BVwG L508 2115868-1

L508 2115868-1Federal Administrative CourtJun 3, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Gruppenverfolgung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG L508 2115868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.2115868.1.00

Spruch

L508 2115868-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz, dieses wiederum vertreten durch die Caritas Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015, Zl. 1050973406-150109875, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der mjr. Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der mjr. Beschwerdeführer, im Beisein der bestellten gesetzlichen Vertretung, an, Pakistan deshalb verlassen zu haben, weil er einer Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt sei. Er habe in Quetta, der Hauptstadt von Belutschistan, gelebt. Die Sicherheitslage dort sei sehr schlecht. Da er Schiite und Hazara sei, sei er einer besonderen Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt. Sein Vater habe den Entschluss für seine Ausreise gefasst.

3. Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt I angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 14.09.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 13.09.2016 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages erfolgte aufgrund der mangelnden Geltendmachung eines asylrelevanten Fluchtgrundes. Die subsidiäre Schutzgewährung wurde mit der schlechten Sicherheitslage und dem Entzug der Lebensgrundlage argumentiert.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er stammt aus Belutschistan. Die Identität des BF steht fest.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzgewährung in Folge der subsidiären Schutzgewährung durch das BFA einer asylrelevanten Gefährdung in Pakistan ausgesetzt.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Feststellungen zu Belutschistan sowie zur Volksgruppe der Hazara aus dem aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan vom 13.11.2015 wiedergegeben:

1.1. Regionale Problemzone Belutschistan

Belutschistan umfasst 31 Distrikte. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf ca. 8 Millionen. Mehrere nationalistische Gruppen greifen zu Terror um eine Unabhängigkeit zu erreichen (BAA 6.2013). Seit 2004 kämpfen Rebellen für politische Autonomie und größere Anteile an den Einnahmen aus der Öl- und Erdgasförderung in der rohstoffreichen Gegend. Auch Islamistengruppen sind in der Region aktiv (DW 11.4.2015)

In den letzten Jahrzehnten kam es in Belutschistan zu mehreren großen Aufständen, die allesamt von der Regierung in Islamabad brutal zerschlagen wurden. Obwohl die Region reich an Bodenschätzen ist, gehört die Bevölkerung zu den ärmsten Pakistans. Eine stabile Infrastruktur ist kaum vorhanden, genauso wenig wie Stromzufuhr und sauberes Trinkwasser. Achtundachtzig Prozent der Belutschen leben unterhalb der Armutsgrenze. Während die Bodenschätze ausgebeutet werden, wird anderweitig kaum investiert. Lediglich der Sicherheitssektor boomt (Q 28.5.2015).

Belutschistan zählt zu den kritischen Regionen Pakistans, besonders die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher, während die paschtunisch besiedelten etwas sicherer sind. Belutschistan ist seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt (BAA 6.2013).

Aufständische und separatistische Kräfte greifen regelmäßig Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Im Grenzgebiet zu Iran operieren sunnitische anti-iranische Aufständische. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban werden in Belutschistan beobachtet. Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazaras (AA 9.11.2015).

2014 war in Bezug auf die Anzahl der Opfer von Terrorvorfällen Belutschistan die Region die am meisten von Gewalt betroffen war. 341 Angriffe mit 375 Todesopfern wurden für 2014 von PIPS aufgezeichnet. Die Zahl der Angriffe sank um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 306 dieser Angriffe wurden von belutschischen aufständischen Gruppierungen, hauptsächlich Baloch Republican Army (BRA), Balochistan Liberation Army (BLA), Lashkar-e-Balochistan, United Baloch Army (UBA) and Baloch Liberation Front (BLF), ausgeführt (PIPS 4.1.2015).

Quetta, die provinzielle Hauptstadt, war am meisten von Angriffen der Aufständischen betroffen, mit 71 Angriffen wobei 111 Menschen getötet wurden.

Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013). Bei 15 sektiererisch motivierten Angriffen starben 86 Menschen, die meisten davon Hazaras. 68 Hazaras wurden bei fünf sektiererisch motivierten Angriffen getötet (PIPS 4.1.2015).

Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch von der Nationalpartei zum Chief Minister von Belutschistan, obwohl die PML-N in der Provinzversammlung von Belutschistan in den Wahlen die Mehrheit erringen konnte. Die Ernennung wird als wichtiger Schritt der Stabilisierungsbemühungen von Nawaz Sharif angesehen (BAA 6.2013).

