BVwG W199 2107048-1

W199 2107048-1Federal Administrative CourtJun 1, 2016

Regest

Bürgerkrieg, Geheimdienst, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Revision zulässig, soziale Gruppe

Full text

BVwG W199 2107048-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2107048.1.00

Spruch

W 199 2107048-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 1046088507/140202997/BMI-BFA-STM-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 24.11.2014 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso ihr Vater XXXX und ihre - damals minderjährige - Schwester XXXX . (Die Verfahren über die Asylanträge des Vaters und der Schwester wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1046088409/140202975/BMI-BFA-STM-RD und 1046088605/140203025 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2107049 und 2107050 geführt.) Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Steiermark in Graz) am 14.04.2015 an, für sie gölten dieselben Fluchtgründe wie für ihren Vater. Er sei als Rettungsfahrer für das syrische Regime tätig gewesen. Nachdem ihm die radikale islamische Organisation Dschabhat Al Nusra den Rettungswagen weggenommen habe, habe ihn der syrische Geheimdienst als Verräter eingesperrt. Auch die Dschabhat Al Nusra habe ihn als Verräter bezeichnet und ihn und die Familie ("uns") mit dem Tod bedroht. Überdies habe ihr Ehemann einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten; wer in Syrien zum Militär gehe, der sterbe.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 legte die Beschwerdeführerin einen Studienausweis, Studienbestätigungen und eine Bestätigung über die Einzahlung der Studiengebühr vor.

Auch der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 14.04.2015 einvernommen. Er legte eine Registrierungsbestätigung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vor, wonach er und ua. die Beschwerdeführerin im Libanon als Flüchtlinge registriert worden seien.

2.1.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2016 (Spruchpunkt III).

2.1.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Syrien, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es:

Allgemeines

UNHCR zählt Menschen mit LGBTI-Orientierung ("lesbians, gay and bisexual persons; transgender and intersex" - lesbische, homosexuelle, bisexuelle, Transgender- und Intersex-Personen) zu den Personen mit Risikoprofil im Syrien-Krieg. (UNHCR 22.10.2013)

MenschenrechtsaktivistInnen berichteten, dass es seine offene gesellschaftliche Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gibt. Es ist keine einheimische NGO bekannt, die auf LGBT-Angelegenheiten spezialisiert ist. Es gibt einige Online-Netzwerke einschließlich eines Magazins für LGBT-Personen. (USDOS 2014)

LGBTI-AktivistInnen berichten von der Gefahr, die LGBTI-Personen bereits vor dem März 2011 durch ihre Familien und Nachbarn wegen der Anschuldigung von Homosexualität drohte. Als Beispielfälle werden von den AktivistInnen ihnen bekannte Fälle von der Zwangsverheiratung einer lesbischen Frau sowie Ermordungen und Folterungen von Homosexuellen genannt. Auch Erniedrigungen durch Familienangehörige werden erwähnt. Videos von Erniedrigungen von Homosexuellen durch die Polizei werden als "Witze" per Handys verbreitet. (UK 11.09.2013)

Laut einem LGBTI-Aktivisten gibt es einige homosexuelle und lesbische Personen, welche aus Angst vor der Machtübernahme durch die Islamisten das Assad-Regime unterstützen. "Wir alle wollen ein säkulares Syrien", meint ein kontroversieller Aktivist und Regimegegner. (UK 11.09.2013)

Gebiete unter Regime-Kontrolle

Das syrische Strafrecht verbietet homosexuelle Beziehungen und sieht mindestens drei Jahre Haft vor. Das Gesetz kriminalisiert jeden sexuellen "widernatürlichen" Akt. In früheren Jahren verwendete die Polizei diese Anklage, um lesbische, homosexuelle, bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT) strafrechtlich zu verfolgen. Während des Jahres 2013 gab es keine Berichte über Anklagen auf Basis dieses Gesetzes. Allerdings wiesen Berichte daraufhin, dass das Regime in den letzten Jahren dutzende homosexuelle Männer und lesbische Frauen angeklagt hatte, die "sozialen Werte" zu verletzen, illegale Drogen zu verkaufen, zu kaufen oder zu konsumieren oder "obszöne" Partys zu organisieren und zu bewerben. (USDOS 2014)

Männer wurden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei Checkpoints in Damaskus gefoltert und vergewaltigt. Im Oktober 2012 wurde ein Mann von Sicherheitskräften angehalten, weil der Bruder seines Partners Mitglied der Freien Syrischen Armee war. Er wurde mehrmals vergewaltigt. (UN-Menschenrechtsrat 12.2.2014)

Lokale Medien berichteten von zahlreichen Beispielen, in welchen die Sicherheitskräfte die Anschuldigung von Homosexualität als Vorwand verwendeten, um Zivilisten zu verhaften, festzuhalten und zu foltern. Eine genaue Zahl dieser Vorfälle ist schwer zu bestimmen, weil die Polizei selten ihre Motive für eine Verhaftung angibt. Außerdem hielt das gesellschaftliche Stigma viele Opfer davon ab, darüber zu sprechen, selbst wenn die Anschuldigungen falsch waren. (USDOS 2014)

Syrian Human Rights Committee berichtet auch über eine gezielte Schmierenkampagne des Regimes via regierungsnaher Medien gegen Oppositionelle und ihren Angehörigen, in welchen diesen illegitime sexuelle Beziehungen, einschließlich Homosexualität, unterstellt werden. (SHRC 24.10.2013)

Gebiete unter Rebellen-Kontrolle

Je länger der Syrien-Krieg dauert, desto mehr verlieren die säkularen Kräfte an Einfluss unter den RegimegegnerInnen. Auch unter den säkularen Teilen der Opposition gilt die Forderung nach Rechten für Homosexuelle als kontroversiell und als etwas, das von der Gesellschaft abgelehnt würde, auch wenn z.B. der im Bericht zitierte Politiker Homosexualität als Privatangelegenheit sieht. Ein Mitglied der Freien Syrischen Armee tritt hingegen für schärfere Gesetze gegen Homosexuelle ein und hätte auch kein Problem mit der Steinigung von Homosexuellen. (UK 11.09.2013)

Es gibt Berichte, wonach extremistische Gruppen LGBT-AktivistInnen bedrohen. (USDOS 2014)

Im Oktober 2013 wurde ein Mann wegen seiner sexuellen Orientierung von ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Ar-Raqqah festgenommen, geschlagen und an seinen Armen von der Decke gehängt. (UN-Menschenrechtsrat 12.2.2014)

Quellen:

1. Politische Lage

Selbst unter normalen Umständen waren Parlamentswahlen und Präsidentschaftsreferenden in Syrien nicht frei, fair und gleich, sondern manipuliert. Zudem hat das syrische Parlament nur die Funktion, die Regierungsentscheidungen zu bestätigen. Bashar al-Assad Referendum als Präsident endete im November 2000 mit dem kaum glaubwürdigen Resultat von 97,29 Prozent der Stimmen für ihn. (BTI 2014)

Im Februar 2012 hielt die Regierung eine Volksabstimmung über die neue Verfassung ab. Obwohl die Verfassung das jahrelange Machtmonopol der Ba'ath-Partei beendete, wurde den Forderungen der Opposition nach weitreichenden politischen Reformen nicht Rechnung getragen. 90 Tage später fanden Parlamentswahlen statt. (AI 23.05.2013) In Wirklichkeit ist jedoch die Regierung mehr dem Präsidenten Bashar al-Assad und den Geheimdiensten Rechenschaft schuldig als dem Parlament. (BTI 2014)

Das Regime führte am 7. Mai 2012 Parlamentswahlen durch, obwohl klar war, dass große Teile der Bevölkerung gar nicht daran teilnehmen konnten. Wie früher, als die NPF die große Mehrheit der Sitze innehatte, erhielt sie wieder die überwältigende Mehrheit der Sitze. Während vormals Wahlen oder Referenden dazu dienten, die autoritäre Herrschaft zu verschleiern, dienten die Parlamentswahl und das Referendum für die neue Verfassung während der Revolution dazu, die Desintegration der Macht des Regimes zu verschleiern. (BTI 2014)

Auch die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 spielt keine Rolle, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden. (BTI 2014)

Die zweite Verhandlungsrunde in Genf zur Beilegung des Konflikt scheiterte am 15. Februar 2014. (BBC News 15.2.2014)

Laut International Crisis Group ist das Ende des Syrien-Kriegs derart weit entfernt, dass das Thema Zugang zu humanitärer Hilfe mehr in den Mittelpunkt der Verhandlungen in Genf rückte, als die Beendigung des Konflikts. Zahlreichen Einschätzungen zufolge handle es sich mittlerweile um einen regionalen Konflikt, der sein Epizentrum in Syrien habe. (ICG 6.2.2014)

1.1. Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen

Zu den bewaffneten Gruppen siehe "Sicherheitslage" und zur Lage von Andersdenkenden in den Regime- und Rebellengebieten siehe "Opposition".

In Syrien war die Muslimbruderschaft zu Beginn der Revolution trotz ihres jahrzehntelangen Verbots die einzige organisierte Bewegung. Eine Zeit lang dominierte sie die Nationale Syrische Koalition. Ihre Macht ist jedoch inzwischen verblasst. Im Juli 2013 wurde Ahmed Jarba, der die Unterstützung Saudi-Arabiens genießt, Präsident der Nationalen Syrischen Koalition und nicht der Kandidat Qatars und der Muslimbrüder. Ein Syrienspezialist gab an, dass "die Allianzen, die sie [die Muslimbrüder] außerhalb der islamistischen Bewegung geschlossen haben, waren nur auf Kosten anderer Akteure möglich, die sich ihrerseits Unterstützung in Riad gesucht haben. Ohne die Millionen, die Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate der Opposition zukommen ließen, würden die Muslimbrüder weiterhin den Ton angeben." (JA 20.2.2014)Am Schlachtfeld hat Liwa al-Tawhid, die große Brigade, die mit den Muslimbrüdern verbündet ist, durch die ersten Angriffe auf Aleppo, der zweitgrößten Stadt des Landes, auf sich aufmerksam gemacht. Doch mit der Zeit haben ihr die besser finanzierten und ausgerüsteten jihadistischen Gruppen in Syrien den Rang abgelaufen. (JA 20.2.2014)

Die Opposition zögert, auch die kurdischen Interessen in Ihre Anliegen aufzunehmen. Deshalb sind die KurdInnen geteilter Ansicht über die Revolution. Die Ermordung von Meshal Tammo, einem charismatischen und respektierten kurdischen Politiker, der für den Aufstand eintrat, komplizierte die Lage zusätzlich. (BTI 2014)

Die Opposition ist weiterhin stark fragmentiert. Die große Bandbreite an politischen Gruppen, Exiloppositionellen, Basisaktivisten und bewaffnete Gruppen können sich nicht über die Art des Sturzes Bashar al-Assads einigen. (BBC 17.10.2013) Die prominentesten Bündnisse sind:

