BVwG W111 1439086-1

W111 1439086-1Federal Administrative CourtJun 2, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG W111 1439086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1439086.1.00

Spruch

W111 1439086-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 13 00.338-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.01.2013 mit einem gefälschten russischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX mit dem Flugzeug von XXXX kommend in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 09.01.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und er gab dabei an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Im Herkunftsstaat seien seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe seine Heimat Ende November 2012 verlassen und sei über Aserbaidschan und Georgien in die Türkei gelangt. Von XXXX sei er mit dem Flugzeug über XXXX nach XXXX geflogen. Er sei mit einem nicht auf seinen Namen lautenden russischen Reisepass, welchen ihm Freunde besorgt hätten und welchen er im Flugzeug vernichtet habe, gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er noch Polizist gewesen sei, für den Präsidenten XXXX gearbeitet habe. In der Zeit von 2003 bis 2005 sei er XXXX gewesen und habe für den XXXX gearbeitet, weshalb ihn die russische Armee im Jahr 1999, als der zweite Krieg begonnen habe, sofort verhaften habe wollen. Seit dieser Zeit lebe er im Untergrund und habe keine feste Adresse. Im Jahr 2000 sei sein Bruder XXXX von der russischen Armee festgenommen und verschleppt worden. Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer von einem Tschetschenen, der für die russische Armee arbeite, erfahren, dass sein Bruder ermordet worden sei. Vor ca. einem Jahr sei dann die russische Armee nach Hause zu seiner Mutter gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Seine Mutter sei dabei von Soldaten gestoßen worden und habe sich einen Oberschenkelbruch zugezogen, sodass sie nunmehr bettlägerig sei. Die Familie seiner Frau sei gleichfalls bedroht worden und er selbst werde von der russischen Armee überall gesucht. Im Internet könne man nachlesen, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2005 XXXX gewesen sei. Sein russischer Binnenpass befinde sich in der Heimat und könnte durch seine Ehegattin nach Österreich geschickt werden. Sein Bruder XXXX dem der Beschwerdeführer zum Zweck der Flucht behilflich gewesen sei den Namen der Großmutter anzunehmen, lebe seit ca. sieben Jahren in Österreich.

Nach Zulassung des Verfahrens stellte das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 18.02.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Angaben, als XXXX tätig gewesen zu sein.

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass es gegen die Person des Beschwerdeführers weder eine nationale noch internationale Fahndung gebe. Ob gegen den Beschwerdeführer eine nationale Fahndung in der Russischen Föderation bestehe, habe von ho. (ohne Kontaktaufnahme mit IP Moskau etc.) nicht in Erfahrung gebracht werden können. Aufgrund bestehender Vorschriften sei eine Anfrage bei russischen Behörden nicht möglich. Ein Auslieferungsverfahren sei beim Bundesministerium für Justiz nicht anhängig. Seitens russischer Behörden bestehe kein Auslieferungsantrag. Es seien Hinweise gefunden worden, wonach der Beschwerdeführer früher (ca. 1997) Leiter XXXX gewesen sei. Bis dato seien keinerlei Hinweise auf jegliche Aktivitäten in Ägypten als auch seinen Aufenthaltsort eingelangt. Der Verweis auf den Beschwerdeführer als XXXX(seit August 2004) finde sich nach ho. Recherchen auf den diversen genannten Internetseiten. Zitiert wurden auch einige Berichte aus dem Internet, wonach der Beschwerdeführer an Aktivitäten im Rahmen der Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges teilgenommen habe. Laut XXXX hätten weder in offenen Quellen, noch durch Informationen Hinweise erhalten werden können, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an strafbaren oder terroristischen Handlungen annehmen ließen.

In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX finden sich (weitere) Hinweise zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX Berichte zu Aktivitäten des Beschwerdeführers im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg, Berichte zu Aktivitäten und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich, (keine) Informationen zur Beteiligung an oder Planung von terroristischen Handlungen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er sich derzeit nicht in medizinischer Behandlung befinde und nur Medikamente gegen eine Verkühlung nehme.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Besitz eines Dokumentes sei, das bestätige, dass er tatsächlich von 2003 bis 2006 XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde zu dem vorgelegten Dokument befragt, insbesondere um welche Internetseite es sich dabei handle und gab dazu an, dass er sich mit dem Computer nicht auskenne, sein Neffe habe dies für ihn gemacht. Weiters habe er noch eine Bestätigung des XXXX wonach er die Funktion eines XXXX während des zweiten Tschetschenienkrieges inne gehabt habe und deswegen verfolgt werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Behörde kein Zweifel daran bestehe, dass ein XXXX der XXXX in der genannten Zeit gewesen sei. Die Frage, ob er ein Dokument habe, das seine Identität nachweisen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe nur einen Binnenpass, der sich zu Hause in Tschetschenien befinde. Er könne diesen Pass nach Österreich schicken lassen. Er möchte noch hinzufügen, dass er im ersten Krieg mit XXXX zusammengearbeitet habe. Er habe den Pass XXXX erhalten. Damals sei er XXXX gewesen. Seinen ersten Binnenpass habe er mit 16 Jahren erhalten. Sein Binnenpass befinde sich bei seinen Verwandten. Er habe dort noch eine Ehefrau und einen Bruder. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Binnenpass binnen einer Frist von zwei Wochen beizubringen. Von XXXX nach Österreich sei er mit einem russischen Reisepass gereist, den er im Flugzeug vernichtet habe. Dieser Pass habe auf den Namen XXXX gelautet. Er habe nach dem ersten Tschetschenienkrieg als XXXX gearbeitet und habe daher noch eine Bekannte dort, die ihm geholfen habe, zu diesem Reisepass zu gelangen. Der in Tschetschenien befindliche Binnenpass laute auf seinen richtigen Namen.

Zu seinem Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 1987 im XXXX gearbeitet habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Im Jahr 1993 habe es in Tschetschenien eine Revolution gegeben, wobei sich Tschetschenien von Russland getrennt habe und XXXX gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals im XXXX gearbeitet, er habe viele Funktionen gehabt. Damals, 1992, habe er als XXXXgearbeitet. Davor habe er 1987 im XXXX als einfacher Polizist auf Patrouille und dann 1989 als XXXX gearbeitet. Unter XXXX sei er 1992 dann XXXX der tschetschenischen Republik geworden, weiters 1993 XXXX als eigene Behörde, der Tschetschenischen Republik, 1993 Kommandeur eines XXXX der Tschetschenischen Republik, 1993 Kommandeur eines XXXX der Tschetschenischen Republik. Nach dem ersten Tschetschenienkrieg habe er 1996 unter XXXX als XXXX gearbeitet. Im Jahr 1996 habe er als XXXX und später im Jahr 1997 als XXXX gearbeitet. Von 2003 bis 2005 sei er XXXX gewesen. Auf Vorhalt, dass er zuvor berichtigt habe, bis 2006 XXXX gewesen zu sein, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2006 einen Antrag auf seine Absetzung gestellt und könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Nach dem Tod von XXXX habe er nicht mehr als XXXX gearbeitet. Seit dieser Zeit habe er sich auf der Flucht befunden und habe sich vor den Behörden verstecken müssen. Befragt, an wen konkret er den Antrag auf Absetzung gestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, nach dem Tod von XXXX sei XXXX zum Präsidenten der Tschetschenischen Republik gewählt worden, an den er den Antrag gestellt habe. Er sei zwar im XXXX vermerkt, habe aber diese Funktion nicht mehr ausgeübt. Befragt, wie sein Verhältnis zur offiziellen Regierung Tschetscheniens gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe diese Frage nicht so gut verstanden. Für ihn sei XXXX der offizielle Präsident gewesen. Es habe sich zwar tatsächlich um eine Exilregierung gehandelt, allerdings sei XXXX vom Volk gewählt worden und die beiden XXXX Präsidenten seien von Putin ernannt worden. Sie, die Vertreter der XXXX würden den jetzigen Präsidenten nicht anerkennen.

