W231 2101364-1•BVwG W231 2101364-1
W231 2101364-1Federal Administrative CourtJun 6, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Flächenweitergabe, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W231 2101364-1/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 20.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit BNr. XXXX und Auftreiber auf die Almen mit BNr. XXXX, XXXX und XXXX. Für diese Almen wurde für das Antragsjahr 2012 jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Am 16.10.2012 wurde eine Reduktion der Futterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX beantragt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Vorortkontrolle (VOK) auf der Alm mit BNr. XXXX vom 26.07.2012 Flächenabweichungen von über 20% - eine Differenzfläche von 5,53 ha - festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden habe können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Am 28.05.2013 wurde für das Jahr 2012 eine Reduktion der Futterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX beantragt.
Mit Bescheid des BMLFUW vom 30.07.2013 wurde der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die anteilige Almfutterfläche auf den Almen mit BNr. XXXX, XXXX und XXXX von der AMA noch nicht berücksichtigt worden sei und sich die Beurteilung der Frage, ob Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien, primär davon abhänge, ob sich bei Betrachtung der gesamtbetrieblichen Situation nach Einbeziehung der anteiligen Almfutterflächen der nicht berücksichtigten Almen eine Flächenabweichung von mehr als 3% oder 2 ha ergebe; eine neuerliche Entscheidung auf Basis einer Gesamtbeurteilung der tatsächlich im Antragsjahr zur Verfügung stehenden Flächen habe durch die AMA zu erfolgen.
Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass es aufgrund eines Flächenabgleichs 2009-2012 zu einer Reduktion der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX um 0,75 ha und aufgrund einer VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 26.07.2012 zu einer Flächenabweichung in Höhe von 5,53 ha, somit insgesamt zu einer Differenzfläche von 6,28 ha bzw. zu Flächenabweichungen von über 20% gekommen sei, weshalb keine Beihilfe gewährt werden habe können.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Vorgebracht wurde, dass aufgrund einer Referenzflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. XXXX eine Reduktion von 0,75 ha Futterfläche festgestellt worden sei, wobei es sich um keine Reduktion, sondern um eine Flächenweitergabe dieser Almfutterfläche auf den Betrieb mit BNr. XXXX handle.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Einheitlicher Betriebsprämie 2012 mit derselben Begründung wie mit Vorbescheid der AMA abgewiesen. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen.
Daraufhin wurde eine als "Vorlageantrag" zu wertende "Bescheidbeschwerde" eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Almfutterflächen seien von ihm immer in gutem Glauben mit bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen beantragt worden. Aufgrund einer Referenzflächenfeststellung sei auf der Alm mit BNr. XXXX eine Reduktion von 0,75 ha festgestellt worden, wobei es sich um keine Reduktion, sondern um eine Flächenweitergabe von 0,75 ha auf den Betrieb mit BNr. XXXX handle.
Am 10.03.2014 ist bei der AMA für das Antragsjahr 2012 eine LWK-Bestätigung zur Alm mit BNr. XXXX eingelangt, wonach die Flächenabweichung dem Landwirt und der Außenstelle des Kammeramtes der LWK nicht erkennbar gewesen sei. Dieser Bestätigung waren Unterlagen beigefügt, wonach in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die Digitalisierung zum jeweiligen MFA und das Luftbild aus dem Jahr 2007 bzw. für das Antragsjahr 2012 das Luftbild aus dem Jahr 2010 Basis für die Antragstellung gewesen und dabei kein NLN-Anteil am Luftbild ersichtlich sei.
Im gleichzeitig mit dem Rechtsmittel vorgelegten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 01.08.2014" wies die AMA darauf hin, dass der Report erstellt worden sei, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Aufgrund einer am 26.07.2012 auf der Alm mit BNr. XXXX durchgeführten VOK wurde auf eine festgestellte Differenzfläche von 5,53 ha hingewiesen; eine Reduktion der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX um 0,75 ha ist nicht mehr ersichtlich.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer die von der AMA übermittelte Aufbereitung sowie der Report Berechnungsstand: 01.08.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.
Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.02.2015" vom 18.03.2015 wurde ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 09.01.2015" übermittelt. Diesem Report zufolge sei anlässlich von VOK (am 03.09.2014 auf der Alm mit BNr. XXXX, am 04.09.2014 auf der Alm mit BNr. XXXX und am 26.07.2012 auf der Alm mit BNr. XXXX) eine Differenzfläche von insgesamt 5,46 ha festgestellt worden, wobei aus der im Report abgedruckten Tabelle ersichtlich ist, dass auch bei den VOK im Jahr 2014 auf den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX - wenn auch geringe - Flächenabweichungen festgestellt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Dass dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung keine Beihilfe gewährt wurde, wurde mit Flächenabweichungen von über 20% - zusammengesetzt aus einer Reduktion der Futterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX infolge eines Flächenabgleichs 2009-2012 und aus der bei der VOK auf der Alm mit BNr. XXXX beanstandeten Futterfläche - begründet.
Mit Report der AMA, Berechnungsstand: 01.08.2014, wurde nur mehr auf eine anlässlich der VOK auf der Alm mit BNr. XXXX festgestellte Differenzfläche im Ausmaß von 5,53 ha hingewiesen. Aus einem weiteren nachgereichten Report mit Berechnungsstand 09.01.2015 ist ersichtlich, dass es weitere Vor-Ort-Kontrollen gegeben hat (am 03.09.2014 auf der Alm mit BNr. XXXX und am 04.09.2014 auf der Alm mit BNr. XXXX), bei denen es ebenfalls zu - wenn auch geringen - Flächenabweichungen gekommen ist; es wurde nunmehr eine Differenzfläche von insgesamt 5,46 ha ausgewiesen.
Aus den vorgelegten Reports der Behörde ergibt sich daher, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, als eine Reduktion der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX um 0,75 ha nun offenbar nicht mehr vorzunehmen ist und im Jahr 2014 auf den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, deren Ergebnisse noch zu berücksichtigen sind.
Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den - unter Wahrung des Parteiengehörs - ermittelten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche berücksichtigt werden kann, wird sie auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei dazu sowie die am 10.03.2014 vorgelegte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" samt Unterlagen zu würdigen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchteil B)
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.