Im November 2012 schlossen sich verschiedene Oppositionsgruppen zur Nationalen Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte zusammen. Die Vereinigung wurde nach und nach auf internationaler Ebene als die einzig rechtmäßige Vertretung des syrischen Volkes anerkannt. (AI 23.05.2013) Russland, China und Iran waren bei der Anerkennung durch die "Freunde des Syrischen Volkes" [Anm: internationales Forum von Staaten zum Syrien-Konflikt] nicht anwesend. (BBC 17.10.2013)

Die Koalition hat es nicht geschafft, alle Rebellengruppen, besonders die jihadistischen, unter ihr Kommando zu bringen. Ebenso hat sie bisher keine bedeutenden Erfolge bei der humanitären Hilfe und bei der Verwaltung der befreiten Gebiete vorzuweisen. (BBC 17.10.2013)

Der SNC wird von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit dominiert, es gestaltet sich für ihn schwierig, ChristInnen und AlawitInnen für sich zu gewinnen, die loyal gegenüber dem Regime sind. Sein angestrebtes Primat unter den Oppositionsvereinigungen wird vom Nationalen Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC) in Frage gestellt. Das NCC ist ein Oppositionsblock, der immer noch direkt in Syrien aktiv ist, und der den Islamisten im SNC nicht traut. Der SNC ist der größte Block in den Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013)

Die Allianz wurde im Juni 2011 von 16 linksgerichteten politischen Parteien, drei kurdischen Parteien und von unabhängigen AktivisitInnen gegründet. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen einen Dialog mit dem Regime vorstellen. Vorbedingungen wären: ein Waffenstillstand, ein Rückzug der Armee aus den Städten und die Freilassung aller politischer Gefangenen. Das NCC erkennt die Freie Syrische Armee als Teil der Revolution an, ist aber gegen deren Bewaffnung ebenso wie gegen eine ausländische militärische Intervention. In den Augen des NCC dominiert die Muslimbruderschaft die Exilopposition, was das NCC ablehnt. Der SNC und die Nationale Koalition wiederum stellen das NCC als in Syrien isoliert und ohne wahren Rückhalt in der Bevölkerung dar. (BBC 17.10.2013)

Das Kurdische Oberste Komitee besteht seit Juli 2012 und umfasst die Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) sowie den Kurdischen Nationalen Rat (Kurdish National Council - KNC) einem Bündnis von 13 kurdischen Parteien. (BBC 17.10.2013)

Das Komitee sollte das de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens verwalten, aber der Kurdische Nationale Rat beklagt, dass die PYD die Machtteilungsabkommen nicht einhält. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG), würden in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den KNC-Kämpfern teilen. (BBC 17.10.2013)

Das Kurdische Oberste Komitee ist Mitglied der Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013)

Im Januar 2012 setzte die Arabische Liga ihre Mission zur Überprüfung der Umsetzung der Versprechen der syrischen Regierung aus. Laut dieser Versprechen sollten die Streitkräfte aus den Städten abgezogen, der Gewalt ein Ende gesetzt und Gefangene freigelassen werden. In ähnlicher Weise endete im August wegen anhaltender bewaffneter Gewalt auch die im April eingesetzte UN-Beobachtermission in Syrien (UN Supervision Mission in Syria). (AI 23.05.2013)

Die USA und die Arabische Liga hielten ihre Sanktionen gegen Syrien aufrecht und forderten Präsident Bashar al-Assad wiederholt auf, die Macht abzugeben. Die Europäische Union weitete ihre gezielten Sanktionen gegen die syrische Führungsriege aus. (AI 23.05.2013)

Der UN-Sicherheitsrat forderte am 22.2.2014 einstimmig das Ende der Belagerung von Städten im Bürgerkriegsland Syrien. Auch Russland, das Syriens Staatschef Bashar al-Assad unterstützte und Sanktionen ablehnte, stimmte einem von Luxemburg, Australien und Jordanien erarbeiteten entsprechenden Resolutionsentwurf in New York zu. Der Entwurf verlangte unter anderem die "sofortige Aufhebung der Belagerung" syrischer Städte und ein sofortiges Ende der Angriffe auf Zivilisten. Außerdem wurde ein ungehinderter Zugang für Hilfsorganisationen zu Bedürftigen gefordert. Automatische Sanktionen bei Nichterfüllung der Forderungen sah der Entwurf allerdings nicht vor. Gegebenenfalls sollten aber "zusätzliche Maßnahmen" in Betracht gezogen werden. (DS 22.2.2014)

Allerdings hielten Russland und China den UN-Sicherheitsrat bisher davon ab, den ICC - International Criminal Court für Syrien heranzuziehen, und verhindern so, dass Täter für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. (HRW 21.1.2014)

Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Islamische Republik Iran dem syrischen Regime seit Beginn des Aufstandes half. Diese Hilfe hat mit dem Verlauf der Ereignisse immer größere Dimensionen angenommen. Waren es anfangs noch versteckte Lieferungen von Technologie und Waffen sowie die Überstellung von militärischen Ausbildern, politischen Beratern und Geheimdienstinformationen, ist Teheran inzwischen offen zur Bürgerkriegspartei geworden. (Qantara 11.02.2013)

Spezialeinheiten der "Iranischen Republikanischen Garde" (IRG) kämpfen zusammen mit der syrischen Armee gegen die Aufständischen. Es sollen jetzt auch normale Infanteriesoldaten der iranischen Armee Dienst in Syrien leisten und die abtrünnigen Soldaten der syrischen Armee ersetzen. (Qantara 11.02.2013)

Quellen:

Qantara.de (Brigit Svensson) (11.02.2013): Herren und Diener:

http://de.qantara.de/inhalt/irans-rolle-im-syrischen-burgerkrieg-herren-und-diener;

Zugriff am 18.09.2013

1.2. Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)

Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jan-23/245025-nearly-1400-dead-since-syria-rebel-jihadist-clashes-began.ashx#ixzz2uKeSMrRl;

Zugriff am 23.1.2014

groups-turn-on-each-other-in-syria.ashx#ixzz2fho1iOsm; Zugriff am 14.2.2014

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten. (FH 23.1.2014) Es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess. (BTI 2014). Bereits vor dem Aufstand im März 2011 war die Justiz korrupt, ineffizient, und es mangelte ihr an Unabhängigkeit und den syrischen BürgerInnen wurde der ordentliche Zugang zur Justiz verweigert. (UK 11.09.2013)

Alle Richter und Staatsanwälte müssen Mitglieder der Baath-Partei sein und sind der politischen Führung verpflichtet. Militäroffiziere können ZivilistInnen den Prozess machen - sowohl in konventionellen Militärgerichten als auch in Feldgerichten. Während ZivilistInnen gegen Militärgerichtsentscheidungen bei der Militärkammer des Kassationsgerichts Einspruch erheben können, sind Militärrichter weder unabhängig noch unparteiisch, da sie dem Militärkommando unterstehen. Das Oberste Staatsicherheitsgericht, welches Fälle der nationalen Sicherheit anhörte und breite Einschränkungen der Prozessrechte vorsah, wurde 2011 aufgelassen. Jedoch gab es seither keine erkennbaren Verbesserungen der Rechte von Angeklagten. (FH 23.1.2014) Stattdessen wurden "Terrorismus-Gerichte" eingerichtet, von denen keine Einhaltung internationaler Rechtsstandards erwartet wird. (UK 11.09.2013)

An den meisten Gerichten gibt es keine Frauen, die an der Entscheidungsfindung mitarbeiten. (IPS 21.11.2013)

Neben Zivil- und Strafgerichten, die dem Justizministerium unterstehen, gibt es religiöse Gerichte, die für das Personenstandsrecht zuständig sind, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet. (UK 11.09.2013; siehe auch Abschnitte "Frauen", "Religionsfreiheit")

Weder die offizielle Gerichtsbarkeit des Regimes noch die neuen Scharia-Gerichte mischen sich in Stammesstreitigkeiten ein. Diese werden weiterhin von Stammesälteren geregelt. Frauen sind von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. (IPS 21.11.2013)

Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. (UNGA 5.02.2013) In einigen, von der Opposition kontrollierten, Gebieten richten Rebellen und Zivilisten lokale Räte ein, um die Leistungen [des öffentlichen Sektors] wieder zum Arbeiten zu bringen. (BBC News 15.03.2013)

Die justiziellen Praktiken der neuen, zivilen Justizräte variieren von Region zu Region: Manche Räte bauen ausschließlich auf das Scharia-Gesetz auf, andere wenden eine Mischung von Scharia und syrischem Strafrecht an. Beschreibungen von Prozessen sowohl durch Mitglieder der Justizräte als auch der Beschuldigten zufolge, entsprechen einige der Gerichtsverhandlungen nicht internationalen Standards, etwa bezüglich des Rechts auf einen Rechtsvertreter und der Möglichkeit, eine Verteidigung vorzubereiten. (ReliefWeb 27.02.2013)

Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. In einigen "befreiten Gebieten" hat die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) urteilen. Laut dem Pressesprecher der Front, sei dies von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der Front für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. (DS 18.02.2013)

Einige der Sharia Gerichte verhängen drastische Strafen wie z.B. Hinrichtungen für ihrer Meinung nach Verstöße gegen die Religion. (FH 23.1.2014)

In den Gebieten, die von den Aufständischen vom Regime befreit wurden, haben Räte von Rechtsanwälten justizielle Funktionen übernommen und beobachten die Menschenrechtslage unter der Freien Syrischen Armee. (BTI 2014)

Frauen können nicht in den Scharia-Gerichten mitarbeiten. (IPS 21.11.2013)

Rebellen-Gebiete in Aleppo:

Ungefähr 20 Rebellenbrigaden sind in Aleppo aktiv - die Justiz in Aleppo wird von den wichtigsten unter ihnen bestellt - zu denen zählen die mit al-Qaida verbundene al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham, sowie die Liwa al-Tawhid, die mit der bereitgefächerten Nationalen Koalition verbunden ist. (UK 11.09.2013) Die Rechtskommission (Hayaa Sharia - Legal Commission) repräsentiert das größte, neue Gerichtssystem der juristischen Gehversuche in Nordsyrien und hat die Unterstützung vieler Gruppen. Es dient als rudimentäres Regierungs- und Vermittlungsinstrument. (Lund 18.9.2013)

Rebellen-Gebiete in der Provinz Idlib:

Viele Menschen in den dortigen Gebieten sind der Meinung, dass die Scharia-Gerichte die einzige brauchbare Option in der derzeitigen Lage wären, und dass diese Gerichte nicht mit den viel extremeren, al-Quaida affiliierten, Gerichten der ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in deren Gebieten zu verwechseln seien. (IPS 21.11.2013)