Befragt, was der Beschwerdeführer während des ersten Tschetschenienkrieges gemacht habe und wo er sich aufgehalten habe und ob er direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, im ersten Tschetschenienkrieg sei er XXXX gewesen, das die Aufgabe gehabt habe, die Erdölpipelines in XXXX zu überwachen. Im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges habe er von XXXX persönlich den Auftrag erhalten, die Evakuierung der Bevölkerung aus XXXX zu leiten. Dieses Regiment habe Busse zur Verfügung gehabt, mit denen die Bevölkerung aus der Stadt gebracht worden sei. Er sei im ersten Tschetschenienkrieg nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe keinen Auftrag dazu erhalten. Die Beamten des XXXXhätten nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, dafür seien die Kämpfer und die Armee zuständig gewesen. Das XXXX habe die Funktion der Kommandantur übernommen, der XXXX sei der Kommandant für die gesamte Republik gewesen. Nach Beendigung des ersten Krieges habe er die bereits erwähnten Funktionen übernommen.

Befragt, wie sich seine persönliche Situation zu Beginn des zweiten Krieges dargestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht wie er das erklären soll. Wenn Krieg herrsche, dann sei die Situation nicht sicher. Die Russen hätten jeden Tag die Dörfer mit Bomben beschossen und viele Menschen seien dadurch getötet worden. Er sei auf der Seite des XXXX der vom Volk gewählt worden sei und den Willen des Volkes durchsetzen habe wollen, gestanden.

Befragt, was er während des zweiten Tschetschenienkrieges gemacht habe, ob er sich aktiv an Kampfhandlungen beteiligt habe und wenn ja, wann und wo, sagte der Beschwerdeführer, er sei bis zum Jahr 2003 der XXXX gewesen und es habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Er habe sehr vielen Menschen geholfen, Pässe mit falschen Daten für die Ausreise zu erhalten und habe inoffiziell in der Kanzlei des XXXX gearbeitet. Erneut befragt, ob er aktiv an Kampfhandlungen im zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe nicht gekämpft. Er möchte hinzufügen, dass im Internet Berichte vorhanden seien, wonach er angeblich an einer Operation im XXXX beteiligt gewesen sei, was aber nicht stimme. Diese Information habe man nur deswegen zusammengestellt, damit er als XXXX mehr an Bedeutung gewinne. Er habe diese Informationen nicht persönlich gesehen, sondern nur Gerüchte darüber gehört.

Befragt, was nach Ende des zweiten Krieges bzw. nach seiner Abdankung im Jahr 2005 bzw. 2006 gewesen sei und wohin er sich begeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei danach in der Tschetschenischen Republik aufhältig gewesen. Er habe sich einem Menschen anvertraut, der ihm sehr geholfen habe. Er möchte erklären, warum er als XXXX abgedankt habe. Er sei für die XXXX und damals habe man ein Emirat von Kaukasien gründen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Krieg sei noch immer nicht zu Ende, man kämpfe nicht mehr für die XXXX sondern für das Emirat Kaukasien.

Außer in Tschetschenien sei er sonst nirgends aufhältig gewesen. Außer bei seiner Einreise nach Österreich, wo er über XXXX Georgien, die Türkei und Ägypten nach Österreich eingereist sei.

Die Frage, ob er von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation gesucht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei sowohl in Russland, wie auch in Tschetschenien gesucht worden. Er sei auch wegen des ersten Tschetschenienkrieges behördlich gesucht worden. Er möchte noch hinzufügen, dass sein Bruder XXXX der Leiter der XXXX und der ganzen Regierung und sein Bruder XXXX der Helfer von XXXX gewesen sei. Aus diesem Grund würden die Behörden ihre Namen noch aus dem ersten Krieg kennen, weil sie die Regime von XXXX unterstützt hätten. Aus diesem Grund sei sein Bruder XXXX nach XXXX und sein Bruder XXXX nach Österreich geflüchtet. Die beiden Söhne seines Bruders XXXX hätten nach Österreich flüchten müssen.

Befragt, ob er wegen seiner Tätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg offiziell amnestiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass zwar alle amnestiert worden seien, aber die Russen sich nicht daran gehalten hätten. XXXX und General XXXX hätten einen Vertrag aufgesetzt, wonach alle, die am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen seien, amnestiert würden. Trotzdem sei ein Versuch unternommen worden, ihn zu entführen und nach Russland zu bringen und zu töten, aber er sei durch seine Leibwächter geschützt worden. Es sei zwar ein Friedensabkommen zwischen Russland und Tschetschenien unterschrieben worden, aber Russland habe sein Wort nicht gehalten. So sei zwei Mal ein Attentat auf XXXX und auf den XXXX verübt worden.

Befragt, ob er wegen seiner Tätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg offiziell oder inoffiziell amnestiert worden sei, sagte der Beschwerdeführer, nicht nur er sondern alle Beteiligten seien amnestiert worden. Man habe von ihnen gefordert, im XXXX weiterhin tätig zu sein und die Schmutzarbeit zu machen, was sie nicht gewollt hätten. So hätten sehr viele frühere Beamten bei der XXXX in der Division von Kadyrov gearbeitet. Es seien die Reporterin XXXX und Menschenrechtsvertreter umgebracht worden. Am Tod von XXXX seien auch einige Tschetschenen involviert gewesen. Befragt, ob jemand von XXXX Seite an ihn herangetreten sei, mitzuarbeiten und wenn ja, wie habe er darauf reagiert, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bereits den Vater des jetzigen Präsidenten XXXX gekannt, weil sie in der XXXX zusammengearbeitet hätten. Als XXXX Präsident geworden sei, habe er den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit in seiner Regierung bewegen wollen. Als sein Sohn Präsident geworden sei, habe er den Beschwerdeführer über Verwandte einen Vorschlag zur Zusammenarbeit überbracht.

Befragt, ob man davon ausgehen könne, dass er seit seiner Abdankung im Jahr 2005 nicht einer ständigen Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, doch, er sei ständig einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Frage sei so gestellt worden, dass er entweder mit der Regierung zusammen arbeiten solle oder man ihn umbringen würde. Man habe ihn deswegen zur Zusammenarbeit bewegen wollen, da er eine gewisse Autorität in Tschetschenien habe und vielen Menschen sowohl im ersten als auch zweiten Krieg geholfen habe. Befragt, wie er sich so lange Zeit in Tschetschenien versteckt halten habe können und warum er nicht bereits früher ausgereist sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei deswegen nach Österreich gekommen, weil er kein gutes Leben in Tschetschenien gehabt habe. Er habe sehr viel erlebt und er habe im Jahr 2005 abgedankt, weil er mit der damaligen Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Danach habe er sich einem Menschen anvertraut, der ihm geholfen habe. Er habe sich mit Bauwesen in Tschetschenien beschäftigt. Es sei ein sehr naher Verwandter von ihm. Es sei sehr leicht sich in Tschetschenien, sogar über zehn Jahre lang, zu verstecken. Für einen XXXX der seine Funktion innehabe, wäre eine solche Situation unerträglich, aber dadurch, dass er bereits im Jahr 2006 abgedankt habe und seine Funktion nicht mehr ausgeübt habe, sei es für ihn möglich, sich zu verstecken. Wegen ihm sei sein jüngster Bruder XXXXim Jahr 2000 um 3 Uhr in der Nacht verschleppt worden. Auf Nachfrage, wer die Person sei, der er sich anvertraut habe und wo diese lebe und was diese mache, sagte der Beschwerdeführer, man habe ihm geraten seinen Familiennamen nicht zu erwähnen, weil ja XXXX wegen irgendwelcher Informationen umgebracht worden sei. Die Informationen aus seiner Einvernahme seien an XXXX weitergeleitet worden. Er möchte nicht, dass seinem Bekannten das gleiche Schicksal ereile. Der Beschwerdeführer fragte, ob ihm der Einvernahmeleiter eine Garantie gebe, dass niemand von dem Inhalt dieser Einvernahme Kenntnis erlange. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass alle Angaben absolut vertraulich behandelt würden. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe mit einigen Juristen zu tun gehabt, die ihm geraten hätten, keine Personaldaten von jenen Personen zu nennen, die ihm geholfen hätten. Als er sich versteckt gehalten habe, sei massiver Druck auf seine Familienmitglieder ausgeübt worden. Er habe kein Geld mehr gehabt und es habe auch seine Gesundheit nicht zugelassen, sich weiter in Tschetschenien versteckt zu halten.

