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W200 2120603-1•BVwG W200 2120603-1
W200 2120603-1Federal Administrative CourtJun 2, 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W200 2120603-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 07.01.2016, Zl. 1045599503-140186185, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist schiitischer Moslem, reiste am 18.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zehn Monate lang mit der Tochter eines Kommandanten befreundet gewesen zu sein. Nach einiger Zeit sei er von ihrem Vater bedroht worden. Seine Freundin hätte Selbstmord begangen und ihr Vater hätte ihn danach festnehmen wollen, da er angenommen hätte, dass er sie umgebracht hätte. Da er sich erheblich bedroht gefühlt hätte, hätte er Afghanistan verlassen. Er sei vom Kommandanten mit dem Tod bedroht worden.
Im Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (15,6 Jahre) nicht den Tatsachen entsprechen kann. Laut Gutachten weist der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt ein Alter von 17,56 Jahren auf. Laut dem eingeholten Gutachten befindet sich der Beschwerdeführer im Altersbereich 17,6 bis 22,3 Jahre.
Im Rahmen der Einvernahme am 14.12.2015 führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er insbesondere bei der Erstbefragung bis dato die Wahrheit gesagt hätte aus, dass er manchmal unkorrekte Angaben gemacht hätte - dies bedeute, dass er selbst keine falschen Angaben gemacht hätte, sondern dass diese vom Übersetzer falsch übersetzt worden seien.
Zum Vorhalt des ärztlichen Gutachtens führte er aus, dass er seine Mutter nunmehr gefragt hätte und diese hätte das Geburtsdatum 26.04.1997 angegeben. Nachdem seine Mutter nach Österreich gekommen sei, hätte er sie gefragt.
Er gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Der Hintergrund sei Tadschike. Er sei schiitischer Moslem. Er lebe derzeit an derselben Adresse mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Auch diese hätten nunmehr einen Antrag gestellt.
In Afghanistan lebe noch seine große Schwester, die verheiratet sei und eine Tochter hätte. Sein Vater hätte in Afghanistan Autozubehör verkauft, seine Mutter sei Lehrerin für Dari gewesen. Er hätte zehn Jahre die Schule in Mazar-e Sharif besucht. Er sei von Mazar-e Sharif nach Mashhad in den Iran geflogen.
Als Fluchtgrund führte er aus, ein Mädchen geliebt zu haben und mit ihr eine Beziehung geführt zu haben. Das Mädchen sei umgebracht worden - ob es der Vater umgebracht hätte, oder es Selbstmord begangen hätte, könne er nicht sagen. Bevor das Mädchen gestorben sei, sei er bei ihm zu Hause gewesen. Ihr Vater hätte sie erwischt und er sei dann weggelaufen. Er sei bei seiner Schwester untergekommen und seitdem wisse er, dass seine Freundin tot sei. Wie sie gestorben sei, wisse er bis heute nicht. Er hätte seiner Schwester die ganze Geschichte erzählt, darauf hätte sie seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er während der Nacht bei ihr bleibe und dieser sich keine Sorgen machen solle. Spät in der Nacht hätte dann der Vater die Schwester angerufen und hätte ihr mitgeteilt, dass er auf gar keinen Fall das Haus verlassen solle. Er werde morgen zu ihnen kommen und ihm alles erklären. Sein Vater hätte ihm später erzählt, dass der Vater seiner Freundin bei ihm gewesen sei und ihm erzählt hätte, dass er mit seiner Tochter innig geschmust hätte. Der Vater der Freundin hätte gefordert, dass er sich zeigen solle, da er ihn töten wolle. Sein Vater hätte ihm deshalb einen Reisepass und das Visum für den Iran besorgt. Dann sei er in den Iran geflüchtet. Er hätte nicht vom Vater seiner Freundin getötet werden wollen. Dieser mache ihn für ihren Tod verantwortlich. Der Vater der Freundin hätte auch zu seinem Vater gesagt, dass er ihn finden, töten und die Leiche dann neben seiner Tochter vergraben werde. Sein Vater sei gegen 08:00 Uhr früh am nächsten Morgen zu seiner Schwester gekommen.
Befragt, wie sein Vater so schnell ein Visum erhalten hätte, antwortete er, dass die Ämter gegen 08:30 und 09:00 Uhr aufsperren. Darauf hingewiesen, dass der Vater um 08:00 Uhr bei ihm gewesen sei, antwortete er, dass ihm der Vater um 08:00 Uhr die Geschichte seiner Freundin erzählt hätte, danach gegangen sei und das Visum besorgt hätte.
Seine Freundin heiße XXXX, sei am 01.01.XXXX geboren. Der Beschwerdeführer schilderte das optische Erscheinungsbild.
Zum Vater der Freundin befragt - konkret, welche Art von Kommandant dieser sei -antwortete er, dass dieser ein Kommandant einer Gruppe sei, die gegen die Taliban kämpfe. Man hätte ihn Kommandant XXXX gerufen.
Die Frage, ob seine Eltern seine Freundin gekannt hätten, bejahte er, weil seine Mutter, die Mutter der Freundin gefragt hätte, ob er sie heiraten dürfe. Die Mutter der Freundin hätte das jedoch sofort abgelehnt.
Befragt, wo der Vater der Freundin sie beide beim Küssen erwischt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies im Schlafzimmer der Freundin gewesen sei und legte dazu eine Skizze an. Das Fenster zeigte Richtung Hof, in den Garten.