Früheren Richter, die unter dem Regime ausgebildet wurden, wird kein Vertrauen entgegen gebracht, auch wenn sie sich für den Aufstand aussprechen, so zumindest die Meinung in mehreren Kleinstädten der Provinz Idlib. Ein Großteil der muslimischen Kleriker, die in den Scharia-Gerichten arbeitet, war hingegen unter dem Assad-Regime im Gefängnis oder ihre Verwandten waren in Haft. Dies verleiht ihnen in den Augen der Öffentlichkeit und der Kämpfer ein gewisses Maß an Legitimität. (IPS 21.11.2013)

In Idlib neigen die Räte in Richtung Errichtung eines Obersten Scharia-Gerichts, das die Arbeit aller anderen Zweige überwachen würde. Diese Gerichte setzen sich vor allem aus Klerikern und nicht aus Zivilisten zusammen. Den Vorsitz führen jeweils zwei Imame zusätzlich zu einem Richter, der auf Zivilrecht spezialisiert ist. Diese Scharia-Gerichte arbeiten nach dem Arab Unified Penal Code der Arabischen Liga, der Artikeln enthält, die von der Scharia inspiriert sind, aber keine Scharia-Strafen verhängt. (UK 11.09.2013) Laut Aussagen der Kleriker beraten Rechtsanwälte oft Kleriker, die nur im Scharia-Recht ausgebildet sind. (IPS 21.11.2013)

Quellen:

3. Sicherheitsbehörden sowie regimetreue Milizen

Das Regime behandelt den Aufstand mehr als Sicherheitsfrage denn als politische. Mit steigender Intensität des Konflikts marginalisierte dies alle anderen Institutionen abseits der Sicherheitskräfte. (BTI 2014)

Frauen können den Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees/Kräften zur Nationalen Verteidigung aktiv, besonders in der Einheit "Löwinnen für die Nationale Verteidigung". (AJ 24.2.2013).

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012)

Straflosigkeit bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften für Missbrauch und Korruption, und die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab keine berichteten Regierungsaktionen zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei. (UK 11.9.2013)

Die Syrischen Arabischen Streitkräfte bestehen aus der Arme, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. (UK 11.9.2013)

Die Streitkräfte bestanden 2011 aus etwa 300.000 Personen. (UK 11.9.2013) Aber die nominelle Vorkriegsstärke hat sich wahrscheinlich seither aufgrund von Desertionen, Überlaufen und Verlusten halbiert. (GS 2013) Sie sind in drei Corps mit insgesamt 12 Divisionen organisiert: sieben gepanzerte, drei mechanisierte, die Republikanische Garde und die Spezialkräfte. Die Eliteeinheiten umfassen die 10.000 Mann der Republikanischen Garde und die Spezialkräfte und befinden sich unter der Kontrolle des Präsidenten. Hinzukommt die 20.000 Mann starke vierte Division, die von Maher al-Assad, dem Bruder des Präsidenten kommandiert wird. (UK 11.9.2013) Die Eliteeinheiten - hauptsächlich Alawiten - sowie die dritte und vierte Division machen zusammen etwa 50.000 Personen aus und stellen die kampfstärksten und verlässlichsten Truppen des Regimes dar. Da 70 Prozent der Armee aus Sunniten besteht, werden viele von ihnen in ihren Quartieren gehalten. (GS 2013)

Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. (UK 11.9.2013)

Der interne Staatssicherheitsapparat umfasst Polizeikräfte des Innenministeriums, den Militärischen Nachrichtendienst, die Luftwaffennachrichtendienst, das Büro für Nationale Sicherheit, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Letzteres besteht aus 25.000 Personen und steht formal unter der Kontrolle des Innenministeriums, aber informiert direkt den Präsidenten und seinen innersten Kreis. Das Direktorat besteht aus der Internen Sicherheit (auch bekannt als Staatssicherheitsdienst), der Externen Sicherheit und der Palästina-Abteilung. (UK 11.9.2013)

Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Traditionell arbeiten sie autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Bereichen. Alle sind direkt dem Präsidenten und seinen engsten Beratern verantwortlich. Der Präsident hat eine Gefolgschaft von höherrangigen Mitarbeitern des Sicherheitsapparats, denen er vertraut, und die zwischen den Führungspositionen in den einzelnen Diensten hin und her wechseln. Es scheint keine klaren Richtlinien zu geben, welche Organisation in welcher Situation die Initiative ergreift. Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, den Aufstand zu unterdrücken. (UK 11.9.2013)

Berichten zufolge ist der Staatssicherheitsapparat groß und effektiv. Die verschiedenen Dienste spielen eine große Rolle in der syrischen Gesellschaft durch die Überwachung und Unterdrückung der Opposition. (UK 11.9.2013) Insgesamt wird die Zahl ihrer MitarbeiterInnen auf etwa 150.000 Personen geschätzt. Dazu kommt ein Netz von InformantenInnen, deren Informationen - oder Falschinformationen - über regimekritische Aussagen, den Betroffenen Monate der Folter unter Umständen mit Todesfolge einbringen kann. (BBC News 28.5.2012).

Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. (UK 11.9.2013)

Sowohl den Schabiha als auch den Volkskomitees wird vorgeworfen, an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und umstrittenen Gebieten zu versuchen, junge Männer (auch solche unter 18 Jahre) durch Einschüchterung zum Eintritt in ihre Milizen zu bringen. (UN SC 27.1.2014)

o Die Volkskomitees/Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Force)

Die Volkskomitees sind als lokale, regimetreue Milizen zur Verteidigung der Nachbarschaft gegen Aufständische entstanden und wurden in die Kräfte der Nationalen Verteidigung in die Sicherheitsarchitektur integriert. Sie bleiben aber den nationalen Sicherheitsdiensten vor Ort unterstellt. (UN SC 27.1.2014) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung stellen eine Dachorganisation von regimefreundlichen Milizen und Selbstverteidigungsgruppen von Nachbarschaften dar, und es werden Männer und Frauen dafür angeworben. (AJ 24.2.2013)

Diese Milizen sind vermutlich zahlreicher als die bekannteren Schabiha Milizen (siehe unten). Einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, sind zum Schutz ihrer Nachbarschaft in Volkskomitees aktiv. (UK 11.9.2013)

o Die Volksarmee

Die Volksarmee ist eine Miliz der Baath-Partei mit geschätzten 100.000 Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben), welche in den Städten in Kriegszeiten zu Sicherheit und Schutz beitragen soll. (UK 11.9.2013)

o Die Schabiha

Die Schabiha bestehen aus etwa 10.000 Zivilisten, die von dem Regime bewaffnet werden und verbreitet neben den nationalen Sicherheitskräften eingesetzt werden, um Demonstrationen gegen das Regime niederzuschlagen. (UK 11.9.2013)

Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. (UK 11.9.2013) Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben. (UK 11.9.2013, vgl. BBC News 28.5.2012)

Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es kein größere, alawitische Bevölkerung gibt. In Aleppo verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. In Deir az-Zor und Deraa sind Berichten zufolge die Schabiha-Mitglieder regimetreue Sunniten. (UK 11.9.2013)

Es gibt verschiedene Motive für die Mitgliedschaft bei den Schabiha. Sie erhalten Geld für ihre Aktionen. Oft kommen die Mitglieder aus den untersten sozioökonomischen Verhältnissen der Gesellschaft. Darunter sind auch Kriminelle, die als Gegenleistung für Loyalität aus dem Gefängnis freigelassen wurden. (UK 11.9.2013)

Die Schabiha sind für einige der schlimmsten Verbrechen verantwortlich. Sie haben keinen offiziellen Status oder Uniform - außer dass sie gerne schwarze Lederjacken tragen - und schwärmen auf Befehl in bestimmte Gebiete aus, oft an einem Freitag, dem traditionellen Protesttag in der Arabischen Welt. Da die Schabiha nur lokal operieren, ist es schwer, ihre Verbrechen zu Führungspersönlichkeiten im Regime zurückzuverfolgen. Sie scheinen in keiner offiziellen Kommandostruktur auf und sind für Unterdrückungsaktionen nützlich, bei denen das Regime auf Distanz sein möchte. Viele, aber nicht alle, sind vom alawitischen Clan des Präsidenten, ihre Loyalität scheint jedoch eher bei dem zu liegen, der sie bezahlt und richtet sich nicht nach Religion oder Ethnizität. (UK 11.9.2013, vgl. BBC News 28.5.2012)

Bis zu 60.000 Kämpfer aus dem Irak, Iran, Jemen und Libanon unterstützen das Regime. Die libanesische Hizbollah hat zugegeben, dass sie für Assad kämpft, der zusammen mit dem Iran ihr Hauptunterstützer ist. Der Einsatz der irakischen und libanesischen Milizen war entscheidend für das Verhinderung aller Angriffe auf Damaskus vom Süden her. (TDS 10.10.2013)

Spezialeinheiten der Iranischen Republikanischen Garden (IRG) kämpfen zusammen mit der syrischen Armee gegen die Aufständischen. Es sollen jetzt auch normale Infanteriesoldaten der iranischen Armee Dienst in Syrien leisten und die abtrünnigen Soldaten der syrischen Armee ersetzen. (Qantara 11.02.2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf

http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392195527_n1362707.pdf;

Zugriff am 18.2.2014

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

5. Korruption

Syrien hält den Platz 168 (von 175) im Transparency International's 2013 Corruption Perceptions Index. (TI 2013)

Die Revolution wurde teilweise durch die Korruption und Vetternwirtschaft der politischen Elite und ihrer Familien motiviert. (BTI 2014)

Bereits vor dem bewaffneten Konflikt mangelte es den syrischen Regierungseinrichtungen an Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit und wurden von Korruption geplagt. Wer ihre Aktionen in Frage stellte, wurde oft eingesperrt oder auf andere Weise betraft oder zensuriert. Mitglieder der herrschenden Familie al-Assad und ihr innerer Kreis sollen einen großen Teil der syrischen Wirtschaft besitzen und kontrollieren. Das Vermögen von Bashar al-Assad wird von 550 Millionen US-Dollar bis zu 1,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, während sein Cousin Rami Makhlouf fünf Milliarden US-Dollar besitzen soll. Das U.S. Treasury Department klassifizierte ihn 2008 als Profiteur öffentlicher Korruption. (FH 23.1.2014)

Angesichts ernster finanzieller und ökonomischer Einschränkungen als Kriegsfolge machte das Regime einige Anstrengungen, im Jahr 2013 die interne Disziplin zu erhöhen. Ein Gesetz gegen Korruption wurde beschlossen und zwischen Juni und August 2013 wurden knapp hundert Angestellte der öffentlichen Verwaltung entlassen. Der Chef des Terrorismus-Gerichts wurde auch zum Chef einer Anti-Korruptions-Agentur bestellt. Gleichwohl gab es wenig bis gar keine Transparenz in Bezug auf die Hilfe durch die mit dem Regime verbündeten Staaten und die Formen dieser Unterstützung. (FH 23.1.2014)

