BVwG W211 1434252-1

W211 1434252-1Federal Administrative CourtJun 3, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Mischehen

Full text

BVwG W211 1434252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1434252.1.00

Spruch

W211 1434252-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei an, aus Kismayo zu stammen und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. In Somalia würden noch ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Im XXXX 2008 sei die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrer Familie von Kismayo nach Bosaso geflüchtet, von wo sie schlepperunterstützt mit einem Motorboot in den Jemen gelangt seien. Sie haben ca. vier Jahre bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen gelebt. Aus Angst vor wütenden Einheimischen haben sie sich entschlossen, den Jemen zu verlassen.

Somalia habe sie verlassen, weil sie und ihre Familie bedroht worden seien. Im Jahr 2008 seien die beiden Brüder der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab entführt und anschließend getötet worden. Ihre Brüder hätten sich geweigert, sich Al Shabaab anzuschließen. Im Jemen habe es auch Unruhe und in weiterer Folge Krieg gegeben.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2012 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass ihre beiden Brüder im XXXX 2008 ermordet worden seien. Die Familie habe Kismayo im XXXX 2008 verlassen und sei in den Jemen geflüchtet, wobei ihr Vater in Bosaso geblieben sei.

Mit ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt. Sie wisse nicht, wo sich diese derzeit aufhielte. In Somalia haben die beiden älteren Brüder gearbeitet und die Familie versorgt. Als sie klein gewesen seien, habe auch ihr Vater gearbeitet. Sie selbst habe zuhause gelernt, wie man Somali schreibt.

Sie gehöre den Ashraf an. Die Ashraf seien arabischer Abstammung. Sie würden aus zwei Clans bestehen, den Hassan und Hussein. Sie selbst gehöre zu den XXXX .

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass zwei ihrer Brüder im XXXX 2008 umgebracht worden seien. Sie selbst habe einen jungen Mann kennen gelernt. Ihn habe sie ungefähr acht Monate gekannt; das Paar habe sich ineinander verliebt. Er habe seiner Familie erzählt, dass sie heiraten wollen. Seine Familie habe aber etwas gegen die Heirat gehabt, weil sie dem Clan der Ashraf angehöre. Ihr Verlobter habe sich jedoch entschieden, dass sie dennoch heiraten sollen. Ihr Verlobter habe eine Wohnung gefunden und alles vorbereitet. Seine Familie habe jedoch davon erfahren. Eines Tages haben seine Geschwister sie zuhause überfallen; sie seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen. Ihre Mutter und sie selbst seien zuhause gewesen. Man habe sie angeschrien, dass sie eine Zigeunerin sei. Ihr Vater sei am Abend nachhause gekommen und habe gesehen, dass ihre Mutter und die beschwerdeführende Partei selbst verletzt gewesen seien. Ihr Vater habe erzählt, dass er an dem Tag auch in der Stadt überfallen worden sei und ihm Männer Pistolen an den Kopf gehalten haben. Man habe gesagt, "deine Tochter dürfe unseren Sohn nicht heiraten". Ende XXXX 2 0 0 8 sei die beschwerdeführende Partei eines Tages einkaufen gegangen. Auf dem Weg nachhause sei sie von Frauen, die mit Messern bewaffnet gewesen seien, überfallen worden. Davon habe sie ihren Eltern erzählt. Im XXXX 2008 habe die Familie das Land verlassen. Einen Tag, bevor die beschwerdeführende Partei von Frauen mit den Messern überfallen worden sei, habe ihr Verlobter sie getroffen und sich für das Vorgehen seiner Familie entschuldigt. Als die Familie die Stadt verlassen habe, habe sie gehört, dass ihr Verlobter von seinem Vater ins Gefängnis gebracht worden sei.

Ihr Verlobter gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Erneut nach dem Vorfall bei ihr zuhause befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie gegen 17:00 Uhr Abendessen gekocht habe. Es seien ungefähr acht Frauen zu ihnen hereingekommen und haben angefangen, sie zu schlagen. Dieser Vorfall habe sich Ende XXXX 2008 ereignet. Der zweite Vorfall sei am 1. XXXX gewesen. Beim zweiten Vorfall seien drei Frauen dabei gewesen, die schon bei ihr zuhause gewesen seien. Nach der allgemeinen Lage in Kismayo befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass im Jahr 2008 Al Shabaab Milizen die Stadt eingenommen haben. Die Bevölkerung habe vor Al Shabaab Angst gehabt. Al Shabaab habe ihre Brüder umgebracht. Auf die Frage, warum die Familie aus dem Jemen nicht zum Vater nach Bosaso zurückgegangen sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Clan eine Minderheit darstelle und sie von den somalischen Clans verachtet würden. Die Familie ihres Verlobten habe geglaubt, dass sie ihren Sohn verhext habe. Die Familie habe ihr etwas antun wollen. Ihr Vater habe in Bosaso Leute gekannt. Befragt, wovor sich die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr fürchten würde, meinte diese, dass sie Angst habe, von der Familie ihres Verlobten getötet zu werden. Al Shabaab sei außerdem auch in der Stadt mächtig geworden. Die Leute würden sie verachten. Zu ihrem Vater nach Bosaso würde sie nicht können, weil Bosaso auch in Somalia liegen würde. Sie würde auch dort Schwierigkeiten bekommen. Danach wurde die beschwerdeführende Partei zu den Ashraf befragt. Befragt, warum sie in der Erstbefragung nichts von der Verfolgung durch die Familie ihres Verlobten erzählt habe, gab diese an, dass sie sich vor dem männlichen Referenten und männlichen Dolmetscher geschämt habe.