Befragt, was das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, wegen dem er nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag eingebracht habe, sagte der Beschwerdeführer, vor ca. einem Jahr seien maskierte Personen in das Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten diese zu Boden gestoßen, wobei sie sich den Oberschenkel gebrochen habe und derzeit bettlägerig sei. Das sei einer der Gründe warum er beschlossen habe, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einfach gewollt, dass seine Familie in Ruhe gelassen werde und habe gedacht, dass dies mit seiner Ausreise möglich werde. Außerdem habe er kein Geld mehr gehabt und seine Gesundheit habe es nicht mehr zugelassen, dass er sich weiterhin in Tschetschenien versteckt halte. Er habe gedacht, dass die Behörden seine Familie in Ruhe lassen würden, wenn sie wüssten, dass er ausgereist sei. Nach dem Zwischenfall mit seiner Mutter habe er sich um einen Pass bemüht und sei dann ausgereist. Sein Bruder XXXX habe bei seiner Mutter im Haus gelebt, die Russen hätten ihm seinen Pass weggenommen und er befinde sich unter Hausarrest. In seinem Dorf befinde sich eine Sonderabteilung des XXXX wobei die Vertreter jede Woche zu seinem Bruder und seiner Mutter kämen, um sie zu befragen. Diese Menschen seien nicht gefährlich für seinen Bruder, aber gefährlich seien jene, die in der Nacht maskiert in das Haus stürmten. Die Familie seiner Ehefrau werde von diesen Menschen oft belästigt. Wenn er in Tschetschenien ein ruhiges Leben verbringen hätte können, wäre er nicht nach Österreich gekommen.

Befragt, ob er persönlich bereits einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bereits einmal inhaftiert oder mitgenommen worden sei, sagte der Beschwerdeführer, es habe nur den einen erwähnten Vorfall im ersten Tschetschenienkrieg gegeben. Seither habe es einen solchen Zwischenfall nicht gegeben.

Erneut nach der Person gefragt, der sich der Beschwerdeführer anvertraut habe und befragt, ob diese nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben könne und ob dieser Mann nach wie vor im Baugewerbe tätig sei, sagte der Beschwerdeführer, sein Verwandter könne noch immer in Tschetschenien arbeiten, weil er ein weitschichtiger Verwandter von XXXX sei. Er mache Geschäfte mit ihm und bekomme auch Informationen. Aus diesem Grund habe er dem Beschwerdeführer helfen und ihn finanziell unterstützen können.

Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, sagte er, er sei selbst mit großer Mühe geflüchtet und habe dafür 3.000.- Euro zahlen müssen. Er werde demnächst versuchen, seine Familie nach Österreich zu bringen. Er möchte offiziell erklären, dass er in Tschetschenien umgebracht werde, weil er mit der Regierung nicht zusammenarbeiten werde. Entweder müsse er mit der Regierung zusammenarbeiten oder er werde umgebracht. Im Falle der Zusammenarbeit mit der Regierung hätte er die Schmutzarbeit machen und die Bevölkerung und alle, die der Regierung im Weg stünden, umbringen sollen. Das habe er aber nicht gewollt.

Betreffend den vom Beschwerdeführer erwähnten Internetbericht wurden ihm die dazu gefundenen Quellen vorgehalten:

Die XXXX die sich selbst als NGO zur XXXX bezeichnet, veröffentlichte im XXXX eine Meldung, wonach Kämpfer des tschetschenischen Widerstands eine russische Sondereinheit in der Nähe von XXXX angegriffen hätten. Gewissen Angaben zufolge habe XXXX das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt. Laut Angaben der tschetschenischen Seite seien bei den Kämpfen sieben Angehörige der russischen Sondereinheit getötet und fünf verletzt worden. Zudem sei ein Rebell getötet und zwei weitere seien verletzt worden.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er bereits in der Einvernahme zuvor berichtet habe, dass diese Information mit der Absicht verbreitet worden sei, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne und auch die Bevölkerung Kenntnisse über ihn erlange. Ihn habe damals keiner gekannt, da er XXXX gewesen sei. Der damalige XXXX sei für die Verbreitung dieser Informationen verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren. Er könne mit Internet und Computer nichts anfangen. In den russischen Medien sei über diesen Zwischenfall auch nicht berichtet worden, da man, wenn dies tatsächlich erfolgt wäre, sicher darüber berichtet hätte.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die russische Tageszeitung XXXX berichtete im XXXX dass im XXXX weiterhin nach der Gruppe eines gewissen XXXX gesucht werde. Die Gruppe habe sich am XXXX auf einen Kampf mit den Streitkräften eingelassen. Der Rajon sei abgeriegelt worden, aber den Rebellen sei es nach eigenen Angaben dennoch gelungen, die Absperrungen zu durchbrechen.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er möchte dazu sagen, dass er im Jahr 2005 die Funktion des XXXX ausgeübt habe und er deswegen kein Widerstandskämpfer sein habe können. Diese Zeitung kenne er auch. Sie sei immer auf der Seite Tschetscheniens gestanden und XXXX sei auch für diese Zeitung tätig gewesen. Ihr Informationsminister habe etwas berichtet, was von der Zeitung übernommen worden sei.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die in Dänemark ansässige tschetschenische Website XXXX berichtete im XXXX dass es in den Dörfern XXXX wo sich tschetschenische Kämpfer der Gruppe des Kommandanten XXXX verstecken könnten, zu Säuberungsaktionen gekommen sei. Eine Woche zuvor hätten Kämpfer der Gruppe von XXXX acht russische Soldaten getötet.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er höre das zum ersten Mal. Er wisse nicht, warum darüber berichtet worden sei. Die Massenmedien würden auch nicht immer die Wahrheit berichten. Manchmal würden sie etwas hinzufügen, manchmal etwas ausschneiden. Wie könne ein XXXXeine Waffe in die Hand nehmen und kämpfen.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die den tschetschenischen Separatisten nahestehende Nachrichtenagentur XXXX berichtete im XXXX dass mobile Einheiten der Streitkräfte der Tschetschenischen XXXXunter der Leitung von XXXXeine russische Bestrafungsgruppe in einem Wald im XXXX angegriffen hätten. Dabei seien drei Personen getötet worden, fünf weitere seien in kritischem Zustand in ein Krankenhaus gebracht worden.

Der Beschwerdeführer entgegnete, er höre das zum ersten Mal. Weiters befragt, ob er XXXX kenne oder warum vom Informationsminister solche Mitteilungen verlautbart worden sein sollten, wenn sie nicht stimmen würden, sagte der Beschwerdeführer, er habe bereits gesagt, dass solche Informationen verbreitet worden seien, um einer Person Autorität zu verschaffen. Dieser XXXX sei noch immer XXXX Es stünde auch nicht drinnen, dass der XXXX der Kommandant gewesen sei.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: XXXX berichtete im XXXX dass Soldaten des Bataillons XXXX südlich von XXXXein Lager von Mudschahedin des Feldkommandanten XXXX (bei XXXXkönnte es sich möglicherweise um einen Tippfehler der Quelle handeln, die Schreibung XXXX entspricht einer üblichen Transkription von XXXX, Anmerkung ACCORD) entdeckt hätten. In dem Lager seien mehr als zehn Personen gewesen. Zwischen den Soldaten und den Mudschahedin sei es zum Kampf gekommen. Nach offiziellen Angaben seien ein Offizier und zwei Berufssoldaten verletzt worden. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass viel mehr Soldaten zu Schaden gekommen seien. Es seien die Leichen von zwei Mudschahedin am Ort des Kampfes gefunden worden, deren Identität geklärt werde. Nach der Gruppe der bewaffneten Tschetschenen werde in großem Umfang gesucht. Auch XXXX habe von dem Vorfall berichtet. Laut Angaben der Streitkräfte seien ein Offizier und zwei Soldaten verletzt worden. Die Identität der beiden getöteten Rebellen werde noch festgestellt. In dem Lager hätten sich vermutlich Mitglieder der Gruppe des Feldkommandanten XXXX aufgehalten. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass die Verluste der Streitkräfte höher gewesen seien. Nach ihren Angaben habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben.

