BVwG L509 1421460-1

L509 1421460-1Federal Administrative CourtJun 6, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen, Verspätung,<br/>Zurückverweisung

Full text

BVwG L509 1421460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.1421460.1.00

Spruch

L509 1421460-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger reiste am 13.08.2011 illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 15.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 15.08.2011 von einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und er gab dabei an, er sei am 26.07.2011 mit einem Schiff nach XXXX gefahren und anschließend weiter nach Italien. In welcher Stadt er in Italien ankam, könne er nicht sagen. Er sei jedenfalls am 12.08.2011 angekommen und dort habe ihm der Schlepper ein Ticket für den Zug bis nach Wien gekauft. Am 13.08.2011 sei er in Wien angekommen, wo er eine Chinesin getroffen habe, die ihm angeboten habe, dass er bei ihr übernachten könne. Er habe sich dann bis zur Antragstellung bei der besagten Chinesin aufgehalten.

Als Grund für die Antragstellung führte er aus, es sei am 15.06.2010 von der Behörde beschlossen worden, sein Restaurant abzureisen damit dort ein Städtisches Bauprojekt realisiert werden kann. Er sei mit der von der Stadt versprochenen Entschädigung nicht einverstanden gewesen, es sei aber trotzdem zwangsweise zu einem Abriss des Gebäudes gekommen. Dies sei am 26.07.2011 unter Anwesenheit von Vertretern der Behörden und Polizisten durchgeführt worden. Dabei sei es zu einer verbalen und anschließend tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei er einen Polizisten verletzt habe. Aus Angst, eingesperrt zu werden, sei er am gleichen Tag zu einem Schlepper gelaufen und habe er noch am gleichen Tag China verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, festgenommen und ins Gefängnis gesperrt zu werden.

2. Am 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich einvernommen, wobei er zunächst seine bisherigen Angaben bestätigte und keine Ergänzungen anzubringen hatte. Nach Dokumenten befragt gab er an, das er solche nicht habe. Auf der Reise seien die Dokumente vom Schlepper organisiert worden. Er habe den Schleppern einen Betrag von 40.000 RMB bezahlt, wobei alle Leistungen inkludiert gewesen seien. Den Schlepper habe er am 26.07.2011 bezahlt. Befragt, warum er keine Dokumente besitze, gab er an, er sei ein armer Mann vom Land und in seiner Heimat bräuchte er keine Dokumente, solche hätte er auch zu Hause nicht gehabt. Eigentlich hätte er gar keinen Entschluss gefasst auszureisen wenn das mit dem Haus nicht gewesen wäre. Seine Eltern und er hätten so eine Art Ferienpension für Gäste betrieben und sie hätten davon gelebt. Sein Vater, seine ältere Schwester und sein Sohn würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben; der Sohn lebe überdies bei der geschiedenen Frau des BF. Er hätte Probleme mit der Polizei bekommen, weil verschiedene Behörden darauf bestanden hätten, seine Pension abzureißen. Sonstige Probleme hätte er nicht gehabt, weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sei er jemals politisch aktiv oder in Haft gewesen; auch ein Strafverfahren sei gegen ihn nicht geführt worden und es werde nach ihm auch nicht gefahndet.

Die erwähnte Ferienpension sei schon im Jahr 1985 von seinen Eltern errichtet worden und ihr wirtschaftliches Überleben sei von dieser Pension abhängig gewesen. Die Errichtung sei völlig legal erfolgt und habe sich außerhalb seines Heimatdorfes befunden. Plötzlich sei dann alles anders geworden. Am 15.06.2010 hätten sie ein offizielles Schriftstück der für sie zuständigen Behörde erhalten, in dem angekündigt gewesen sei, dass auf Grund einer geplanten Erweiterung des Dorfes der Abriss der Ferienpension notwendig sei. Es sei geplant gewesen, in dem Areal ein ganzes Feriendorf zu errichten. Seine Familie habe sich dem Abriss entgegengesetzt und alles Mögliche versucht um die Sache irgendwie bis zum 26.07.2011 zu verzögern. An diesem Tag sei dann der Zwangsabriss erfolgt, dem sich der Beschwerdeführer weiterhin wiedersetzt habe. Er sei deshalb von der Polizei attackiert worden und da er sich zur Wehr gesetzt habe, hätte er einen Polizisten schwer verletzt. Daraufhin habe er es mit der Angst zu tun bekommen und sei er geflüchtet. Auf der Flucht sei er auf die andere Seite des Hügels gelaufen, wo er den Schlepper getroffen habe. Dies sei ein reiner Zufall gewesen. Auch das Schiff, mit dem er abreisen konnte, sei schon vor dem Ablegen gestanden. Wie schwer der Polizist verletzt worden sei, könne er nicht sagen. Dieser habe auf alle Fälle das Bewusstsein verloren. Er habe den Schlepper nicht bar bezahlt, sondern der Schlepper habe sich das Geld von seiner älteren Schwester geholt.

3. Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer für Zwecke des Parteiengehörs noch einmal einvernommen. Dabei bestätigte er, dass er eine Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte und dass er nach wie vor keine Beweismittel oder Identitätsdokumente vorlegen könne. Er ergänzte, im Falle der Ausweisung würde ihm die Todesstrafe drohen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft vorgebracht habe und das aus diesem Grunde kein Asyl gewährt werden könne. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe, zumal dieser eine drohende Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe. Für den Fall der Abschiebung in die Volksrepublik China sei er jedenfalls keiner Gefährdung im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt. Auch aus den Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Situation in der Volksrepublik China könne nicht abgeleitet werden, dass für den Fall der Abschiebung eine Gefährdung im Sinne des Fremdengesetzes eintrete. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Volksrepublik China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, würden nicht bestehen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung sei daher zulässig. Es würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage gelangen würde, dass dies einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK gleich käme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher aus diesen Gründen nicht zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinerlei Bekannte, lebe erst kurze Zeit in Österreich und spreche kein Deutsch. Fehlende Sprachkenntnisse seien ein großes Hindernis bei der Integration. Der Beschwerdeführer bewege sich die meiste Zeit innerhalb der "indischen (gemeint: chinesischen) Community" und habe fast keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Von einer Verfestigung des Aufenthaltes oder einer erfolgreichen Integration könne nicht gesprochen werden. Dem stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens entgegen. Nach Abwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei. Hinweise darauf, dass durch die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, hätten sich nicht ergeben.

5. Mit Schriftsatz vom 26.08.2011 wurde der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt und gleichzeitig Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde ist rechtzeitig und bekämpft den Bescheid in vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sich eine ausführliche Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel nachgereicht werden. In der Ergänzung (eingebracht mit Schriftsatz vom 26.09.2011) wurde zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme einen konkreten Beweis angeboten habe, die belangte Behörde aber den Antrag auf internationalen Schutz, ohne den Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung der Beweismittel zu setzen, abgewiesen habe. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Beweismittel sei nicht beachtet worden. Die belangte Behörde hätte aber auch nicht begründet, warum sie das aufgezeigte Beweismittel für untauglich erachte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch geeignet, dass es einer Überprüfung unterzogen werde und Ermittlungen im Herkunftsland bezüglich eines bestehenden Haftbefehles angestellt werden könnten. Diesen Verfahrensschritt habe die belangte Behörde unterlassen. Insofern die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt wird, werde angeregt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Dem Beschwerdeschriftsatz wurden Schriftstücke in chinesischer Schrift sowie mit handschriftlich aufgezeichneten chinesischen Schriftzeichen beigefügt.

6. Die Beschwerde wurde samt Akt am 23.09.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Beim Asylgerichtshof wurde das Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 07.01.2012 gem. § 24 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden sei und keine aktuelle Meldung vorliege. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei sei weder bekannt gegeben worden noch sei dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar.

7. Mit 20.02.2012 wurde schriftlich der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Der Beschwerdeführer habe am 20.02.2012 erfahren, dass er sich regelmäßig bei der zuständigen Polizeiinspektion melden hätte müssen und er bedaure, dass er dies aus Unwissenheit bis dato verabsäumt habe.

Dem Fortsetzungsantrag wurde zunächst keine Folge geleistet, da der Beschwerdeführer seit 05.01.2012 nicht mehr aufrecht gemeldet war. Am 02.02.2012 gab der Beschwerdeführer dann seine Adresse bekannt und stellte er neuerlich den Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens. Auf Grund dieser Mitteilung vom 05.03.2012 wurde das Verfahren fortgesetzt. Am 24.04.2012 wurde ein ZMR-Auszug sowie der erstinstanzliche Asylakt zur weiteren Bearbeitung bzw. zur Fortsetzung des Asylverfahrens an den Asylgerichtshof übermittelt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.

8. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W199 zugewiesen. Mit Entscheidung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2015 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W199 abgenommen und der Gerichtsabteilung L509 zur Bearbeitung zugewiesen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.06.2015 und am 07.04.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlungen wurden in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an den Beschwerdeverhandlungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10.06.2015 sowie am 07.04.2016, durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Erhebungen über die österreichische Botschaft in Peking und Feststellung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Volksrepublik China.

Hierzu wurde in folgende Quellen Einsicht genommen:

  • Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist nach seinen Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesischer Staatsangehöriger. Die Identitätsdaten sind nicht gesichert. Er reiste am 13.08.2011 illegal nach Österreich ein und stellte 2 Tage später den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft und kann daher nicht einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder zum aktuellen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist bzw. war. Auch für den Fall der Rückkehr sind solche genau so wenig anzunehmen wie eine sonstige Gefährdung im Sinne des Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es herrschen in der Volksrepublik China derzeit keine internationalen oder innerstaatlichen Konflikte, durch deren willkürliches Gewaltpotential der Beschwerdeführer am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit ernsthaft bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht so stark integriert, dass seine erzwungene Ausreise einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

1.3. Zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland China wurde der Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015 herangezogen. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Zusammenfassung

  • China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsfu¿hrung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Die Politik Xi Jinpings seit 2013 ist durch ein verstärktes Vorgehen gegen Andersdenkende (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), die Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz") sowie den Kampf gegen Terrorismus ("Strike-Hard"-Kampagne) geprägt.

  • Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemu¿ht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Ku¿stenregionen und ru¿ckständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemu¿hungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Fu¿hrung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bu¿rgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).

  • Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spu¿rbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und u¿ber die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so versucht, proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitzubestimmen. Das Internet (u¿ber 632 Mio. Internetnutzer bis Ende 2014) und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden. Mit massiver, flächendeckender staatlicher Zensur, der sog. "Großen Firewall" und einer restriktiven Internet-Politik versuchen staatliche Stellen, dem entgegenzuwirken.

  • Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie fu¿r 55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden. Seit 2007 erfolgt vor Vollstreckung eine Überpru¿fung aller Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte steht bevor. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von NGOs gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt.

  • Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können. Foltergeständnisse sollen nicht als Beweismittel zugelassen werden.

  • Aufgrund insbesondere ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet, aber auch in Xinjiang sehr angespannt. Im Jahr 2014 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang u¿ber 200 Menschen getötet. Spannungen werden zunehmend auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen Gebiete fu¿r Ausländer schwer zu erlangen.

......

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Fu¿r den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das Ministerium fu¿r Öffentliche Sicherheit

(MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch fu¿r Strafverfolgung

zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Auf der

Provinzebene unterstehen dem MfÖS die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbu¿ros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab.

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der

ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfu¿gung steht. Im

Bereich der Strafverfolgung ist sie fu¿r die Durchfu¿hrung von strafrechtlichen Ermittlungs-verfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung

begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung u¿ber die Erhebung der Anklage entscheidet.

.....

II. Asylrelevante Tatsachen

......

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das chinesische Strafgesetz hat die fru¿her festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personenbestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf.

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien.

Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft, Lagerhaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest, du¿rfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.

Das Recht auf anwaltlichen Beistand wird politisch Inhaftierten häufig mit der Begru¿ndung

verwehrt, diese wu¿rden die öffentliche Sicherheit gefährden. Andere Haftanstalten stellen

Besuche von Anwälten unter strenge, teils kaum erfu¿llbare Auflagen. 2014 gab es vermehrt

Fälle, in denen Anwälten der Zugang zu ihren inhaftierten Mandanten verwehrt wurde und die in der Folge selbst in Gewahrsam genommen und zum Teil sogar gefoltert wurden. Anfang Juli 2015 kam es zu einer Verhaftungswelle gegen 180 Menschenrechtsanwälte. Mit einer strafrechtlichen Verhaftung geht fu¿r die Anwälte automatisch ein lebenslanges Berufsverbot einher. Anwälte, die ihre inhaftierten Kollegen gerichtlich vertreten, werden besonders von den staatlichen Stellen ins Visier genommen. Ein neuer Gesetzesentwurf (Amendment to the Criminal Law Draft 9; Artikel 35) will den staatlichen Behörden noch mehr Rechte einräumen, während Gerichtsverhandlungen gegen "verletzende", "bedrohliche" oder "störende" Vorträge, z.B. von Anwälten, vorzugehen und den Störer zu bis zu drei Jahren Gefängnis zu verurteilen.

Das zum 1. Januar 2013 revidierte chinesische Strafverfahrensgesetz (chin. StVG) verankert

die Wahrung der Menschenrechte als Zielsetzung. Zahlreiche Neuregelungen stärken im

Prinzip die Stellung der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Verteidiger, Zeugen): u. a. darf der

Verdächtige bzw. Angeklagte nicht mehr gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen.

Die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener

Geständnisse und Zeugenaussagen und illegal erlangter Beweismittel wird ausdru¿cklich

verboten. Damit werden die bisherigen Regelungen verschärft, die lediglich ein Verbot der

Anwendung von Folter zum Erlangen von Geständnissen vorsahen. Der Verdächtige hat das

Recht, nach erstmaliger Befragung durch die Ermittlungsbehörden bzw. mit Beginn einer

Zwangsmaßnahme (zuvor: ab Überweisung des Falles zur Pru¿fung der Anklageerhebung)

einen Rechtsbeistand herbeizuziehen. Der Zugang des Verteidigers zum Beschuldigten/

Angeklagten sowie seine Einsichtnahme in die Verfahrensakten wird erleichtert. Zeugen

sind im Fall der Vorladung in einem Prozess ku¿nftig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet.

Ehepartner, Eltern und Kinder des Angeklagten erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der

Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung

dieser Regeln viele Jahre erfordern wird.

In einem Kernbereich bleiben diese Rechte jedoch eingeschränkt. Gemäß Art. 73 chin. StVG

kann in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und besonders

schwerer Korruption mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft ein Verdächtiger auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden. Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden ku¿nftig zu einer Begru¿ndung und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum fu¿r willku¿rliche Handhabung. Positive Entwicklungen werden beispielsweise dadurch konterkariert, dass in Prozessen von den Gerichten auf Grundlage des geltenden Strafverfahrensrechts Wege gefunden wurden, Entlastungszeugen gar nicht erst zulassen zu mu¿ssen.