Er sei deshalb alleine gereist, da er bedroht worden sei. Sein Vater hätte ihn deshalb schnell aufgefordert, das Land zu verlassen. Sein Vater hätte dann später auch Probleme mit dem Kommandanten bekommen, weshalb auch er das Land verlassen hätte.
Befragt, ob er mit Sicherheit sagen könne, dass die Freundin tot sei, antwortete er, dass der Vater seiner Freundin dies seinem Vater gesagt hätte und auch, dass er ihn töte, wenn er ihn erwische. Er sei auch deshalb nicht nach Kabul, weil man ihn überall hätte finden können. Er hätte sich immer verstecken müssen. Man hätte ihn früher oder später immer gefunden.
Die Frage, ob dieser Kommandant so mächtig sei, bejahte er. Befragt, warum er dann unbehelligt vom Flughafen Mazar-e Sharif abfliegen hätten können, antwortete er, am nächsten Tag um 06:00 Uhr Früh zum Flughafen gefahren zu sein und nicht zu wissen, wie er es geschafft hätte. Er denke, dass der Vater seiner Freundin nicht mit einer derart schnellen Reaktion gerechnet hätte. Der Abflug sei um 11:00 Uhr gewesen. Das Foto seiner Freundin hätte er auf der Flucht verloren.
Über die Probleme seines Vaters gab er an, dass dieser vom Vater der Freundin bedrängt worden sei. Die ganze Familie sei vom Kommandanten geschlagen worden, die Schwester entführt für ca. ein bis zwei Tage, die Mutter vergewaltigt - von den Leuten des Kommandanten. Der Vater hätte die Vorfälle auch angezeigt, aber da der Kommandant so mächtig sei, helfe dies nicht.
In Kabul lebe noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwester lebe jetzt auch dort.
Mit Bescheid vom 07.01.2016 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die afghanische Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und die Zugehörigkeit zum muslimisch-schiitischen Glauben sowie die Abstammung aus der Stadt Mazar-e Sharif fest. Seine Identität wurde nicht festgestellt.
Eine asylrelevante Verfolgung hätte er nicht glaubhaft vorbringen können bzw. dass er eine solche Verfolgung in Zukunft zu befürchten hätte.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen weder schlüssig noch glaubhaft sei. Es hätte ihm von Anfang an klar sein müssen, dass der Vater gegen die Beziehung sei. Spätestens als seine Mutter die Mutter der Freundin auf eine eventuelle Heirat angesprochen hätte und dies entschieden zurückgewiesen worden sei, hätte einer mit Vernunft begabten Person klar sein müssen, dass aus dieser Beziehung nichts werden könne. Er hätte gewusst, dass der Vater der Freundin ein kampferprobter Kommandant sei, der gegen die Taliban gekämpft hätte, und hätte sich trotzdem in sein Haus begeben - sogar in das Zimmer seiner Tochter. Dem Vorbringen werde kein Glauben mehr geschenkt, zumal er sehr große Angst vor dem Vater der Freundin hätte. Dass er sich in das Haus des Kommandanten gewagt hätte und auch noch unverletzt dieses verlassen hätte können, sei nicht glaubhaft. Auch die Darstellung und die Beschaffung des Visums und der Weg zum Flughafen hätte nicht glaubwürdig vorgebracht werden können. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Visums betrage zumindest eine Woche, meistens jedoch länger. Somit hätte er nicht am nächsten Tag in den Iran fliegen können.
Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, außereheliche Beziehungen, Ehebruch vom 10.0.62013 verwiesen sowie auf die Akkordanfragebeantwortung "Konsequenzen von vorehelichen Geschlechtsverkehr für Männer" vom 10. August 2012 sowie die Seite 53 der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Niederschriften über die Erstbefragung sowie die Niederschriften der Einvernahmen beim BFA der Eltern sowie des Bruders des Beschwerdeführers an.
Der Vater des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung an, dass das Mädchen Selbstmord begangen hätte, weil es seinen Sohn nicht heiraten hätten dürfen. Sie seien Schiiten und die andere Familie seien Sunniten. Die Personen seien dann zu ihnen gekommen, hätten sie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Sie seien öfter gekommen und einmal sei auch die Ehefrau vergewaltigt worden.
Die Mutter des Beschwerdeführers führte bei der Erstbefragung aus, dass ihr Sohn eine Frau heiraten hätte wollen, doch die Eltern der Frau seien aufgrund der Volksgruppenverschiedenheit dagegen gewesen. Die Frau hätte dann Selbstmord begangen und ab diesem Zeitpunkt seien sie von ihren Familienangehörigen tyrannisiert, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Eines Tages seien sie zu Hause von drei Personen überfallen und sie vergewaltigt worden.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab die Mutter des Beschwerdeführers am 25.11.2015 Folgendes an:
Ihr Sohn hätte eine Freundin gehabt, die die Tochter eines Kommandanten gewesen sei. Der Kommandant hätte das jedoch nicht gewusst. Sie hätten sich sieben bis acht Monate lang gekannt. Eines Tages sei ihr Sohn bei ihr gewesen, der Vater des Mädchens hätte das beobachtet und ihr Sohn sei davongelaufen. Das Haus vom Kommandanten sei in ihrer Gasse gewesen und als ihr Mann nach Hause gekommen sei, hätte sie ihm aufgetragen Joghurt zu kaufen, und dann hätte ihr Mann Schüsse aus dem Haus des Kommandanten gehört. Später hätte sich herausgestellt, dass die Tochter des Kommandanten gestorben sei bzw. getötet worden sei - sie wüssten nicht, ob durch Selbstmord oder Mord. Noch am gleichen Tag seien die Leute vom Kommandanten zu ihnen gekommen und hätten nach dem Sohn gefragt, der sei jedoch schon untergetaucht gewesen. Am nächsten Tag seien drei Personen zu ihr nach Hause gekommen, als auch ihr Mann zu Hause gewesen sei. Alle drei hätten sie vergewaltigt.
