BVwG L519 1301949-3

L519 1301949-3Federal Administrative CourtJun 6, 2016

Regest

Aufenthaltsehe, Bescheinigungsmittel, Ehe, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L519 1301949-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1301949.3.00

Spruch

L519 1301949-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Michael Vallender, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht beschlossen:

A ) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte am 01.10.2004 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde am 06.10.2004 und am 18.10.2005 beim Bundesasylamt dazu niederschriftlich einvernommen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.3. Am 25.04.2006 wurde beim Bundesasylamt Wien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht und gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 erhoben.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, AZ 04 20.112-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 28.04.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF stattgegeben.

I.5. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.10.2005 wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

I.6. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig wurde zur Integration des BF Stellung genommen und wurden dazu zahlreiche Unterlagen vorgelegt. Ausgeführt wurde unter anderem, dass der BF seit dem Jahr 2007 eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führt und sie seit Juli 2011 zusammen an einer Adresse gemeldet sind. Der BF würde seit dem Jahr 2009 über einen Gewerbeschein verfügen und einer Arbeit nachgehen. Er habe zahlreiche Freunde und Bekannte und sei unbescholten.

I.7. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.04.2012, Zl. E12 301.949-2/2012-8E wurde der Antrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

I.8. Am 16.12.2012 gab der BF der fremdenpolizeilichen Behörde niederschriftlich bekannt, dass kein Ausreisewille besteht und das Ausfüllen des Formblattes für die Erlangung eines pakistanischen Ersatzdokuments verweigert werde.

I.9. Der BF legte in weiterer Folge eine Einreichbestätigung des Amts der Wiener Landesregierung vor, wonach er am 08.02.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt hat.

I.10. Der BF wurde am 03.04.2013 aufgrund des Vorliegens eines Heimreisezertifikates und einem gültigem Festnahme / Abschiebeauftrag nach Pakistan abgeschoben.

I.11. Der BF wurde mit Ladungsbescheid vom 02.02.2015 für den 03.03.2015 vor die belangte Behörde geladen.

I.12. Mit Schreiben vom 25.02.2015 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF das Vollmachverhältnis "wegen:

Aufenthalt" bekannt.

I.13. Am 03.03.2015 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, 2013 abgeschoben worden zu sein. Er legte den Reisepass vor, welcher ein polnisches Touristenvisum, gültig vom XXXX aufwies. Er sei am 14.03.2014 nach Warschau eingereist. Er habe in Pakistan eine polnische Frau geheiratet (polnische Heiratsurkunde samt Übersetzung wurde vorgelegt) und habe aufgrund dieser Heirat einen polnischen Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX2015 erhalten. Mit diesem sei er nach Österreich gekommen und habe sich am selben Tag angemeldet. Er sei mit seiner Gattin eingereist (vorgelegt wurden Meldezettel des BF sowie seiner Gattin mit derselben Adresse). Die Gattin hätte bereits eine Anmeldebescheinigung, der BF habe nämlich gemeinsam mit der Gattin eine Kleintransportfirma gegründet. Die Gattin sei dort Geschäftsführerin (vorgelegt wurden Anmeldebescheinigung, Auszug aus dem Gewerberegister, Firmenbuchauszug und Auszug der Anmeldung der Gattin zur Sozialversicherung). Der BF selbst könne mit einem polnischen Visum nicht arbeiten, habe aber am 05.02.2015 einen Antrag (Einreichbestätigung wurde vorgelegt) beim Magistrat auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR Bürgerin gestellt.

I.14. Am 17.03.2015 langte eine Stellungnahme des BF ein. Ausgeführt wurde, dass der BF am 03.04.2013 aus Österreich ausgereist sei und somit keine asylrechtliche Ausweisung vorliege. Der BF habe am 07.08.2013 die polnische Staatsbürgerin XXXX geehelicht und sei im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels, gültig bis XXXX2015. Die Ehegattin verfüge über eine Anmeldebescheinigung vom 05.02.2015. Der BF wohne gemeinsam mit seiner Gattin in Wien und habe am 05.02.2015 beim Magistrat einen Aufenthaltstitel als Angehöriger einer EWR-Bürgerin beantragt. Das Verfahren sei anhängig zur Zl. XXXX.

