W230 2121408-1•BVwG W230 2121408-1
W230 2121408-1Federal Administrative CourtJun 6, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, konkludenter Verzicht,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Verfall, Zahlungsansprüche
W230 2121408-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter zweier Almen und beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen am 29.04.2013 die Einheitliche Betriebsprämie für 2013.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) diesen Antrag ab und hielt fest, dass der Besondere Zahlungsanspruch (BZA) des Beschwerdeführers (mit der Nummer XXXX ) verfalle und im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehe. Dabei wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehe und er das Mindestproduktionsniveau nicht erreicht habe, so dass er den vorhandenen BZA nicht nutzen könne (Hinweis auf Art. 44 Abs. 2 VO 73/2009), der, da er während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt werde, verfalle.
3. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm über telefonische Auskunft der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Antragsabweisung erfolgt sei, weil er kein Vieh auf die Alm aufgetrieben habe. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass sein Vater von dessen Heimbetrieb (der vom Beschwerdeführer in absehbarer Zeit übernommen werde) Vieh auf die Almen des Beschwerdeführers aufgetrieben habe. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer den BZA nutzen. Es sei für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, warum der BZA im angefochtenen Bescheid für verfallen angesehen werde, da für den Verfall eines Zahlungsanspruches eine zweijährige Nichtnutzung Voraussetzung sei. Er habe für das Jahr 2012 keinen Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie erhalten und habe daher keinen Handlungsbedarf (gemeint wohl: zur Vornahme rechtzeitiger Dispositionen im Hinblick auf den drohenden Verfall der Zahlungsansprüche) erkennen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 (nur) Bewirtschafter (ausschließlich) zweier Almen, auf die Vieh von den Heimbetrieben anderer Landwirte (zB von seinem Vater) aufgetrieben wurde. Der Beschwerdeführer selbst trieb im betreffenden Jahr kein Vieh auf diese Almen auf.
Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2013 über einen Besonderen Zahlungsanspruch, den er seinem Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie 2013 zugrunde legte. Diesen Zahlungsanspruch hatte der Beschwerdeführer vom früheren Bewirtschafter des Betriebs Nr. XXXX im Zuge eines seit 01.04.2012 wirksamen Bewirtschafterwechsels erworben. Der Zahlungsanspruch ist jedoch im Jahr 2012 nicht aktiviert (zur Auszahlung von Betriebsprämien genutzt) worden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Mindestproduktionsniveau erreicht hätte.
Diese Feststellungen sind weitgehend unstrittig und ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass der Zahlungsanspruch im Jahr 2012 nicht erfolgreich aktiviert wurde, ergibt sich aus dem den vom Beschwerdeführer übernommenen Betrieb betreffenden Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie für 2012, der dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass sich ergebe, dass der Zahlungsanspruch weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 zur Auszahlung von Betriebsprämie genutzt wurde. Es räumte dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit ein, auf andere Weise dazutun, dass er den Zahlungsanspruch genutzt hat. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrach. Das Gericht hält daher die Nichtnutzung des Zahlungsanspruches in den Jahren 2012 und 2013 für erwiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebende Rechtsvorschriften
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
iii) gemäß Anhang IX,
iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.
erhalten haben.
(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als ‚Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt', ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.
(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und
b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die
i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik nicht mehr der Begriffsbestimmung für ‚beihilfefähig' entspricht oder
ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder
iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.
[...]
Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
[...]
Artikel 44
Bedingungen für besondere Ansprüche
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend ‚besondere Ansprüche' genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er
a) mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), oder
b) im Falle von gemäß Artikel 60 festgesetzten besonderen Ansprüchen 50 % der vor dem Übergang zur Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE, oder
c) im Fall von Artikel 65 50 % der während der Anwendung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE,
beibehält.
Sind jedoch einem Betriebsinhaber sowohl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung besondere Ansprüche zugewiesen worden, muss er mindestens 50 % der höchsten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeitsquoten beibehalten.
Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.
(3) Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta."
3.2. Zur Flächennutzung und -zurechnung:
3.2.1. Aus der in Art. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 73/2009 (vormals Art. 2 VO [EG] 1782/2003) enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Einheitlichen Betriebsprämie ist eine Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen zu jenem Betrieb geboten, dessen Inhaber diese Flächen landwirtschaftlich nutzt. Dabei ist zu beachten, dass die streitigen Flächen innerhalb desselben Zeitraums "nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden". Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es "erforderlich, dass diese Flächen in dieser Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet
werden können ... [u]m zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend
machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören" (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Slg. I-9763, Rn. 66).
Die Einstufung als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab (vgl. in diesem Sinne EuGH aaO Rn. 37).
3.2.2. Als Art der Nutzung der Flächen wurde im Beschwerdefall die "Alpung und Beweidung" bezeichnet. Zu diesem Zweck wird die Fläche von jenen Landwirten genutzt, die ihr Weidevieh auf die Flächen auftreiben. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des EuGH ist die Fläche daher den Auftreibern als jenen Betriebsinhabern zuzurechnen, die diese Flächen landwirtschaftlich nutzen. Als Zurechnungsregel zur Aufteilung der Flächen zwischen mehreren Auftreibern untereinander ist Art. 34 Abs. 5 der Verordnung 1122/2009 zu beachten, wo es heißt: "(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf." Eine Zurechnung der Weideflächen zum Beschwerdeführer, der seinerseits kein Vieh auf die Flächen aufgetrieben hat, ist bei dieser Rechtslage hingegen ausgeschlossen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer Zahlungsansprüche nicht durch Aktivierung von (ihm zurechenbaren) Flächen genutzt hat (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis BVwG 02.12.2015, W118 2117253-1). Auch eine Aktivierung im Wege eines Mindestproduktionsniveaus hat die Behörde zu Recht verneint; derartiges wurde vom Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet.
3.3. Zum Verfall des Zahlungsanspruches
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der geltende gemachte Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers insoweit "verfallen" ist, als er "im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung" steht. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass der Besondere Zahlungsanspruch im angefochtenen Bescheid als "verfallen" qualifiziert wurde, begründet er seinen Einwand damit, dass für den Verfall eines Zahlungsanspruches eine zweijährige Nichtnutzung Voraussetzung sei. Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer -zutreffend- auf Art. 42 der Verordnung (EG) 73/2009 Bezug, wonach "Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren
nicht ... aktiviert wurden, ..., außer im Falle höherer Gewalt oder
außergewöhnlicher Umstände [der nationalen Reserve zugeschlagen werden]". Der Beschwerdeführer bestreitet auf Ebene des Sachverhalts, dass der Zahlungsanspruch schon das zweite Jahr hindurch ungenutzt blieb. Zu diesem Vorbringen ist er jedoch auf die Feststellungen zu verweisen, in denen festgehalten wurde, dass der betreffende Zahlungsanspruch weder für das Jahr 2012 noch für das Jahr 2013 genutzt ("aktiviert") wurde.
3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch anlässlich des Vorhalts des EBP-Bescheids für 2012 (aus dem die Nichtnutzung des Zahlungsanspruches für 2012 hervorgeht) über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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