BVwG W175 1422830-2

W175 1422830-2Federal Administrative CourtJun 2, 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W175 1422830-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.1422830.2.00

Spruch

W175 1422830-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. XXXX NEUMANN über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zahl IFA 551921404-1352410, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet Deutschland am 22.04.2011 von der deutschen Polizei aufgegriffen und am 27.4.2011 nach Österreich zurückgewiesen. Mit Bescheid der BH Kufstein vom 27.04.2011, Gz.:

2-1/4878-2011 wurde der BF unter anderem gemäß § 53 Absatz 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß § 67 Absatz 1 FPG ein Durchsetzungsaufschub von 3 Wochen erteilt. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 11.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 3 und § 8 AsylG. abgewiesen und der BF gemäß § 10 Absatz 1 Zi 2 AsylG. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Nach fristgerechter Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 27.06.2014, GZ. W160 1422830-1/22E, betreffende Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 aus unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Absatz 20 AsylG. 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG. 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Indien zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zahl

551921404/1352410, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Feststellungen:

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 01.06.2016 ist der BF zwar noch an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet, jedoch laut einer Meldeerhebung durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion XXXX lebt der BF bereits seit einem Monat nicht mehr an dieser Adresse. Die amtliche Abmeldung des BF beim Magistrat der Stadt Steyr wurde von der örtlich zuständigen Polizeiinspektion veranlasst.

Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens durch Beschluss (siehe dazu auch:

Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 28] [VwGVG] [Anmerkung 5].

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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