Vorgelegt wurden:

  • Übersetzung der Heiratsurkunde, ausgestellt von polnischen Standesamt - Abschrift der Heiratsurkunde - Eheschließung XXXX in XXXX

  • Anmeldebescheinigung der Gattin des BF

  • Meldebestätigung BF und Gattin (gemeinsamer Wohnsitz seit XXXX).

  • Kopie Aufenthaltstitel BF Polen

  • Auszug aus dem Gewerberegister

I.15. Mit Schreiben vom 23.03.2015 wurde ein Bericht der LPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien betreffend "Berichterstattung zum Verdacht des Eingehens u. Vermittlung von Aufenthaltsehen u. Partnerschaften ohne Bereicherung nach § 117 / 1 FPG - Eheschließung im Ausland" übermittelt und um strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ersucht.

I.16. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.03.2015 wurde der LPD Wien mitgeteilt, dass eine Einstellung gemäß § 190 Z 1 StPO erfolgte, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder "sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig" wäre.

I.17. Im Bericht der LPD vom 09.04.2015 wurde festgehalten, dass die eheliche Adresse des BF aufgesucht worden ist, wobei lediglich der Bruder des BF angetroffen worden wäre. Dieser hätte mitgeteilt, dass er derzeit mit dem BF zusammen wohnen würde. Der BF würde gerade Medikamente ausliefern, die Ehegattin sei auf unbestimmte Zeit nach Polen verreist. Es hätten keinerlei Alltagsgegenstände wie Frauenbekleidung, MakeUp etc. bei einer Wohnungsbesichtigung festgestellt werden können. Die Brüder seien offenbar alleine dort aufhältig. Die Gattin des BF habe quasi ihr gesamtes Hab und Gut nach Polen mitgenommen. Am Wohnsitz benachbarte Mieter seien unter Vorlage von Lichtbildern der Eheleute zu deren gemeinsamen Wohnsitz befragt worden, wobei "keine zweckdienlichen Auskünfte" erteilt werden hätten können.

Lieferware betreffend das eingetragene Kleintransportunternehmen sei in der Wohnung aufgefunden worden. Es sei aufgrund der aktuellen Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Ehe zum Schein eingegangen worden sei, um dem BF einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet und Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

I.18 Mit Schreiben vom 22.04.2015 ersuchte das BFA die MA 35 um Übermittlung einer Aktenkopie betreffend der Ehegattin des BF, welcher am 06.05.2015 beim BFA einlangte. Kopien wurden vom Antrag auf Anmeldebescheinigung, der Anmeldebescheinigung an sich, des polnischen Personalausweises, der ZMR Meldung angefertigt. Ein Versicherungsdatenauszug der Gattin des BF (Beschäftigung der Gattin seit 16.01.2015 laufend bei der XXXX) wurde am 05.02.2015 erstellt.

I.19. Die belangte Behörde übermittelte dem BF am 12.06.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot". Vorgehalten wurde dem BF, dass sich aus beiliegendem Bericht ergäbe, dass kein Familienleben bestehe und die Ehe für den Weiterverbleib im Bundesgebiet geschlossen worden sei. Das Gewerbeunternehmen werde ausschließlich vom BF geführt und ausgeübt.

I.20. In der Stellungnahme des BF vom 15.07.2015 wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend der behaupteten Scheinehe eingestellt habe. Der Umstand der Scheinehe werde bestritten. Die Eheleute würden gemeinsam leben und hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung in Wien. Im Hinblick darauf, dass die Mutter der Ehefrau des BF, welche in Polen lebe, krank und pflegebedürftig sei, würde sich die Ehegattin öfter in Polen aufhalten um ihre Mutter zu unterstützen. Der Lebensmittelpunkt sei jedoch in Österreich. Der Bruder des BF, welcher in Linz lebe, habe sich am Tag der Kontrolle lediglich zu Besuch dort befunden, wobei er immer wieder mehrere Tage in der Wohnung bleibe. Zum Beweis wurde die Einvernahme des BF sowie der Ehegattin des BF beantragt. Der BF sei selbstständig tätig und seine Frau in seiner Firma bei ihm angestellt. Vorgelegt wurden:

  • Versicherungsdatenauszug des BF (Selbstständiger seit 09.12.2014, nicht gezahlte Beiträge 01.12.2014 bis 30.06.2015)

  • Unternehmerwerkvertrag vom 16.01.2015 mit der Firma des BF und einem Güterbeförderungsunternehmen

  • Abrechnung der Firma des BF mit dem Güterbeförderungsunternehmen von März bis Mai 2015

  • Lohnzettel der Ehegattin des BF

Weitere Unterlagen könnten nachgereicht werden.