Gemäß Art. 124 chin. StVG kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine

Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen, wobei Polizei und Staatsanwaltschaft fu¿r die

Verlängerung keines gerichtlichen Beschlusses bedu¿rfen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen

den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Abschluss der Ermittlungen u¿bergibt die Behörde fu¿r öffentliche Sicherheit den Fall der Volksstaatsanwaltschaft, die binnen maximal 45 Tagen u¿ber die Anklageerhebung entscheidet. Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrensrechts zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/Durchfu¿hrung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StVG) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder u¿ber die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.

Wenn ein Fall aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstu¿ndigen Verhandlung gefällt werden Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefu¿hrt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch ru¿ckwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt.

U. a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu

beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht u¿berhaupt ein Verteidiger bestellt.

Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich mysteriöse Todesfälle in Haftanstalten

auf. Offizielle Angaben u¿ber Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel

nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angefu¿hrt.

Soweit derartige Fälle öffentlich werden, fu¿hrt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Insbesondere die tragischen Todesfälle der Aktivistin Cao Shunli im März 2014 und des tibetischen Mönches Tenzin Delek Rinpoche im Juli 2015, jeweils offenbar in Folge unzureichender medizinischer

Versorgung in der Haft, sorgten fu¿r großes Aufsehen.

Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. Dabei geht es der chinesischen Regierung vor allem darum, ihre Korruptionsbekämpfung im Rahmen der Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz" auf das Ausland auszuweiten. In diesem Zusammenhang stehen auch die seit 2007 bestehenden deutsch-chinesischen Verhandlungen u¿ber die Rechtshilfe in Strafsachen, die am 10. und 11. Juni 2015 wieder aufgenommen wurden und mittlerweile zur Einigung auf einen vorläufigen Text gefu¿hrt haben. Der Abschluss des Abkommens u¿ber die Rechtshilfe in Strafsachen ist angesichts dieser Fortschritte deutlich näher geru¿ckt.

Nach Art. 10 chin. StG kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Strafgesetz zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde.

Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Gerade Angehörige von Regierungskritikern und

Menschenrechtsverteidigern werden aber häufig unter Druck gesetzt. U. a. steht die Ehefrau des Friedensnobelpreisträgers Liu Xiabo seit Dezember 2010 unter Hausarrest, ihre Telefon und Internetverbindungen wurden abgeschaltet. Ihr Bruder und Schwager Liu Xiabos, Liu

Hui, wurde am 9. Juni 2013 von einem Gericht nahe Peking wegen angeblichen Betrugs zu elf

Jahren Haft verurteilt (inzwischen aber aus medizinischen Gru¿nden entlassen). Der Ehemann

des inhaftierten Falun-Gong-Mitglieds Cao Junping wurde von den Behörden zu einem Monat Zwangsarbeit verpflichtet und verlor seine Stelle. Er wurde unter Druck gesetzt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, und ihm wurde Anklage wegen Schutz eines Verbrechers

angedroht. Die Eltern des Mitglieds der "China Democratic Party" Xue Mingkai wurden in

einem schwarzen Gefängnis festgehalten. Auch einige Kinder von Dissidenten werden an

Schul- oder Universitätsbesuch in China bzw. durch Ausreiseverbote auch im Ausland gehindert.

......

2. Repressionen Dritter

Häufig kommen Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die

im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene.

Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden

beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um

Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption

etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder

ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen

Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps

aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des

Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete

Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe

des Landes und der historisch u¿berkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Fu¿r Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt u¿berzusiedeln. Insbesondere fu¿r aus politischen Gru¿nden Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.

III. Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bu¿rger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Fu¿hrung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bu¿rgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).

Nach dem Fu¿hrungswechsel im März 2013 hat sich das Klima fu¿r Menschenrechtsverteidiger

und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft.

Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die

chinesische Fu¿hrung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert.

Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.

2014/2015 kam es wiederum zu Festnahmen und Verurteilungen zu Haftstrafen zwischen 2

bis 6,5 Jahren von Angehörigen der "Bewegung neuer Bu¿rger", die mehr Rechtsstaatlichkeit,

Transparenz und Korruptionsbekämpfung forderten. Der Initiator dieser Bu¿rgerbewegung, Xu Zhiyong, wurde im Januar 2014 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Insgesamt sind

etwa 70 Mitglieder der Bewegung angeklagt. Nach offiziellen Angaben sind ab 2013 die

Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit zuru¿ckgegangen. Darin wird von der

US-basierten NGO Dui Hua jedoch primär ein "Taktikwechsel" gesehen, Dissidenten nicht

mehr wegen staatsgefährdender Delikte anzuklagen, sondern beispielsweise wegen der

Abhaltung illegaler Versammlungen.

