W193 2102805-1•BVwG W193 2102805-1
W193 2102805-1Federal Administrative CourtJun 2, 2016
Antragsänderung, Bescheid, Bescheiderlassung, Beschwerdegegenstand,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Zurückweisung
W193 2102805-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin in der Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 03.02.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 16.03.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der XXXX , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 142,95 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115976711 (sic!), wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.708,62 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,14 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Schreiben vom 04.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 142,95 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 129,96 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen einen Bescheid vom 29.01.2014, der ihnen am 31.01.2014 zugestellt worden sei, Beschwerde und beantragten die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden, sowie den Ausspruch dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben sei.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom 21.08.2015 mit, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein Bescheid mit Datum 29.01.2014 und auch kein Bescheid vorher oder nachher ergangen sei.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015, Zl. W193 2102805-1/7Z, wurde Parteiengehör gewährt, welches seitens der Beschwerdeführer unbeantwortet blieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer stellten fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Almbewirtschafter der Alm mit der XXXX beantragte im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen für 2011 eine Almfläche von 142,95 ha.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115976711 (sic!), wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.708,62 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,14 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Ein weiterer Bescheid der AMA erging in diesem Verfahren nicht; weder mit dem Datum 29.01.2014 noch mit einem Datum vorher oder nachher.
Der unter I. wiedergegebene für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Gegen die ordnungsgemäße Zustellung des erteilten Parteiengehörs, welche mit dem im Akt befindlichen Zustellnachweis dokumentiert wird, haben sich keine Bedenken ergeben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen einen Bescheid vom 29.01.2014, der ihnen gegenüber nicht erlassen worden war.
Es mangelt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an einer zutreffenden Bezeichnung des bekämpften Bescheides. Aus diesen Gründen war für das Bundesverwaltungsgericht unklar, gegen welchen Bescheid sich das Rechtsmittel richtet, zumal von Seiten der belangten Behörde ausgeführt wurde, dass ein Bescheid vom 29.01.2014 den Beschwerdeführern gegenüber nicht erlassen worden war. Deshalb wurde vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör eingeräumt.
Diesem wurde nicht entsprochen.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die angewendete Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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