I.21. Mit Schreiben vom 09.07.2015 wurde die LPD ersucht, die Angaben in der des BF in der Stellungnahme vom 15.07.2015 zu überprüfen. Ersucht wurde weiters um "Firmen-Überprüfung".

I.22. Am 04.09.2015 langte ein Bericht der LPD Wien vom 01.09.2015 bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich wurde auf den am 09.04.2015 verfassten Bericht verwiesen. Ausgeführt wurde weiters, dass die eheliche Adresse am 17.08.2015 aufgesucht worden sei, wobei lediglich der Bruder des BF angetroffen worden wäre. Dieser habe mitgeteilt, dass er am selben Tag aus Linz angereist wäre und derzeit mit dem BF zusammen wohnen würde. Der BF sei Medikamente ausliefern, dessen Ehegattin würde "auf unbestimmte Zeit in Polen verweilen". Es seien keinerlei weibliche Alltagsgegenstände gefunden worden. Die Brüder würden offensichtlich alleine dort leben. Nachbarn hätten wiederum keine zweckdienlichen Angaben machen können. Der Bruder hätte mitgeteilt, dass die Polizei doch zuvor bekannt geben möge, wenn sie erscheinen, damit die Anwesenheit des Ehepaars gewährleistet ist.

Dem Ehepaar als auch der bevollmächtigten Rechtsvertretung wären Ladungen zugestellt worden, es sei jedoch nur die Rechtsvertretung erschienen, welche das Fernbleiben des BF nicht erklären hätte können. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass dieser verhindert sei und wäre unbekannt, ob er zukünftigen Ladungen folgen könne. Ebenso wenig hätte die Abwesenheit der Ehegattin erklärt werden können. Dem Ersuchen um Firmenprüfung habe daher nicht entsprochen werden können.

I.23. Am 12.11.2015 langte eine Urkundenvorlage ein.

Vorgelegt wurden:

  • Gewerberegisterauszug vom 22.12.2014

  • Entnahmebestätigung vom 27.08.2015 des BF

  • Lohnzettel Ehegattin BF

  • Firmenbuchauszug

  • Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung

I.24. Mit Im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsergebnis der LPD Wien, Fremdenpolizeiliche Erhebungs- und Einsatzgruppe die Grundlage für ein Einreiseverbot aufgrund der Aufenthaltsehe ergäbe. Dies auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe, da aufgrund der Eheschließung im Ausland als Tatort nur das ausländische Standesamt in Frage käme und eine Strafbarkeit in Österreich nicht gegeben sei. Festgehalten wurde ferner, dass auch die MA 35 im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels um Überprüfung wegen Verdachts auf Aufenthaltsehe ersucht habe.

Zum Halbbruder des BF wurde angemerkt, dass dieser über keine behördliche Meldung mehr im Bundesgebiet und keinen Aufenthaltstitel verfüge.

Für die Behörde sei erkennbar, dass die Ehe mit der polnischen Staatsangehörigen nur abgeschlossen wurde, um dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen und eine Firma zu gründen. Dieses Verhalten gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Zum Aufenthalt wurde festgehalten, dass der BF erstmalig 2011eingereist sei und nach Abschiebung 2013 am 09.10.2014 neuerlich eingereist sei. Familiäre Bindungen zu Österreich seien daraus nicht abzuleiten und bestehe auch keine soziale Integration.

I.25. In der gegen den im Spruch genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit 2007 in Lebensgemeinschaft mit XXXX befunden habe, mit welcher er 2011 nach Wien gezogen sei. Der BF sei am XXXX2013 in sein Heimatland abgeschoben worden. Der BF habe jedoch am XXXX2013 in Pakistan seine polnische Frau, XXXX, geb. XXXX geheiratet und sei mit ihr nach Polen gezogen, wo die Heiratsurkunde am 15.01.2014 umgeschrieben worden sei. Dabei hätte es sich um eine Heirat aufgrund wechselseitiger Zuneigung und Liebe gehandelt und bestünden keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme der Behörde.