Quellen:

1.2. Hazara

Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.47.2015). Hazara sind eine ethnische Minderheit unter den Schiiten. Bei ihnen kommt zu der religiösen Zugehörigkeit zu einer Minderheit die ethnische hinzu. Sie leben Großteils in Belutschistan und sprechen Dari, die Bevölkerungsgruppe stammt ursprünglich aus Afghanistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015).

Vor einem Jahrhundert flohen die Vorfahren der heutigen Hazara vor der Armut und Unterdrückung aus Afghanistan nach Quetta, damals eine britische Garnisonsstadt. Die hazarische Gemeinde in Quetta blühte, wurde aber zum Ziel radikaler sunnitischer Gruppen (RFE/RL 4.10.2011). Ungefähr 500.000 Hazara leben in Quetta (Dawn 11.1.2013a; vgl. auch: BFA 10.2014, EASO 8.2015). Verbreitete Belästigung, Diskriminierung und Tötung veranlasste einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Quetta das Land zu verlassen. Human Rights Watch berichtet, dass über 500 Hazara seit 2008 getötet wurden (USDOS 14.10.2015). In Quetta und anderen Teilen Belutschistans fielen 2014 dutzende Menschen, die der Hazara-Minderheit angehörten, Anschlägen zum Opfer. In vielen Fällen übernahm die bewaffnete Gruppe Lashkar-e-Jhangvi die Verantwortung dafür und erklärte zur Begründung, die Hazara seien Schiiten (AI 25.2.2015).

Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta methodisch Angehörige der Hazara. Getötet wurden Geschäftsinhaber in ihren Geschäften oder Studenten beim Cricketspiel, viele bei Tageslicht und ohne dass sich die Täter unkenntlich machten. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft. Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Hazara sind ein leichtes Ziel für Gewalt gegen die Schia, da sie sich im Erscheinungsbild unterscheiden. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; vgl. auch: HRW 6.2014, BFA 10.2014).

Die Lashkar-e-Jhangvi ist eine lokal orientierte Terror-Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich vor allem gegen Hazara. Die Gewalt wird auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara vom Land zu vertreiben. Sie sind Opfer regionaler Gewalt, von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, nationalistischer Gewalt von belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und des Islamismus (BAA 6.2013). Human Rights Watch erwähnt in seinem Jahresbericht, dass die Lashkar-e-Jhangvi weiterhin Angriffe auf schiitische Hazara in Belutschistan im Jahr 2014 verübt habe. Der Regierung sei es, teilweise aufgrund von Sympathien für die Gruppe innerhalb der Sicherheitskräfte, nicht gelungen, Verdächtige erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).

Quellen:

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

Bereits das Bundesamt ist von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sieht auch das BVwG keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen.

Der Standpunkt der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Asylwerbers generell die Asylrelevanz fehle und er nichts vorzubringen vermocht habe, was unter einen der Tatbestände der GFK subsumierbar wäre, erweist sich jedenfalls als verfehlt.

Das Bundesamt hat die entscheidungsrelevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gruppenverfolgung außer Acht gelassen und daher übersehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl Asylrelevanz zukommt.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die auszugsweisen Feststellungen zur Hisbollah ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan vom 13.11.2015, welche auch das Bundesamt, nur in älterer Version, dem Bescheid als Feststellung zugrunde gelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom 18. September 2015, E 736/2014).

3.1.2.1. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Hazara würden in Quetta seitens sunnitisch extremistischer Bewaffneter systematisch attackiert und es würde ein Klima der Straflosigkeit herrschen, sowie der Beurteilung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr seine Lebensgrundlage entzogen und sei er in Pakistan aufgrund der schwierigen Sicherheitssituation einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK ausgesetzt, muss von der Wohlbegründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden, auch wenn die Handlungen sich bislang nicht konkret gegen seine Person gerichtet haben.

Dass die Übergriffe nicht überall in der gleichen Intensität erfolgen, mag zutreffen, würde aber nur dann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen wäre. Der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative stünde aber im vorliegenden Fall die bereits erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz entgegen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011, und vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0022).

Im vorliegenden Fall ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben des BF und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Pakistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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