4. Ein Sprachanalysebericht der Firma Sprakab vom 03.12.2012 führte aus, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hohem Sicherheitsgrad in den Regionen Sanaag und Sool im nördlichen Somalia liege. Das Somali der Sprecherin würde keiner Variante entsprechen, die im Gebiet Kismayo gesprochen werde. Es gebe Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei kurze Zeit Kontakt zur südsomalischen Variante gehabt habe. Die Kenntnisse der beschwerdeführenden Partei zum Stadtviertel Calanley und zu Kismayo seien falsch bzw. wenig detailliert. Sie sei nach Gebäuden und berühmten Plätzen im Stadtviertel gefragt worden. Sie zähle die Namen vieler Gebäude und Plätze auf, könne aber nicht korrekt beschreiben, wo diese Gebäude liegen würden. Sie zähle die Namen anderer Stadtviertel richtig auf. Sie könne die Geldscheine, die in der Region verwendet würden, nicht korrekt beschreiben. Auf die Frage der Clanzugehörigkeit der Bevölkerung könne sie nur drei nennen. Sie kenne die bekanntesten Warlords der Region.

5. Am 29.01.2013 wurde die beschwerdeführende Partei erneut zu ihren Fluchtgründen befragt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Stamm der Ashraf angehöre und aus Somaliland stamme. Der behauptete Grund für die Ausreise, nämlich die Verfolgung durch die Familie ihres Verlobten und die daraus resultierende Gefährdungslage, könne nicht festgestellt werden. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somaliland.

7. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass es verständlich gewesen sei, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung, die sich außerdem nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, geschämt habe, über ihre persönlichen Probleme in Somalia zu erzählen. Einige Widersprüche in Bescheid hätte die beschwerdeführende Partei aufklären können, wenn sie die Möglichkeit dazu bekommen hätte. Das Bundesasylamt komme fälschlicherweise und aufgrund von nicht haltbaren angeblichen Widersprüchen zum Schluss, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft sei. Auch habe die beschwerdeführende Partei die Sprachanalyse nicht in schriftlicher Form erhalten und habe bis dato auf diese nicht reagieren können. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der dargelegten individuellen Verfolgungssituation nicht nach Somalia zurückkehren könne. Insbesondere werde auf die prekäre Situation der Frauen in Somalia verwiesen.

7. Mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.06.2013 wurde die Sprachanalyse durch das Institut Sprakab kritisiert.

8. Mit Schreiben vom 25.03.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht über seine Absicht, Dr. Gottschligg als nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Afrikanistik/Linguistik zu bestellen und erteilte eine Frist zur Mitteilung eventueller Einwände dagegen.

Mit Schreiben vom 07.04.2015 brachte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei einen Ablehnungsantrag gegen die Bestellung des Sachverständigen ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2015 wurde dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben, Dr. Gottschligg zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Afrikanistik/Linguistik bestellt und mit der Erstellung eines afrikanistischen Gutachtens beauftragt. Der Gutachter wurde weiter beauftragt, auf die wesentlichen Begründungen des Ablehnungsantrags im Gutachten selbst näher einzugehen.

Am 23.04.2015 fand unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somali eine Befundaufnahme am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts statt, bei der der Gutachter und die beschwerdeführende Partei wie auch ihr gewillkürter Vertreter anwesend waren.

9. Aus dem Gutachten vom 13.01.2016 geht nun in der Zusammenfassung hervor, dass die Sprachprobe der beschwerdeführenden Partei aufgrund eines wichtigen unterscheidenden lautlichen Merkmals und auch anderer lautlicher Merkmale sowie aufgrund der dialektalen Ausprägung des Lexikons dem Nordsomali und nicht den Benadir-Dialekten oder speziell den Ashraf Dialekten zuzuordnen sei. Vom Nordsomali im eigentlichen Sinn unterscheide sich die Sprachprobe hinsichtlich eines weiteren Lautmerkmals und auch hinsichtlich des Lexikons. Die Probandin spreche also einen Darod-Dialekt. Das Verbreitungsgebiet der Darod-Dialekte erstrecke sich über Teile Somalias, Äthiopiens und Kenias. Es umschließe das Verbreitungsgebiet der Benadir- Dialekte. Eine Einschätzung des Analytikers von Sprakab der Zuordnung der Sprechprobe in die Regionen Sool und Sanaag sei möglicherweise zu kategorisch. Auch aufgrund der evidenten Einflüsse von Dialekten, die in der Südhälfte von Somalia gesprochen werden, sei jedenfalls die Hypothese eines monodialektalen und ausschließlich in Sanaag und Sool lokalisierten Sozialisierungskontextes der Probandin zu verwerfen. Zudem demonstriere die Probandin einen Erfahrungshintergrund, der sehr wahrscheinlich in der Südhälfte Somalias gelegen ist. Während aufgrund des dialektologischen Befundes eine Sozialisierung der Probandin in Kismayo als möglich zu betrachten und jedenfalls nicht auszuschließen sei, würde es die festzustellende Spracherosion, eventuell auch ein nur unvollkommener Spracherwerb sowie die von der Probandin zu Kismayo demonstrierten Landeskenntnisse eher unwahrscheinlich machen, dass sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr in Kismayo gelebt haben soll. Sie spreche eindeutig keinen Ashraf Dialekt. Hinsichtlich ihrer Kompetenz in einem der Darod-Dialekte unterscheide sich die Probandin nicht von Millionen anderer Sprecher derselben, die nicht oder auch nicht der Gruppe der Ashraf angehören würden. Grundsätzlich sei festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu einer Abstammungsgruppe durch das Sprechen eines innerhalb derselben gesprochenen Dialekts zwar als plausibel zu betrachten sei, dass sie aber mit den Mitteln der Sprachanalyse aus den bekannten Gründen nicht zu erweisen sei. So sei auch die Zugehörigkeit der Probandin zu einem Darod-Clan aufgrund ihrer Kompetenz in einem typischerweise von ethnischen Darod gesprochenen Dialekts zwar plausibel, mit den Mitteln der Sprachanalyse nicht zu erweisen. Ebenso wenig sei aufgrund des Fehlens eines Kompetenz der Probandin in dem typischerweise von Ashraf gesprochenen Dialekt ihre Zugehörigkeit zu dieser Abstammungsgruppe völlig auszuschließen.