Aufgrund des Vorbringens der Vergewaltigung wurde die Einvernahme unterbrochen und einige Monate (24.02.2016) später durch eine weibliche Einvernahmeleiterin fortgesetzt. Die Mutter des Beschwerdeführers führte anfangs aus, dass die Vergewaltigung nicht am Tag nach der Flucht ihres Sohnes, sondern fünf Monate nach der Flucht erfolgt sei. Sie hätte dies bei der Rückübersetzung bemerkt. Darauf hingewiesen, dass sie dies hätte ausbessern lassen können, antwortete sie, dass sie gewusst hätte, dass sie wieder kommen würde, weshalb sie dies gelassen hätte.
Zum Vorfall des Beschwerdeführers befragt gab sie an, dass beide denselben Kurs besucht hätten, das Mädchen an diesem einen Tag nicht am Kurs teilgenommen hätte und ihr Sohn hätte nachfragen sollen, warum das Mädchen nicht gekommen sei. Als er dann bei ihr gewesen sei, hätte das Mädchen gesagt, dass niemand zu Hause sei und er reinkommen solle. Beide hätten nur miteinander gesprochen. Sie seien zwar im Schlafzimmer vom Mädchen gewesen, jedoch nebeneinander gesessen und hätten geplaudert. Dann sei der Vater des Mädchens gekommen.
Befragt, wie oft ihr Sohn in dem Haus des Kommandanten gewesen sei, antwortete sie, dass dies nur dieses eine Mal gewesen sei. Sie hätten denselben Kurs besucht. In diesem Haus lebten das Mädchen, deren Eltern und zwei jüngere Geschwister.
Darauf hingewiesen, dass es für afghanische Verhältnisse undenkbar sei, dass ihr Sohn im Haus der Eltern des Mädchens in dessen Schlafzimmer gehe, antwortete sie, dass niemand zu Hause gewesen sei. Das Mädchen hätte gedacht, dass der Vater später nach Hause komme und die Mutter - eine Ärztin - komme nie vor vier Uhr. Der Vater sei immer mit dem Kommandanten XXXX zusammen. Ob er selbst Kommandant sei, wisse sie nicht. Eine Stunde, nachdem sie zusammen gesehen worden seien, sei das Mädchen umgebracht worden.
Befragt, wie das Mädchen konkret verstorben sei, antwortete sie, dass der Vater gekommen sei und ihr Sohn das Haus verlassen hätte. Ob das Mädchen Selbstmord begangen hätte, wisse sie nicht. Niemand wisse, wie sie ums Leben gekommen sei - ob durch Selbstmord, oder ob durch die Hand des Vaters.
Der Kommandant XXXX hätte schließlich ihr Haus gekauft. Auf den Hinweis, dass es schwer vorstellbar sei, dass ihr Ehemann jemanden das Haus verkaufe, der für ihre Vergewaltigung verantwortlich sei, antwortete sie, dass alles über den Ältesten der Straße gelaufen sei. Dieser hätte gemeint, einen Interessenten für das Haus zu haben, das Haus sei verkauft worden und die Summe für die Freilassung der entführten Tochter bezahlt worden. Die Entführer der Tochter müssen die Männer von XXXX gewesen sein. Das Geld, das sie für das Haus bezahlt hätten, hätten sie auf diese Weise wieder bekommen.
Befragt, wann ihr Mann festgenommen worden sei, antwortete sie, dass dies drei Tage nach dem Tod des Mädchens erfolgt sei. Befragt, wie lange er festgenommen worden sei, antwortete sie, dass dies zehn Tage gewesen sei. Man hätte ihn aufgefordert, dass sich ihr Sohn stelle. Ihr Mann sei freigelassen worden, um sein Kind zu suchen.
Auf die Frage, ob das Mädchen am selben Tag verstorben sei, als ihr Sohn bei ihr gewesen sei, antwortete sie, dass dies am selben Tag gewesen sei. Sie hätte einen Schuss gehört und ihr Mann sei aus dem Haus gegangen, um zu schauen, was passiert sei und dann sei er zurückgekehrt und hätte gesagt, dass die Tochter von XXXX ums Leben gekommen sei.
Der Vater des Beschwerdeführers gab an, dass sein Sohn mit der Tochter des Kommandanten einen Kurs besucht hätte. Dieser Kommandant XXXX gehöre zum Kommandanten XXXX, sein eigentlicher Name sei XXXX, er sei aber als Kommandant XXXX bekannt. Eines Abends sei der Kommandant XXXX mit zwei Männern zu ihm nach Hause und hätte nach seinem Sohn gefragt und auch das Haus nach ihm durchsucht. An diesem Tag sei die Tochter von XXXX ums Leben gekommen - er wisse nicht ob durch Selbstmord oder ob sie umgebracht worden sei. XXXX hätte gesagt, dass er seinen Sohn mit der Tochter gemeinsam begraben wolle. Sein Sohn hätte das Mädchen eigentlich heiraten wollen, aber das sei nicht gegangen. Danach hätten sie sie immer wieder belästigt und gezwungen, das Haus zu verkaufen. Seine Frau sei ca. fünf Monate nach dem Tod des Mädchens vergewaltigt worden.
