BVwG G301 2118659-1

G301 2118659-1Federal Administrative CourtJun 6, 2016

Regest

Familienzusammenführung, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG G301 2118659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2118659.1.00

Spruch

G301 2118659-1/13E

G301 2118658-1/11E

G301 2127076-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) XXXX, geb. XXXX,

2. ) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Kosovo, alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zl. XXXX und XXXX (zu 1. und 2.), und vom 23.04.2016, Zl. XXXX (zu 3.), betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), letzterer gesetzlich vertreten von der BF1 als Mutter, stellten am 15.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt.

Am 01.12.2015 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 02.12.2015, zugestellt an die BF1 am 03.12.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit dem am 16.12.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 mit Unterstützung des ihnen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters gemeinsam Beschwerde gegen die beiden oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ihnen den Status des Asylberechtigten oder in eventu gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen; sowie gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

4. Die gegenständliche Beschwerde der BF1 und des BF2 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.12.2015 vom BFA vorgelegt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2016 (OZ 4), zugestellt durch Hinterlegung am 16.02.2016, wurde die BF1 aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie mittlerweile das erwartete Kind geboren hat (errechneter Geburtstermin: 01.02.2016).

Eine Stellungnahme dazu wurde von der BF1 nicht abgegeben.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 02.03.2016 (OZ 5) wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.04.2016, zugestellt am 25.04.2016, wurde der am 31.03.2016 von der am XXXX geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), gesetzlich vertreten durch die BF1 als Mutter, eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.); sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.04.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und der BF2 im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde der Ehegatte der BF1 als Zeuge einvernommen.

9. Auf Ersuchen des BVwG gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG wurden die die BF3 betreffenden Verwaltungsakten dem BVwG am 01.06.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und Muslime. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die BF1 ist seit XXXX2012 mit XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, standesamtlich verheiratet. Die Ehe wurde in XXXX (Kosovo) geschlossen. Die BF1 war mit ihrem Ehegatten bereits seit 2001 traditionell verheiratet.

Die BF1 und ihr Ehegatte sind leibliche Eltern des BF2 und der BF3. Eine weitere gemeinsame fast 14-jährige minderjährige Tochter namens XXXX lebt bei den Eltern der BF1 im Kosovo.

Der Ehegatte der BF1 lebt nach eigenen Angaben seit 2002 in Österreich. Ihm wurde zuletzt am XXXX2015 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein bis XXXX2018 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt.

1.2. Die - zum damaligen Zeitpunkt schwangere - BF1 verließ gemeinsam mit dem BF2 ihren Herkunftsstaat Kosovo zuletzt am 24.09.2015 und reiste schließlich am 25.09.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.10.2015 für sich und den BF2 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Am 31.03.2016 brachte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für die am XXXX in XXXX geborene BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF1 und des BF2 befand sich bislang im Kosovo. Der Vater, die Mutter, drei von vier Brüdern der BF1 sowie die mj. Tochter XXXX leben im Kosovo. Die Eltern der BF1 kümmern sich um die mj. Tochter XXXX. Die BF1 hat im Kosovo acht Jahre lang die Schule besucht. Sie war bislang nie berufstätig, sondern wurde von ihren Eltern und ihrem in Österreich lebenden Ehegatten (finanziell) unterstützt.

Zwischen 2002 und 2009 hatten die BF1 und ihr in Österreich lebender Ehegatte auf Grund ihrer räumlichen Trennung keinen direkten persönlichen Kontakt. Der Ehegatte sah die BF1 erstmals wieder bei einem Besuch im Kosovo im Jahr 2009. Von 2009 bis Juni 2013 wurde die BF1 zwei bis drei Mal pro Jahr von ihrem Ehegatten im Kosovo besucht. Weitere Besuche des Ehegatten im Kosovo erfolgten im Mai 2014 und zuletzt im Mai 2015. Diese Besuche dauerten jeweils zwischen ein bis zwei Wochen. Ende Februar 2016 reiste der Ehegatte der BF1 für etwa drei Tage in den Kosovo, wo er in Prishtina bei der österreichischen Vertretungsbehörde für die im Kosovo verbliebene Tochter einen Visum-Antrag stellte, über den bislang jedoch keine Entscheidung ergangen ist.