Abschließend und zusammenfassend werde gesagt, dass der Hauptsozialisierungskontext der Probandin weder mit der im forensischen Kontext gebotenen Sicherheit speziell den Regionen Sanaag und Sool, noch dem Raum Kismayo zugeordnet werden könne. Sie spreche eindeutig einen der Darod-Dialekte des Somali, die in unterschiedlichen Untervarietäten, zwischen denen hier nicht mit der gebotenen Sicherheit differenziert werden könne, sowohl im Norden Somalias, u.a. auch in den Regionen Sool und Sanaag gesprochen würden, als auch im Süden Somalias, u.a. im Raum der angeblichen Heimatstadt der Probandin, Kismayo.

10. Mit Schreiben vom 20.01.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer Länderberichte zu Somalia und des Gutachtens geladen.

11. In einer Stellungnahme vom 22.02.2016 führte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei nach wie vor aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von alleinstehenden Frauen in Somalia verfolgt würde. Es mangle an staatlichen Strukturen, auch fehle es wegen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Al Shabaab verübe weiter Anschläge in Kismayo und zeige dort Präsenz. Im XXXX habe Al Shabaab eine Stadt am Stadtrand von Kismayo eingenommen. Es werde weiter hervorgehoben, dass die Lage der Frauen in Somalia, insbesondere der Minderheitenangehörigen, besonders prekär sei. Die Länderberichte würden außerdem die Problematik von Mischehen unterstreichen. Auch würde die Beschuldigung der Hexerei eindeutig Verfolgungshandlungen begründen. Bezüglich des Sprachgutachtens werde festgehalten, dass auch dort festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei potentiell aus Kismayo stamme, was für ihre Glaubwürdigkeit spreche.

12. Am 03.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an, wie folgt:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: In Kismayo im Bezirk XXXX .

R: Leben noch Familienangehörige in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Zuletzt war mein Vater in Bosaso.

R: Stehen Sie regelmäßig in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia?

P: Nein.

R: Wo sind Ihre restlichen Familienangehörigen?

P: Zuletzt im Jemen.

R: Haben Sie Kontakt zu ihnen?

P: Nein.

R: Was haben Sie in Somalia gemacht? Waren Sie in der Schule?

P: Ich habe zu Hause gelernt. Mit meinen Geschwistern habe ich den Koran gelernt, Somalisch lesen und schreiben. Mein Vater und meine älteren Geschwister haben es mir gelernt.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Ashraf.

R: Subclan? Sub-subclan?

P: XXXX

R: Gehören die XXXX zu den XXXX oder XXXX ?

P: Sie kommen unter den XXXX .

R: Erzählen Sie mir von Ihrem Clan; erklären Sie mir Ihren Clan, so als wüsste ich gar nichts davon und Sie wollten es mir beibringen:

P: Ashraf sind eine kleine Minderheit in Somalia. Die Ashraf unterteilen sich in 2 Sub-Clans, die Hassan und Hussein. Sie sind arabischer Abstammung. Sie sind die Kinder von Ali.

R: Wie hat sich Ihre Clan-Zugehörigkeit in Ihrem Alltag gezeigt?

P: So viel ich weiß, leben sie in Kismayo, unterrichten den Koran, und sie sind Imame und rufen zum Gebet.

R: Erzählen Sie mir etwas über das Clan-Leben Ihrer Familie?

P: Mein Vater war Elektriker. Meine Mutter war Hausfrau. Unsere Großeltern väterlicherseits sind gestorben, als wir noch klein waren.

R: Hatte Ihre Familie einen Schutzclan?

P: Nein.

R: Welche Clans waren damals, als Sie dort gelebt haben, in Kismayo hauptsächlich vertreten?

P: Hawiye und Darod. Hawiye waren die größte Gruppe.

R: Und welche Darods?

P: Majarteen, Maheran und die kleineren, wie wir und die Jareer.

R. Welchem Clan gehörte Ihr Verlobter an?

P: Hawiye, Abgal, XXXX .

R: Wo stammen Ihre Eltern ursprünglich her?

P: Die sind in Kismayo geboren, alle beide.

R: Gab es mehrere Ashraf Familien in Ihrer Nachbarschaft? Wie viele?

P: Es gab drei Familien zusätzlich zu uns.

R: Hatten Sie Kontakt zu ihnen?

P: Ja, damals.

R: Haben die Ashraf eine bestimmte Moschee besucht?

P: Nein, keine bestimmte Moschee, sondern man kann jede Moschee besuchen.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Ihr Verlobter bereits eine Wohnung für Sie beide gefunden habe - können Sie mir etwas über diese Wohnung erzählen? Wo war sie gelegen; wie hat sie ausgesehen; wurde sie angemietet; wem hat sie gehört?

P: Die Wohnung hatte 2 Zimmer. Er hat die Wohnung eingerichtet. Die Wohnung war in XXXX . Ich kannte die Wohnung. Den Vermieter kannte ich nicht, das war ein Bekannter meines Verlobten.

R: Sie haben auch erzählt, dass Ihr Verlobter von seinem Vater ins Gefängnis gebracht worden sei, rund um den Zeitpunkt Ihrer Ausreise - wieso?

P: Mein Verlobter wollte mich heiraten und er wollte unbedingt mich heiraten. Er wollte unbedingt diese Ehe, er wollte nicht aufhören. Seine Familie meinte, dass er nicht gesund ist, dass er verzaubert wurde. Deshalb hat ihn seine Familie ins Gefängnis gebracht.

R: Und woher wissen Sie das?

P: Eine Familie, die seine Familie kannte, hat mir davon erzählt. Sie erzählten mir, dass er eingesperrt wurde. Seine Familie wollte ihn nicht freilassen, bis ich getötet werde. Sie haben gemeint, ich hätte ihm was angetan, ich hätte ihn verzaubert.

R: Wann haben Sie das erfahren und wann sind Sie ausgereist?

P: Im XXXX 2008 habe ich davon erfahren und eine Woche danach bin ich nach Bosaso gereist.