Auf den Hinweis, dass er bei der Erstbefragung vom Selbstmord des Mädchens gesprochen hätte, antwortete er, dass er immer noch vermute, es aber nicht mit Sicherheit wisse. Der Kommandant ginge davon aus, dass sein Sohn eine Beziehung zu seiner Tochter geführt hätte. Er hätte sie zusammen gesehen in seinem eigenen Haus. Er sei nach Hause gekommen, hätte gesehen, dass sein Sohn mit der Tochter zu Hause gewesen sei und dabei hätte sein Sohn die Flucht ergriffen. Später hätte der Kommandant ihn selbst bedroht, dass er die gesamte Familie auslöschen werde, wenn sich sein Sohn nicht stelle. Er sei geschlagen und auch festgenommen worden - konkret nach dem Begräbnis der Tochter - also drei Tage nach dem Tod, und sei danach eine Woche lang angehalten worden. Es hätte weiter auch einige Anhaltungen und kurze Festnahmen gegeben. Er sei immer wieder am selben Tag freigelassen worden. Von der Vergewaltigung seiner Frau hätte er von ihr erfahren, er sei damals bewusstlos gewesen, weil man ihn geschlagen hätte. Auch seine Tochter sei entführt worden. Auf die Frage, wann dies konkret gewesen sei, wurde in der Niederschrift "AP denkt nach" vermerkt. Der Vater des Beschwerdeführers nannte dann den Monat Hamal 1394 und führte dann weiters Folgendes aus: Falls es zwischen den Angaben von mir und meiner Frau Unterschiede gibt, dann stimmen meine Angaben." Am nächsten Tag hätte er Lösegeld bezahlt und die Tochter sei freigelassen worden.
Im Falle einer Rückkehr würden sie ums Leben kommen. Der Kommandant XXXX und Kommandant XXXX würden sie umbringen wollen. Sie wollen seinen Sohn und auch die ganze Familie töten. Nach der Vergewaltigung seiner Frau hätte er gewusst, dass sie nicht aufgeben werden, bis sie sie töten.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 25.05.2016 wiederholte der Beschwerdeführer in beinahe fließendem Deutsch Afghane, Schiite, Sadat (Tadschike) zu sein, er habe immer in Mazar-e Sharif gelebt. Befragt, warum er ein jüngeres Alter vorgetäuscht hätte, antwortete er, dass er das tatsächliche Geburtsdatum als er nach Österreich gekommen sei, nicht gewusst hätte, Die meisten Afghanen wüssten ihr Alter nicht. Befragt, ob er nicht gewusst habe, ob er 15 1/2 oder 17 1/2 Jahre alt sei, obwohl er zehn Jahre die Schule besucht hätte, antwortete er, dass - wenn in Afghanistan die Kinder in die Schule gehen - diese niemand fragen würde, wie alt sie seien. Daher habe er nicht genau gewusst, wie alt er sei. In Afghanistan würden im Allgemeinen die Geburtstage nicht gefeiert. Befragt, mit welchem Alter man in Afghanistan heirate, gab er an, dass im Allgemeinen die Männer 18 bis 19 Jahre alt sein sollten.
Aufgefordert zu erklären, warum er mit 15 1/2 Jahren, die er ursprünglich angegeben hätte, bereits heiraten hätten wollen, antwortete er, dass er - als er heiraten wollte - ungefähr 16 Jahre alt und das Mädchen 17 Jahre alt gewesen sei. Er hätte dem Mädchen nicht gesagt, dass er sie jetzt heirate. Sie wollten sich zuerst verloben. Wenn er dann 18 Jahre alt gewesen sei, dann hätten sie heiraten können.
Zu Fluchtgrund führte er aus, dass er mit einem Mädchen sechs bis sieben Monate einen Privatkurs besucht habe. Sie hätten immer zusammen gelernt und sich für die Prüfungen gemeinsam vorbereitet. Das Mädchen sei zwei Tage nicht zum Kurs gekommen und er hätte das Mädchen angerufen, aber niemand hätte sich gemeldet. Dann sei er zu ihm nach Hause gegangen und habe an der Haustür geklopft und niemand hätte ihm die Tür geöffnet. Er habe ungefähr vier bis fünf Minuten gewartet. Später sei das Mädchen aus dem Haus gekommen, hätte ihm die Tür aufgemacht und gesagt, dass er hereinkommen solle, weil niemand zu Hause sei. Er sei in das Haus gegangen und in das Schlafzimmer des Mädchens. Sie seien dort ungefähr eine Stunde zusammen gewesen, auf dem Bett gesessen und hätten sich miteinander unterhalten. Nach einer Stunde sei der Vater des Mädchens gekommen und hat sie zusammen sitzen gesehen. Er hätte wahrscheinlich geglaubt, dass sie sexuellen Kontakt hätten. Der Vater des Mädchens wollte ins Zimmer kommen, aber er sei aus dem Fenster des Zimmers hinausgesprungen. Der Vater hat begonnen seine Tochter zu schlagen. Er hätte geglaubt, dass sie eine außereheliche Beziehung hatten. Befragt, ob sie beim Küssen erwischt worden seien oder nicht, antwortete er "Eigentlich schon, ja." Auf den Vorhalt, dass er bisher immer gesagt hätte, dass das nicht so gewesen sei, antwortete er, dass man ihn nicht danach gefragt hätte. Die Frage, ob seine Eltern gewusst hätten, dass er das Mädchen geküsst hätte, verneinte er.