Die BF1 hatte bereits im November 2014 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher aber nach Angaben des Ehegatten der BF1 wegen eines von der BF1 bei der Botschaft vorgelegten gefälschten A1-Sprachzertifikats abgelehnt wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich - abgesehen zum Ehegatten bzw. Vater - über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Die BF1 ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt selbst über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebt derzeit ausschließlich vom Unterhalt in Österreich lebenden Ehegatten, der durch seine unselbstständige Beschäftigung in einem Sägewerk über ein Einkommen von durchschnittlich 1.800 Euro netto pro Monat verfügt. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie verfügen über keine Deutschkenntnisse. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich festgestellt werden.

1.3. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der BF1 vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Demnach erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Kosovo aus persönlichen Gründen mit dem Ziel, fortan in Österreich mit dem bereits hier rechtmäßig aufhältigen Ehegatten zu leben. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden einzig aus dem Grund gestellt, um sich in Umgehung einer (nachweis- und gebührenpflichtigen) Antragstellung für die Erteilung eines Einreisevisums und eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Die BF1 und der BF2 haben ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor einer Verfolgungsgefahr verlassen. Sie hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund des Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für den BF2 und die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, ihnen als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den in der mündlichen Verhandlung getätigten und übereinstimmenden Angaben der BF1 und ihres als Zeugen einvernommenen Ehegatten. Die BF1 legte weiters zum Beweis ihrer Identität eine kosovarische Identitätskarte im Original (Anlage ./A in OZ 11) vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich beruht darauf, dass die BF1 und der BF2 ohne die erforderlichen Dokumente (Reisepass und Visum) eingereist sind. Die BF1 räumte in der mündlichen Verhandlung letztlich ein, dass sie zwar einen kosovarischen Reisepass besitze, sich dieser aber bei ihren Eltern im Kosovo befinde. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit ihrem Reisepass aus dem Kosovo ausgereist und nach Österreich gekommen sei, erwiderte die BF1, dass sie ja vorhatte, illegal in Österreich einzureisen.

Die Feststellungen zur Eheschließung und bestehenden Ehe sowie zur Identität und Staatsangehörigkeit des Ehegatten ergeben sich aus dem übereinstimmenden Angaben der BF1 und des in der Verhandlung als Zeugen einvernommenen Ehegatten sowie auf der in der Verhandlung im Original vorgelegten kosovarischen Heiratsurkunde (Anlage ./B in OZ 11), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zu den fehlenden Deutschkenntnissen der BF1 beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung zum rechtmäßigen Aufenthalt des Ehegatten in Österreich beruht darauf, dass dieser im Besitz eines bis XXXX2018 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ist.

2.2.2. Das Vorbringen der BF1 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der die BF1 die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben bestätigte und wiederholte.

Das Vorbringen der BF1 wurde überdies durch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Ehegatten bestätigt, welches in allen wesentlichen Punkten mit den Angaben der BF1 übereinstimmte. Der Zeuge hat in der Verhandlung durchwegs auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde ein dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.

Aus den Angaben der BF1 sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie den Kosovo allenfalls aus Furcht vor einer möglichen Verfolgungsgefahr verlassen hätte, sondern dass sie mit ihrem mj. Sohn den Kosovo einzig aus dem Grund verlassen hat und nach Österreich gereist ist, um hier fortan gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrem Ehegatten zu leben.

Eine mögliche Verfolgung im Kosovo wurde von der BF1 weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Wesentlich ist dabei auch der Umstand, dass die BF1 mit ihrer Beschwerde zwar die gegenständlichen Bescheide in ihrer Gesamtheit angefochten, in weiterer Folge jedoch nur Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) vorgebracht hat, nicht aber in Bezug auf die Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten.

