BVwG W112 2126305-1

W112 2126305-1Federal Administrative CourtJun 1, 2016

Regest

Fluchtgefahr, Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verhältnismäßigkeit

Full text

BVwG W112 2126305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2126305.1.00

Spruch

W112 2126305-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zl. 831889400/160654337, und die Anhaltung in Schubhaft bis 20.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Einvernahme am 27.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, sich nur fünf Stunden in Polen aufgehalten zu haben. Nach der Erstbefragung sei er nach Österreich weitergereist. Er wolle in Österreich heiraten. Er wohne in Wien mit einem Cousin XXXX zusammen. Sein Vater und ein Bruder würden in Deutschland leben, ein Bruder mit polnischen Papieren in Wien. Identitätsbezeugende Dokumente brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.02.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil Polen für das Asylverfahren zuständig sei. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dieser Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt am 13.02.2014 zugestellt, weil der Beschwerdeführer am 29.01.2014 die Betreuungsstelle der Grundversorgung unabgemeldet verließ und seither unbekannten Aufenthalts war.

Am 17.02.2014 teilte Österreich Polen mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war und sich die Beschwerdefrist sohin auf 18 Monate verlängerte.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Personenkontrolle am XXXX, am 26.08.2014 von der Polizei betreten. Bei der Personenüberprüfung wurde die aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung festgestellt, der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.

Er wurde am selben Tag zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hiebei gab er an, dass er mit seinem Vater nach Polen und weiter nach Deutschland gereist sei. Sein Vater sei in Deutschland geblieben, er sei nach Österreich weitergefahren. Sein Vater und er hätten in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag seines Vaters in Deutschland sei vor ca. 2-3 Monaten negativ entschieden und sein Vater nach Polen abgeschoben worden. Die Mutter lebe weiterhin in Tschetschenien. Er schlafe 1-2 Nächte pro Woche bei Freunden, sonst in einer Notschlafstelle der XXXX. Er habe in Österreich keine näheren Verwandten. Sein Cousin heiße XXXX und lebe in 1120 Wien, die genauere Adresse kenne er nicht. Sein Cousin XXXX sei zwischenzeitlich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Seine Freunde würden ihn unterstützen, er könne bei ihnen essen. Es sei üblich von Leuten aus demselben Gebiet unterstützt zu werden. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

2. Am Tag der Inschubhaftnahme stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Am 11.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung dreier Exekutivbeamter nach Polen überstellt.

Mit Bescheid vom 15.09.2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig war. Dieser Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt am 22.09.2014 zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2014 am XXXX, an einem Ort, an dem sich mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen im Rahmen des Suchtgifthandels ereignen, einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Personenüberprüfung wurde die aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung festgestellt, der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2014 zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hiebei gab er an, dass ihm in Polen gesagt worden sei, dass sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er sich so lange in Polen aufhalten dürfe. Er sei am 18.11.2014 nach Österreich zurückgekehrt. Er wolle in Wien leben, weil seien Freundin hier lebe. Sie heiße XXXX und wohne in XXXX Höhe XXXX. Er habe zwei Tage lang bei ihr geschlafen, als ihre Eltern weg gewesen seien. Beim Cousin könne er nicht schlafen, weil er zurzeit in Thailand sei. Dessen Asylverfahren sei positiv abgeschlossen worden und er lebe in 1120 Wien. Auf die Frage, was er nun wieder in Österreich wolle, gab er an, dass er neuerlich um Asyl ansuchen wolle. Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2014 an die EAST WEST überstellt und die Schubhaft aufgehoben.

