BVwG W214 2014645-1

W214 2014645-1Federal Administrative CourtJun 6, 2016

Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

Full text

BVwG W214 2014645-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2014645.1.00

Spruch

W214 2014645-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 25.06.2014, 100 Jv 3088/14f-33a (003 Rev 8256/14k), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Zahlungsauftrag vom 10.04.2014 wurden der Beschwerdeführerin in der Sachwalterschaftsache der (inzwischen verstorbenen) betroffenen Person XXXX EUR 981,00 (Entscheidungsgebühr TP 7 lit. c

Z 2 GGG ON 17, Bemessungsgrundlage EUR 3.891,00, EUR 973,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00) vorgeschrieben.

2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.04.1014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Diese wurde der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Kostenbeamtin mit Schreiben vom 23.04.2014 weitergeleitet. Dieses langte am 25.04.2014 beim Präsidium des Landesgerichtes ein.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014 wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 10.04.2014 betreffend den Betrag von insgesamt EUR 981,00 bestätigt. Begründet wurde angeführt, dass das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss ON XXXX die Schlussrechnung des Sachwalters der XXXX bestätigt habe und dessen Entschädigung mit EUR 4.091,00 inklusive EUR 200,00 bestimmt habe. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag habe die Kostenbeamtin die Entscheidungsgebühr der unbedingt eingearbeiteten Erbin zur Zahlung vorgeschrieben. Mit der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung hafte der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, somit auch für die im Sachwalterschaftsverfahren entstandene Entscheidungsgebühr. Daher sei der Beschwerdeführerin der Betrag zu Recht vorgeschrieben worden.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2014 im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, die am 24.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde forderte den Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2014 auf, binnen vier Wochen seine Befugnis zur Vertretung der Beschwerdeführerin urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls die Eingabe zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 07.08.2014 wurde dieselbe Beschwerde, diesmal von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet, eingebracht.

5. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 25.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 11.05.2015 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Dazu nahm der Sohn der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass seine Rechtsmittelbeschwerde vom 22.07.2014 durch das Schreiben der belangten Behörde 100 Jv 3088/14f-33a unterbrochen worden sei und die Rechtsmittelbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Datum 07.08.2014 daher keineswegs als verspätet anzusehen sei. Abgesehen davon sei der Inhalt des damaligen Schreibens der belangten Behörde obsolet und unwirksam, da inzwischen die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn (im Verfahren zur Gewährung von Ratenzahlungen) anerkannt und akzeptiert worden sei.

7. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert, ergänzende Aktenteile zu übermitteln. Mit Schreiben vom 08.06.2015 wurde von der belangten Behörde unter Vorlage von weiteren Aktenteilen mitgeteilt, dass eine (schriftliche) Vollmachtsbekanntgabe des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Es sei jedoch ein Ratengesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin gestellt worden und durch die Einbringungsstelle bewilligt worden. Dieser zahle auch die monatlichen Raten.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1016 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, mit dem Ziel festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ihren Sohn ermächtigt hatte, in ihrem Namen die Beschwerde einzubringen. Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihren Sohn bevollmächtigt habe, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde einzubringen.

9. Mit einem Schreiben vom 23.03.2016 wurde dieser Sachverhalt der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die belangte Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Ermittlungsschritte innerhalb der Zweiwochenfrist nach Einlangen der Vorstellung getätigt worden seien bzw. gegebenenfalls die entsprechenden dies dokumentierenden Aktenteile vorzulegen. Dazu wurde mit Schreiben vom 31.05.2016 mitgeteilt, dass die belangte Behörde nur aus dem Akt ersichtliche Verfahrensschritte gesetzt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Die belangte Behörde hat zur Frage nach allfälligen Ermittlungsschritten mitgeteilt, dass sie nur aus dem Akt ersichtliche Ermittlungsschritte gesetzt hat. Daher ist davon auszugehen, dass innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden und dass kein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.

Was die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde anlangt, so ist aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren, mit der sie ausführte, ihren Sohn zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt zu haben, und auch aufgrund der Vorlage einer identischen Beschwerde während der Verbesserungsfrist der für sie eingebrachten Beschwerde ihres Sohnes im Rahmen des von der belangten Behörde geführten Vorverfahrens davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung des Sohnes der Beschwerdeführerin gegeben war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde

Eine Bevollmächtigung kann auch mündlich und sogar konkludent erfolgen:

"Vollmachten können auch konkludent erteilt werden. Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs. 2, § 914 ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (vgl. OGH vom 15. Oktober 2012, 6 Ob 192/12x)." (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102).

Im gegebenen Fall ermächtigte die Beschwerdeführerin ihren Sohn zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die Einbringung der Beschwerde der Absicht der Beschwerdeführerin entsprach, wird auch dadurch ersichtlich, dass sie innerhalb der ihrem Sohn von der belangten Behörde gesetzten Verbesserungsfrist zur Vorlage einer Vollmacht die identische Beschwerde mit ihrer Unterschrift nachgereicht hat. Dies kann in diesem Fall ebenfalls als Bestätigung der Vorgangsweise ihres Sohnes und der diesbezüglich vorliegenden Bevollmächtigung gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in parteienfreundlicher (betroffenenfreundlicher) Auslegung von der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde aus.

3.3. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und den Mandatsbescheid bestätigt hat - und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Auch auf ausdrückliches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden von der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte mitgeteilt, sondern auf den Akteninhalt verwiesen. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde durch die Dienststelle des Grundverfahrens kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.

Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 10.04.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr den einzubringenden Betrag im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.

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