Der Beschwerdeführer entgegnete, vielleicht handle es sich um einen anderen XXXX er höre diese Informationen zum ersten Mal. Über den Vorfall in XXXX sei er in Kenntnis gewesen. Es sei sogar in den offiziellen russischen Medien sechs Mal darüber berichtet worden, dass XXXX umgebracht worden sei. Es werde eine Desinformation der Bevölkerung durchgeführt, was in einer Kriegssituation nicht unüblich sei. So sei von den sadistischen russischen XXXX mehrmals darüber berichtet worden, dass XXXX umgebracht worden sei. Das sei noch im ersten Krieg gewesen. Angeblich habe XXXX auch einen Atomsprengkopf in Besitz gehabt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die XXXX teilte im XXXX auf ihrer Website mit, dass XXXX vom Obersten Gericht der Republik Tschetschenien verurteilt worden seien. Sie seien der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen, des Banditentums, des Mordes, des Anschlags auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden, der illegalen Lagerung, des Tragens und des Transports von Waffen, von Munition und Sprengkörpern, sowie anderer schwerer Verbrechen beschuldigt worden. XXXX sei Mitglied der Bande von XXXX gewesen und sei am XXXX am Mord beteiligt gewesen, den die Bande am XXXX verübt habe. Am XXXX seien XXXX am Mord an sieben Bewohnern des Dorfes XXXX beteiligt gewesen, den die Banden von XXXX verübt hätten.

Der Beschwerdeführer sagte, er habe auch über diese Personen gehört. XXXX habe den Widerstandskämpfern geholfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer über einen XXXX gehört, der zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei. Ob es sich dabei um XXXX handle, könne er nicht sagen. XXXX sei ein Bewohner seines Dorfes und habe mit den Kriegshandlungen nichts zu tun. Diese Personen seien dazu gezwungen worden, solche Angaben zu tätigen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass zu seiner Person generell keine Informationen für den Zeitraum 2007 bis 2013 gefunden hätten werden können. Befragt, wo er sich in diesem Zeitraum aufgehalten und was er gemacht habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich in Tschetschenien versteckt. Er habe sein Versteck die ganze Zeit nicht verlassen und niemand sei zu ihm gekommen. Er habe dies tun müssen, um sein Leben zu retten.

Befragt, ob es richtig sei, dass er mit dem hier genannten Feldkommandanten oder auch als XXXX bezeichneten Person nicht ident sei, sagte der Beschwerdeführer, er gebe offiziell an, dass er nicht diese Person sei, über die berichtet werde. Es werde ein Informationskrieg mit Russland geführt. Die russischen Medien hätten ja über diese Zwischenfälle nicht berichtet. Seine Identität XXXX, sei jedoch richtig.

Befragt, welche Angaben er betreffend seiner Tätigkeit als XXXX machen möchte und darauf hingewiesen, dass sich im Internet auch Berichte über die von ihm ausgestellten XXXX wie auch die Tätigkeit als XXXX fänden, sagte der Beschwerdeführer, er möchte hinzufügen, dass er seit 13 Jahren seine Familie nicht gesehen habe. Seine im Jahr XXXX geborene Tochter habe er per Skype kennengelernt. Bevor er in Richtung Österreich ausgereist sei, habe er nur seine Ehefrau 20 bis 30 Minuten sehen können. Er habe in den Jahren 2001 bis 2002 nur seine Ehefrau und nicht die Familie gesehen. Der ermordete stellvertretende Leiter des XXXX sei ein guter Bekannter gewesen. Er habe mit ihm zusammengearbeitet.

Befragt, ob eine offizielle Fahndung in der gesamten Russischen Föderation nach ihm bestehe und aus welchem Grund und ob es darüber Nachweise in schriftlicher Form gebe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob er in der Fahndungsliste stehe oder gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er wisse nur, dass nach ihm gesucht werde, weil er ein Patriot seines Landes sei und sich auf die Seite des Volkes gestellt habe. Er habe nichts gegen Russland oder das russische Volk, er sei nur nicht mit dem Regime von PUTIN und KADYROV einverstanden. Er habe sogar nach dem ersten Krieg von der russischen Regierung eine XXXXerhalten.

Befragt, ob er noch Angehörige innerhalb der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, habe, sagte der Beschwerdeführer, zwei Söhne seines älteren Bruders XXXX der bereits verstorben sei, lebten in XXXX

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

Befragt, ob er sich im Herkunftsstaat in irgendeiner Form politisch betätigt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe die Funktion eines XXXX ausgeübt und seine Aufgaben erfüllt, sei aber nicht politisch tätig gewesen. Er wolle noch hinzufügen, dass XXXX damals nicht einverstanden gewesen sei, dass XXXX mit der Privatarmee in XXXX in Dagestan eingefallen seien und habe ihn mit der Aufklärung des Vorfalls beauftragt gehabt. Er sei zwei Jahre mit den Ermittlungstätigkeiten beschäftigt gewesen.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, ohne jegliche Ermittlungen umgebracht zu werden.

In Österreich lebten, abgesehen von seinem Bruder, noch sein Cousin XXXX weiters die beiden Söhne seines Bruders XXXX Er befinde sich in Österreich fast immer in der Wohnung seines Bruders und spreche mit niemandem, da er Angst um sein Leben habe. Er habe ja Informationen, dass zwei Tage zuvor ein General aus Tschetschenien namens XXXX entführt werden sollte. Er kenne ihn sehr gut, weil sie unter XXXX und zur Zeit der UDSSR zusammengearbeitet hätten. Unter XXXX sei er kurze Zeit als Innenminister tätig gewesen. Auch XXXX sei hier erschossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es im Fall XXXX zu einem Konflikt mit XXXX gekommen sei, der ihn zur Flucht bewogen habe. Genau dieser Punkt fehle im Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass er sich jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass seine Familie verfolgt worden sei. Die Frage wurde wiederholt, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass sowohl die Regime von XXXX als auch von PUTIN wüssten, dass er gegen sie sei. XXXX habe ihn zur Zusammenarbeit überreden wollen, weil er sich gerne mit angesehenen Menschen schmücke. Er habe dies aber abgelehnt. Befragt, wann der Bruch mit XXXX erfolgt sei und auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten habe, sagte der Beschwerdeführer, es würde viele Menschen geben, die sich jahrelang versteckten, wie XXXX Auf weiteren Vorhalt, dass sein körperlicher Zustand nicht darauf schließen lasse, dass er sich jahrelang versteckt gehalten habe und auch nicht ins Freie gehen habe können, sagte der Beschwerdeführer, wenn man eine Zeit in einem Zimmer verbringe, werde man auch zunehmen, da man das Essen zu sich nehme.

Am 23.04.2013 legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX vor.

2. Mit Bescheid vom 06.11.2013, Zl. 13 00.338-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer u.a. Polizist, XXXX der nicht anerkannten XXXX gewesen sei. Die belangte Behörde stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, als XXXX aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär teilgenommen habe, wobei es zu Tötungen von Soldaten gekommen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er auf einer internationalen oder nationalen Fahndungsliste gesuchter Personen aufscheine. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Funktion als XXXX einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei entgegen zu halten, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens Hinweise für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gem. Art 1 F GFK ergeben hätten, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005, ohne weiterer Prüfung seiner tatsächlichen Fluchtgründe, abzuweisen gewesen sei.

Beweiswürdigend wurde wörtlich Folgendes festgehalten:

"Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln, insbesondere den Personaldokumenten und von Ihnen getätigten Aussagen rund um Ihre Ernennung zum XXXX in Tschetschenien, sowie den erfolgten Recherchen der Staatendokumentation.