R: Wir versuchen das jetzt in eine chronologische Reihenfolge zu bringen, ungefähr, meine ich: 1. Vorfall, 2. Vorfall, Gefängnis und Ausreise.

P: Der 1. Vorfall ist Ende XXXX 2008 passiert. Es war 17 Uhr Nachmittag, ca. 8 Frauen haben uns angegriffen. Zirka 6 Tage danach ist mein Verlobter zu mir gekommen und er hat sich bei mir entschuldigt, was die Frauen gemacht haben. Am nächsten Tag ging ich einkaufen. Auf dem Weg nach Hause ist der 2. Vorfall passiert. Eine Woche danach habe ich und meine Familie Kismayo verlassen.

R: Wann haben Sie gehört, dass er ins Gefängnis gekommen ist?

P: Während dieser Woche.

R: Können Sie mir erzählen, was dieser Verhexungsvorwurf der Familie war?

P: Die Leute bei uns glauben, dass, wenn jemandem etwas passiert, dass jemand anderer dem etwas angetan hat. Von der Religion her darf man jemanden anderen nichts antun, das ist eine Sünde.

R: Was meinen Sie mit ‚antun'?

P: Ich meine damit die Verhexung.

R: Was heißt Verhexung, wie ist das gemeint?

P: Ich habe das nur gehört, ich habe keine Erfahrung damit.

R: Das spielt in Ihrer Geschichte eine große Rolle, ich versuche zu verstehen, was damit gemeint ist?

P: Dass man jemand anderen verzaubert, verhext, von der Religion her existiert das auch. Der Verhexer gehört getötet - vom Islam her.

R: Wie stellt man sich eine solche Verhexung vor?

P: Ich habe niemanden gesehen, der jemanden verhext hat, ich habe das auch noch nie gemacht.

R: Nach Initiative des RV: Können Sie mir bitte den Unterschied zwischen schwarzer und weißer Magie erzählen?

P: Die Verhexung ist etwas Schlechtes. Das machen Leute, die für so etwas geeignet sind. Sie stellen eine Verbindung zu den Geistern her.

R: Wer macht so etwas bei Ihnen zu Hause?

P: Ich habe gehört, dass man zu älteren Männer geht, die Verbindung zu den Geistern haben.

R: Machen das die Ashraf besonders häufig?

P: Ich habe das nicht gehört, ich habe niemanden gesehen, der so etwas macht. Ich habe das nur gehört.

RV: Können Sie den Unterschied zwischen "Sixir" und "Djinni" erklären?

P: Das Wort "Djinni" sind Geister, Lebewesen, die man nicht sehen kann. "Sixir" ist das Wort für Verhexung. Die Geister machen diese Verhexung.

R: Was war der genaue Vorwurf der Familie Ihres Verlobten an Sie?

P: Ich habe ihnen keine Probleme gemacht, aber nachdem ihr Sohn mich heiraten wollte und seine Entscheidung nicht ändern wollte, haben sie mir das vorgeworfen. Für sie ist es eine Schande, dass er mich heiraten will. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ihn verhext habe.

R: Mit welchem Erfahrungshintergrund zur Verhexung sind Sie aufgewachsen?

P: Wie man das genau macht, weiß ich nicht.

R: Haben Sie Verwandte oder Bekannte, denen das vorgeworfen wurde? Kennen Sie jemanden?

P: Ich habe niemanden gekannt in meiner Familie oder unter meinen Nachbarn, denen das vorgeworfen wurde. Das ist etwas, woran die Leute bei uns fest glauben. Wenn jemand krank wird, glauben sie, dass er verhext wurde.

R: Erzählen Sie mir bitte möglichst ausführlich, warum Sie sich damals entschlossen haben, Kismayo zu verlassen:

P: Ich habe Angst vor dieser Familie, und sie haben mir vorgeworfen, dass ich eine Hexe bin. Damals haben die Al Shabaab die Kontrolle gehabt. Wenn jemandem so etwas vorgeworfen wird, gehört er nach islamischem Recht getötet. Die Al Shabaab wollten das - jemanden töten, dem so etwas vorgeworfen wird. Meine Familie und ich haben Angst davor. Wir haben Angst vor seiner Familie gehabt, dass sie uns tötet, insbesondere ich hatte Angst, dass sie mich töten, und sie haben mir gedroht.

R: Wie war dieser Vorfall, als die 8 Frauen zu Ihnen nach Hause kamen?

P: Sie sind um 17 Uhr Nachmittag zu uns gekommen. Sie sind hereingekommen, wir haben gerade Abendessen vorbereitet. Ich und meine Mutter waren zu Hause, ich war in der Küche. Mein Vater war in der Stadt am Markt. Die Frauen sind reingekommen, haben geschrieen und haben mich beschimpft. Sie sind auf mich und meine Mutter losgegangen, einige sind vor der Tür geblieben. Die Frauen haben uns geschlagen. Sie haben meine Mutter geschlagen, sie sind auf mir gesessen und haben mich geschlagen. Zirka 40 Minuten hat dieser Vorfall gedauert. Sie haben gesagt, dass ich eine Hexe bin. Ich darf ihn nicht heiraten, ich bin nicht gleich wert wie er, ich passe nicht zu ihm. Die Nachbarn wollten uns helfen, aber die Frauen waren draußen und haben die Nachbarn davon abgehalten, dass sie uns helfen. Nach ca. 40 Minuten sind alle wieder gegangen.

R: Sie sind einfach so gegangen, ohne einen Auftrag an Sie?

P: Sie sagten, dass sie mich töten werden. Sie sagten, wenn ich ihren Sohn nicht in Ruhe lasse, werden sie mich töten. Ich habe nichts gemacht, aber sie sagten, dass ich ihn verhext habe.

R: Aber was wollten die Frauen konkret von Ihnen?

P: Sie sind reingekommen und haben uns geschlagen. Sie sind gekommen, weil sie mich schlagen wollten. Sie dachten, ich habe ihren Sohn verhext.

R: Aber wollten Sie z.B. dass Sie den Sohn enthexen oder was heißt:

in Ruhe lassen?