Im Zuge einer Verhaftungswelle im Zusammenhang mit dem Gedenken an den 25. Jahrestag

der blutigen Niederschlagung der Proteste auf dem Tiananmen-Platz wurden mindestens 43

Personen verhaftet, darunter der prominente Menschenrechtsanwalt Pu Zhiqiang, dessen Fall Ende 2014 der Staatsanwaltschaft u¿bergeben wurde. Ihm werden Subversion, Störung der öffentlichen Ordnung, illegale Beschaffung privater Informationen und Separatismus vorgeworfen.

Gerade der Umgang mit Menschenrechts-Anwälten hat sich verschärft, vorläufiger

Höhepunkt war die Verhaftungswelle im Juli 2015.

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine u¿ber ihre Rechte

zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und

willku¿rliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will.

Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstu¿tzung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet fu¿r soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur u¿ber Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Ai Weiwei durfte im Juni 2015 zum ersten Mal eine öffentliche Ausstellung in Peking veranstalten.

Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil fu¿r die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willku¿r, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan fu¿r Menschenrechte fu¿r 2012-2015 der chinesischen Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung vorgesehen.

Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit.

Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Allerdings

sind alle Bu¿rgerinnen und Bu¿rger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausu¿bung

u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.

Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StG), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StG), der Menschenwu¿rde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StG), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StG), der

Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StG), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin.

StG), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. chin. StG) oder des Wahlrechts

(Art. 256 chin. StG). Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane sind bisher

kaum bekannt geworden.

Ratifikation internationaler Menschenrechtsabkommen:

  • Die VR China ist an folgende internationale Übereinkommen gebunden:

  • VN-Charta (Inkrafttreten 24.10.1945)

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

  • (Ratifikation 3.12.1980)

  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

  • Rassendiskriminierung (Beitritt 28.1.1982)

  • Abkommen u¿ber die Rechtsstellung der Flu¿chtlinge und Protokoll u¿ber die

  • Rechtsstellung der Flu¿chtlinge (Ratifikation 24.9.1982)

  • Konvention u¿ber die Verhu¿tung und Bestrafung des Völkermords (Ratifikation

  • 18.4.1983)

  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

  • erniedrigende Behandlung oder Strafe (Ratifikation 3.11.1988)

  • Konvention u¿ber die Rechte von Kindern (Ratifikation 1.4.1992) und Protokolle u¿ber

  • die Rechte von Kindern (Einsatz in bewaffneten Konflikten sowie Verkauf von

  • Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie)

  • Internationaler Pakt u¿ber bu¿rgerliche und politische Rechte (Unterzeichnung

  • 5.10.1998 - noch keine Ratifikation, aber vorläufige Bindungswirkung)

  • Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 138 (Mindestalter fu¿r die

  • Zulassung zur Beschäftigung, Ratifikation 28.4.1999)

  • Internationaler Pakt u¿ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Ratifikation

  • 27.6.2001)

  • Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 182 (Schlimmsten Formen der

  • Kinderarbeit, Ratifikation 8.8.2002)

  • Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C100 (Gleichheit des Entgelts,

  • Ratifikation 12.1.2006)

  • Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C111 (Diskriminierung,

  • Ratifikation 1.12.2006)

  • Konvention u¿ber die Rechte von Behinderten (Ratifikation 26.6.2008)

2. Folter

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin.

StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren

Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen

mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdru¿cklich aus.

Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen.

Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen,

stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.

3. Todesstrafe

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Derzeit

können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums-und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe

geahndet werden. Der nationale Volkskongress hat im August 2015 eine Streichung der

Todesstrafe fu¿r neun Straftatbestände, insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität

(bsp. Schmuggel von Waffen, Munition, von nuklearem Material oder gefälschten Banknoten; Währungsfälschung; betru¿gerische Geldbeschaffung) beschlossen. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China fu¿r schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China fu¿hren.

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist,

falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange

Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 mu¿ssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10% dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben.

Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überpru¿fung der Urteile durch das OVG die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vorsichtiger

und genauer geworden sein.

2014 wurden mehrere Fälle fälschlicher Verhängung der Todesstrafe bekannt, deren Verurteilte posthum freigesprochen wurden. Die Angeklagten waren jeweils aufgrund erzwungener Geständnisse zum Tode verurteilt worden, bis Ermittlungen Jahre später den wahren Täter auffanden.

Die Praxis der Organausschlachtung von Hingerichteten soll seit Anfang 2015 unterbunden

werden.

Offizielle Angaben zur Zahl der Todesurteile und tatsächlicher Hinrichtungen gibt es nicht.

Laut Amnesty International soll die Zahl der Todesurteile in China 2014 wieder gestiegen

sein. Zwei offizielle Fälle von Strafaufhebung wurden bekannt. Vollstreckt wird die Todesstrafe in China entweder durch Giftinjektion oder durch Erschießen. Nach Schätzungen verschiedener Organisationen liegt die Zahl der jährlich vollstreckten Todesurteile zwischen etwa 1800 und 8000. Amnesty International verzichtet auf eine Schätzung der Anzahl und geht lediglich davon aus, dass China mehr Menschen hinrichtet als der Rest der Welt insgesamt.

Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfu¿gbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8000 im Jahr 2008 auf heute etwa 3000 jährlich aus.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen/Administrativhaft

Unter Fu¿hrung Xi Jinpings hat sich die Menschenrechtslage allgemein verschlechtert, sodass

davon ausgegangen wird, dass der Trend weiter nach unten geht oder allenfalls stagniert.

Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane, aber auch durch sog. "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bu¿rger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten helfen sollen - werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt.

Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, fu¿hren bei den Gefangenen

nicht selten zu gesundheitlichen Schäden. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in

denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.

Prominenter Fall ist die Bu¿rgerrechtlerin Cao Shunli, die im März 2013 kurz nach ihrer Haftentlassung verstarb.

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-

Falun-Gong-Kampagne). Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen

u¿ber Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis

zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann

zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren.

Unter Korruptionsverdacht stehende KPCh-Mitglieder werden im Zuge des geheimen Disziplinarsystems "doppelte Festlegung" ("shuanggui") ohne Rechtsbeistand und ohne Zugang durch die Familie festgehalten. 2013 starben mindestens 3 Personen während einer derartigen Inhaftierung.

Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlu¿sse des 3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager fu¿r Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Es soll Hunderte solcher rechtlichen Erziehungszentren ("legal education centers") in China geben, deren Haftbedingungen der "Umerziehung durch Arbeit" in nichts nachstehen. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zuru¿ckgegangen (2008: ca. 300.000; 2009: ca. 190.000; 2013: ca. 160.000). Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehe der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einfu¿hrung 2009 ca. 1,8 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Anfang 2014). In Verbindung mit der Abschaffung der "Umerziehung durch Arbeit" hatte sich die Gesamtteilnehmerzahl zwischen Mitte 2012 und Anfang 2014 vervierfacht. Im Mai 2014 waren laut Justizministerium 709.000 Menschen in "Community Corrections". In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangefu¿hrt werden, u. a. durch "freiwillige" Arbeit. Die "Correction Programs" gehen mit einer strengen Überwachung des ehemaligen Straftäters einher, z.B. mit täglichen Anrufen oder wöchentlichen "Gedankenberichten".

Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder

Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund

falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Nach glaubhaften

Berichten von NGOs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den

vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten fu¿r "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung

unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks)

berichtet. Nach 27jähriger Debatte wurde zum 1. Mai 2013 das erste chinesische "Mental

Health Law" wirksam. Durch das Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen fu¿r die

Unterbringung in psychiatrischen Anstalten klargestellt werden. Menschenrechtler beurteilen das Gesetz als wichtig, jedoch hinter internationalen Standards zuru¿ckbleibend.

Willku¿rliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren

kommen häufig vor. Personen werden oft u¿ber lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung

oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige

politische Veranstaltungen (Nationaler Volkskongress, Plenumstagungen des Zentralkomitees der KPCh, APEC-Tagung im November 2014) oder Gedenktage (Ereignisse auf dem Tiananmen-Platz 1989) herum. Laut Amnesty International wurden im Vorfeld des 25.

Jahrestages der Niederschlagung der Proteste auf dem Tiananmen-Platz mehr als 60 Bu¿rger

festgenommen oder unter Hausarrest gestellt bzw. blieben in Untersuchungshaft, wie der

Menschenrechtsanwalt PU Zhiqiang. Im Zusammenhang mit den prodemokratischen

Protesten in Hongkong wurden 100 Aktivisten in ganz China festgenommen, von denen noch nicht alle wieder aus der Haft entlassen wurden. HRD stellen einen Ru¿ckgang der "soft

detention" zugunsten strafrechtlicher bzw. Administrativ-Haft fest.

IV. Ru¿ckkehrfragen

1. Situation fu¿r Ru¿ckkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung ist 2014 preisbereinigt um 6,8% auf

28. 844 RMB (ca. 4.300 Euro), das der Landbevölkerung um 9,2% auf

10. 489 RMB (ca. 1.560 Euro) angestiegen.

Noch leben mehr als 45% aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen

Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte

wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter

entwickelt sind als in den Städten. Laut offiziellen Angaben sind 4,1% der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275

Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms

zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von

besonders zuru¿ckgebliebenen Schlu¿sselregionen investieren. Zwar kann das Gros der abhängig Beschäftigten von Erwerbsarbeit leben, die daraus resultierenden sozialen Versicherungsleistungen sind jedoch so gering, dass Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Rente häufig immer noch existenzbedrohenden Charakter hat.

1.2. Medizinische Versorgung

Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht daru¿ber

hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenu¿gend ist.

Obwohl 95% der Bevölkerung u¿ber Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen

fu¿r Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen. Fu¿r wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostku¿ste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken.

Immer mehr wohlhabende Chinesen lassen sich im Ausland medizinisch behandeln.