Korruption gibt es auch in den von Rebellen kontrollierten Gebieten, wenn auch in geringerem Ausmaß. Einige Kommandanten, einschließlich solcher der Freien Syrischen Armee, wurden der Plünderung oder Diebstahls mit anschließendem Verkauf der Beute in der Türkei beschuldigt. Mitglieder der lokalen Verwaltung sowie Aktivisten beklagten zudem, dass wenig der internationalen Hilfe, die Berichten zufolge Vertretern der Opposition im Ausland übergeben wurde, sie erreicht. Dies weckt den Verdacht der Bereicherung. (FH 23.1.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation mit Zielen in den Bereichen Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von zivilgesellschaftlichen und politischen AktivistInnen durch. (FH 23.1.2014)

Im Laufe der Revolution etablierte sich eine Anzahl von Organisationen der Zivilgesellschaft - von Lokalen Koordinationskomitees, welche die Lücke durch den Rückzug der Regierungsorganisationen füllen, bis hin zu politischen Organisationen sowie Gruppen mit humanitären Anliegen und gewaltlosen Bewegungen. (BTI 2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens verhaften jedoch auch willkürlich Menschen, darunter Journalisten und Mitarbeiter von humanitären Hilfsaktionen sowie Aktivisten, die sich kritisch über die bewaffneten Gruppen geäußert hatten. (HRW 20.1.2014)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (20.1.2014): Syria: Justice Essential for Durable Peace: http://www.ecoi.net/local_link/267604/381853_en.html;

Zugriff am 13.2.2014

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 17.12.2013; zu Menschenrechten vgl. RW 27.02.2013)

Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen. (RW 27.02.2013)

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig. (UK 11.9.2013)

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen. (HRW 17.12.2013)

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014)

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. (HRW 21.1.2014)

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014)

Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014) Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin. (AI 23.05.2013)

Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten. (HRW 20.1.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf

http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014

8. Haftbedingungen

Siehe auch Abschnitt zu Folter.

In Gefängnissen syrischer Sicherheitskräfte gibt es Hinweise auf den Tod von [je nach Quelle] tausenden (FIDH 21.1.2014) bis hin zu 11.000 Personen. (The Guardian 21.1.2014). FIDH nennt die schlechten Haftbedingungen und Folter als Gründe. (FIDH 21.1.2014) Der Guardian bezieht sich dabei auf die Auswertung von Unterlagen eines übergelaufenen Militärpolizisten durch eine britische Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag von Qatar. (de Silva o.D./ Publ. 21.1.2014)

Quellen:

http://www.fidh.org/en/north-africa-middle-east/syria/14501-geneva-ii-conference-on-syria-unrestricted-humanitarian-access-and-release;

Zugriff am 20.2.2014

9. Todesstrafe

Die syrischen Behörden geben selten Informationen über Hinrichtungen bekannt. Es ist unklar, wie viele Todesurteile verhängt, und wie viele Menschen im Jahr 2012 hingerichtet wurden. Exekutionen können für folgende Verbrechen durchgeführt werden: Verrat, Mord, politische Taten wie das Erheben der Waffen gegen Syrien, Überlaufen von den Streitkräften zum Feind, Akte der Aufwiegelung unter dem Kriegsrecht oder in Kriegszeiten, Raub mit Gewalteinsatz, Vergewaltigung, oppositionelle Aussagen gegen die Regierung und Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft. Syrien wendet auch die Todesstrafe gegen Drogenhandel an. Neu verabschiedete Gesetze sehen die Todesstrafe zusätzlich vor:

Bashar al-Assad erließ das Dekret Nr. 71 für das Jahr 2012, in welchem er eine Generalamnestie für Verbrechen vor dem 23.10.2012 gewährt. Das Dekret ersetzt je nach Verbrechen die Todesstrafe durch lebenslange Haft mit Schwerarbeit oder durch eine lange Haftstrafe. (UK 11.9.2013)

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014)

Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichen, darunter extralegale Hinrichtungen. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014)

Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia mindestens 190 Zivilisten, darunter 57 Frauen, und mindestens 18 Kinder, meist in Massenhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf

http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014

10. Bewegungsfreiheit

Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen. (FH 23.1.2014)

Im Fall von MenschenrechtsaktivistInnen oder anderen Aktiven der Zivilgesellschaft kamen oft Ausreiseverbote durch das Regime zur Anwendung. Diese richteten sich auch gegen ihre Familien und andere mit ihnen Verbindungen stehende Personen. Oft erfuhren die Betroffenen erst bei dem Versuch, auszureisen, von dem gegen sie verhängten Verbot. Das Regime gab üblicherweise keine Erklärung für den Grund noch eine Dauer des Verbots an. Oppositionelle und ihre Familien zögerten oft bei der Benutzung von Flughäfen und Grenzübergängen aus Angst vor Übergriffen durch die Behörden. (UK 11.9.2013)

Bestimmte Familienangehörige können ein Ausreiseverbot für ihre weiblichen Familienangehörigen durch die Behörden verhängen lassen. (UK 11.9.2013)

In manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von "Jabhat al-Nusra" und "The Islamic State of Iraq and Sham" (ISIS), verhängen die bewaffneten Gruppen diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, unter Strafandrohung verbietet, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen. (HRW 13.1.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

http://www.ecoi.net/local_link/267039/394210_de.html; Zugriff am 12.2.2014

11. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die UNO versucht für 2014 insgesamt 6,5 Mio. US-Dollar für die Hilfe für die IDPs und die Flüchtlinge aufzutreiben. (UN News 5.2.2014)

Die Zahl der durch den Krieg Internvertriebenen wird sich laut Schätzungen der UNO von 3,5 Millionen mit Stand Februar 2014 bis Jahresende 2014 beinahe auf 6,5 Millionen verdoppeln. (UN News 5.2.2014)

Der Konflikt belastet die sozialen Beziehungen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stark. Ganze Dörfer und Stadtteile sind beinahe verlassen und die Binnenflucht birgt das Risiko weiterer Konflikte. Der Graben besonders zwischen den AlawitInnen und dem Rest der Bevölkerung wird immer tiefer. (BTI 2014)

Im Jahr 2013 war es sehr schwer, humanitäre Hilfe zu den IDPs und anderen Bedürftigen in Syrien zu bringen. Gründe waren neben den Belagerungen durch Regierungskräfte und Aufständische auch die Weigerung der Regierung, Hilfe über die Grenze zu lassen und fehlenden Sicherheitsgarantien von den Aufständischen für die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen. (HRW 21.1.2014)

Anfang 2014 erfolgten kurzzeitige Hilfsaktionen für Homs und das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk - allerdings angesichts des Ausmaßes der Notlage und der Angriffe auf die Hilfsaktion in Homs nicht den vollen Bedarf abdeckend. Neben Lebensmittelieferungen wurden auch Evakuierungen von besonders vulnerablen Personen durchgeführt (zu Homs: Daily Star 11.2.2014; zu Yarmouk: BBC News 10.2.2014) Was mit den mindestens 300 Männern aus Homs, die sich den syrischen Behörden ergeben haben, passieren soll, ist noch offen. (vgl. BBC News 17.2.2014)

Zusätzlich haben beinahe 2,5 Millionen SyrerInnen Zuflucht in den Nachbarstaaten gesucht.

UNHCR-Angaben zufolge befinden sich 900.000 syrische Flüchtlinge im Libanon, 600.000 in der Türkei, 590.000 in Jordanien, 215.000 im Irak, 135.000 in Ägypten, 20.000 in Nordafrika und 30.000 in anderen Staaten. (UN News 5.2.2014)

85 Prozent der Flüchtlinge leben nicht in Lagern und stellen für ihre Zufluchtsorte enorme Belastungen dar, weil in den Gaststaaten ohnehin schon Ressourcen, Arbeit und Dienstleistungen knapp sind. Unter den Flüchtlingen befinden sich auch 8.000 Kinder, die von ihren Familien getrennt wurden. (UN News 5.2.2014)

Quellen:

12. Grundversorgung/Wirtschaft

250. 000 Menschen sitzen in belagerten Orten in Syrien fest und sind von medizinischer Hilfe und Lebensmitteln sowie anderen Vorräten abgeschnitten. Während die meisten sich in Gebieten befinden, die von Regierungskräften belagert werden, sind rund 40.000 Menschen in zwei Städten von Aufständischen umzingelt (HRW 14.1.2014, Gulf News 9.2.2014).

Das Assad-Regime blockiert systematisch Gebiete, die von Rebellen kontrolliert werden. Besonders enge Sperren werden um Gebiete gelegt, die unter Belagerung stehen oder auf welche ein Angriff durchgeführt wird. Derartige Taktiken haben zu verbreiteter Mangelernährung und Krankheiten geführt, darunter ein Ausbruch von Kinderlähmung, die bereits in Syrien ausgerottet war. Die Aufständischen blockieren ebenfalls zeitweise Hilfstransporte für Zivilisten. (FH 23.1.2014) Im von Regierungstruppen belagerten palästinensischen Flüchtlingslager Yarmuk starben laut Bewohnern vor dem Eintreffen der Hilfe Anfang 2014 etwa 100 Personen, vor allem Kinder und alte Menschen, an Hunger. (BBC News 10.2.2014)

Neben den 3,5 Millionen Intern Vertriebenen benötigen weitere drei Millionen Menschen innerhalb Syriens dringend Hilfe. (UN News 5.2.2014)

Die UNO plant humanitäre Hilfe für 9,3 hilfsbedürftige Menschen in Syrien, obwohl sie bisher nur sehr eingeschränkt Hilfsorganisationen Zugang zu den Betroffenen in Syrien verschaffen konnte (Gulf News 9.2.2014).

