenz und Machtentfaltung der Al Shabaab in diesem Gebiet zu treffen gewesen.

Im vorliegenden Fall unterließ die belangte Behörde sohin Ermittlungsschritte, deren Unterlassung schon einmal explizit die zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2014 begründete. Stattdessen wurde im fortgesetzten Verfahren lediglich eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, allerdings ohne "die beiden geschilderten Sachverhalte näher zu hinterfragen" (vgl. AS 360).

In der Beschwerde wurde somit vollkommen zu Recht moniert, dass es das Bundesamt aufgrund der unterlassenen Ermittlungen verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe.

Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Rechtssache auch von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0099, zugrunde liegt: Während in dieser nämlich nach der Zurückverweisung durch den damaligen Asylgerichtshof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest weitere Ermittlungsschritte betreffend das im damaligen Zusammenhang maßgebliche Thema - nämlich die Lage der Volksgruppe der Ashraf in Somalia - setzte (entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation, erneute Einvernahme des Asylwerbers, Echtheitsüberprüfung einer vom Asylwerber vorgelegten Urkunde), unterließ die belangte Behörde im vorliegenden Fall - bis auf eine neuerliche Einvernahme - jegliche weiterführende Ermittlungen, die in Hinblick auf den Fluchtgrund - sohin auf die hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr - unbedingt erforderlich gewesen wären.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des bereits seit mehreren Jahren laufenden Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - wenn überhaupt - bloß ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden - was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN).

Im Ergebnis leidet der angefochtene Bescheid daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung asylrelevanter Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der dargelegten Erwägungsgründe ein medizinisches Sachverständigengutachten zwecks Beurteilung der Frage, inwiefern die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Narbe im Bereich seines Bauchnabels tatsächlich mit der von ihm geschilderten Entstehungsgeschichte in Einklang zu bringen ist, einzuholen, das diesbezügliche Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme, bei der auch die beiden Sachverhalte aus den Jahren 2007 und 2011 näher zu hinterfragen sein werden und in die auch aktuelle Länderberichte, insbesondere zu einer Gefährdungs- und Bedrohungssituation durch Al Shabaab in der Stadt bzw. Region XXXX , einzuführen sein werden, vorzuhalten und schließlich in die Würdigung des Fluchtvorbringens einzubeziehen haben.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat. Aufgrund der Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die erwähnten Punkte hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher den in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach die oben angeführten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Ermittlungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers erfolgen.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Spruchpunktes eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II. 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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