Das Thema AIDS ist kein Tabu mehr; es wird offensiv angegangen. Allerdings ist v. a. in den

ländlichen Gebieten die Diskriminierung der Betroffenen nach wie vor ein gesellschaftliches

Problem. Nach Schätzungen des Gesundheitsministeriums und UNAIDS leben in China u¿ber

1 Mio. Menschen mit dem HI-Virus. Offiziell waren Ende 2014 jedoch nur 497.000

Menschen als infiziert registriert, von denen etwa Zweidrittel medizinisch betreut werden.

2014 kamen 85.000 neue Behandlungsfälle hinzu.

2. Behandlung von Ru¿ckkehrern

Soweit Ru¿ckfu¿hrungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zuru¿ckgefu¿hrten Personen die

Passkontrolle nach einer Identitätsu¿berpru¿fung unbehindert passieren und den Flughafen

problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten.

Vereinzelte Nachverfolgungen von Ru¿ckfu¿hrungen durch die Deutsche Botschaft Peking

ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder

strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein

Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China

illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzu¿bertritts-Bestimmungen verlassen haben, können

bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfu¿giges Vergehen, das - ohne

Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begru¿ndeten,

unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

.......

V. Sonstige Erkenntnisse u¿ber asyl- und abschieberechtlich

relevante Vorgänge

.........

Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger im Regelfall lediglich

einen gu¿ltigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige fu¿r den Zielstaat visumpflichtig

sind, wird fu¿r die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein

besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen

Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.

Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt fu¿r öffentliche Sicherheit

am Meldewohnort.

Zur Beantragung des Reisepasses mu¿ssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen

(Hukou) vorgelegt werden. Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen

werden. Sind alle Bedingungen erfu¿llt, wird der Pass regelmäßig nach fu¿nf Arbeitstagen

ausgestellt (Gebu¿hr 200 RMB, ca. € 25). Es bedarf keiner Begru¿ndung des Reisezwecks,

allerdings du¿rfen keine der folgenden Versagungsgru¿nde vorliegen:

  • Polizeiliches Ermittlungsverfahren, laufendes Strafverfahren, Strafvollzug oder (bei

  • Jugendlichen) vorheriger Aufenthalt in einer Besserungsanstalt;

  • Anweisung des Staatsrates;

  • der Verdacht, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen

  • des Staates verraten bzw. sabotieren;

  • fehlende Meldebescheinigung;

  • Vorlage gefälschter Dokumente bzw. Nennung falscher Angaben bei Antragstellung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Angaben zur Person, zu den sonstigen familiären, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind allesamt nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt, die seine Angaben bestätigen würden. Es kann jedoch aufgrund der Sprach- und Ortskenntnis davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist. Die übrigen Feststellungen zu seiner Person dienen bloß zur Annahme einer Verfahrensidentität.

2.2. Das Vorbringen, welches der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages erstattet hat, weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass es als nicht glaubhaft erachtet werden muss. Der Beschwerdeführer ist überdies aufgrund der widersprüchlichen und zögerlichen Darlegung des Vorbringens als persönlich unglaubwürdig einzustufen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF unmittelbar und direkt nach dem, als fluchtkausal bezeichneten Vorfall mit den Sicherheitsorganen, d. h. noch am selben Tag einen Schlepper gefunden hat und die Ausreise aus dem Heimatland China angetreten hat - was in Rücksicht auf die Umstände, dass der BF familiäre Bindungen in China hatte und auf dem Seeweg in einem von China bis nach Europa gelangt ist, als sehr unwahrscheinlich einzuschätzen ist