Der Staat stellt in den umkämpften Gebieten kaum mehr öffentliche Dienstleistungen zur Verfügung. Das betrifft ärztliche Versorgung und Schulbetrieb ebenso wie Transportwesen oder Müllbeseitigung. Auch die Zahlung von Gehältern hat das Regime dort weitgehend eingestellt. Öffentliche Funktionen werden zum Teil durch lokale Koordinationskomitees, durch Revolutionsräte, Wohlfahrtsorganisationen und informelle Netzwerke ausgeübt. Auf lokaler Ebene findet hier ein beträchtliches Maß an Selbstorganisation statt. Zivile und bewaffnete Kräfte stimmen sich miteinander ab, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Menschen mit Lebensmitteln und Medikamenten zu versorgen und um Protestaktionen zu organisieren. Der Zugang zu diesen Gebieten ist stark eingeschränkt - auch für humanitäre Organisationen. (SWP 11.2012) In den von Aufständischen gehaltenen Gebieten versuchen nun die neu geschaffene Verwaltungseinrichtungen einige Dienstleistungen aufrecht zu erhalten und verhandeln mit Regierungsbehörden über Elektrizität oder richten Feldspitäler ein. (BTI 2014)

Überall in Syrien herrscht Knappheit an Wasser, Lebensmittel und Heizöl. Der Bedarf an humanitärer Hilfe stieg dramatisch angesichts des großen Ausmaßes an Zerstörungen von Häusern und Infrastruktur, der starken Verschlechterung der sozioökonomischen Lage und der Erschöpfung gesellschaftlicher Bewältigungsmechanismen. Den größten Bedarf an Hilfe gibt es in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Lebensmittelhilfe, Obdach, Wasser und Sanitär sowie Bildung. (BTI 2014)

Die Arbeitslosenrate stieg von etwa 14,9 Prozent auf derzeit 25 Prozent. Die tatsächliche Zahl liegt sicherlich viel höher, wenn man die Zahl der IDPs und Flüchtlinge berücksichtigt. (BTI 2014)

Die schlechteste Ernte seit Jahrzehnten und das Toben eines Bürgerkriegs erhöhen insgesamt den Druck auf eine Regierung, deren Währungsreserven trotz der Unterstützung durch den Iran schwinden. Das Regime muss aufgrund der Fluchtwelle und der Kontrolle von Gebieten durch Aufständische eine sinkende Zahl an Menschen versorgen und gewinnt so Zeit. Durch die Fragmentierung des Landes spart es enorme Summen, und es hat kein Interesse etwas für die Wirtschaft in den Landesteilen zu tun, die es nicht kontrolliert. Wenn es seine Ziele niedrig genug ansetzt, kann das Regime noch lange mit iranischer und vielleicht russischer Unterstützung durchhalten. (TDS 13.9.2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

13. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung zählt zu den Bereichen, die am meisten von dem andauernden Konflikt betroffen sind. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist eingeschränkt (BTI 2014) 60 Prozent der öffentlichen Spitäler, 34 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren und 92 PRozent der öffentlichen Ambulanzen sind betroffen. Das kollabierte öffentliche Gesundheitswesen, weniger MitarbeiterInnen und ein Mangel an essentiellen Medikamenten, Vorräten und medizinischem Fachpersonal schränken die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung ein. (UNHCR 22.10.2013) 32 der 88 öffentlichen Spitäler des Landes sind geschlossen. (HRW 21.1.2014) Nur die Hälfte der Spitäler, den Hauptanbietern von Gesundheitsversorgung in Syrien, ist zumindest teilweise in Betrieb. Diese leiden auch unter Stromunterbrechungen. (BTI 2014)

Improvisierte Kliniken sind Trauma-Zentren geworden, die damit kämpfen, die Versorgung der Verletzten und Kranken zu meistern. Vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs gab es in Aleppo 5.000 Ärzte, jetzt sind es nur mehr 36. (TDS 17.9.2013)

Die Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder ist ebenfalls beeinträchtigt, was zu einer höheren Mütter- und Kindersterblichkeit geführt hat.(BTI 2014)

Schätzungen zufolge musste mehr als die Hälfte aller chronisch Kranker ihre Behandlungen aufgrund des Konflikts unterbrechen. (BTI 2014)

Syrische Regierungstruppen nutzen medizinische Versorgung als Waffe. Transporte mit Kranken oder Medikamenten werden nicht in Gebiete durchgelassen, die von Rebellen kontrolliert werden. Verwundete und Kranke würden an Kontrollposten aufgehalten, Krankenhäuser mit Razzien behelligt und medizinisches Personal verhaftet. (ARD 16.9.2013)

Laut einem Bericht der "Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic" für den UN-Menschenrechtsrat ist "die Verweigerung medizinischer Versorgung als Kriegswaffe eine ausgeprägte und abschreckende Realität des Kriegs in Syrien." (HRC 13.9.2013)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patienten. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patienten und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärzte und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärzten befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

Schon in den frühen Monaten des Konflikts griff die syrische Regierung in die Pflicht des Gesundheitssektors ein, allen Verletzten zu helfen, indem sie verwundete DemonstrantInnen im Spital verhaftete. (BTI 2014)

Die gezielten Angriffe auf medizinische Einrichtungen und ihr Personal sind absichtlich und systematisch und keine unvermeidbaren Folgen des bewaffneten Konflikts. (TDS 17.9.2013) Laut einem Sonderbericht der unabhängigen Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats werden Krankenhäuser, medizinisches Personal und Ambulanzen immer häufiger absichtlich unter Beschuss genommen, bombardiert oder Ärzte einfach ermordet. Auch der IKRK-Präsident berichtet, dass gelegentlich sogar Waffen in Kliniken gelangen. Auch in der Region Aleppo wurden Krankenhäuser mehrfach ins Visier genommen, eine Privatklinik aus der Luft bombardiert. Auch Rebellengruppen attackierten dem Bericht zufolge medizinische Einrichtungen, etwa in Homs, in Jurat al Shayyah und in Daraa. (ARD 16.9.2013)

In Syrien hat der Rote Halbmond, eine Tochterorganisation des Roten Kreuzes, besonders hohe Verluste zu beklagen. Bis heute seien mindestens 20 Mitarbeiter getötet worden. (ARD 16.9.2013)

Auf Fahrzeuge von Hilfsorganisationen werde einer Aussage zufolge regelmäßig geschossen, die Sicherheitslage ist extrem volatil. Selbst wenn es in einem Ort an einem Tag sicher ist, kann es dort am nächsten Tag wieder ganz anders sein. In Gegenden, wo einerseits die Regierung die Kontrolle verloren hat und gleichzeitig oppositionelle Kräfte noch nicht die Kontrolle übernommen haben, sei die Lage besonders gefährlich. Wenn die Hilfe überhaupt ankommt, ist sie oft zu wenig. Immer mehr Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Wasser. (DS 22.3.2013) Die Belagerungen haben zu verbreiteter Mangelernährung und Krankheiten geführt, darunter ein Ausbruch von Kinderlähmung, die bereits in Syrien ausgerottet war. (FH 23.1.2014; zu den häufigste Krankheiten/Seuchen siehe z.B. SHRC 18.1.2014)

Der Mangel an Medikamenten hat laut WHO ein kritisches Ausmaß erreicht. Die pharmazeutischen Fabriken decken nur 20 bis 30 Prozent des Bedarfs ab, während sie vor dem Konflikt 90 Prozent abdeckten. (TDS 19.9.2013)

Quellen:

http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2014/01/The-Report-A4-English.pdf; 28.2.2014

14. Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245065/368513_de.html; Zugriff am 20. September 2013

https://www.ecoi.net/local_link/217667/338431_de.html; Zugriff am 27. März 2013

2.1.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.04.2015 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

Am 17.04.2015 - dem Tag, mit dem auch der angefochtene Bescheid datiert ist - erstellte die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen "Untersuchungsbericht in Kurzform" zum syrischen Personalausweis der Beschwerdeführerin. Der Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Ausweis verfälscht sei.

2.2. Die Anträge auf internationalen Schutz, welche der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin gestellt hatten, wurden vom Bundesamt in der gleichen Weise wie ihr eigener Antrag erledigt.

3. Gegen Spruchpunkt I des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 05.05.2015.

4. Am 08.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Schwester als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin, ihren Vater und ihre Schwester in der Verhandlung vernahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde, die im angefochtenen Bescheid enthalten und die oben auszugsweise wiedergegeben sind.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit November 2014 in Österreich auf.

2014 hielt sich die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren (drei) Geschwistern mehrere Monate im Libanon auf. Sie wurde dort gemeinsam mit ihnen am 4.2.2014 vom Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen registriert ("registered with the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), pursuant to its mandate"). Vom Libanon gelangte sie mit ihrem Vater XXXX und mit ihrer Schwester XXXX über die Türkei nach Österreich.

Die Fluchtgründe, die sie vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass nämlich ihr Vater als Rettungsfahrer gleichsam zwischen die Fronten geraten und von der Nusra-Front ebenso wie vom Geheimdienst bedroht und gefangen gehalten worden und dass auch sie deshalb gefährdet sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort angegebenen Quellen.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und zu ihrer Religion stützen sich auf ihre insoweit glaubwürdigen Angaben. Sie hat auch einen Personalausweis vorgelegt. Wie oben angeführt, haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dieser Ausweis verfälscht wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen im Libanon registriert worden ist, stützt sich auf die vorgelegte Bestätigung des Hochkommisärs.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.2.1.1. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2014 an, sie habe mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihrem Ehemann am 15.01.2014 illegal ihre Heimat verlassen und sei in den Libanon gefahren. Dort hätten sie sich vom 04.02.2014 bis 25.10.2014 in einem Lager in Beirut aufgehalten. Mit ihrem Vater und ihrer Schwester XXXX sei sie dann mit einem Schlepper in die Türkei gereist. Am 18.11.2014 hätten sie mit einem Schlepper die Türkei verlassen und seien nach Österreich gefahren. Ihr Ehemann, ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester hielten sich derzeit in Beirut auf.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, für sie gölten dieselben Fluchtgründe wie für ihren Vater. Er sei als Rettungsfahrer für das syrische Regime tätig gewesen. Nachdem ihm die radikale islamische Organisation Dschabhat Al Nusra den Rettungswagen weggenommen habe, habe ihn der syrische Geheimdienst als Verräter eingesperrt. Auch die Dschabhat Al Nusra habe ihn als Verräter bezeichnet und ihn und die Familie ("uns") mit dem Tod bedroht. Überdies habe ihr Ehemann einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten; wer in Syrien zum Militär gehe, der sterbe. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihr Leben und um das ihres Ehemannes.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Araberin und sunnitische Muslimin, sei seit 05.10.2013 verheiratet und habe keine Kinder. Sie habe in XXXX in der XXXX gewohnt. Die Beschwerdeführerin legte einen Studienausweis vor, aus dem ersichtlich sei, dass sie im Studienjahr 2012/2013 an der Universität XXXX eingeschrieben gewesen sei. Sie habe begonnen, Englisch zu studieren, und ein Studienjahr beendet. Weiters legte sie Studienbestätigungen und eine Bestätigung über die Einzahlung der Studiengebühr vor. Auf die Frage, ob sie legal oder illegal aus Syrien ausgereist sei, erklärte sie, ihr Vater habe die Ausreise organisiert und sie seien einfach gefahren. Sie wisse nicht, wie alles abgelaufen sei. Ihr Reisepass sei bei ihrer Mutter im Libanon. Sie selbst habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt. Es habe aber Probleme zwischen ihrem Vater und verschiedenen Stellen gegeben. Er sei von der Nusra-Front und von den staatlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte zum Heer einrücken sollen. Ihr Vater habe entschieden, dass sie ("wir") das Land verlassen sollten, damit ihr Leben nicht weiter in Gefahr sei. Sie selbst sei nicht bedroht worden. Ihr Vater sei aber bedroht worden, und diese Bedrohung habe sich auch gegen die Familie und damit auch gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst vor der Nusra-Front, weil diese ein Problem mit ihrem Vater habe und dadurch ihrer aller Leben in Gefahr sei. Außerdem bestehe noch ein Problem zwischen ihrem Vater und den Regierungsstellen. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe.

