BVwG W170 2016196-1

W170 2016196-1Federal Administrative CourtJun 2, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W170 2016196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2016196.1.00

Spruch

W170 2016196-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, 15.3.1996 geb., StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. 1043792504-140102712, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich

Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe neben dem Verweis auf den Krieg in Syrien insbesondere auch an, in Syrien den Militärdienst leisten zu müssen und dies nicht zu wollen. Er legte einen syrischen Personalausweis vor.

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.11.2014, zugestellt am 26.11.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft habe schildern können, Syrien aufgrund der Angst zum Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen zu haben; dieser Verfolgungsbefürchtung komme aber keine Asylrelevanz zu.

4. Mit am 10.12.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Flucht dem Kriegsdienst entzogen habe, ihm deshalb im Falle seiner Rückkehr unbillige und willkürliche Strafen drohen würden und er im Falle der Ableistung des Kriegsdienstes bei Demonstrationen, bei denen auch Schießbefehl erteilt werde, auch gegen seine "kurdischen Mitbürger" vorgehen müsse. Schließlich sei die Ableistung des Kriegsdienstes in der syrischen Armee auch mit dem Zwang an der Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen verbunden und stelle somit eine asylrelevante Verfolgung dar.

5. Das Verfahren wurde am 18.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht - vorerst der Gerichtsabteilung W 214 - vorgelegt und nach entsprechender Abnahme am 2.6.2016 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, seinen Wehrdienst antreten oder würde für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.

Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten, die der Unbescholtenheit in Österreich aus einer am 31.5.2016 eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zu dem den Beschwerdeführer treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst anzutreten, ergibt sich schon aus den Feststellungen des Bundesamtes, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und die in den Länderfeststellungen ihre Deckung finden und somit, da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.

Hinsichtlich des Zwanges, im Falle der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen, ist auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und die dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen:

Im Bescheid wurde so unter anderem ausgeführt, dass die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen abhängen würden und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen, in Kriegszeiten sei für Desertion eine Haftstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen bzw. wenn der Deserteur das Land verlassen habe, eine Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar. De facto komme Desertion einem Todesurteil gleich, das oftmals unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, syrische Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Desertierte syrische Soldaten würden berichten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Eine große Anzahl von Soldaten sei getötet worden, als sich diese geweigert hätten auf Zivilisten zu schießen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückreise des Beschwerdeführers nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur auf diesem Wege - etwa über den Flughafen in Damaskus - möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt und dieser unmittelbar dem Militär zugeführt wird.

Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem (oben näher dargelegten) Umstand, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und der Beschwerdeführer daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Grundwehrdiener wehrpflichtig ist und im Falle seiner Rückkehr diesen Wehrdienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Grundwehrdiener zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Es ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden noch liegen Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Schließlich ist noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Wie oben dargestellt, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen, auch wenn dieses jenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht erkannt bzw. nicht rechtlich richtig gewürdigt hat. Daher kann der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

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