Der BF hat bei den verschiedenen Befragungen zunächst den zentralen Vorfall immer nur grob geschildert, ohne sogleich Details bekannt zu geben. Erst auf Nachfrage ging er auf Details des Geschehens ein, passte dabei aber stets die Antworten der Fragestellung mehr oder weniger schlüssig an. Daraus ergaben sich jedoch - wie bereits oben ausgeführt - Widersprüche und Ungereimtheiten, was darauf schließen lässt, dass der BF einen erfundenen und eingelernten Geschehensablauf berichtet, der in der Realität nicht stattgefunden hat. Dafür spricht auch, dass die Antworten des BF zu Anzahl der Polizisten, die bei ihm zu Hause aufgetreten wären, nicht gleichbleibend waren. Zwei Mal hat der Beschwerdeführer diese Zahl mit 5 angegeben - eine Amtsperson in Zivilkleidung und 4 Polizisten in Uniform. Bei der letzten Beschwerdeverhandlung am 07.04.2016 sprach der BF dann von 6 Amtspersonen - 4 davon in Uniform. Es wird nicht verkannt, dass einzelne Abweichungen in verschiedenen Erzählungen eines Geschehens durchaus auftreten können und ein solcher "Irrtum" für sich allein nicht die Unglaubwürdigkeit der Person begründen kann. Es handelt sich im gegebenen Fall jedoch um ein gehäuftes Auftreten derartiger Widersprüche und Ungereimtheiten und ist darauf zu verweisen, dass der BF nicht bloß unwichtige Nebenereignisse unterschiedlich erzählte, sondern sind diese sehr wohl als wesentliche Punkte im Geschehensablauf zu bezeichnen, so dass dies Rückschlüsse auf die persönliche Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Erzählers zulässt. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist mit Bedacht auf die Widersprüche und Ungereimtheiten sowie auf sein Verhalten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in dem er nur zögerlich auf Details des Geschehens einging und kaum eine zusammenhängende Erzählung darlegen konnte, nicht gegeben. Es ist weiters nicht glaubhaft, dass der BF seine Ausreise innerhalb eines Tages organisieren konnte, zumal es selbst für eine derartige "Flucht" ein Mindestmaß an Vorbereitung bedarf. Dass er diese von einem anderen, allenfalls versteckten Ort heraus getroffen hätte, hat der BF nicht behauptet. Im Übrigen lebte der BF in einem sozial-familiären Umfeld und nicht alleine (sein Vater war angeblich vom fluchtkausalen Ereignis unmittelbar betroffen), was gegen eine derart schnelle Ausreise spricht. Der BF hat auf spezifische Fragestellung auch keine genauen Angaben zu den angeblichen Verletzungen des Polizisten gemacht und nicht plausibel erklärt, ob und wie die anderen Polizisten bzw. Amtsorgane versucht hätten, seiner habhaft zu werden. Selbst ob sein unmittelbar involvierter Vater Verletzungen aufgrund der Attacken der Polizisten erlitten hatte, konnte der BF nicht angeben. Das Geschehen ist so nicht nachvollziehbar und wird daher als nicht glaubhaft qualifiziert.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Unterlagen vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern sollen. Es handelt sich dabei um einen offenbar dem Internet entnommenen Bericht über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme und Verwaltung von kollektivem Grundeigentum bzw. Vermögen durch eigens gegründete Komitees oder Gesellschafen in der angeblichen Heimatregion des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers von Enteignungen bzw. zwangsweisen Abtretungen von Grundstücken unter nicht angemessenen Entschädigungsleistungen zugunsten der Errichtung anderer Bauten betroffen war, zumal dies nach den Länderberichten in China häufig stattfindet. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, einen persönlichen Bezug zu diesen Unterlagen herzustellen. Er hat sogar selbst angegeben, dass er keinen persönlichen Bezug dazu habe, sondern damit nur aufzeigen habe wollen, dass die Bevölkerung mit den "Abrisstätigkeiten" unzufrieden war (OZ 37Z, S 3f). Der Beschwerdeführer konnte keine genaueren Informationen über Hintergründe und näheren Zusammenhänge abgeben. Nach der Rolle der im Bericht genannten Person namens XXXX befragt gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um den Chef der Landentwicklungsfirma, der seine Leute ausgeschickt habe, um alles niederzureißen. Folgt man jedoch dem Bericht (Übersetzung der Beilage zu OZ 3 im Akt des Asylgerichtsofes), handelt es sich dabei um eine Person, die sich für die Dorfbewohner eingesetzt hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Bericht als Grundlage für sein Vorbringen herangezogen hat, er aber nicht selbst in die Ereignisse involviert war.

Angesichts dieses Befundes erachtet das Bundesverwaltungsgericht die ursprünglich beabsichtigte Durchführung von Erhebungen vor Ort durch einen beauftragten Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking als entbehrlich. Zum einen ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den derzeitigen Aufenthalt seiner Familienmitglieder (Vater, Schwester, geschiedene Ehegattin, Sohn) anzugeben, zumal er angibt, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt zu haben (Verhandlungsschrift, S 10.06.2015, S 4). Zum anderen erscheinen Erhebungen bei den Behörden oder Gerichten, ob der angegebene Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, ohne die Daten des Beschwerdeführers dabei zu verwenden oder weiterzugeben nicht möglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A I.)

A.1. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise einer asylrelevanten staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Das dazu erstattete Vorbringen ist - wie unter der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft und daher nicht geeignet einer asylrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).

Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland China sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat sich weder politisch betätigt, noch wurde er straffällig oder hatte er sonst glaubhaft Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv war.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China

A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gegenwärtig gravierende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeuten würden.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der Beschwerdeführer ist weiters ein Mann im Alter von 40 Jahren, der eine Grund- und Hauptschule besucht hat und sich in China - nach seinen Angaben - seinen Lebensunterhalt als Gastwirt verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihm zuzumuten, dass er im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiter einer Arbeit nachgehen kann. Er könnte überdies Rückkehrhilfe über die Organisation IOM in Anspruch nehmen und bei der Rückreise bzw. einer neuerlichen Niederlassung im Herkunftsland unterstützt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.

Zu A.II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 4 Jahre und 10 Monate. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo er sozialisiert wurde und dessen Landessprache er spricht. Er führt in Österreich kein Familienleben. Sein Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutsch-Kurse besucht hätte. Besonders integrative Bemühungen des Beschwerdeführers wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.

Unter Bedachtnahme auf die für den Beschwerdeführer allein in seinem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist dies vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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