2.2.2.1.2.1. Der Vater der Beschwerdeführerin machte bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2014 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 Angaben, die in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das ihn betrifft (und in dem er daher als "Beschwerdeführer" bezeichnet wird), wie folgt wiedergegeben werden:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2014 an, er habe mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 15.01.2014 illegal seine Heimat verlassen und sei in den Libanon gefahren. Dort hätten sie sich vom 04.02.2014 bis 25.10.2014 in einem Lager in Beirut aufgehalten. Mit seinen beiden Töchtern sei er dann mit einem Schlepper in die Türkei gereist. Am 18.11.2014 hätten sie die Türkei verlassen und seien mit einem Schlepper nach Österreich gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe als Rettungsfahrer im Gesundheitsministerium gearbeitet und sei somit für das syrische Regime tätig gewesen. Seit Beginn der Revolution habe er Verwundete, gleichgültig, ob Soldaten oder Bürger, im Krankenwagen transportiert. Er lebe XXXX , die von der radikalen islamischen Organisation Dschabhat Al Nusra (in der Folge Nusra-Front) kontrolliert werde. Sie habe ihn bedroht, weil er für das syrische Regime gearbeitet habe und somit als Verräter gelte. Nach der Sharia würden er und seine Familie mit der Todesstrafe bestraft werden. Anfang 2014, bei der Rückkehr von einem Einsatz, hätten ihn Truppen der Nusra-Front angehalten und ihm seinen Rettungswagen weggenommen. Daraufhin habe ihn der Geheimdienst verhaftet und ihm vorgeworfen, mit der Nusra-Front zusammenzuarbeiten. Er sei eine Woche inhaftiert gewesen und habe sich seine Freiheit mit Geld erkaufen müssen. Die Nusra-Front bezeichne ihn als Verräter und wolle ihn und seine Familie töten, während ihn auch das syrische Regime als Verräter sehe und ihn wegsperren wolle. Aus Angst um das Leben und die Sicherheit seiner Familie habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Araber und sunnitischer Muslim, sei verheiratet und habe vier Kinder. Zuletzt habe er in der Provinz XXXX im Dorf XXXX in der XXXX gewohnt. In XXXX habe er mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Er sei staatlicher Beamter gewesen, und zwar Rettungsfahrer; er habe gleich nach der Matura in diesem Bereich zu arbeiten begonnen. Seine wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Seine Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern lebten noch in Syrien, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Ehefrau heiße XXXX und lebe in XXXX in Beirut, Libanon. Seine Töchter XXXX und XXXX seien mit ihm in Österreich; XXXX Ehemann sei noch im Libanon. Seine Tochter XXXX und sein Sohn XXXX seien bei ihrer Mutter im Libanon. Am 15.01.2014 habe er Syrien verlassen und sei zunächst in den Libanon gefahren. Etwa am 16.11.2014 habe er den Libanon wieder verlassen, um nach Österreich zu fahren, wo er am 24.11.2014 angekommen sei. Aus Syrien sei er legal mit seinem Personalausweis ausgereist. Sein Reisepass sei bei seiner Familie in Beirut.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Syrien als Rettungsfahrer tätig gewesen und habe verletzte Zivilisten und Militärangehörige transportiert. In einer der heißesten Phasen der Gefechte hätten ihn Mitglieder der Nusra-Front aufgehalten und ihm unter Waffenandrohung das Fahrzeug weggenommen, ihn festgenommen und für eine Zeit - auf eine Frage verdeutlichte er: für zwei Tage - festgehalten. Gegen Bezahlung und auf Grund seiner Bekanntschaften habe er wieder freikommen können. Danach - auf eine Frage gab er später an: vier Tage danach - sei er zu den staatlichen syrischen Behörden vorgeladen und auch dort inhaftiert worden. Man habe ihn gefragt, warum er es zugelassen habe, dass ihm der Rettungswagen weggenommen werde. Dann habe er wieder gegen Bezahlung freikommen können. Er fühle sich weiter bedroht, da er nun von der Nusra-Front und von der Regierung verdächtigt werde.

Auf die Frage, warum er von den Leuten der Nusra-Front festgehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie wollten "auch" durch Erpressung mehr Geld haben. Sie hätten ihn wahrscheinlich festgehalten, weil sie hätten Geld haben wollen. In den Augen der Nusra-Front sei er aber ein Verräter, weil er als staatlicher Beamter gearbeitet und sohin mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Dies sei in einer Gegend XXXX geschehen, dort seien diese Leute aktiv. Er habe aber nicht genau gesehen, wohin sie ihn gebracht hätten, da ihm die Augen verbunden worden seien. Sein Bruder habe etwas mehr als 100.000 SYP (ds. syrische Pfund bzw. Lire) bezahlt, damit er wieder freikomme.

Von den Behörden sei er gleich nach seiner Vorladung festgenommen und einen Monat angehalten worden. Während dieser Zeit sei er täglich zu dem Vorfall mit dem Rettungswagen befragt worden; es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit der Nusra-Front zusammenarbeite. Auch bei den Sicherheitsbehörden sei es üblich, den Gefangenen die Augen zu verbinden, deshalb könne er nicht sagen, wo er festgehalten worden sei. Er sei direkt von der Arbeit mitgenommen worden, dh. man habe ihn aufgefordert mitzukommen, ihm dann die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gebracht. Seine Geschwister hätten eine Million SYP Bestechungsgeld bezahlt. Bei Inhaftierungen in Gefängnissen fänden Verhöre durch staatliche Stellen und auch Folterungen statt. Das sei ihm auch geschehen. Im Gefängnis sei er geschlagen worden; er sei bei jeder Einvernahme geschlagen worden, hauptsächlich ins Gesicht. Nach seiner Freilassung sei er in Gefahr gewesen, wieder ins Gefängnis zu kommen, andererseits habe er von der Nusra-Front Drohanrufe bekommen. Er sei mit dem Tod bedroht worden. Auf die Frage, ob auch seine Kinder bedroht worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, die Bedrohung habe in erster Linie ihn betroffen. Die Nusra-Front habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er seine Arbeitsstelle nicht aufgebe. Damit hätten sie aber auch seine Familie gemeint. Sie würden nicht davor zurückschrecken, auch seinen Kindern etwas anzutun. Er habe erfahren, dass man sich nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt habe.

2.2.2.1.2.2. Die Schwester der Beschwerdeführerin namens XXXX machte bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2014 und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 Angaben, die in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sie betrifft (und in dem sie daher als "Beschwerdeführerin" bezeichnet wird), wie folgt wiedergegeben werden:

Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2014 an, sie habe mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihrem Schwager am 15.01.2014 illegal ihre Heimat verlassen und sei in den Libanon gefahren. Dort hätten sie sich vom 04.02.2014 bis 25.10.2014 in einem Lager in Beirut aufgehalten. Mit ihrem Vater und ihrer Schwester XXXX sei sie dann mit einem Schlepper in die Türkei gereist. Am 18.11.2014 hätten sie mit einem Schlepper die Türkei verlassen und seien nach Österreich gefahren. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester hielten sich derzeit außerhalb Österreichs auf.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, für sie gölten dieselben Fluchtgründe wie für ihren Vater. Er sei als Rettungsfahrer für das syrische Regime tätig gewesen. Nachdem ihm die radikale islamische Organisation Dschabhat Al Nusra den Rettungswagen weggenommen habe, habe ihn der syrische Geheimdienst als Verräter eingesperrt. Auch die Dschabhat Al Nusra habe ihn als Verräter bezeichnet und ihn und die Familie ("uns") mit dem Tod bedroht.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Araberin und sunnitische Muslimin. Sie habe in XXXX in der XXXX gewohnt. Auf die Frage, ob sie legal oder illegal aus Syrien ausgereist sei, antwortete sie, die ganze Familie sei mit einem Auto in den Libanon ausgereist. Ihr Reisepass sei ihr abgenommen worden, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin, der bei der Einvernahme anwesend war, erklärte, er habe den Reisepass der Beschwerdeführerin wieder in den Libanon zur Mutter der Beschwerdeführerin geschickt. Auf die Frage, ob sie in ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Vater habe Probleme gehabt. Er habe für die Regierung als Rettungsfahrer gearbeitet und sei deshalb bedroht worden. Diese Bedrohung habe sich gegen die ganze Familie gerichtet. Außer dieser Bedrohung, die sie selbst auch treffe, habe sie keine Fluchtgründe.

2.2.2.2.1. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt:

"Stimmt das, was Sie bei der Polizei und beim Bundesamt gesagt haben?" - "Ja." - "Sie haben gesagt, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten, dass Sie aber Befürchtungen hätten, weil nicht nur Ihr Vater, sondern mit ihm auch Sie bedroht worden seien [...]. Wissen Sie aus eigener Wahrnehmung etwas über die Fluchtgründe Ihres Vaters?" - "Ich weiß, dass mein Vater Rettungsfahrer war, dass es Probleme gegeben hat und dass er eingesperrt wurde, aber Details weiß ich nicht." - "Woher wissen Sie das, was Sie wissen?" - "Als er eingesperrt wurde, haben wir davon erfahren." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 angegeben, Sie hätten in XXXX in der XXXX gewohnt, also an derselben Anschrift wie Ihr Vater. Sie haben aber auch angegeben, dass Sie in XXXX studiert haben [...]. Wie hat sich das gestaltet?" - "Ich war einige Zeit in einem Studentenheim in XXXX ." - "Wer hat außer Ihnen und Ihrem Vater noch in XXXX in der XXXX gewohnt?" - "Meine Mutter und meine Geschwister." - "Sonst hat dort niemand gewohnt?" - "Nein." - "Wo hat Ihr Ehemann gewohnt?" - "Ich und mein Mann haben in derselben Straße gewohnt, dann wurde mein Mann zum Militärdienst einberufen. Er hat sich versteckt und ich habe bei meinem Vater gewohnt." - "Wo haben Sie mit Ihrem Mann gewohnt?" - "Wir haben im selben Gebäude gewohnt. Das Haus bestand aus zwei Stockwerken. Wir haben im selben Haus, aber in verschiedenen Stockwerken gewohnt."

Der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung erläuterte, es handle sich um eine einzige Familie. Der Mann der Beschwerdeführerin sei der Sohn des Bruders ihrer Mutter. Der Vertreter selbst sei auch ein Bruder ihrer Mutter. Sein Vater habe zwölf Kinder und 58 Enkel. Er habe für seine Kinder gesorgt und auch der Mutter der Beschwerdeführerin ein Grundstück geschenkt, auf dem ihr Vater ein Haus gebaut habe. Im Grunde werde alles als Gesamtheit gesehen. Zum Abendessen kämen mindestens 30 Leute zusammen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ein Cousin ersten Grades seiner Frau.