Im Folgenden wird die Niederschrift wortwörtlich wiedergegeben.
"VR: Bis wann haben die Eltern das nicht gewusst, dass Sie sie geküsst haben?
BF: Sie haben nicht gewusst, dass ich sie geküsst habe und meine Mutter wusste von dem Kontakt.
VR: Wann haben Ihre Eltern davon erfahren, dass Sie das Mädchen geküsst haben?
BF: Meine Eltern haben nicht gewusst, dass ich das Mädchen geküsst habe, aber sie haben nicht gewusst, dass ich sie geküsst habe.
VR wiederholt die Frage.
BF: Als ich das Haus des Mädchens verlassen habe, bin ich in das Haus meiner Schwester gegangen. Ich bin mit dem Taxi zu meiner Schwester gefahren. Ich habe Angst gehabt.
VR wiederholt die Frage.
BF: Meine Schwester hat meinen Vater angerufen, dass ich bei ihr zuhause bin. Ich habe die gesamte Geschichte meiner Schwester erzählt. Meine Schwester hat meinem Vater gesagt, dass ich bei ihr zu Hause bin und dass sie sich keine Sorgen machen müssten, ich bin in Sicherheit. Dann weiß ich nicht, ob der Vater das Mädchen sie umgebracht hat oder sie Selbstmord begangen hat.
VR wiederholt die Frage.
BF: Als ich im Haus meiner Schwester war, am gleichen Abend wurde das Mädchen ermordet.
VR wiederholt die Frage.
BF: Nach der Ermordung dieses Mädchens ist der Vater des Mädchens zu uns nach Hause gekommen und er hat meinen Eltern erzählt, dass er seine Tochter mit mir im Schlafzimmer erwischt hat.
VR wiederholt die Frage.
BF: Das war ungefähr am Abend, als ich das Mädchen in ihrem Haus besucht habe.
BFV: Ist der Kommandant am gleichen Tag zu Ihren Eltern gekommen?
Bf. Ja, am gleichen Tag.
VR: Ihre Mutter hat gesagt, dass Sie nur miteinander gesprochen hätten. Sie waren zwar im Schlafzimmer des Mädchens, sind aber nur nebeneinander gesessen und haben geplaudert. Warum sagt sie das, wenn die Eltern wissen, dass sie geschmust haben?
BF: Ich habe dort nur das Mädchen geküsst, wir hatten keine Beziehung. Als der Vater des Mädchens uns erwischt hat, dass wir zusammen gesessen sind, hat er geglaubt, dass es wahrscheinlich noch mehr zwischen uns war.
VR: Sie haben doch vorher gesagt, dass Sie sich geküsst haben.
BF: Wenn man mich gefragt hat, ob ich mit dem Mädchen Sex hatte, so habe ich gesagt, dass ich keinen Sex mit ihr hatte und weiter hat man mich nicht gefragt.
VR: Sie haben vorher zu mir gesagt, dass Sie sich geküsst haben mit den Worten "eigentlich ja".
BF: Ich habe schon beim ersten Interview gesagt, dass ich das Mädchen geküsst habe, aber sie haben nicht im Protokoll geschrieben, dass wir keinen Sex hatten.
BFV: Ihre Mutter hat gesagt, dass Sie nur miteinander gesprochen hätten. Sie waren zwar im Schlafzimmer des Mädchens, sind aber nur nebeneinander gesessen und haben geplaudert. Diese Aussage ist im Zusammenhang zu lesen. Unmittelbar zuvor, wurde die Mutter des BF gefragt, ob er XXXX vergewaltigt hätte. Für mich ergibt sich daraus, dass sie diesen Vorwurf entkräften wollte.
BFV an BF: Als Sie noch in Afghanistan waren, haben Sie da mit Ihren Eltern, insbesondere mit Ihrer Mutter über Details der Beziehung gesprochen?
BF: Ja.
VR unterbricht Verhandlung um 10:09 Uhr bis 10:17.
BFV: Was genau haben Sie Ihrer Mutter über Ihre Beziehung erzählt?
BF: Ich habe es meiner Mutter schon zwei Monate vor dem Vorfall erzählt. Ich habe ihr gesagt, dass ich ein Mädchen liebe und dass ich sie heiraten möchte.
BFV: Werden in Ihrer Familie über Sexualität gesprochen?
BF: Nein.
VR: Fällt küssen unter Sexualität?
BF: Das ist kulturspezifisch.
VR an D: Fällt in der afghanischen Kultur küssen unter Sexualität?
D: Sexualität vor der Ehe ist verboten. Küssen sollte man heimlich machen. So gut ist es nicht, es ist nicht willkommen.
BFV: Die Normen hinsichtlich des Intimbereichs und außereheliche Beziehungen sind deutlich anders zu beurteilen, als jene in Österreich."
Der Vater des Mädchens sei ein Kommandant, der gegen die Taliban gekämpft und mit der Regierung zusammengearbeitet hätte. Er hätte Leibwächter gehabt. Er sei selbstständig gewesen, er hätte zwar mit der Regierung gearbeitet, sei aber davon nicht abhängig. Er sei ein Warlord.