Auch die Staatsanwaltschaft sei nach Überprüfung mit Einstellung des Verfahrens vorgegangen, da keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung vorläge.

Tatsächlich habe der BF zunächst einen polnischen Aufenthaltstitel erhalten und sei mit der Ehegattin, welche in der Zwischenzeit auch über eine Anmeldebescheinigung verfüge, nach Österreich gereist. Die Ehegatten seien ordnungsgemäß gemeldet und hätten weiters ein Gewerbe im Gewerberegister angemeldet. Am 17.01.2005 sei die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt.

Bei der Beurteilung einer allfälligen Scheinehe käme es auf den Zeitpunkt der Eheschließung an. Ermittlungsergebnisse, wonach im Zeitpunkt der Eheschließung die Absicht bestanden hätte, dass die Ehe bloß deshalb geschlossen worden sei, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, lägen nicht vor. Selbst aus der zuletzt durchgeführten Eheüberprüfung vom 17.08.2015 ergäbe sich kein Hinweis, welcher die Annahme der belangten Behörde zum Vorliegen einer Scheinehe stützen würde. Dass der BF während des Tages einer Beschäftigung nachginge entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und dass die Ehefrau, welche in Polen noch Verwandte hat, diese aus familiären sittlichen Gründen unterstützt, sei gleichfalls nachvollziehbar. Es wurde der Antrag gestellt, die Ehegattin zum Nachweis dazu, dass keine Scheinehe vorliegt, zu vernehmen. Gleichfalls entbehre die Annahme der Erstbehörde, der BF würde über keine sonstigen sozialen Bindungen verfügen, jeder Grundlage. Der BF habe Geschäftspartner und Freunde im Bundesgebiet und übe das Transportgewerbe aus. Beantragt wurde daher eine ergänzende Einvernahme sowie die Einvernahme der Ehegattin zum Nachweis der sozialen Bindungen. Der BF werde noch Nachweise erbringen und zum Verhandlungstermin Zeugen namhaft machen. Letztlich wurde neben der Behebung des Bescheides bzw. einer mündlichen Verhandlung beantragt, der "belangten Behörde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß" zuzusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen aktuellen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit sind auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

II.3.3. Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

II.3.3.1. Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen aktuellen Sachverhalt nicht ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135): Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182).

II.3.3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Die belangte Behörde ging aufgrund der ihr übermittelten Berichte der LPD Wien davon aus, dass der BF eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, weshalb ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet wurde.

Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zufolge übernahm das BFA die Angaben aus den von der LPD Wien übermittelten Berichten. Darauf stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. In der durchgeführten niederschriftliche Einvernahme am 03.03.2015 wurde dem BF lediglich vorgehalten, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es erfolgte keine konkrete Befragung zu einem etwaigen Privat- und Familienleben in Österreich, zu sozialen Kontakten, einer Integration in Österreich und den genauen Umständen seiner Ehe.

Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass im Bescheid der belangten Behörde angeführt wurde, der BF halte sich seit 2011 in Österreich auf, was aktenwidrig ist. Nicht erkennbar ist darüber hinaus, wie die Behörde zur Annahme gelangte, dass der Bruder des BF nicht in Österreich ist, wenngleich ein ZMR-Auszug im Akt erliegt, wonach XXXX seit November 2014 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Dennoch geht aus den Berichten der LPD hervor, dass sich "der Bruder" des BF in dessen Wohnung aufgehalten habe. Schließlich wurde der zweite Bericht der LPD dem BF auch nicht mehr zum Parteiengehör übermittelt.