Der Beschwerdeführer brachte am 24.11.2014 den Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 25.11.2014 verließ er die Betreuungsstelle der Grundversorgung. Er gab an, zu seinem Cousin XXXX, zu ziehen. Ihm wurde mitgeteilt, dass folglich alle Leistungen der Grundversorgung eingestellt würden. Er nahm dies zur Kenntnis. Er war fortan unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 aF nur bis 18.12.2014 nach. Am 10.01.2015 teilte die Polizeiinspektion Favoriten mit, dass dem Beschwerdeführer an der von ihm angegebene Wohnadresse, an der sein angeblicher Cousins lebt, keine Schriftstücke zugestellt werden können. Laut der Auskunft des Hauptmieters sei dieser nur ein guter Freund des Beschwerdeführers. Daher habe er ihm erlaubt, seine Adresse als Postadresse zu verwenden. Nach einer Auseinandersetzung vor drei Wochen bestehe jedoch kein Kontakt mehr. Angaben zum weiteren Verbleib des Beschwerdeführers könne er nicht machen. Am 20.01.2015 teilte Österreich Polen mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war und dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2015 festgenommen, als er sich bei einer Verkehrskontrolle als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1090 Wien nicht ausweisen konnte. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und an das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Er wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er behördlich nicht gemeldet sei. Er habe versucht, sich in der XXXX bei der XXXX anzumelden, aber man habe ihm gesagt, dass er noch warten müsse. Er habe sich um 12:00 melden wollen, den Termin aber wegen der Festnahme versäumt. Er sei vor sieben Monaten nach Österreich eingereist und habe bei seinem Cousin XXXX gewohnt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen. Er wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er sich behördlich melden und zu Ladungsterminen erscheinen müsse. Er wurde über die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 aF auch mit Informationsblatt vom 27.04.2015 ausdrücklich aufgeklärt. Dieser Meldeverpflichtung kam er jedoch im Anschluss nie nach.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX vom LG für XXXX wegen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet.

Am 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in 1220 Wien (DONAUINSEL) betreten. Bei der Personenüberprüfung wurde der Festnahmeauftrag vom 01.06.2015 festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, beim Verein XXXX obdachlos gemeldet zu sein. Er übernachte fallweise bei seinem Cousin XXXX. Weiters sei er sehr oft an einer Adresse aufhältig, die er nicht kenne, an der sein Freund XXXX, der ca. 17-18 Jahre alt sei, registriert sei. Dort lebe dessen gesamter Familienverband. Er dürfe XXXX Telefonnummer angeben. Auf die Ankündigung, in Schubhaft genommen zu werden, gab er an, sich die Pulsadern aufschneiden und dadurch das Leben nehmen zu wollen. Auf den Vorhalt, dass er daher in einer Spezialzelle untergebracht werde, gab er an, dass er seine Drohung nicht aufrecht erhalte und keinen Selbstmordversuch unternehmen wolle. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft überstellt. Er stellte am 24.06.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Da sein Antrag vom 24.11.2014 noch nicht entschieden war, wurde der Antrag als Ergänzung des Vorbringens gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde infolge eines Festnahmeauftrages vom 22.05.2015 nach dem Freispruch am 15.07.2015 festgenommen. Er wurde am 16.07.2015 nach Polen überstellt.

Mit Beschluss des LG für XXXX vom 04.08.2015 wurde die Bewährungshilfe des Beschwerdeführers in Folge Ausreise des Beschwerdeführers aufgehoben.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 wurde mit Bescheid vom 14.08.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.09.2015 durch Hinterlegung im Akt, zurückgewiesen, festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Antrages zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 FPG angeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2016 im Zuge einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes in 1220 Wien (DONAUINSEL) betreten. Im Zuge der Personenkontrolle wurde die Anordnung der Außerlandesbringung sowie ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum, erlassen von Polen, festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2016 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er wolle wieder um Asyl ansuchen, das habe er schon bei seiner Festnahme angegeben. Er sei im Juli 2015 von Österreich nach Polen abgeschoben worden und einen Monat später von Polen in die Russische Föderation. Seine Mutter habe ihn zur Großmutter geschickt, damit ihm nichts passiere. Er habe sich bis zu seiner Wiederausreise in XXXX, Russische Föderation, bei seiner Großmutter aufgehalten. Er sei vor einer Woche mit einem Transporter über die Ukraine und die Slowakei mit einem Transporter wieder eingereist. In der Slowakei habe man ihm die Papiere abgenommen, er habe nichts mehr bei sich, wolle Asyl in Österreich und könne nicht in die Russische Föderation zurück. In Österreich habe er zuerst vier Tage lang auf der Straße gelebt, dann sei er krank geworden und zu seiner Freundin gegangen und habe bei ihr geschlafen. Sie heiße XXXX und wohne in 1110 Wien; die genaue Adresse wisse er nicht, aber er könne sie anrufen. Er habe keinen Wohnungsschlüssel, wenn er ihn die Wohnung wolle, rufe er sie an. Er habe sich bei ihr nicht angemeldet, weil er überlegt habe, zuerst um Asyl anzusuchen. Bei Anruf der vom Beschwerdeführer genannten Zeugin XXXX bestätigte XXXX, dass sie den Beschwerdeführer kenne, aber er nächtige nicht bei ihr und sie habe zuletzt vor zwei Tagen mit ihm telefoniert. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu wissen, warum sie diese Aussage mache. Auf den Vorhalt, dass er sich seinen Angaben zufolge seit einer Woche in Österreich aufhalte, aber erst jetzt einen Asylantrag stelle, gab er an, dass er um Asyl ansuchen habe wollen, aber nicht gewusst habe, wohin er gehen solle, um einen Antrag zu stellen. In Österreich lebten ein Cousin und eine Tante mütterlicherseits. Er wohne nicht bei ihnen, weil sie in 1100 Wien gelebt hätten und nach 1110 Wien übersiedelt seien. Er habe hier eine Freundin, daher wolle er nicht bei seinen Verwandten wohnen. Auf die Frage, warum er dann auf der Straße gelebt habe, statt bei seiner Freundin, gab er an, dass er keine SIM-Karte für sein Mobiltelefon gehabt habe und sie daher auch nicht telefonisch erreichen habe können. Er wolle auch nicht gleich jemandem auf die Nerven gehen. Seine Verwandten würden auch keine Probleme bekommen wollen, weil er sich illegal hier aufhalte. Er sei gesund und habe keine Krankheiten.

4. Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Bescheid fußt auf folgenden Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und stamme seinen Angaben zufolge aus der Russischen Föderation. Die Identität des Beschwerdeführers könne in Ermangelung unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen im Bescheid vom 10.09.2015 sei in Rechtskraft erwachsen und auf Grund der letzten Ausreise am 16.07.2015 weiterhin aufrecht und durchsetz- sowie durchführbar. Polen habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits zugestimmt. Er habe angegeben, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassene zu haben und von Polen in die Russische Föderation abgeschoben worden zu sein. Dafür könne er aber keine Beweise vorlegen. Auf Grund seines Vorverhaltens werde dies als Schutzbehauptung gewertet, bis eine offizielle Bestätigung der polnischen Behörden im Konsultationsverfahren einlange.

Der Beschwerdeführer halte sich seit ca. einer Woche illegal in Österreich auf und sei illegal nach Österreich eingereist. Er gehe seit der illegalen Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Im bisherigen Verfahren verhalte er sich unkooperativ, indem er trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung und zweimaliger Abschiebung nach Polen und trotzdem nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich behördlich nicht angemeldet habe. Er habe schon in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht bereit sei, am Verfahren mitzuwirken und sich dem Asylverfahren zu stellen. Dies werde durch den Umstand untermauert, dass ihm im dritten Asylverfahren mit 27.04.2015 beginnend eine periodische Meldeverpflichtung auferlegt worden sei, der er nie nachgekommen sei. Auch im ersten Asylverfahren sei er am 30.01.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet worden, weil er länger als 48 Stunden abwesend gewesen sei. Schon damals sei er in die Illegalität untergetaucht, indem er es unterlassen habe, der Behörde eine Meldeadresse bekannt zu geben. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl gegen ihn eine Anordnung der Außerlandesbringung bestehe, sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er lediglich illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er gebe an, dass sich eine Tante und ein Cousin im Bundesgebiet aufhielten, aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihnen bestehe, da er bei seiner Freundin wohne. Eine Rückfrage bei seiner Freundin habe aber ergeben, dass er nicht bei ihr wohne. Seine übrige Familie wohne hingegen in der Russischen Föderation.