Auf den Hinweis, dass laut den Angaben seines Vaters der Vater des Mädchens für den Kommandanten XXXX gearbeitet bzw. gekämpft hätte, er heute sage, dass er selbstständig gewesen sei, antwortete er, dass Kommandant XXXX der Warlord sei und er hätte auch mit ihm gearbeitet. Er sei auch selbstständig gewesen. Beide seien mächtig gewesen. XXXX sei der Mächtigste gewesen. Beide hätten gegen die Taliban gekämpft. Der Beschwerdeführer wurde aufgeforderte eine Skizze des Zimmers anzufertigen.
Befragt, woher er wisse, dass das Mädchen verstorben sei, gab er an, dass - als er zu seiner Schwester gegangen sei - am nächsten Tag sein Vater gekommen sei und erzählt hätte, dass das Mädchen nicht mehr am Leben sei.
Er wisse nicht, wie dieses Mädchen ums Leben gekommen sei - ob ihr Vater sie umgebracht hätte oder sie selbst ums Leben gekommen sei. Befragt, ob er die Art und Weise des Todes kenne, antwortete er, dass sie Kommandanten seien, sie hätten alle Arten von Waffen. Er wisse noch immer nicht, ob man sie aufgehängt, erschossen oder mit einer Kalaschnikow oder mit einer Pistole getötet hätte.
Befragt, ob die Eltern wüssten, auf welche Art und Wiese das Mädchen gestorben sei, antwortete er, dass der Vater des Mädchens am gleichen Abend zu seinen Eltern gekommen sei und ihnen erzählt hätte, dass das Mädchen nicht mehr am Leben sei. Er hätte ihn unbedingt finden wollen.
Auf die Fragewiederholung gab er an, dass seine Eltern auch nicht wüssten, wie dieses Mädchen ermordet worden sei. Als seine Eltern hier angekommen seien, hätte er sie gefragt, wie das Mädchen ermordet worden sei, sie hätten gesagt, sie wüssten es nicht genau, aber sie vermuten, dass sie erschossen worden sei.
Im Folgenden wird die Niederschrift abermals wortwörtlich wiedergegeben.
"VR: Ihre Mutter hat etwas Anderes gesagt - allerdings auch zwei
Varianten erzählt:
Variante 1 am 25.11.2015: Das Haus vom Kommandanten sei in ihrer Gasse gewesen und als ihr Mann nach Hause gekommen sei, hätte sie ihm aufgetragen Joghurt zu kaufen, und dann hätte ihr Mann Schüsse aus dem Haus des Kommandanten gehört. Später hätte sich herausgestellt, dass die Tochter des Kommandanten gestorben sei bzw. getötet worden sei. Variante 2 am 24.02.2016: Sie hätte einen Schuss gehört und ihr Mann sei aus dem Haus gegangen, um zu schauen, was passiert sei und dann sei er zurückgekehrt und hätte gesagt, dass die Tochter von XXXX ums Leben gekommen sei.
BF: Das erste Mal, als man mit meinen Eltern gesprochen hat, am 25.11.2015, hat man im Interview nicht alle ganz genau gefragt. Man hat das Interview unterbrochen. Ich will jetzt erklären, warum meine Mutter beim zweiten Mal etwas anderes gesagt hat. In Afghanistan hört man zu jeder Zeit Schüsse. Wir wohnen in der Nähe von XXXX. Von dort kommen sehr häufig die Schüsse. Meine Eltern haben wahrscheinlich diese Schüsse gehört und dann ist mein Vater rausgegangen, um zu schauen, was passiert ist. Ich weiß es nicht, wie mein Vater davon konkret erfahren hat, dass das Mädchen nicht mehr am Leben ist. Als er zu mir in das Haus meiner Schwester kam, hat er mir davon berichtet, dass das Mädchen ums Leben gekommen ist.
BFV: Für mich ergeben sich daraus keine Wiedersprüche. Niemand war beim Tod von XXXX dabei. Die Eltern des BF haben lediglich vorgebracht, dass sie Schüsse hörten, bevor Kommandant XXXX zu ihnen nach Hause kam. Auch heute hat der BF kein dazu widersprüchliches Vorbringen erstattet.
VR: Ihre Eltern schildern auch die Vorfälle, die sich nach Ihrer
Ausreise ereignet haben sollen, unterschiedlich: Einmal ist ihr Vater angeblich eine Woche angehalten worden, ein andermal zehn Tage. Wissen Sie etwas davon?
BF: Sie haben das nicht ganz genau gesagt, sondern ungefähr.
VR: Ihnen hat doch klar sein müssen, dass es in der in Afghanistan herrschenden Kultur Probleme geben würde, wenn man Sie bei dem Mädchen erwischt. Das auch noch, wenn der Vater des Mädchens ein Kommandant ist. Warum haben Sie sich dem Risiko ausgesetzt?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass sie die Tochter eines Kommandanten ist. Ich habe sie im Kurs aber kennengelernt und meiner Mutter habe ich gesagt, dass ich sie heiraten will, wenn ich 18 Jahre alt bin.
BFV: Das ist ja genau der Fluchtgrund des BFs.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich habe mich in dieses Mädchen verliebt und man kann sagen die Liebe macht alles.