Dabei haben sich aufgrund der vorgelegten Personaldokumente keine Zweifel ergeben, dass Sie nicht die von Ihnen behauptete Person, namentlich XXXX sind.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich aufgrund der vorliegenden Internetrecherchen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts, eine als gesichert anzusehende Involvierung Ihrer Person an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden oder Kriegsverbrechen i. S. d. Art 1 Abschnitt F GFK, sowohl in Form einer aktiven Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXX wobei es zu Tötung von Soldaten gekommen ist, als auch passiv durch Ihre XXXX

Bezüglich der erwähnten Berichte handelt es sich im Besonderen um die Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs bei Ihrer Befragung vorgehaltenen Internetartikel der ACCORD Anfragebeantwortung vom XXXX wobei noch zahlreiche weitere Links zu Internetseiten bestehen, in denen Ihr Name im Zusammenhang mit Ihrer Bestellung zum XXXX oder Ihrer Tätigkeit als XXXX genannt wird.

Die XXXX die sich selbst als NGO zur XXXX bezeichnet, veröffentlicht im XXXX eine Meldung, wonach Kämpfer des tschetschenischen Widerstands eine russische Sondereinheit in der Nähe von XXXX angegriffen hätten. Gewissen Angaben zufolge habe XXXX das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt. Laut Angaben der tschetschenischen Seite seien bei den Kämpfen sieben Angehörige der russischen Sondereinheit getötet und fünf verletzt worden. Zudem sei ein Rebell getötet worden, zwei weitere seien verletzt worden. XXXX

XXXX

Ihre Rechtfertigung, dass diese Information mit Absicht verbreitet wurde, damit Sie unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinnen und auch die Bevölkerung Kenntnisse über sie erlangen würde, da Sie damals niemand kannte, da Sie XXXX waren und der damalige Informationsminister XXXX für die Verbreitung dieser Informationen verantwortlich gewesen sei, erscheint im Zusammenhang mit den zahlreichen Berichten, die auch von anderen Stellen veröffentlicht wurden, wenig glaubwürdig. Auch, dass Sie von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren hätten, erscheint im Zusammenhang mit Ihrer zuvor getätigten Rechtfertigung gänzlich widersprüchlich, da Sie ja nicht einerseits gleichzeitig gewusst haben konnten, dass solche Meldung verbreitet wurden um Ihr Ansehen zu erhöhen und andererseits von diesen Informationen erst in Österreich erfahren hätten.

Im Hinblick auf Ihrer Behauptung in den russischen Medien wäre über diesen Zwischenfall auch nichts berichtet worden, wurde Ihnen vorgehalten, dass die russische Tageszeitung XXXX im XXXX berichtete, dass im XXXX weiterhin nach der Gruppe eines gewissen XXXX gesucht werde. Die Gruppe habe sich am XXXXauf einen Kampf mit den Streitkräften eingelassen. Der Rajon sei abgeriegelt worden, aber den Rebellen sei es nach eigenen Angaben dennoch gelungen, die Absperrungen zu durchbrechen. XXXX

Bezüglich Ihrer dazu geäußerten Rechtfertigung, dass Sie im Jahr 2005 die Funktion des XXXX ausgeübt hätten und deswegen kein Widerstandskämpfer gewesen sein konnten ist anzuführen, dass mit dem Einmarsch russischer Truppen am 01.10.1999, dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges, die Existenz des unabhängigen Staates Tschetschenien beendet wurde und spätestens mit den Präsidentschaftswahlen vom XXXX bei denen XXXX zum Präsident gewählt wurde, die folgenden Präsidenten der ausgerufenen XXXX darunter auch XXXX und deren Regierung, somit auch Sie, im Untergrund agieren mussten.

Die in Dänemark ansässige tschetschenische Website XXXXberichtet im XXXX dass es in den Dörfern XXXX wo sich tschetschenische Kämpfer der Gruppe des Kommandanten XXXX verstecken konnten, zu Säuberungsaktionen gekommen sei. Eine Woche zuvor hätten Kämpfer der Gruppe von XXXX acht russische Soldaten getötet. XXXX

Die den tschetschenischen Separatisten nahestehende Nachrichtenagentur XXXX berichtet im XXXX dass mobile Einheiten der Streitkräfte der Tschetschenischen XXXXunter der Leitung von XXXXeine russische Bestrafungsgruppe in einem Wald im XXXX angegriffen hätten. Dabei seien drei Personen getötet worden, fünf weitere seien in kritischem Zustand in ein Krankenhaus gebracht worden. XXXX

Dazu führten Sie aus, dies zum ersten Mal gehört zu haben und dass Medien auch nicht immer die Wahrheit berichten, zudem Sie als XXXX nicht die Waffe in die Hand nehmen und kämpfen hätten können.

XXXXberichtet im XXXX, dass Soldaten des Bataillons XXXX südlich von XXXX ein Lager von Mudschahedin des Feldkommandanten XXXX (bei XXXX könnte es sich möglicherweise um einen Tippfehler der Quelle handeln, die Schreibung XXXX entspricht einer üblichen Transkription von XXXX Anmerkung ACCORD) entdeckt hätten. In dem Lager seien mehr als zehn Personen gewesen. Zwischen den Soldaten und den Mudschahedin sei es zum Kampf gekommen. Nach offiziellen Angaben seien ein Offizier und zwei Berufssoldaten verletzt worden. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass viel mehr Soldaten zu Schaden gekommen seien. Es seien die Leichen von zwei Mudschahedin am Ort des Kampfes gefunden worden, deren Identität geklärt werde. Nach der Gruppe der bewaffneten Tschetschenen werde in großem Umfang gesucht.

Auch XXXX berichtet von dem Vorfall. Laut Angaben der Streitkräfte seien ein Offizier und zwei Soldaten verletzt worden. Die Identität der beiden getöteten Rebellen werde noch festgestellt. In dem Lager hätten sich vermutlich Mitglieder der Gruppe des Feldkommandanten XXXX aufgehalten. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass die Verluste der Streitkräfte höher gewesen seien. Nach ihren Angaben habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben. XXXX

XXXX Dazu meinten Sie, dass es sich um einen anderen XXXX handeln könne, da Sie diese Informationen zum ersten Mal hören würden. Über den Vorfall in XXXX wären Sie jedoch in Kenntnis gewesen und in den offiziellen russischen Medien sechs Mal darüber berichtet wurde, dass XXXX umgebracht worden sei. Die Desinformation der Bevölkerung sei in einer Kriegssituation nicht unüblich.

Die XXXX teilt im XXXX auf ihrer Website mit, dass XXXX der Republik Tschetschenien verurteilt worden seien. Sie seien der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen, des Banditentums, des Mordes, des Anschlags auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden, der illegalen Lagerung, des Tragens und des Transports von Waffen, von Munition und Sprengkörpern, sowie anderer schwerer Verbrechen beschuldigt worden. XXXX sei Mitglied der Bande von XXXX gewesen und sei am XXXX am Mord beteiligt gewesen, den die Bande am stellvertretenden Leiter der Abteilung des XXXX verübt habe. Am XXXX seien XXXX am Mord an sieben Bewohnern des Dorfes XXXX beteiligt gewesen, den die Banden von XXXX verübt hätten. XXXX

Dazu erklärten Sie, die betreffenden Personen gekannt zu haben, diese jedoch gezwungen worden wären diese Aussagen zu tätigen. XXXX sei ein Bewohner Ihres Dorfes der mit den Kriegshandlungen nichts zu tun hätte.

Von der Staatendokumentation des Bundesasylamts konnten bezüglich Ihrer Person noch folgende Eintragungen im Internet gefunden werden;

XXXX In diesem Bericht auf XXXX der mit XXXX datiert ist, wird über einen Zusammenstoß zwischen föderalen Sicherheitskräften und einer Gruppe Kämpfer berichtet. Ein gewisser XXXX verantwortlich dem XXXX sei dabei Anführer der Separatisten gewesen.

XXXX In diesem Bericht, dessen Datum mit XXXX angegeben ist, wird von einem Bombenanschlag auf russische Militärs im Bezirk XXXX berichtet, die von tschetschenischen Kämpfern unter der Leitung eines XXXX gebürtig aus dem Dorf XXXX und treuer Anhänger von XXXX durchgeführt worden sein soll.