Die Beschwerdeführerin bestätigte das und gab auf weitere Fragen des erkennenden Richters an: "Wissen Sie, ob Ihr Vater in den Wochen oder Monaten vor der Ausreise einmal inhaftiert worden ist?" - "Nachdem er verhaftet und freigelassen wurde, haben wir Syrien verlassen." - "Waren Sie, als Ihr Vater in Haft war, in XXXX ?" - "Ja." - "Wie haben Sie das wahrgenommen?" - "Viele Leute haben die Nachricht überbracht." - "Ist er dann längere Zeit nicht nach Hause gekommen? Haben Sie das mitbekommen?" - "Ja." - "Für wie lange ist er nicht nach Hause gekommen?" - "Ich kann mich, ehrlich gesagt, nicht mehr daran erinnern, weil die Sache schon so lange her ist." - "Waren das einige Tage oder ein Monat?" - "Das ist schon etwa zwei Jahre her, 2013, ich kann mich nicht daran erinnern." - "Ihr Vater hat eine Bestätigung des UNHCR aus dem Libanon [...] vorgelegt, in dem außer ihm seine Frau und seine vier Kinder erwähnt werden. Ihr Mann wird nicht erwähnt." - "Wegen der angespannten Lage zwischen Syrien und dem Libanon ist mein Mann selten in der Öffentlichkeit erschienen." - "Ist Ihr Mann gemeinsam mit Ihnen allen aus Syrien in den Libanon gereist?" - "Ja."

2.2.2.2.2.1. Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung auf Fragen des erkennenden Richters an:

"Bitte schildern Sie, warum Sie Syrien verlassen haben!" - "Ich habe Syrien aus Angst um mein Leben und das meiner Kinder verlassen." - "Warum haben Sie Angst gehabt?" - "Ich persönlich wurde bedroht." - "Wer hat Sie bedroht?" - "Es gibt sehr viele Gruppierungen in Syrien. Die Gruppe, die XXXX unter ihre Kontrolle gebracht hat, ist die Nusra-Front." - "Sind Sie von der Nusra-Front bedroht worden?" - "Ja." - "Sind Sie nur von der Nusra-Front oder auch von anderen Leuten bedroht worden?" - "Ich habe als Rettungsfahrer gearbeitet. Mir wurde das Rettungsfahrzeug weggenommen. Dann wurde ich von den Behörden des Regimes verhört. Wegen der Wegnahme des Rettungsfahrzeuges wurde ich vom Regime oft verhört." - "Wo war das alles?" - "Bei uns in XXXX im Gebiet der XXXX ." - "Wo sind Sie verhört worden?" - "Als ich mit dem Rettungsfahrzeug angehalten wurde, wurden mir die Augen verbunden und ich wurde an einen mir unbekannten Ort gebracht." - "Sprechen Sie jetzt von der Nusra-Front oder von den Behörden des Regimes?" - "Ich spreche vom Geheimdienst." - "Woher haben Sie das Rettungsfahrzeug gehabt, als Sie angehalten worden sind?" - "Die Nusra-Front hat mir das Fahrzeug weggenommen. Der Geheimdienst ist zu meinem Arbeitsplatz gekommen und hat mich dann weggebracht." - "Sind Sie angehalten worden? Waren Sie in Haft?" - "Meinen Sie vom Geheimdienst?" - "Überhaupt." - "Ich wurde vom Geheimdienst angehalten." - "Sind Sie von der Nusra-Front auch angehalten worden?" - "Die Nusra-Leute haben mir das Fahrzeug weggenommen. Sie haben mich auch geprügelt und sind mit dem Fahrzeug weggefahren. Sie ließen mich dort zurück." - "Wie lange sind Sie vom Geheimdienst angehalten worden?" - "Einen Monat." - "Wie sind Sie wieder herausgekommen?" - "Durch Bezahlung von Bestechungsgeld." - "Wissen Sie, wie hoch die Summe war?" - "Meine Brüder waren mit dieser Sache beschäftigt. Der Betrag war ziemlich hoch." - "Ist an die Nusra-Front auch etwas gezahlt worden?" - "Nach meiner Freilassung haben Sie mich dann auf meinem Mobiltelefon angerufen und mich und meine Familie zur Gänze bedroht." - "Ist an die Nusra-Front Geld gezahlt worden?" - "Nein. Ich wurde bedroht, und ich bin dann geflüchtet." - "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 24.11.2014 angegeben, Sie hätten mit Ihrer Ehefrau und Ihren drei Kindern am 15.01.2014 Ihre Heimat verlassen [...]. Später haben Sie von vier Kindern gesprochen, mit denen Sie Syrien verlassen hätten [...], auch die Bestätigung des UNHCR [...] erwähnt vier Kinder namentlich." - "Es gibt keinen Widerspruch. Ich habe eine verheiratete Tochter in Ägypten." - "Sie haben einmal gesagt, dass Sie Syrien am 15.01.2014 mit drei Kindern verlassen haben, dann aber, dass es vier Kinder waren." - "Ich habe Syrien mit meiner Frau, drei Töchtern und einem Sohn verlassen. Ich habe eine Bescheinigung von UNHCR vorgelegt. Es waren drei Töchter und ein Sohn." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 angegeben, Sie hätten in XXXX mit Ihrer Familie im eigenen Haus gelebt [...]. Wer genau hat in diesem Haus gelebt?" - " XXXX liegt in der Provinz XXXX . In diesem Haus haben ich, meine Frau und vier Kinder gelebt. Von den drei Töchtern, die in XXXX gewohnt haben, hat eine dann im Libanon geheiratet."

Der Vertreter der Beschwerdeführerin und auch ihres Vaters in der Verhandlung erläuterte, dass die Schwester XXXX im Libanon einen Ägypter geheiratet habe und mit ihm nach Ägypten gezogen sei. Das Gespräch zwischen dem erkennenden Richter und dem Vater der Beschwerdeführerin verlief weiter wie folgt: "Ist Ihre Tochter XXXX [...] verheiratet?" - "Ja." - "Wann hat sie geheiratet, vor oder nach der Flucht?" - "Noch in Syrien." - "Wo hat sie in Syrien gelebt?" - "In XXXX ." - "Hat sie im selben Haus wie Sie gewohnt?" - "In derselben Wohnung." - "Wo hat ihr Mann gewohnt?" - "In unserem Haus. Es ist ein arabisches Haus. Es ist eine Wohneinheit." - "Warum haben Sie den Schwiegersohn nicht aufgezählt, als ich Sie gefragt habe, wer mit Ihnen zusammengelebt hat?" - "Ich habe die Frage so verstanden, ob auch fremde Leute im Haus gewohnt haben." - "Seit wann haben Sie als Rettungsfahrer gearbeitet?" - "Etwa zehn Jahre."

Der Vertreter der Beschwerdeführerin und auch ihres Vaters erklärte, an der Grenze solle ein Beamter anhand eines Computers kontrollieren, ob der Ausreisende auf einer Fahndungsliste stehe. Oft werde Geld verlangt und dann der Stempel gegeben. Der Betroffene wisse uU gar nicht, ob er auf der Liste gestanden sei. Geld könne in beiden Fällen verlangt werden. - Die Befragung nahm folgenden Fortgang: "Mit wem genau sind Sie von Syrien in den Libanon gereist?" - "Ich, meine Frau, meine Töchter XXXX , XXXX und XXXX und mein Sohn XXXX ." - "Sonst war niemand dabei?" - "Der Mann meiner Tochter XXXX ist auch mitgekommen." - "Ihre Tochter XXXX hat bei ihrer Befragung durch die Polizei angeben, es sei auch ihr Ehemann dabei gewesen [...]. Auch Ihre Tochter XXXX hat bei ihrer Befragung durch die Polizei ihren Schwager erwähnt [...]. Aber Sie haben das heute zum ersten Mal erzählt." - "Er war dabei, als wir in den Libanon gereist sind." - "Sie haben bei der Einvernahme Ihrer Tochter XXXX vor dem Bundesamt angegeben, Sie hätten ihren Reisepass wieder in den Libanon zu Ihrer Frau geschickt [...]. Warum haben Sie das gemacht?" - "Als wir aus dem Libanon in die Türkei weitergereist sind, haben wir die Reisepässe auf Anordnung des Schleppers im Libanon gelassen, ausgenommen jenen XXXX . Diesen Pass haben wir aus der Türkei in den Libanon zurückgeschickt." - "Warum haben Sie das gemacht?" - "Das hat der Schlepper verlangt." - "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei angegeben, Sie seien von der Nusra-Front bedroht worden; nach der Sharia würden Sie und Ihre Familie mit der Todesstrafe bestraft werden. Kurz danach haben Sie ebenso angegeben, die Dschabhat Al Nusra bezeichne Sie als Verräter und wolle Sie und Ihre Familie töten [...]. Wen meinen Sie genau mit Ihrer Familie?" - "Die gesamte Familie wurde mit der Entführung und Ermordung bedroht." - "Ihre Cousins auch? Bitte grenzen Sie das so ein, dass ich weiß, wen Sie genau meinen." - "Meine Kinder." - "Und Ihre Frau?" - "Ja, die auch." - "Ist der Schwiegersohn auch bedroht worden?" - "Er war diesbezüglich nicht belangt, aber er war Wehrdienstverweigerer." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, die Nusra-Front habe Sie zwei Tage festgehalten [...]. Warum haben Sie das bei Ihrer Befragung durch die Polizei und heute nicht erwähnt?" - "Ich habe gesagt, dass ich zwei Tage, nachdem mir das Rettungsfahrzeug weggenommen wurde, wieder zu meiner Arbeit gegangen bin." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, Sie hätten, als Sie von der Nusra-Front angehalten worden seien, gegen Bezahlung [...] und auf Grund Ihrer Bekanntschaften [...] wieder freikommen können. Worum handelt es sich bei diesen Bekannten?" - "Nachdem die Nusra-Leute mir das Fahrzeug weggenommen und mich geschlagen hatten, kam es durch meine Freunde zu einer telefonischen Intervention bei der Nusra-Front. Dann wurde ich freigelassen." - "Haben Sie die Nusra-Leute festgehalten?" - "Durch die telefonische Intervention und die Bezahlung wurde ich freigelassen. Ich war aber nur etwa zwei bis drei Stunden angehalten." - "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei angegeben, Sie seien von den syrischen Behörden für eine Woche inhaftiert worden [...]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, Sie seien einen Monat angehalten worden [...]. Das haben Sie auch heute gesagt." - "Es war ein Monat." - "Wissen Sie, wieviel Geld an die Nusra-Front bezahlt worden ist?" - "Ich weiß nicht, wieviel Geld an Nusra bezahlt wurde, weil ich zwei Tage nach der Wegnahme des Fahrzeuges vom Geheimdienst befragt wurde." - "Beim Bundesamt haben Sie gesagt, dass das vier Tage später war [...]." - "Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, es waren zwei oder drei Tage." - "Sie haben beim Bundesamt genauere Zahlen angeben, wie viel Geld an die Nusra-Front und an die Behörden gezahlt worden ist." - "An den Geheimdienst wurden von meinem Bruder eine Million syrische Pfund (Lire) gezahlt. Meine Freunde haben an die Nusra etwas gezahlt, ich weiß aber nicht wie viel." - "Im angefochtenen Bescheid wird Ihnen vorgehalten, Sie hätten bei Ihrer Befragung durch die Polizei nicht erwähnt, dass Sie von der Nusra-Front zwei Tage angehalten worden seien [...], und Sie hätten sich widersprochen, was die Dauer der Anhaltung durch die Behörden betrifft [...]. Warum sind Sie in der Beschwerde darauf nicht eingegangen, sondern haben nur die Aussage wiederholt, die Sie vor dem Bundesamt gemacht haben [...]?" - "Ich wurde einen Monat vom Geheimdienst angehalten." - [...] "Das Bundesamt hält Ihnen im angefochtenen Bescheid auch vor, Sie hätten die Folterungen während Ihrer Anhaltung durch die Behörden nicht erwähnt, als Sie von der Polizei befragt worden sind [...]." - "Es ist richtig, dass ich das nicht angeführt habe." - "Warum nicht?" - "Wenn man erschöpft zur Polizei kommt und befragt wird - was soll man sagen?"

