BVwG W129 2123678-1

W129 2123678-1Federal Administrative CourtJun 6, 2016

Regest

Äußerungen, Geschäftsführung, Personalvertreter,<br/>Personalvertretungsaufsichtsbehörde, Personalvertretungsorgan,<br/>Unzuständigkeit

Full text

BVwG W129 2123678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2123678.1.02

Spruch

W129 2123678-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Ing. Mag. Eva Weiss-Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Sieber als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 08.03.2016, Zl. A 2-PVAB/16-6, betreffend ihrer Zuständigkeit in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.01.2016 legte der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Verhalten eines Personalvertreters der BHAK/BHAS XXXX , bei der pädagogischen Konferenz am 23.12.2015 ein und führte im Wesentlichen aus, der genannte Personalvertreter habe sich gezielt am Ende der pädagogischen Konferenz mit einer vorbereiteten "Wutrede" im Ausmaß von 20 Minuten gemeldet und habe im Zuge vieler lauter, fast schreiender Vorwürfe gegen die Direktorin auch ziemlich direkt zur Rebellion gegen die Schulleitung aufgerufen. Seiner Meinung nach widerspreche diese "Aktion" § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PVG.

2. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Stellung des genannten Personalvertreters im Dienststellenausschuss wurde der Antrag mangels Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt zurückgewiesen und zusammengefasst begründet, von keiner Partei des Verfahrens sei bestritten worden, dass genannter Personalvertreter Mitglied (Schriftführer) des Dienststellenausschusses sowie Dienstnehmer der Schule sei und sich im Rahmen der pädagogischen Konferenz am 23.12.2015 zum Tagesordnungspunkt 4 (Allfälliges) mit Vorwürfen gegen die Direktorin zu Wort gemeldet habe. Da genannter Personalvertreter kein Mitglied der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans sei, sei die belangte Behörde nicht zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zuständig.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, genannter Personalvertreter habe seine "Wutrede" mit den Worten "Dazu stehen wir 4 Personalvertreter!" beendet. Dieser Satz stehe nicht im Protokoll, aber die fünfte Personalvertreterin habe sich diesen Satz genau gemerkt, weil sie sich nicht berücksichtigt gefühlt habe.

4. Mit Schreiben vom 21.03.2016 übersendete die belangte die Beschwerde samt zugehörigem Akt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 24.03.2016 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird vom von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Selbst wenn der genannte Personalvertreter den vom Beschwerdeführer zitierten Satz ("Dazu stehen wir 4 Personalvertreter!") - der sich wie richtig von ihm erwähnt nicht im Protokoll befindet - an das Ende seiner Wortmeldung gestellt hat, so meldete sich genannter Personalvertreter zu Beginn seiner Wortmeldung laut Protokoll zunächst zwar - wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde - im Namen der Personalvertretung, setzte jedoch gleich darauf als "Dr. Zwerschina" - und eben nicht mehr im Namen der Personalvertretung - fort. Dass sich die fünfte Personalvertreterin - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht -übergangen gefühlt habe, bestätigt noch mehr, dass es sich um die persönliche Meinung des genannten Personalvertreters - und offenbar auch drei weiterer Personalvertreter - handelt, aber keinesfalls um die des Personalvertretungsorganes, was auch vom Dienststellenausschuss im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 41d Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wird.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Veraltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A)

Der Aufsichtsbehörde obliegt gemäß § 41 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

Eine Beschwerde an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, die gegen einen Personalvertreter erhoben wird, ist jedenfalls als unzulässig abzuweisen. Anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und daher diesem zuzurechnen ist; dann ist jedoch die Beschwerde nicht gegen den Personalvertreter, sondern gegen das Personalvertretungsorgan, für das er angeblich gehandelt hat, zu richten (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), 1993, § 41, Rz 1 mwN). Demnach ist zu prüfen, ob die Aussage des genannten Personalvertreters dem Dienstellenausschuss als Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist, andernfalls der Antrag - wie im angefochtenen Bescheid - zurückzuweisen gewesen wäre.

Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), 1993, § 41, Rz 2 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da genannter Personalvertreter als Schriftführer nicht zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen oder berechtigt war.

Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln (aaO). Erst Recht kann es sich somit um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln, wenn sie von einem anderen Mitglied des Personalvertretungsorganes als dem Vorsitzenden gesetzt wird, wie es gegenständlich der Fall ist.

Kein Organhandeln ist idR auch ein Rundfunk- oder Zeitungsinterview durch einen Personalvertreter, auch wenn er sich als solcher bezeichnet, oder ein persönliches Rundschreiben eines Personalvertreters an die Bediensteten, selbst wenn es die Personalvertretungsorgan-Überschrift trägt (aaO). Daraus folgt, dass das Verhalten des genannten Personalvertreters bei der pädagogischen Konferenz erst recht nicht dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen wäre, da dieses noch weniger eindeutig diesem zuzurechnen hätte werden können als die eben dargestellten Beispiele der Rechtsprechung.

Folglich kann das Verhalten des genannten Personalvertreters rechtlich nicht dem Dienststellenausschuss als Personalvertretungsorgan zugerechnet werden, sein Verhalten wurde von ihm als einzelner Personalvertreter und Bediensteter der Schule gesetzt.

Da die Personalvertretungsaufsichtsbehörde im gegenständlichen Fall nicht für die rechtliche Prüfung des Verhaltens des Personalvertreters zuständig war, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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