P: Sie wollten mich schlagen. Sie haben mich geschlagen und ich solle ihren Sohn in Ruhe lassen und sie meinten, ich solle ihren Sohn loslassen, ihn in Ruhe lassen, sonst werden sie mich töten. Aber ich habe nichts gemacht. Ich konnte mich nicht von ihrem Sohn trennen. Ich wollte ihn, und er wollte mich heiraten. Er wollte heiraten und wollte seine Entscheidung nicht ändern. Sie sagten, wenn er die Entscheidung nicht ändern würde, werden sie mich töten.

R: In dieser Woche, nachdem das passiert ist, wie ging es dann weiter, haben Sie die Beziehung beendet, haben Sie Ihren Verlobten gesehen?

P: Nach einigen Tagen haben wir uns getroffen. Er ist zu mir gekommen und hat sich für die Frauen entschuldigt. Ich erzählte ihm, dass ich große Angst hatte. Wir wurden geschlagen und mein Vater wurde am Markt angegriffen. Zwei Männer haben ihn mit der Pistole bedroht. Die Männer sagten meinem Vater, dass ich, die Tochter, seinen Sohn verhext habe und dass sie mich deshalb töten wollen. Ich habe das alles meinem Verlobten erzählt.

R: Wie wollten Sie und Ihr Verlobter nach diesem Vorfall weiter vorgehen?

P: Nachdem das ganze passiert ist, hatte ich große Ängste, ich sagte, wir sollten uns trennen. Er sagte, dass er es sich überlegen wird und er ist gegangen. Dann war der nächste Vorfall. In der letzten Woche, bevor wir ausreisen wollten, habe ich gehört, dass er ins Gefängnis gebracht wurde.

R: Haben Sie dann später noch gehört, was aus ihm geworden ist?

P: Nein, gar nichts mehr.

R: Es gab auch keinen Kontakt zu der Familie, die Ihnen gesagt hat, dass er im Gefängnis ist?

P: Nein, nicht mehr, seit wir Kismayo verlassen hatten.

R: Ihre ganze Familie ist dann von Kismayo nach Bosasso?

P: Ja.

R: Warum Bosasso?

P: Das war der Reiseweg in den Jemen.

R: Sagen Sie mir noch ganz kurz, was mit Ihren Brüdern 2008 war?

P: Sie haben gearbeitet, sie waren am Markt. Al Shabaab hatte damals die Kontrolle. Die Al Shabaab hat damals die jungen Männer gesammelt und gepredigt, dass sie Selbstmordanschläge verüben sollen. So würden sie ins Paradies kommen. Die, die sich freiwillig für Al Shabaab entschieden haben, wurden trainiert, die anderen wurden ins Gefängnis gebracht. Denen, die sich geweigert haben, hat man gesagt, sie sollen ihre Meinung ändern, wenn sie es nicht tun, heißt das für Al Shabaab, dass sie die Regierung unterstützen und auf deren Seite stehen. Deshalb gehören sie getötet.

R: Und die Brüder?

P: Dann wurden sie getötet.

R: Von wem?

P: Al Shabaab.

R: Was haben Sie darüber gehört?

P: Sie waren ca. 1 Monat im Gefängnis, und danach wurde meinem Vater gesagt - er wurde telefonisch angerufen - und ihm wurde gesagt, dass seine Söhne getötet wurden. Sie wurden öffentlich hingerichtet. Es gab einen öffentlichen Platz, wo sie hingerichtet wurden.

R: Da waren Sie oder Ihr Vater nicht dabei, oder?

P: Nein.

RV: Einleitend möchte ich angeben, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.02.2016 betreffend die Beschuldigung der Hexerei (...) darauf abzielten, dass das Vorbringen der P im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt glaubhaft sind. Auch heute gelang es ihr, die Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit den Beschuldigungen der Hexerei widerspruchsfrei darzulegen. Festgehalten wird, dass es sich dabei nur um einen Teilaspekt des Fluchtvorbringens neben dem Verbot der Mischehe handelt.

Mit meinen Fragen schließe ich an Seite 9 des Beschwerdevorbringens an:

RV: Können Sie über Ihren Alltag in Österreich Auskunft geben?

P: (in weiterer Folge auf Deutsch) Ich arbeite im Moment für 3 unterschiedliche Organisationen: beim XXXX, bei XXXX im Bereich der Alphabetisierung für somalische Frauen und bei XXXX als Gesundheitstrainerin. Ich habe die Pflichtschule abgeschlossen.

Die P legt eine Mappe an Unterlagen vor, Kopien werden als Beilagen zu Protokoll genommen.

P: Ich habe als Berufswunsch Sozialarbeiterin. Ich arbeite als Flüchtlingsbetreuerin beim XXXXXX und beim XXXXXX. Ich möchte gerne die Sozialarbeiterinnenausbildung machen. Ich besuche jetzt den B2-Kurs.

RV: Wie finanzieren Sie denn Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich versorge mich selbst. Ich bekomme keine Sozialleistungen.

RV: Würden Sie jetzt heiraten wollen?

P: Nein, ich will nicht heiraten, weil ich momentan die Ausbildung machen möchte.

RV: Was schätzen Sie sonst an Österreich?

P: Dass ich frei bin, dass ich meine Entscheidung über meine Zukunft selbst treffen kann. In Somalia können die Frauen nicht selbst entscheiden, sie können über ihre Zukunft nicht selbst entscheiden, ob sie arbeiten oder etwas lernen wollen, sie müssen einen langen Hijab tragen, auch wenn man das nicht will.

RV: Würden Sie das schade finden, diese Dinge aufzugeben, wenn sie wieder nach Somalia zurück müssten?

P: Ja, sicher. In Somalia hatte ich nicht die Freiheit, die ich hier habe. Egal, ob man ein Interesse an einer Ausbildung hat, gibt es die Möglichkeit nicht, man kann das als Frau nicht entscheiden.

RV: Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Sie mit der traditionellen Rolle in Somalia nicht mehr einverstanden sind?