Das BFA hat es insbesondere unterlassen, den BF zu den Ermittlungsergebnissen der LPD Wien zu befragen. Ihm wurde auch in der vorangegangenen Einvernahme keine einzige Frage gestellt, die die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe möglich machen würde. Zusätzlich wurde darauf verzichtet, die Ehegattin des BF zu laden, wobei eine zeugenschaftliche Einvernahme jedenfalls zur Erhellung des Sachverhalts geboten erscheint. Weiters erhellt sich nicht, warum die Nachbarn laut Bericht der LPD keinerlei sachdienliche Hinweise geben hätten können und wären in diesem Zusammenhang auch die Behördenvertreter der LPD zu einer näheren Stellungnahme aufzufordern bzw. auch die Nachbarn zeugenschaftlich einzuvernehmen. Bereits mit dieser Vorgehensweise hat sich das BFA um die Möglichkeit gebracht, eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe treffen zu können.

Aber auch sonstige Ermittlungen wurden nicht getätigt. Die belangte Behörde hat sich vielmehr mit den seitens der LPD Wien übermittelten Unterlagen begnügt, jedoch weder den gesamten Akt der LPD Wien noch den Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien oder den Niederlassungsakt des BF angefordert. Zur Beurteilung wird es notwendig sein, den aufenthaltsrechtlichen Status des BF zu ermitteln. Auch dahingehend fehlen jegliche Ermittlungen im Akt und wäre insbesondere der im Bescheid erwähnte Bezugsakt der MA 35 - (Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt) einzuholen gewesen.

Mit ihrem Vorgehen den angefochtenen Bescheid auf zwei Eingaben der LPD Wien zu stützen, hat die belangte Behörde willkürlich gehandelt.

Hiezu muss auch festgehalten werden, dass in der Beschwerde und in den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren letztlich auch angegeben wurde, dass der BF untertags arbeiten war und die Ehegattin auf Besuch in Polen. Dass der BF und seine Gattin zweimal nicht angetroffen werden konnten, ist diesen noch nicht vorwerfbar. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sie (auch wenn sie laut Vermerk im Bericht der LPD angeblich einer Ladung der Polizei nicht persönlich gefolgt wären, sondern nur der Anwalt erschienen wäre) einer Ladung vor die belangte Behörde nicht Folge geleistet hätten, finden sich damit letztlich nicht.

Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie entsprechende unmittelbare Auskünfte zu den Umständen der Wohnsituation des BF sowie zur Beziehung zur Ehegattin erhalten, die beweiswürdigend den Ermittlungen der LPD Wien gegenübergestellt werden hätten können.

Abschließend wird angemerkt, dass das BVwG nicht verkennt, dass die Feststellung einer Scheinehe nicht den Gerichten vorbehalten ist (vgl. VwGH vom 28.01.2003, Zl. 2003/18/0003) und entsprechende Ermittlungen durch die LPD in § 37 NAG bzw. §§ 109, 110 FPG vorgesehen sind. Weiters ergibt sich aus § 30 NAG, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. Dies gilt auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Hinzuweisen ist auch auf die Strafbestimmung in § 117 FPG betreffend Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen. Jedenfalls darf die Behörde jedoch dennoch nicht ohne eigene Ermittlungen und insbesondere Befragung des BF und notwendiger Zeugen eine Aufenthaltsehe feststellen.

II.3.3.3. Im Rahmen nachzuholender Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA demnach den Polizeiakt, den Akt der Niederlassungsbehörde und falls erforderlich den Akt der Staatsanwalt übermitteln lassen müssen. In geeigneter Weise wird sich das BFA mit den darin getätigten Angaben allfälliger Zeugen bzw. des BF und der Ehegattin auseinanderzusetzen haben. In einem weiteren Schritt wird der BF ausführlich in einer niederschriftlichen Einvernahme mit dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu konfrontieren sein bzw. werden alle Fragen zur Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zu stellen sein. Darüber hinaus wird auch die Ehegattin zu laden sein und wie beantragt zur Ehe sowie zu den sozialen Bindungen des BF zu befragen sein. Bei Bedarf wird zusätzlich der Bruder des BF einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu unterziehen sein. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass bislang keine Originalurkunde betreffend der Eheschließung vorgelegt wurde, sondern lediglich die polnische, "umgeschriebene" ursprünglich pakistanische Heiratsurkunde samt Übersetzung.

Erst nach Klärung der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe wird die belangte Behörde allenfalls die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen haben.

Schließlich wird aufgrund eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage einer inhaltlichen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

II.3.3.4. Da die bereits beschriebene Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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