BFV: Mit der Argumentation könnte man jeder afghanischen Frau, der wegen westlicher Orientierung der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, der Vorwurf gemacht werden, sie solle ihre westliche Orientierung nicht ausleben. Asylrecht ist jedoch genau dafür geschaffen worden, erhebliche Eingriffe in wesentliche Menschenrechte, darunter unter anderem das Recht auf Privatleben und Entfaltung der Persönlichkeit, zu schützen.
VR: Um welche Uhrzeit ist der Vater ins Haus gekommen?
BF: Zwischen 16 und 17 Uhr nachmittags.
VR: Ihre Mutter hat gesagt, dass die Mutter des Mädchens nie vor 16 Uhr nach Hause gekommen ist. Wie konnten Sie dann das Risiko eingehen, dass Sie um diese Uhrzeit noch beim Mädchen im Haus waren, wenn es doch möglich ist, dass um diese Uhrzeit zumindest die Mutter nach Hause kommt?
BF: Ich bin nur als Kurskollege zu dem Mädchen gegangen und als sie mir die Tür aufgemacht hat, habe ich sie gefragt, warum sie nicht in den Kurs gekommen ist. Sie hat mir gesagt, dass
ich hereinkommen solle, weil niemand zu Hause ist. Ich habe geglaubt, dass sie weiß, dass ihre Eltern spät nach Hause kommen.
VR: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Vater bei seiner Einvernahme sagt, dass - falls Ihre Mutter etwas anderes aussagen sollte als er - das stimmt, was er sagt?
BF: Ich verteidige nicht die Angaben, die meine Eltern gemacht haben. Ich verteidige nur meine.
VR: Ich will konkret von Ihnen wissen, was Ihnen persönlich in Afghanistan drohen würde. Schildern Sie mir eine konkrete Bedrohung. Wer konkret sollte Ihnen konkret etwas antun?
BF: Wenn ich jetzt nach Afghanistan zurückgehe, hätte ich niemanden mehr außer meiner Schwester. Ich habe einen Onkel väterlicherseits, aber wir haben keinen Kontakt. Mein Vater hatte Auseinandersetzungen wegen der Erbschaft.
BFV: Nach meinem Eindruck ist es dem BF auch heute gelungen, sein Fluchtvorbingen einheitlich, detailliert und vor allem lebensnah zu schildern, die dem BF in der heutigen Verhandlung vorgehaltenen Widersprüche betreffen nicht den Kern seines Vorbringens und vermögen somit nicht die Glaubwürdigkeit des BF zu erschüttern. Dass die Mutter des BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA nicht erwähnt hat, dass der BF seine Freundin geküsst hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass in seiner Familie über diese Details nie genau gesprochen wurde. Es wird noch einmal auf die Unterschiede im Umgang mit Sexualität und generell Liebesbeziehungen in Österreich und in Afghanistan verwiesen. Auch die heute angefertigte Skizze weicht nur in einem einzigen Detail von der vor dem BFA angefertigten Skizze ab. Zur Stellung des Kommandanten XXXX möchte ich darauf verweisen, dass "gehört zu" wohl in Anbetracht der afghanischen-politischen Realität nicht eine organisatorische Einordnung, sondern eine funktionelle verstanden wird. In einfachen Worten, sie kämpfen für die gleiche Sache, sind aber nicht unbedingt hierarchisch verbunden.
Zum Unterschied der Anhaltedauer des Vaters in den Aussagen der Eltern möchte ich auf die notorisch bekannte unscharfe Zeitwahrnehmung in der afghanischen Gesellschaft verweisen, in der es oft nicht auf Tage, Monate, Jahre ankommt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist muslimisch-schiitischen Glaubens, wurde in Mazar-e Sharif geboren, war dort bis zur Ausreise aufhältig, reiste am 18.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers reisten im Juni 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Zu Afghanistan:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Balkh
(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
30
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
81
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
26
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
70
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
18
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
226
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:
UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).
Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).
Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).
Quellen:
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.2015).
Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.2015).
Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015; vgl. UNAMA 2.2015).
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdektret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.2015). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 25.05.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim BFA sowie den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers vor dem BFA.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellung über die Identität können keine getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
So gab der Beschwerdeführer im Verfahren der belangten Behörde an, 15 1/2 Jahre alt zu sein, ein eingeholtes Gutachten ergab ein Mindestalter von 17 1/2 Jahren. Dazu vom BVwG befragt antwortete er, dass er das tatsächliche Geburtsdatum als er nach Österreich gekommen sei, nicht gewusst hätte. Befragt, ob er nicht gewusst habe, ob er 15 1/2 oder 17 1/2 Jahre alt sei, antwortete er, dass - wenn in Afghanistan die Kinder in die Schule gehen - diese niemand fragen würden, wie alt sie seien. Diese Ausführungen sind insbesondere aufgrund des Bildungsstandards des Beschwerdeführers, auf den offensichtlich auch von den Eltern des Beschwerdeführers hoher Wert gelegt wurde, nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat immerhin in Afghanistan zum Zeitpunkt der Ausreise bereits zehn Jahre die Schule besucht, sein Bruder hat in Afghanistan bereits studiert. Auch ist das von ihm behauptete Alter mit seinem Heiratswillen nicht in Einklang zu bringen - laut seinen eigenen Angaben heiraten Männer frühestens mit 18 oder 19 Jahren.