Auf Grund dieses Vorbringens und in einer Gesamtschau der Angaben der BF1 und des Ehegatten war letztlich davon auszugehen, dass die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz von der BF1 für sich und ihre Kinder ganz offensichtlich nur mit dem Ziel der Umgehung einer (nachweis-, quoten- und gebührenpflichtigen) Antragstellung für die Erteilung eines Einreisevisums und eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (zum Zweck der Zusammenführung mit dem Ehegatten) gestellt wurden, um sich so trotz eines bereits abgelehnten Antrages auf Erteilung eines Einreisevisums und Aufenthaltstitels durch die ÖB Skopje letztlich doch den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Ein Grund, weshalb der BF1 die Stellung eines (erneuten) Antrages auf Erteilung eines Einreisevisums und Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzuges vom Ausland aus nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich nicht ergeben. Vielmehr räumten in der mündlichen Verhandlung sowohl die BF1 als auch ihr Ehegatte übereinstimmend ein, dass der Ehegatte Ende Februar 2016 selbst nach Prishtina gereist sei, um dort bei der österreichischen Vertretungsbehörde für die im Kosovo verbliebene Tochter einen entsprechenden Antrag zu stellen.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat der BF1 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF1 ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand:

Gegen den im Spruch angeführten, die BF3 betreffenden Bescheid wurde keine gesonderte Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid gilt jedoch gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG von Gesetzes wegen als im Familienverfahren mitangefochten, da der BF1 und die BF2 als ebenso betroffene Familienmitglieder gegen die sie betreffende Bescheide Beschwerde erhoben haben. Keiner der Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG behauptet.

Es ist auch festzuhalten, dass von den beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint wurde.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ihnen im Fall der Rückkehr - wie bereits vor ihrer Ausreise - auch im Rahmen ihres weitreichenden Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF1 lebt mit ihrem Ehegatten und ihren beiden mj. Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führt mit ihnen ein aufrechtes Familienleben. Der Ehegatte verfügt über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.

Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Familiengemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, aber dadurch vermindert, dass die Ehe zwischen der BF1 und ihrem Ehegatten zwar bereits seit 15 Jahren aufrecht ist, sie aber bis zur Einreise der BF1 in Österreich im September 2015 getrennt voneinander lebten und sich erst seit 2009 und dann auch nur im Zuge von jährlich ein bis drei Besuchen des Ehegatten im Kosovo sahen. Eine durchgehende Haushaltsgemeinschaft in Österreich besteht erst seit der Einreise der BF1 im September 2015. Weiters war zu berücksichtigen, dass sowohl der BF1 als auch ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt der Ausreise der BF1 und ihres Sohnes aus dem Kosovo und ihrer Einreise in Österreich bewusst gewesen sein musste, dass sowohl die Einreise als auch der Aufenthalt in Österreich (bis zur Zulassung des Asylverfahrens) unrechtmäßig waren und sie daher zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für die BF1 und ihre Kinder nicht mit Sicherheit mit einer (dauerhaften) Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnten. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nuñez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Ehe- und Familiengemeinschaft mit einem rechtmäßig in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Außerdem war davon auszugehen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz von den beschwerdeführenden Parteien missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt wurden. In solchen Konstellationen wiegt aber das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der gemeinsamen Ausreise der Familie oder infolge der alleinigen Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien auftreten, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (siehe VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der familiären Beziehung im Fall der alleinigen Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in den Kosovo ist auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es dem Ehegatten der BF1 allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung seines Wohnsitzes in Österreich den familiären Kontakt mit der BF1 und den gemeinsamen Kindern wie bereits in der Vergangenheit durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, jedenfalls etwa bis zur möglichen Entscheidung über einen vom Ausland aus gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums bzw. eines Aufenthaltstitels. Es haben sich nämlich - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb es der BF1 und ihren Kindern nicht möglich sein sollte, auch von ihrem Herkunftsstaat die erforderlichen Einreise- und Aufenthaltstitel für einen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Familiennachzuges zu stellen. Auch dass eine Reise des Ehegatten der BF1 in den Kosovo nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich nicht ergeben. Vielmehr gab der Ehegatte in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er zuletzt Ende Februar 2016 für drei Tage von Österreich in den Kosovo fuhr, um dort für seine Tochter einen Visum-Antrag zu stellen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF1 in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit September 2015) nicht erkennbar. Die BF1 verfügt selbst über keine Arbeit und kein eigenes Einkommen in Österreich. Der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wird vom der BF1 gesichert.

Trotz Vorliegens familiärer Bindungen in Österreich ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Insoweit mit den angefochtenen Bescheiden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.), erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal mit Beschluss des erkennenden Gerichtes der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Durch diese Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam - entgegen der in dem nachträglich ergangenen Bescheid ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG auch der Beschwerde der BF3 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Auf Grund der den Beschwerden somit zukommenden aufschiebenden Wirkung war nunmehr im Spruch gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen.

3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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