XXXX Auch in diesem Bericht vom XXXX ist von einem Gefecht zwischen tschetschenischen Kämpfern und russischen Sicherheitskräften in XXXXdie Rede, bei dem die tschetschenischen Kämpfer von einem XXXX angeführt worden sein sollen.

XXXX In einem Blogeintrag vom XXXX wird eine Schura [Anm. Rat] tschetschenischer Kommandeure im Jahr XXXXin XXXX erwähnt. Unter

XXXX wird ein XXXX genannt.

XXXX In diesem mit XXXXdatierten Bericht wird ein Oberst XXXX als Leiter einer Abteilung genannt.

In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX zu Ihrer Person wird noch Folgendes ausgeführt:

Die russische Nachrichtenwebsite XXXX berichtet im XXXX über die Auflösung des XXXX durch Aslan Maschadow und die Bildung eines neuen Kabinetts. Als neuer XXXX wird XXXX genannt.

Die von den tschetschenischen Rebellen betriebene Website XXXX veröffentlicht im August 2004 einen Artikel mit Erläuterungen zu Erlässen des XXXX Der neue Minister XXXXder Befehlshaber einer militärischen Unterabteilung innerhalb der Streitkräfte der XXXX sei, behalte seine Mitgliedschaft im XXXX

In einem weiteren Artikel vom XXXX erwähnt XXXX die Umbesetzung des XXXXdurch einen Erlass von XXXX Bei den Ministern wird auch der XXXX genannt.

Die tschechische XXXX die Informationen zum Konflikt im Kaukasus zur Verfügung stellte, XXXX aber ihre Arbeit einstellte, veröffentlicht im XXXX eine Liste von Personen, die regelmäßig im Zusammenhang mit den Ereignissen in Tschetschenien genannt werden. Unter der Überschrift XXXX findet sich der Name XXXX der laut Angaben der NGO seit XXXXsei.

Die folgenden Quellen erwähnen ebenfalls die Tätigkeit von XXXX

(...)

Als XXXX sowie XXXX diverser Einheiten waren Sie persönlich durch Ihre Betrauung als Kommandant im ersten jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, bei denen nach Ansicht des Bundesasylamtes im Einklang mit internationalen Quellen, wenn auch von beiden Seiten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden, direkt als Befehlsempfänger der tschetschenischen Militärführung und als unmittelbarer Befehlsgeber an Ihre Ihnen unterstehenden Truppen beteiligt.

Auch wenn Sie selbst Ihre Teilnahme an Kampfhandlungen als Propaganda um Ihre Position als XXXX in den Augen der Bevölkerung zu stärken darstellen, ergibt sich aus den zahlreichen Internetberichten jedoch ein gänzlich anderes Bild, nämlich, dass Sie sich sehr wohl an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt waren, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls russische Militärangehörige, aber möglicherweise auch tschetschenische Zivilisten, von denen Sie bzw. Ihre Kampfgruppe angenommen haben, dass sie für die "russische Sache" gearbeitet haben, getötet wurden.

Dies ergibt sich zwangsläufig aus Ihrem Vorbringen im Untergrund gelebt zu haben und dem Umstand, dass in der Zeit von 2007 bis 2013 keine Aktivitäten Ihrerseits aufscheinen. Dies begründeten Sie damit, dass Sie von einem Freund, der mit XXXX zusammenarbeite, jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten worden wären und Tschetschenien verlassen mussten, wozu Sie eine falsche Identität benützten. Im Hinblick auf Ihre Position, erscheinen Ihre Angaben in diesem Zusammenhang jedoch völlig unglaubwürdig, da es unwahrscheinlich ist, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise tatsächlich jahrelang in Tschetschenien versteckt halten konnten."

Rechtlich wurde ausgeführt, dass in Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXXsowohl im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden oder Kriegsverbrechen i. S. d. Art 1 Abschnitt F GFK involviert bzw. beteiligt gewesen sei. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Umstände seiner tatsächlichen Nichtbeteiligung glaubhaft dazulegen.

(...)

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingenommenen hohen Positionen, insbesondere zuletzt als XXXX im Zusammenhang mit seiner unter falschem Namen und Pass erfolgten Einreise, hätten abgesehen von den Umständen, dass zuletzt keine Berichte über seine Person erfolgt seien bzw. keine internationale Fahndung gegen ihn bestehe, keine Gründe gefunden werden können, die in seinem Fall für die Nichtanwendung des Asylausschlussgrundes sprechen würden. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass aufgrund der bestehenden Verpflichtung, keine persönlichen Daten an nationale Behörde weiterzugeben, eine Überprüfung einer eventuell in der Russischen Föderation bestehenden landesweiten Suche nach seiner Person nicht erfolgen habe können.

Aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen handle es sich bei XXXX um Befehlshaber an der oberen (obersten) Befehlsebene und ergebe sich anhand dieser Strukturen, dass der Beschwerdeführer eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben müsse. Diese Mitverantwortung rechtfertige seinen Ausschluss vom Asylverfahren, da seine Aktivitäten unter einem Ausschlussgrund, nämlich einem Verbrechen gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen zu subsumieren seien, wodurch seine dargelegten Fluchtgründe aus diesem Grund nicht näher zu prüfen gewesen seien. Die entscheidende Behörde komme somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund verwirklicht habe und § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zur Anwendung gelange.

Hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. wurde rechtlich ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag gemäß §§ 3 iVm 6 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen worden sei, da entsprechend den getroffenen Feststellungen im Fall des Beschwerdeführers ein Asylausschlussgrund vorliege. Das bedeute für sein Asylverfahren weiters, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen sei.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3. Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 erhob der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass ungefähr einen Monat nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt XXXX Leute vom FSB zum Haus seiner Mutter und seines Bruders gekommen seien. Darunter sei auch ein FSB Mitglied aus XXXX sowie FSB Leute aus XXXX und noch einige tschetschenische Sicherheitspersonen gewesen. Sie hätten den ganzen Tag eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Drohungen ausgesprochen, wonach sie ganz andere Methoden anwenden würden, wenn er weiterhin Schlechtes über sie verbreiten würde. Er habe davon telefonisch durch seinen Bruder und seine Mutter erfahren. Er habe den Vorfall einen namentlich genannten Mitarbeiter des XXXX berichtet. Er beantrage dessen zeugenschaftliche Befragung.

Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in der Russischen Föderation nicht erfolgt sei. Laut Bundesasylamt ergäbe sich aufgrund von Internetrecherchen und Anfragebeantwortungen eine Involvierung des Beschwerdeführers an Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F GFK. In den Internetartikeln werde der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bestellung zum XXXX genannt. Eine Quellenanalyse bzw. gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Quellenmaterial sei vom Bundesasylamt nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er bereits vorgebracht habe, dass beispielsweise die Informationen aus dem Artikel der XXXX und XXXX wonach er das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt habe, mit der Absicht verbreitet worden sei, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne. Das Bundesasylamt sehe einen Widerspruch darin, dass die Informationen absichtlich verbreitet worden seien, der Beschwerdeführer aber erst in Österreich davon erfahren haben will. Dieser Widerspruch lasse sich leicht aufklären. Die Aussage "ich habe von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren" habe sich nicht auf diesen speziellen Artikel bezogen, sondern auf andere Artikel aus dem Internet. Der Beschwerdeführer kritisierte weiter, dass das Bundesasylamt die einzelnen Vorfälle und Berichte in den genannten Zeitungen verwechsle und zitierte einige Beispiele. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass einem Artikel der Tageszeitung XXXX jedenfalls nicht entnommen werden könne, dass es sich bei dem "gewissen XXXXum den Beschwerdeführer, der damals XXXX gewesen sei, handeln würde. Außerdem werde in dem Artikel keine Menschenrechtsverletzung oder Tötung genannt. Der Beschwerdeführer sei ein enger Vertrauter von XXXX gewesen und habe genauso wie dieser zum gemäßigten Flügel der Separatisten gehört. XXXX habe dem fundamentalistischen Flügel angehört. Dass der Beschwerdeführer XXXXgewesen sei, werde nicht angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion XXXX agiert habe. In keinem der Artikel über diesen Vorfall werde der Name des Kommandanten genannt. Zu einem Artikel von XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er über den darin genannten Vorfall zum ersten Mal gehört habe. Es stelle sich die Frage, weshalb keine anderen Medien, außer jene, die den Separatisten nahestünden, darüber berichten würden, wenn drei Personen einer russischen Bestrafungsgruppe bei dem Angriffen getötet worden seien.