P: Ja, damit bin ich nicht mehr einverstanden. Egal, ob jemand ein Mann oder eine Frau ist, muss er entscheiden dürfen, was er möchte.

RV nimmt Stellung: Die P hat sich offenbart vom somalischen Frauenbild abgewendet, aus den vorgelegten Bestätigungen und den Angaben der P ergibt sich, dass diese in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führt, auf welches sie nicht mehr verzichten möchte. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde ihr sohin auch daher asylrelevante Diskriminierung und Verfolgung drohen. Daher ist der P auch aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die Stellungnahme vom 22.02.2016 wird verwiesen. [...]"

13. In einer schriftlichen Stellungnahme zu aktuellen Länderberichten führt die beschwerdeführende Partei erneut aus, dass der Lebenswandel und der Werdegang der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu den Vorstellungen der somalischen Mehrheitsbevölkerung und insbesondere der Al Shabaab stehen würden, die in Kismayo immer noch ein Gewaltmonopol inne habe. Ihre persönlichen und politischen Überzeugungen stünden im Gegensatz zu den Machthabern in Kismayo. Sie führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 31.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 08.04.2013 und der Beschwerdeergänzung vom 07.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, der weiteren Stellungnahmen, des Gutachtens vom 13.01.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Dass die beschwerdeführende Partei aus Kismayo stammt und dort bis zu ihrer Reise nach Bosaso und zu ihrer darauffolgenden Ausreise in den Jemen dort gelebt hat, wird nicht festgestellt, der rechtlichen Beurteilung aber als wahr unterstellt (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).

Eine Clanzugehörigkeit zu den Ashraf wird nicht festgestellt. Welchem Clan die beschwerdeführende Partei angehört, kann nicht festgestellt werden.

1.1.3. Inwieweit die beschwerdeführende Partei in Somalia noch über familiäre und Clankontakte verfügt, kann nicht festgestellt werden.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten und gesund.

1.1.5. Die beschwerdeführende Partei arbeitet in Österreich bei mehreren Vereinen im Sozialbereich und engagiert sich diesbezüglich sehr. Die beschwerdeführende Partei ist an einem selbstbestimmten Leben interessiert. Sie erschien in der mündlichen Verhandlung in traditioneller Kleidung, die die erkennende Richterin somalischen Beschwerdeführerinnen zuordnet, und trug ein Kopftuch. Eine äußerlich wahrnehmbare westliche Orientierung kann nicht festgestellt werden.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer geplanten Eheschließung mit einem Angehörigen der Hawiye von dessen Verwandten bedroht, der Hexerei bezichtigt und verfolgt wurde oder werden würde. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von sonst jemandem wegen des Vorwurfs der Hexerei verfolgt würde.

1.3. Es wird nicht festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

  • Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

  • In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

  • Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden. (EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

2. Minderheiten und Clans

2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

2.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

3. Frauen

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).

Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).

Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).

In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).

Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016).

Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).

Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).

In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015).

In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Das Gutachten des Dr. Gottschligg bleibt im Endeffekt ohne ausreichende Aussagekraft, um es für eine eindeutige Zuordnung der beschwerdeführenden Partei nach Kismayo oder nach Nordsomalia heranzuziehen. Aufgrund der im nächsten Punkt dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des weiteren Vorbringens kann jedoch auch eine Herkunft aus Kismayo nicht im eigentlichen Sinne festgestellt werden; sie soll aber der weiteren Beurteilung als Annahme unterstellt werden.

3.3. Weder von der Clanzugehörigkeit noch von der eigentlichen Fluchtgeschichte ist die erkennende Richterin überzeugt.

Die Clanzugehörigkeit spielt im gegenständlichen Fall eine wesentliche Rolle, weil die beschwerdeführende Partei als ihr Kernvorbringen ausführt, von der Familie ihres Verlobten wegen der Aussicht einer Mischehe verfolgt worden zu sein. Diese Geschichte kann nur dann funktionieren, wenn sie selbst, wie angegeben, einem Minderheitenclan angehört. Daher kommt der Feststellung der Clanzugehörigkeit eine große Bedeutung zu. Die beschwerdeführende Partei bleibt jedoch bei den Angaben über ihren Clan ausgesprochen oberflächlich und vage. Gerade in Hinblick auf die Bedeutung einer Minderheitenzugehörigkeit versuchte die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch auch offene Fragen der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu geben, über ihren Clan - damit auch über ein stark identitätsstiftendes Merkmal (siehe oben Punkt 2., 2.1) - zu erzählen und damit den Eindruck zu ermitteln, eigene Erfahrungswerte zu schildern. Die beschwerdeführende Partei zog sich jedoch bei den Angaben zu ihrem Clan auf Allgemeinplätze zurück, die in der angegebenen Form tatsächlich zu oberflächlich bleiben, um über rein Erlerntes hinausgehen zu können (siehe oben unter I. 12).

Natürlich erlaubt eine allgemeine Aussage dazu, dass die Clanzugehörigkeit für Somalier_innen außerordentlich wichtig ist, und dass sie normalerweise bereits früh über ihre Abstammung und die damit einhergehenden Charakteristika im Familienverband lernen (siehe oben Punkt 2., 2.1.), nicht unbedingt auch in jedem Fall die Annahme, dass das auch bei einer individuellen beschwerdeführenden Partei so sein muss. Dennoch muss auch anerkannt werden, dass gerade im gegenständlichen Fluchtvorbringen die unterschiedliche Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei und ihres Verlobten, die unterschiedlichen Machtverhältnisse der Clans in Kismayo und eine geplante verpönte Mischehe eine entscheidende Rolle spielen. Unter diesen Voraussetzungen kann doch auch von den Entscheidungsträgern im Asylverfahren erwartet werden, dass über den eigenen Clan - quasi als "Wurzel allen Übels" - zumindest im Ansatz reflektiert wurde. So eine persönliche Referenz auf den eigenen Clan, eine individuelle Erinnerung oder ein allgemeineres, aber detaillierteres und beschreibenderes Vorbringen zu den Ashraf fehlte in den bisherigen Einvernahmen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zum allgemeinen Fluchtvorbringen ist auszuführen, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht in Widersprüche verwickelte und ein abgegrenztes und konsistentes Vorbringen betreffend die Zusammentreffen mit den Verwandten des Verlobten erstattete. Dieses Vorbringen ist auch soweit plausibel, soweit die beschwerdeführende Partei berichtete, dass die Verwandten ihres Verlobten - aus welchen Gründen auch immer - mit einer bevorstehenden Hochzeit nicht einverstanden waren und die beschwerdeführende Partei, vielleicht sogar nachdrücklich, aufforderten, den jungen Mann in Ruhe zu lassen. Es ist jedoch dann nicht mehr plausibel, wenn die beschwerdeführende Partei versucht, auf zwei Ebenen eine maßgebliche Verfolgung zu konstruieren.