Der Vertreter der Beschwerdeführerin und auch ihres Vaters erklärte, wie nach seinen Erfahrungen die Befragung bei der Polizei ablaufe, nämlich so, dass der Dolmetscher dem Asylwerber sage, es würden nur die Antworten auf allgemeine Fragen gebraucht, alles Übrige könne er bei der Einvernahme vorbringen. Der Asylwerber könne nicht wissen, was der Dolmetscher dem Beamten als Antwort des Asylwerbers bekannt gebe. Was die Beschwerde betreffe, so werde ein Asylwerber beim XXXX in Graz - dieser Verein hatte als Rechtsberater die Beschwerde verfasst - nicht mehr befragt, sondern es werde ihm gesagt, dass die Beschwerde auf Grund des Bescheides verfasst und an die Behörde übermittelt werde. Der Vater der Beschwerdeführerin bestätigte das.

2.2.2.2.2.2. Die Schwester der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung auf Fragen des erkennenden Richters an:

"Stimmt das, was Sie bei der Polizei und beim Bundesamt gesagt haben?" - "Es gibt viele Sachen, die ich damals nicht gesagt habe oder nicht beantworten konnte. Mir sind Fragen gestellt worden, bei denen ich nicht gewusst habe, was man dazu sagen soll." - "Wollen Sie jetzt etwas erzählen?" - "Nein." - "Sie haben gesagt, dass Sie Befürchtungen hätten, weil nicht nur Ihr Vater, sondern mit ihm auch Sie bedroht worden seien [...]. Wissen Sie aus eigener Wahrnehmung etwas über die Fluchtgründe Ihres Vaters?" - "Wir haben von diesen Drohungen erfahren, das haben wir mitbekommen." - "Wie haben Sie das mitbekommen?" - "Mein Vater war Rettungsfahrer und hat Drohungen erhalten." - "Welcher Art waren die Drohungen, brieflich, telefonisch?" - "Ich weiß nicht, in welcher Form das war, aber es waren Morddrohungen." - "Wissen Sie, ob Ihr Vater in den Wochen oder Monaten vor der Ausreise in den Libanon einmal inhaftiert worden ist?" - "Ja, er wurde verhaftet." - "Ist er längere Zeit nicht nach Hause gekommen?" - "Ja, er wurde eingesperrt." - "Wissen Sie, wie lange er nicht nach Hause gekommen ist?" - "Ich kann mich nicht genau erinnern." - "Waren das eher nur einige Tage oder ein Monat?"

2.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 14.04.2015 angegeben, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, hat aber der Sache nach die Fluchtgründe ihres Vaters in der Form auf sich bezogen, dass sie daraus auch eigene drohende Verfolgung ableitet. Sie hat nicht behauptet, dass sie bereits verfolgt worden sei. Ihre Angaben, sie habe Verfolgung zu befürchten, können daher nur dann als glaubwürdig erachtet und den Feststellungen zugrundegelegt werden, wenn es ihrem Vater gelingt, eigene Verfolgung glaubhaft zu machen. Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Die Feststellungen und die dazu führende Beweiswürdigung werden in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das ihn betrifft (und in dem er daher als "Beschwerdeführer" bezeichnet wird), wie folgt wiedergegeben:

Der Beschwerdeführer hat sich in wesentlichen Punkten seines Vorbringens in Widersprüche verwickelt:

Beim Bundesamt gab er an, die Nusra-Front habe ihn zwei Tage lang festgehalten. In der Verhandlung dagegen gab er auf die Frage, ob er auch von der Nusra-Front angehalten worden sei, an, die Nusra-Leute hätten ihm das Fahrzeug weggenommen, ihn geprügelt und seien mit dem Fahrzeug weggefahren, sie hätten ihn dort zurückgelassen. Später, als ihm seine Aussage vor dem Bundesamt vorgehalten wurde, gab er an, er sei "nur etwa zwei bis drei Stunden" angehalten worden.

Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, für seine Freilassung habe sein Bruder etwas mehr als 100.000 syrische Pfund (Lire) an die Nusra-Front gezahlt. Zuvor hatte er auf die Frage, warum ihn die Nusra-Leute festgehalten hätten, geantwortet, sie wollten auch durch Erpressung Geld einnehmen und hätten ihn wahrscheinlich deshalb festgehalten. In der Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer dagegen die Frage, ob auch an die Nusra-Front etwas gezahlt worden sei. Später gab er an, er wisse nicht, wieviel Geld an die Nusra-Front gezahlt worden sei, weil er zwei Tage, nachdem ihm das Fahrzeug weggenommen worden sei, vom Geheimdienst befragt worden sei. (Zwei Tage hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt dagegen als Zeitraum seiner Anhaltung durch die Nusra-Front angegeben.) Den Zeitraum, der zwischen dem Vorfall mit der Nusra-Front bzw. seiner Freilassung und der Festnahme durch den Geheimdienst liegen soll, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch mit vier Tagen an (und vor dem Bundesverwaltungsgericht mit zwei Tagen). Auf einen entsprechenden Vorhalt meinte er, er wisse das nicht mehr genau, es seien zwei oder drei Tage gewesen.

Auch der Betrag an Schmiergeld, den seine Geschwister bzw. seine Brüder an den Geheimdienst gezahlt hätten, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht genauer nennen ("ziemlich hoch"), obwohl er vor dem Bundesamt angegeben hatte, es sei eine Million Pfund gewesen.

Diese Widersprüche bestehen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Darstellung, die sein Vertreter in der Verhandlung von der Befragung vor der Polizei (also einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) gab, haben daher mit diesen Widersprüchen nichts zu tun. Ein weiterer Widerspruch besteht jedoch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits und vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits: Vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei vom Geheimdienst eine Woche angehalten worden, vor den beiden anderen Stellen, es sei ein Monat gewesen. Wäre die Befragung im Fall des Beschwerdeführers so abgelaufen, wie sein Vertreter dies allgemein für Befragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschildert hat, so wäre eine derart ausführliche Darstellung des Fluchtvorbringens, wie sie die Niederschrift enthält, gar nicht vorstellbar. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer vom Geheimdienst festgehalten worden sei, kann der Dolmetscher nur von ihm gehabt haben. Dann ist aber auch davon auszugehen, dass die Länge der Anhaltung, die der Dolmetscher dem Beamten mitgeteilt hat, auf der Angabe des Beschwerdeführers beruht.

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung auf Grund dessen, dass ihr Vater von der Nusra-Front und vom Geheimdienst Syriens verfolgt wird, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Der Vater der Beschwerdeführerin hat eine Bestätigung des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen vorgelegt, wonach dieser ua. die Beschwerdeführerin im Libanon entsprechend seinem Mandat registriert habe. In einem vergleichbaren Fall (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0121) ging der Verwaltungsgerichtshof auf die rechtliche Bedeutung einer solchen Anerkennung nicht weiter ein, sondern behob den damals angefochtenen Bescheid aus anderen Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass eine Registrierung durch den Flüchtlingshochkommissär im Libanon die österreichischen Behörden nicht in die Richtung bindet, dass der Beschwerdeführerin allein deshalb Asyl zu gewähren wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Empfehlungen internationaler Organisationen "Indizwirkung" zu (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453), insbesondere auch jenen des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059; 24.8.2004, 2003/01/0463;

29.9. 2005, 2003/20/0228; 24.11.2005, 2003/20/0118; 20.4.2006, 2005/01/0556; 16.1.2008, 2006/19/0182; 17.9.2008, 2008/23/0588;

19.3. 2009, 2006/01/0930 bis 0931; 26.5.2009, 2006/01/0462;

10.12. 2009, 2006/19/1197; 8.9.2010, 2006/01/0320; 13.12.2010, 2008/23/0976; 16.12.2010, 2006/01/0788; 16.12.2010, 2007/01/0980;

6.7. 2011, 2008/19/0994 bis 1000; 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; der Sache nach auch VwGH 8.3.2005, 2004/01/0027; 2.3.2006, 2004/20/0240;

17.3. 2011, 2008/01/0047). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf gleichsam generelle Empfehlungen, nicht auf individuelle Akte wie die vorliegende Registrierung. Darüber hinaus kommt die Indizwirkung nicht einer Bindungswirkung gleich, sondern verpflichtet die Asylbehörde bloß zu einer Auseinandersetzung mit den Empfehlungen (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; 19.3.2009, 2006/01/0930; 13.12.2010, 2008/23/0976; 16.12.2010, 2006/01/0788). Will man die Rechtsprechung auf Fälle wie die vorliegende Registrierung übertragen, so ist dieser Verpflichtung durch das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung Genüge getan, die das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt bzw. geleistet hat. Es sieht daher davon ab, den genauen Charakter der Registrierung zu ermitteln; sollte die Registrierung überdies nur den Bedarf nach internationalem Schutz (dh. nicht zwingend in Form des Asyls) im Auge haben, so wäre dem durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen, den das Bundesamt der Beschwerdeführerin gewährt hat.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, und zwar zu der Frage, ob die Registrierung durch den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Bindungswirkung in der Frage der Asylgewährung entfaltet. Zwar legt das oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0121) die Annahme nahe, der Verwaltungsgerichtshof habe eine solche Wirkung nicht annehmen wollen, weil er diesfalls den damals angefochtenen Bescheid mit dieser Begründung aufgehoben hätte. Zwingend ist dieser Schluss jedoch keineswegs, weil der Verwaltungsgerichtshof dazu keine Aussage getroffen hat.

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