Zur Art und Weise der Berichterstattung von XXXXwährend des Krieges werde beantragt, einen ehemaligen, namentlich genannten, Journalisten von XXXX zeugenschaftlich zu befragen. Der Beschwerdeführer könne mehrere Zeugen namhaft machen, die ihn zur Zeit der XXXX Regierung und auch früher gekannt hätten und zu seinen Tätigkeiten berichten könnten. Der Beschwerdeführer erwähnte die Namen und Adressen dieser Personen. Diese seien allesamt anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Weiters beantrage er, eine weitere namentlich genannte Person telefonisch zu befragen. Eine schriftliche Bestätigung von diesem werde in den nächsten Tagen vorgelegt.

Eine Prüfung und Bewertung der Frage, ob tatsächlich Asylausschlussgründe vorlägen, finde im angefochtenen Bescheid nicht statt. Die belangte Behörde habe zwar die angeführten Berichte dem Beschwerdeführer vorgehalten, ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie ihm keine angemessene Frist für eine Stellungnahme eingeräumt habe.

Die Beschwerdeführer monierte weiters, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch. Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention setzte ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit voraus. Die vom Bundesasylamt angeführten Internetartikel, aus denen nicht gesichert hervorgehe, dass die darin beschriebenen Vorfälle tatsächlich so stattgefunden hätten und der darin angeführte XXXXtatsächlich der Beschwerdeführer sei, reichten nicht aus, um von einer umfassenden Klärung des Sachverhaltes ausgehen zu können. Präzise Feststellungen seien vom Bundesasylamt im belangten Bescheid nicht getroffen worden. Der zweite Tschetschenienkrieg sei formal erst im April 2009 beendet worden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen aktiv und passiv beteiligt gewesen sei. Selbst wenn er beteiligt gewesen wäre, dann handle es sich um Kampfhandlungen während des Krieges. Aus keinem der angeführten Internetartikel gehe hervor, dass Zivilbevölkerung von den Rebellengruppen unter dem XXXX angegriffen und getötet worden sei. XXXX habe Terrorakte gegen Zivilbevölkerung immer vehement abgelehnt. Er hätte den Beschwerdeführer sicher nicht zum XXXX ernannt, wenn dieser eine fundamentalistische Richtung vertreten hätte. Laut UNHCR würden als "Kriegsverbrechen" Straftaten qualifiziert, wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder Kriegsgefangenen. Den vom Bundesasylamt angeführten Internetartikeln könne nicht entnommen werden, dass der angeführte XXXX Kriegsverbrechen begangen habe. Auch die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, seien dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. "Verbrechen gegen den Frieden" bestünde laut UNHCR aus "Planung, Vorbereitung, Anstiften zu oder Führen eines Angriffskrieges oder eine Krieges, durch den internationale Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzt würden oder die Teilnahme an einer Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung eines der vorgenannten Ziele". Beim zweiten Tschetschenienkrieg handle es sich nicht um einen Angriffskrieg.

Der Bescheid der belangten Behörde sei mangelhaft begründet. Der Verfassungsgerichtshof habe als Erfordernis für die Bescheidbegründung formuliert, dass die Behörde sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinanderzusetzen habe. Der Verwaltungsgerichtshof verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde (fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur Frage des Ausschlusstatbestandes) habe die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe im Wesentlichen aus der Auflistung der Internetartikel, in denen der Name XXXX genannt werde, denen jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden könne, dass es sich bei den jeweils in den Artikeln genannten Personen um den Beschwerdeführer handle. In der Anfragebeantwortung von ACCORD heiße es sogar am Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, ob es sich bei den jeweils in den Artikeln genannten Personen um den in der Anfrage gesuchten XXXX handle.

Die belangte Behörde erkläre auch nicht schlüssig, weshalb es für sie "völlig unglaubwürdig" sei, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2012 im Untergrund gelebt habe. Es gäbe zahlreiche Beispiele, denen zufolge sich sogar international gesuchte Personen jahre- oder sogar jahrzehntelang versteckt halten hätten können.

Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem tatsächlichen Hintergrund und nicht als Ganzes gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung und keine Ausschlussgründe vorlägen. Der Beschwerdeführer habe eine führende Position in XXXXgehabt und gehöre deshalb zu einem gefährdeten Personenkreis. Er habe auch in der Einvernahme beim Bundesasylamt klar geäußert, dass er die Zusammenarbeit mit XXXX stets abgelehnt habe und daher als Gegner der aktuellen Regierung in Tschetschenien anzusehen sei. XXXX ehemaliger XXXX habe in Deutschland um Asyl angesucht. Auch sein Antrag sei zunächst mit der Begründung, dass er als XXXX Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen tschetschenischer Truppen trage, abgelehnt worden. Zwei Jahre später habe er in Deutschland Asyl erhalten.

Der Beschwerdeführer beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, festzustellen, dass keine Asylausschlussgründe gemäß Art.1 Abschnitt F GFK vorlägen, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. Mit Erkenntnis vom 29.08.2014, Zl. W216 1439086-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchteil A) und erklärte die Revision als gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (Spruchteil B).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, als Kommandant von Einheiten tschetschenischer Kämpfer aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär teilgenommen hat, wobei es zu Tötungen von (zumindest) Soldaten gekommen ist.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen würden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als Kommandant von Widerstandskämpfern sowohl im ersten, jedenfalls aber im zweiten Tschetschenienkrieg, an Verbrechen gegen den Frieden iSd Art. 1 Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955 idgF, involviert bzw. beteiligt gewesen sei. Hinzu kämen die vom Beschwerdeführer eingenommenen hohen Positionen, somit seine herausragende Rolle in der tschetschenischen XXXXinsbesondere nämlich zuletzt als XXXX Somit bestünden ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einer führenden Position an Kampfhandlungen, die unter den Tatbestand des Verbrechens gegen den Frieden zu subsumieren seien, beteiligt gewesen sei. Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten habe, handle es sich aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen bei XXXX um Befehlshaber an der oberen bzw. obersten Befehlsebene. Anhand dieser Strukturen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben müsse.

5. Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2015, Ra 2014/01/0154, wurde das oben angeführte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde insbesondere wie folgt festgehalten:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0352, zu den in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründen (im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 AsylG 1997) Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach erkannt, dass die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein hindert, sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F FlKonv vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, mwN).

In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).

Im vorliegenden Fall reichen die Erwägungen der belangten Behörde nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen.

So nimmt die belangte Behörde zwar an, dass der Beschwerdeführer an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt war und dabei russische Militärangehörige sowie tschetschenische Zivilisten getötet habe. Wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen diese Taten vom Beschwerdeführer gesetzt worden sein sollen, bleibt hingegen offen.

§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172).

Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus,

"dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. (Randnr. 99 und Tenor des Urteils).

Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann"."

7. Am 28.04.2016 fand im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine (lediglich für die Beschwerdeverhandlung) bevollmächtigte gewillkürte Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, teilte jedoch bereits mit Schreiben vom 31.03.2016 mit, dass auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet werde. Im Zuge der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinem Lebenslauf, sowie insbesondere zu seiner konkreten Rolle im Rahmen der beiden Tschetschenien-Kriege, befragt. Zum detaillierten Verlauf der Verhandlung darf auf die im Akt einliegende Niederschrift verwiesen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Islam.

Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.

Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2003 bis 2005 die Position des XXXX inne. Der Beschwerdeführer beteiligte sich in dieser leitenden Position aktiv an Kampfhandlungen gegen russische Militäreinheiten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. an besonderes schweren nichtpolitischen Straftaten beteiligt gewesen ist.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 28.04.2016) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich hinsichtlich der im vorliegenden Fall relevante Situation (auszugsweise) insbesondere Folgendes:

(...)

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dimitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).

Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 7.10.2015).

RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind (RFE/RL 7.10.2015). Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind.

Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).

Quellen:

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

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Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

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Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

(...)

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

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Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

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Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

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Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).

Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).

Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).

Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).

Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).

Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Quellen:

(...)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

(...)

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

(...)

Darüber hinaus wird der Inhalt der ACCORD-Anfragebeantwortung XXXX zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX sowie seiner Tätigkeit als XXXX ergeben sich im Wesentlichen aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX und einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX in Zusammenschau mit den dahingehend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie insbesondere anlässlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung. Bereits das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid von der beschriebenen Funktion des Beschwerdeführers aus und traten auch im weiteren Verfahrensverlauf keine diesbezüglichen Zweifel zu Tage.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

2.4. Der Beschwerdeführer hat seine Bedrohungssituation, der er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, in Übereinstimmung mit den Länderdokumenten und in Zusammenschau mit seiner Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargestellt.

Aufgrund der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden objektiven Beweislage - der unstrittigen Funktion des Beschwerdeführers XXXX in den Jahren 2003 bis 2005 - kann fallgegenständlich vor dem Hintergrund der in den Länderbeichten ersichtlichen Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat keinesfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat maßgebliche Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität aufgrund einer ihm angelasteten staatsfeindlichen und separatistischen politischen Gesinnung drohen würden.

In Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung seitens (pro-)russischer Behörden ausgesetzt ist, nicht zielführend gewesen wäre und diesem die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil aus diesem Grund nicht offensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt sohin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nach schlüssiger Darstellung seiner Situation gelungen ist, asylrelevante Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt und die Gefahr einer erneuten Verfolgung bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation glaubhaft zu machen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner regierungsfeindlichen und separatistischen Gesinnung landesweiter Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt ist. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Ausreise gelungen ist, sich innerhalb Tschetscheniens versteckt zu halten, schließt das Vorliegen einer aktuellen staatlichen Verfolgung angesichts seiner gehobenen Funktion im Rahmen der beiden Tschetschenienkriege keineswegs aus.

2.5. Dafür, dass der Beschwerdeführer - wie seitens der belangten Behörde angenommen - an Kriegsverbrechen bzw. an besonderes schweren nichtpolitischen Verbrechen beteiligt gewesen ist, haben sich hingegen nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Wenn auch nicht verkannt wird, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welcher eine Teilnahme an Kampfhandlungen während der beiden Tschetschenien-Kriege zunächst entschieden verneinte, dies jedoch letztlich gegen Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung revidierte, dessen persönliche Glaubwürdigkeit zumindest in Zweifel zu ziehen vermag, so haben sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren dennoch keine - im Sinne der Judikatur nationaler und europäischer Höchstgerichte ausreichend substantiierten - Anhaltspunkte für seine Beteiligung an konkreten Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an besonderes schweren nichtpolitischen Verbrechen ergeben, welche einen Asylausschlussgrund zu begründen vermögen (siehe dazu sogleich). Weder aus dem ins Verfahren eingeführten Berichtsmaterial, noch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass dieser ein konkretes Verhalten gesetzt hätte, welches einen Asylausschlussgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründet. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat nicht angenommen, dass sich alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) eine leitende Position in der XXXX innehatte und sich in diesem Rahmen aktiv an Kampfhandlungen beteiligte, bereits eine Verantwortlichkeit für ein Kriegsverbrechten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine sonstige besonders schwerwiegende Straftat ableiten ließe. Auch aus dem im Verfahren behandelten Quellenmaterial lässt sich eine solche nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit erschließen.

Eine konkrete Beteiligung an Kriegshandlungen bzw. Verbrechen gegen Zivilsten respektive eine individuelle Verantwortlichkeit für solche, konnte sohin fallgegenständlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Rolle im Rahmen der beiden Tschetschenien-Kriege befragt wurde, in Zusammenschau mit dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keinesfalls ausschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine (weitere) Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation durch russische Behörden droht.

Wie bereits oben dargelegt, ist es der beschwerdeführenden Partei gelungen, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihm im Falle einer Rückkehr drohenden individuellen Verfolgung durch Behörden seines Herkunftsstaates als glaubhaft und wohlbegründet und zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer gehört infolge seiner ehemaligen Position als XXXX und seiner damit einhergehenden Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg jedenfalls zu einem Personenkreis, dem auch aktuell ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt wird und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen besonders betroffen ist. Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vorgelegten und oben zitierten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 28.04.2016) ist weiterhin von Einzelaktionen staatlicher Sicherheitskräfte vor allem gegen Personen auszugehen, denen separatistische bzw. terroristische Aktivitäten zuzurechnen sind oder zumindest unterstellt werden.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand einer staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).

Somit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Wie dargelegt, steht diesem aufgrund der objektiven Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.

3.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Abs. 1 der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

3.4.1. Die belangte Behörde ging fallgegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gehobenen Funktion im zweiten Tschetschenienkrieg sowie seiner Beteiligung an Kampfhandlungen, welche durch unterschiedliches Berichtsmaterial belegt sei, den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG erfülle und diesem daher kein Asyl zu gewähren sei.

3.4.2. Zu den im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausschlussgründen gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK ist in den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" folgendes festgestellt worden:

Artikel 1 F (a): Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Die hiervon zu unterscheidenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar.

Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.

Artikel 1 F (b) verlangt außerdem, dass das Verbrechen "außerhalb des Aufnahmelandes begangen wurde, bevor [die Person] dort als Flüchtling aufgenommen wurde". Personen, die "schwere nichtpolitische Verbrechen" innerhalb des Asyllandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 (2) der Genfer Flüchtlingskonvention.

Artikel 1 F (c): Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Angesichts der umfassenden, allgemeinen Formulierung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist der Anwendungsbereich dieser Kategorie eher unklar, weshalb dieser Unterabsatz eng ausgelegt werden sollte. Er wird auch nur selten angewendet, und in vielen Fällen sind meist ohnehin die Artikel 1 F (a) oder 1 F (b) anwendbar. Eine Berufung auf Artikel 1 F (c) kommt nur unter extremen Umständen im Fall von Handlungen vor, die einen Angriff auf die Grundlagen der Koexistenz der internationalen Staatengemeinschaft darstellen. Solche Handlungen müssen eine internationale Dimension haben. In diese Kategorie würden Verbrechen fallen, die den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die friedlichen Beziehungen zwischen Staaten erschüttern könnten, sowie schwere, anhaltende Verletzungen der Menschenrechte. Da in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen die grundlegenden Prinzipien niedergelegt sind, die die Staaten in ihren gegenseitigen Beziehungen zu beachten haben, scheinen grundsätzlich nur Personen, die eine Machtposition in einem Staat oder einem staatenähnlichen Gebilde innehaben, in der Lage zu sein, derartige Taten zu verüben. Im Fall von Terroranschlägen verlangt die korrekte Anwendung von Artikel 1 F (c) eine Einschätzung, inwieweit die Tat das internationale Geschehen berührt - in Bezug auf die Schwere des Verbrechens, seine internationalen Auswirkungen sowie seine Folgen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit.

3.4.3. Wie beweiswürdigend dargelegt, ergaben sich fallgegenständlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine ausreichend substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, das der Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX in den Jahren 2003 bis 2005 tatsächlich Handlungen im obigen Sinne unmittelbar begangen hat bzw. diesem individuelle Verantwortlichkeit für solche zukommt.

Nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer (zumindest) während des zweiten Tschetschenienkrieges aktiv an Kampfhandlungen gegen russische Streitkräfte beteiligt gewesen ist, er dabei auch eine leitende Position innehatte, doch hindert die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, wie auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt - auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154-9) betonte. Festzuhalten bleibt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der eben zitierten Entscheidung desweiteren nicht davon ausging, dass sich bereits aus der - unbestrittenen - Funktion des Beschwerdeführers in der XXXX eine individuelle Verantwortung für Handlungen im obigen Sinne ableiten lässt.

Da sich im Verfahren darüber hinaus keine hinreichend substantiierten Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe im Sinne der Beteiligung an konkreten Handlungen im obigen Sinne ergeben haben und auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines sonstigen Asylausschlussgrundes vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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