Weiters führte der Beschwerdeführer erstmalig in der Verhandlung beim BVwG an, dass er vom Vater des Mädchens in ihrem Schlafzimmer beim Küssen erwischt worden sei. Wäre dies tatsächlich so erfolgt, so wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dies von sich aus bei der belangen Behörde vorbringt. Dort hatte er immer davon gesprochen, nebeneinander am Bett gesessen zu sein und sich mit dem Mädchen unterhalten zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vor dem BVwG gefragt, ob seine Eltern gewusst hätten, dass er das Mädchen geküsst hatte, und verneinte dies. Die Frage, wann die Eltern erfahren hätten, dass er das Mädchen geküsst hätte, versuchte der Beschwerdeführer wiederholt nicht zu beantworten, in dem er angab, dass die Eltern nicht gewusst hätten, dass er das Mädchen geküsst hätte, dass er zu seiner Schwester gefahren sei, dass das Mädchen umgebracht worden
sei......
Erst auf die fünfte Wiederholung der Frage antwortete er, dass dies an dem Abend gewesen sei, als er das Mädchen besucht hätte - an dem Tag, an dem der Kommandant zu seinen Eltern gegangen sei.
Seine Aussagen vor dem BVwG widersprechen damit den Angaben der Mutter in ihrem Asylverfahren, die aussagt, dass er mit dem Mädchen im Schlafzimmer nur gesprochen, nebeneinander gesessen und geplaudert hätte.
Befragt, warum seine Mutter dies ausgesagt hätte, wenn sie doch davon gewusst hätte, dass er das Mädchen geküsst hätte, antwortete er zusammenhanglos, dass er das Mädchen nur geküsst hätte, aber keine Beziehung gepflegt hätte und der Vater des Mädchens wohl geglaubt hätte, dass mehr zwischen ihnen gelaufen sei. Darauf hingewiesen, dass er zuvor ausgesagt hätte, das Mädchen geküsst zu haben, antwortete er wiederum zusammenhanglos, dass er keinen Sex mit dem Mädchen gehabt hätte und man ihn nicht weiter gefragt hätte.
Den Vorhalt, dass er auf die Frage, ob er das Mädchen geküsst hätte, mit den Worten "eigentlich ja" geantwortet hätte, versuchte er dahingehend zu entkräften, dass nicht geschrieben worden sei, dass sie keinen Sex gehabt hätten.
Auf Befragen durch seinen Vertreter gab er an, auch bereits in Afghanistan mit seiner Mutter über die Details der Beziehung gesprochen zu haben.
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich in den Aussagen zum Tod des Mädchens. Während der Beschwerdeführer zwar konsequent aussagt, nicht zu wissen, wie das Mädchen verstorben ist, machte die Mutter des Beschwerdeführers in zwei Einvernahmen zwei völlig unterschiedliche Angaben - einmal hätte ihr Mann die Schüsse gehört, als er Joghurt kaufen gegangen sei, ein andermal hätte ihr im Haus anwesender Mann einen Schuss gehört und sei außer Haus gegangen, um zu schauen, was passiert sei, sei zurückgekehrt und hätte gesagt, dass das Mädchen ums Leben gekommen sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass der vom Beschwerdeführer als fluchtkausal behaupteter Vorfall für alle anderen Familienmitglieder in weiterer Folge auch fluchtauslösend war, ist davon auszugehen, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers den Sachverhalt gleichlautend schildert und ihre Kenntnisse über Sachverhalte, die sie erst nach der Flucht des Beschwerdeführers erhalten hat, diesem spätestens in Österreich mitteilt. Zumindest bei der zweiten Variante hätte der Vater des Beschwerdeführers vom Tod des Mädchens bereits vor dem Besuch des Kommandanten erfahren - dies hat jedoch weder der Vater des Beschwerdeführers noch dieser selbst ausgesagt.
Dem BFA ist in seiner Beweiswürdigung zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer klar sein hätte müssen, dass es in der in Afghanistan herrschenden Kultur Probleme geben würde, wenn man ihn bei einem Mädchen erwischt - noch dazu, wenn der Vater des Mädchens ein Kommandant ist. Befragt, warum er sich dem Risiko ausgesetzt hätte, antwortete er, nicht gewusst zu haben, dass sie die Tochter eines Kommandanten ist. Er hätte sich in dieses Mädchen verliebt.
Der Beschwerdeführer ordnete im Rahmen der Verhandlung den Vorfall mit dem Vater zwischen 16 und 17 Uhr nachmittags ein. Auf den Hinweis, dass seine Mutter ausgesagt hätte, dass die Mutter des Mädchens nie vor 16 Uhr nach Hause gekommen sei und die Frage, wie er dann das Risiko eingehen hätte können, dass er um diese Uhrzeit noch beim Mädchen im Haus gewesen sei, wenn es doch möglich sei, dass um diese Uhrzeit zumindest die Mutter nach Hause komme, versuchte er sich zu rechtfertigen, dass das Mädchen ihn aufgefordert hätte hereinzukommen, weil niemand zu Hause sei. Er hätte geglaubt, dass sie wisse, dass deren Eltern später nach Hause kommen.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf die Unterschiede der Angaben der Eltern zur Anhaltedauer des Vaters - nach erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers - sowie die nachvollziehbare Beweiswürdigung des BFA über die Unglaubwürdigkeit, ein Visum binnen zweier Stunden zu erlangen, verwiesen.
Wie nunmehr ausgeführt sind die Angaben des Beschwerdeführers somit ausgesprochen widersprüchlich - sowohl zu seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde als auch zu den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtabwägung aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte und in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren könne, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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