Zum einen gelingt es ihr nicht nachvollziehbar zu schildern, warum ihr mit dem Tod gedroht worden sein soll. Die erkennende Richterin versuchte durch mehrmaliges Nachfragen zu erkunden, warum die Frauen/die Verwandten des Verlobten beim ersten Angriff nach Beschimpfungen und angeblichen Schlägen von ihr abgelassen haben sollen - was soll damals ein allfälliger Auftrag an die beschwerdeführenden Partei gewesen sein; was das Ziel dieses Überfalles? Die beschwerdeführende Partei meinte, man habe ihr gesagt, sie solle den jungen Mann in Ruhe lassen; nach ihren eigenen Angaben habe sie ihm das auch ein paar Tage später so gesagt und vorgeschlagen, dass sich das Paar trennt. Trotz Nachfrage durch die Richterin kam aus den Schilderungen der beschwerdeführenden Partei nicht hervor, wieso die beschwerdeführende Partei dennoch mit dem Tod durch diese Verwandten hätte rechnen müssen.

Der zweite Begründungsstrang betrifft nun den angeblichen Vorwurf, den Verlobten verhext zu haben. Hier bringt die beschwerdeführende Partei einerseits vor, die Familie des Verlobten hätte ihr vorgeworfen, den jungen Mann verhext zu haben, und wolle sie deshalb töten. Darüber hinaus würden Hexen im Islam verfolgt und getötet werden. Die erkennende Richterin gewann im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des Vorwurfs der Hexerei - so entweder durch die Familie des "Verhexten" oder allgemein durch gläubige Muslime - insbesondere durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei thematisiert wurde. Dieser selbst gelingt es im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht das Gefühl zu erwecken, dass der Vorwurf der Hexerei und eventuell daran geknüpfte Konsequenzen einer entsprechenden Verfolgung in irgendeiner Form aus ihrem eigenen Erfahrungshorizont treten. Im Gegenteil, bleibt doch die beschwerdeführende Partei ohne jede konkrete Angabe zur Hexerei in ihrem Umfeld in Somalia. Es drängt sich der erkennenden Richterin der Verdacht auf, dass das eigentliche angebliche Fluchtvorbringen dahingehend beschrieben war, dass die Verwandten des Verlobten der beschwerdeführenden Partei wohl meinten, dieser sei so in die beschwerdeführende Partei vernarrt gewesen, also "wie verhext"; eine Beschreibung amouröser Gefühle und Leidenschaften, die sich ja ohne weiteres auch im hiesigen Kulturkreis ergeben können. Die Aufbauschung dieser Angaben zu einer zu erwartenden und auch körperlichen Bedrohung aufgrund des Vorwurfs, eine "echte" Hexe zu sein, entwickelte sich auch erst im Laufe des Verfahrens und wurde durch die beschwerdeführende Partei in dieser Form auch nicht spontan erwähnt. Im Zuge der freien Beweiswürdigung wertet daher das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich die wiederholten Angaben, dass die Verwandten des Verlobten angegeben hätten, die beschwerdeführende Partei hätte den jungen Mann "verhext", als nicht so wörtlich zu nehmen, wie ihre Vertretung das in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2016 ausführt.

Die in dieser Stellungnahme angeführten Berichte, so insbesondere der Bericht "Victims of Accusations of Witchcraft" (refugeelegalaidinformation.org) und der "2013 Global Report" des Witchcraft and Human Rights Information Network (presented at the UN Human Rights Council Session 25 March 10th 2014 - beide Berichte sind online ohne Zugangsbeschränkungen abrufbar) wurden durch die erkennende Richterin zur Gänze eingesehen und zur Kenntnis genommen. Die darin angeführten allgemeinen Verweise auf die Verfolgung von (angeblichen) Hexen und Hexern bzw. Zauberern oder Personen, denen bestimmte Eigenschaften unterstellt werden (wie zB den Albinos in Tanzania) stehen außer Frage, haben allerdings auf die gegenständliche Beschwerde keinen Einfluss. Dass es in Afrika immer wieder Verfolgung aufgrund vom Vorwurf der Hexerei geben kann, ist nicht damit gleichzusetzen, dass die beschwerdeführende Partei auch als "Hexe" beschuldigt wurde und/oder deshalb verfolgt wurde oder werden würde. Auch die in der Stellungnahme angeführte Zeitungsmeldung der African Review, nach der Al Shabaab im Dinsor Bezirk im Frühjahr 2015 einen Mann wegen Zauberei öffentlich hinrichtete, vermag keine Auswirkung auf die gegenständlichen Angaben zu entfalten: die beschwerdeführende Partei brachte selbst keine Verfolgung durch Al Shabaab wegen des Vorwurfs der Zauberei vor, noch steht Kismayo heute unter der Kontrolle der Al Shabaab. Wie also Al Shabaab mit Personen umgehen würde, denen Zauberei vorgeworfen wird, kann dahin gestellt bleiben.

