W149 2126959-1•BVwG W149 2126959-1
W149 2126959-1Federal Administrative CourtJun 3, 2016
Ausscheidung, Aussetzung, Belohnung, Dauer der Maßnahme,<br/>Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung, gelindestes Mittel,<br/>Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung Auftraggeberentscheidung, öffentliche Interessen,<br/>Provisorialverfahren, Schaden, Teilnahmeantrag, Vergabeverfahren,<br/>Verhandlungsverbot, Verhandlungsverfahren, Verspätung, Wettbewerb,<br/>Zuweisung
W149 2126959-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Neubau Autobahnmeisterei (ABM) Bruck a.d. Leitha; Architekturwettbewerb" der Antragsgegnerin ASFiNAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Wien, (vergebende Stelle ASFiNAG Service GmbH, Wien) auf Grund des Antrages der XXXX, vom 30.05.2016 wie folgt beschlossen:
A) Der Auftraggeberin werden für die Dauer des beim
Bundesverwaltungsgericht zu W149 2126959-2 geführten Nachprüfungsverfahrens Verhandlungen mit den anderen Wettbewerbsteilnehmern im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Architekturleistungen. Die Antragsgegnerin ist die Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFiNAG) (vergebende Stelle: ASFiNAG Service GmbH) (im Folgenden: Antragsgegnerin).
Die Antragsgegnerin führte einen Realisierungswettbewerb für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich im Wege des Verhandlungsverfahrens mit dem Ziel der Vergabe des Auftrages für den Neubau der Autobahnmeisterei (ABM) Bruck a.d. Leitha durch.
Im Rahmen dessen erfolgte am 01.02.2016 eine EU-weite und am 02.02.2016 die österreichweite Bekanntmachung.
Die Frist zur Abgabe der Angebote endete am 04.04.2016. Die Antragstellerin schickte ihr Angebot am 04.04.2016 - 19:53 Uhr ab. Neben der Antragstellerin gaben noch 44 weitere Bieterinnen Angebote ab.
Am 25.04.2016 fand die Preisrichtersitzung statt und es wurde laut Preisrichtersitzungs-Protokoll entschieden, das Angebot der Antragstellerin aus formalen Gründen auszuscheiden, weil es nach Ansicht der Antragsgegnerin verspätet eingebracht worden sei. Das Angebot der Antragstellerin wurde dementsprechend nicht bewertet und es wurden drei Teilnehmern der ausgelobte 1. bis 3. Preis in Form Preisgeldern in unterschiedlicher Höhe zugesprochen, drei weiteren Teilnehmern wurden Anerkennungspreise zugesprochen.
Die Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses an die Antragstellerin erfolgte nach ihren unwidersprochenen Angaben am 20.05.2016. Eine über den Teilnehmerkreis hinausgehende Bekanntmachung erfolgte bis dato nicht.
Der Beginn des Verhandlungsverfahrens war für den 02.06.2016 anberaumt, wurde jedoch inzwischen abgesagt.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren Rechtsbeistand am selben Tag - stellte die Antragstellerin I. den Antrag,
"das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach deren Durchführung
(1) die Nichtzulassung zur Teilnahme am an den Architekturwettbewerb anschließenden Verhandlungsverfahren der Antragsgegnerin vom 20.05.2016
(2) die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen an XXXX als Gewinner sowie an die werten im Protokoll der Preisgerichtsitzung vom 25.04.2016 (Seiten 11f) genannten Unternehmer als Zweit- bis Sechstplazierte des Wettbewerbs
für nichtig erklären.
Des Weiteren wurde II. der Antrag gestellt,
"das Bundesverwaltungsgericht möge durch einstweilige Verfügung folgende vorläufige Maßnahmen anordnen:
Der Auftraggeberin ASFINAG Service GmbH wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit in der Hauptsache untersagt, das Vergabeverfahren ‚Neubau Autobahnmeisterei Bruck an der Leitha' fortzusetzen oder zu widerrufen, insbesondere Verhandlungen mit einzelnen Bietern zu führen, die Zuschlagsentscheidung und/oder weitere Festlegungen zu treffen."
Weiters wurde III. der Antrag gestellt,
"das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragstellerin Akteneinsicht in alle von der Antragsgegnerin vorzulegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens gewähren, sofern dies nicht Geschäftsinteressen beeinträchtigt."
Schließlich stellte die Antragstellerin IV. den Antrag,
"das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die von ihr entrichteten bzw. allenfalls noch zu entrichtenden pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 03.06.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen sowie bis spätestens 01.06.2016 - 15:00 Uhr näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, jedenfalls bis zum 03.06.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln und bis zum 14.06.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend zum gesamten Antragsvorbringen Stellung zu nehmen, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2016 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
In der Stellungnahme gab die Antragsgegnerin an, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Vorbringen erstatten zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe der Entscheidung, den Teilnahmeantrag der Antragstellerin auszuscheiden, lt. Angabe der Antragstellerin am 20.05.2016, nämlich am 30.05.2016, eingebracht wurde.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 a) ff) BVergG 2006 - Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes und Nichtzulassung zur Teilnahme im offenen Wettbewerb] richtet und b) sie als Anbieterin von Architektendienstleistungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Bei der mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung begehrten Nichtigkeit der Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme am Realisierungswettbewerb und anschließenden Verhandlungsverfahren handelt es sich um nach außen gerichtete Akte der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Aufnahme und den Abschluss eines Verhandlungsverfahrens mit den anderen Teilnehmern, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Die nach der angefochtenen Nichtzulassung zum Realisierungswettbewerb kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht. Dazu ist es zumindest notwendig, den Beginn des Verhandlungsverfahrens (Aufnahme von Verhandlungen mit anderen Teilnehmern des Realisierungswettbewerbs) auszusetzen.
Eine vollständige Aussetzung des gesamten Verfahrens im Sinne einer Untersagung jedweder Maßnahme, einschließlich des Widerrufs wäre hingegen überschießend und daher nicht notwendig im Sinne des Gesetzes.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Teilnehmer oder der öffentlicher Interessen erkennen. Die Antragsgegnerin hat solche auch nicht vorgebracht.
Zur Dauer der Aussetzung des Verfahrens (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine einstweilige Verfügung in Bezug auf die Auszahlung des Preisgeldes beantragt hat.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter I.1.b) verwiesen werden.
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