Im Ergebnis bleiben alle Teile des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - also betreffend die Probleme mit und Angriffe der Familie des Verlobten, deren Vorwurf der Hexerei und eventueller Tötungsmotive, im Endeffekt zu blass, zu vage und zu wenig nachvollziehbar, um von der erkennenden Richterin geglaubt zu werden. Sie ist daher vom asylrelevant angelegten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei insgesamt nicht überzeugt.

3.4. Die Feststellungen zu den Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei in Österreich, zu ihrem Wunsch, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und zu ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei, den vorgelegten Unterlagen und dem Eindruck, den sie bei der erkennenden Richterin hinterließ.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht,

Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst wiedergegeben.

Die schriftliche diesbezügliche Stellungnahme vom 17.05.2016 bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH, vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich besprochen, kann das Bundesverwaltungsgericht das angebliche Fluchtvorbringen und die daraus gezogenen angeblichen Verfolgungsbefürchtungen nicht glauben und unterlegt sie daher auch keiner rechtlichen Würdigung. Es glaubt daher nicht, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer geplanten Mischehe und wegen eines Vorwurfs der Hexerei mit maßgeblicher Intensität bedroht und verfolgt wurde bzw. eine solche Verfolgung heute entsprechend wahrscheinlich wäre.

4.3.2. Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die beschwerdeführende Partei aus anderen Gründen aktuelle und maßgeblich Verfolgung in Südsomalia im Falle einer Rückkehr fürchten müsste.

Denkbar wäre dabei zB die Zugehörigkeit zur Gruppe alleinstehender weiblicher Angehöriger von Minderheiten, denen ein besonders hohes Risiko unterstellt wird, in bestimmten Situationen Opfer von geschlechtsspezifischen Übergriffen zu werden (vgl. BVwG, 23.05.2016, W211 1416195). In diesem Zusammenhang konnte die beschwerdeführende Partei aber nicht glaubhaft machen, wirklich einer Minderheit anzugehören, weshalb - auch im Lichte der mangelnden Glaubhaftigkeit ihres sonstigen Vorbringens - nicht mit der für die Anerkennung eines entsprechenden Verfolgungsrisikos notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie tatsächlich eine alleinstehende junge Frau in Somalia wäre, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, in ein IDP Lager zu gehen und dort drohenden Übergriffen schutzlos ausgeliefert wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Problematik bewusst, im Zusammenhang mit der somalischen Gesellschaft keine Aussage über den Clan einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers treffen zu können. Dennoch erscheint es gegenständlich nicht geboten, auf Basis eines entsprechend großen Zweifels, der darauf beruht, dass die beschwerdeführende Partei über ihren angeblichen Clan - eine herausstechenden Minderheit in Somalia - nur an der Oberfläche kratzende Angaben machen konnte, jeglichen Clanschutz auszuschließen.

4.3.3. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei betonte schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 17.05.2016 noch, dass die beschwerdeführende Partei sich vom traditionellen Frauenbild Somalias abgewandt habe. Sie selbst gab überzeugend an, in Österreich ihre Freiheit sowie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie ihr Leben gestalten wolle, zu schätzen.

Zum ersten möchte das Bundesverwaltungsgericht klarstellen, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Leistungen betreffend ihre hervorragenden Deutschkenntnisse und ihre Mitarbeit bei gleich drei Organisationen sowie ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit Bemerkenswertes geleistet hat und ihr dazu zu gratulieren ist.

Darüber hinaus ist es ihr - und auch ihrer Vertretung - jedoch nicht gelungen, eine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Somalia darzulegen.

Ihre Mitarbeit auch bei spezifisch frauenfördernden Organisationen in Österreich kann keine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Somalia begründen, genausowenig wie eine mögliche innere Einstellung, die einen unabhängigen und selbstbestimmten Lebensstil bevorzugt. Warum die beschwerdeführende Partei - wie in der Stellungnahme vom 17.05.2016 ausgeführt - aufgrund ihres Wunsches, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und aufgrund ihres Lebenswandels in Österreich von verschiedener Seite Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sein soll, geht weder aus der Stellungnahme, noch aus dem in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vorbringen, noch aus den relevanten Länderberichten hervor. Weiter wird nicht substantiiert, inwieweit die beschwerdeführende Partei zB tatsächlich und konkret zB aufgrund bestimmter familiärer Konstellationen von einer Heirat bedroht sein würde, der sie sich widersetzen wollen würde, oder mit ihrer Lebensvorstellung konkret moralischen und religiösen Werten auch offen widerspricht und in Somalia widersprechen würde. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das äußere Erscheinungsbild der beschwerdeführenden Partei somalisch-traditionell ist.

Schließlich erwähnt die Stellungnahme vom 17.05.2016 noch, dass der persönliche Werdegang und der Lebenswandel der beschwerdeführenden Partei insbesondere auch im klaren Widerspruch zu den Vorstellungen der Al Shabaab stehe. Dabei wird übersehen, dass Kismayo und die Umgebung von der IJA, der somalischen Armee und der AMISOM kontrolliert werden (vgl. oben Punkt 2, 1.1.1.). Während Al Shabaab in Kismayo eine verdeckte Präsenz innehat und auch die Zahl von terroristischen Anschlägen zunächst angestiegen, dann wieder zurückgegangen, jedoch jedenfalls wahrzunehmen ist, kann aus dieser Machtsituation in der Stadt nicht davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab in Kismayo über alle Aspekte des Alltags der Bewohner_innen die Kontrolle über hat. Dieses Argument findet daher in der tatsächlichen Situation in Kismayo keinen Niederschlag.

Keineswegs soll durch diese Einschätzung die klar belegte grundsätzlich prekäre Situation der Frauen in Somalia banalisiert werden. Dennoch gelingt es der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung gegenständlich nicht, an den ernstzunehmenden Wunsch auf ein selbstbestimmtes Leben eine konkrete und entsprechend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr nach Kismayo zu knüpfen.

4.3.4. Schließlich wurde den Bedenken über die allgemeine Sicherheitssituation in Somalia und insbesondere in Südsomalia und Kismayo sowie der tatsächlich prekären Situation der Somalierinnen bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.

4.3.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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