Begründend führt der Bescheid aus, dass Fluchtgefahr iSd Art. 28 iVm Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 9 FPG bestehe: Er habe bei seinem ersten und dritten Asylverfahren nicht mitgewirkt, weil er untergetaucht sei und die Meldeverpflichtung missachtet habe. Am zweiten Verfahren habe er nur mitgewirkt, weil er durch die verhängte Schubhaft für die Behörden greifbar gewesen sei. Er sei trotz einer gegen ihn bestehenden Anordnung der Außerlandesbringung mittlerweile zweimal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er habe sich mittlerweile zwei Anträgen auf internationalen Schutz entzogen. Auch wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht davon auszugehen sei, dass er in einen anderen Vertragsstaat weiterreisen werde, sie doch festzustellen, dass er vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 05.06.2013 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl Polen für sein Verfahren zuständig sei. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel oder Reisedokumente, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er zeige sich sohin unkooperativ und wolle die Außerlandesbringung seiner Person evident verhindern. Er habe zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz nach Festnahme gestellt und die belangte Behörde könne nur davon ausgehen, dass der letzte Antrag nur zur Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gestellt worden sei, um seine Enthaftung zu erzwingen. Ebensowenig glaubhaft sei auf Grund seiner vielen Vorverfahren, dass er sich erst überlegen habe müssen, wo er den Asylantrag stellen habe wollen und das Vorbringen, wonach er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Auch habe er bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Auch am 10.05.2016 sei sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt worden. Er habe zwar familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, aber es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz. Entgegen seiner Angaben, wonach er nur nicht bei seinen Verwandten wohne, weil er bei seiner Freundin wohne, habe festgestellt werden können, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle, weil diese angegeben habe, dass er nicht bei ihr wohne. Er habe sich mehrfach dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und sei auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 11.05.2016 nicht willens oder in der Lage, seinen faktischen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er sei trotz einer gegen ihn bestehenden Anordnung der Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfüge nicht über ausreichend Barmittel oder ein Reisedokument, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestünden keine beruflichen oder sozialen Bindungen, seine Kernfamilie lebe in Russland. In Österreich befinde sich seine Tante und ein Cousin, mit denen jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Auch seine Ausführungen, dass er bei seiner Freundin nächtigte, würden von dieser widerlegt. Er missachte die österreichische Rechtsordnung massiv, indem er trotz bestehender Anordnungen zur Außerlandesbringung neuerlich bewusst rechtswidrig nach Österreich zurückgekehrt sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden: Auf Grund des von ihm gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung seines Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Er aber sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor. Er sei nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und habe auch nichts Gegenteiliges in der Einvernahme am 10.05.2016 behauptet. Weiters werde die Überstellungsfrist von maximal sechs Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern er sich der Überstellung nicht widersetze. Polen habe einer Rückübernahme seiner Person bereits einmal zugestimmt und könne die Überstellung daher innerhalb der Fristen realisiert werden. Es seien der Behörde daher auch unter Berücksichtigung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Endzweck der Schubhaft widerstreite nach dem Dafürhalten der belangten Behörde nicht den Art. 2, 3, 5, 6, 8 EMRK, eine Lageänderung im Zielstaat würde im Verfahren berücksichtigt.

Die Schubhaft stehe somit zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

5. Am 12.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hiebei gab er an, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge, keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden sei und er über keine Unterstützung verfüge. Er verfüge über Barmittel iHv € 8. Er habe sich nach der Abschiebung nach Polen im Lager XXXX aufgehalten, nach der Abschiebung sei er einen Monat lang in der Russischen Föderation gewesen, dann einen Monat lang in XXXX, Polen. Vom Winter 2015 bis Oktober 2015 sei er in XXXX, Russische Föderation, gewesen. Vor zehn Tagen sei er durch die Ukraine und die Slowakei gereist und vor neun Tagen in Österreich angekommen. Für keinen der Aufenthalte verfüge er über Beweismittel. Er habe in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und machte auf die Frage, ob er abgeschoben wurde, keine Angaben. Auf die Frage, was gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, gab er an, er wolle nicht nach Polen, er wolle in Österreich bleiben, weil er hier eine Freundin habe und bald Vater werde, obwohl er nicht wisse, ob seine Freundin derzeit schwanger sei.

Am 14.05.2016 stellte Österreich ein auf Daten aus dem EURODAC-System gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Darin führt Österreich aus, dass Österreich keinen Beweis oder Indizien dafür habe, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe oder dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten in Befolgung einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebung verlassen habe, seit er am 16.07.2015 von Österreich nach Polen abgeschoben worden sei. Insbesondere habe auf Grund des Abgleichs der Fingerabdrücke die vom Beschwerdeführer behauptete Reiseroute über die Slowakei nicht verifiziert werden können, weil kein EURDOAC-Treffer der Kategorie 2 betreffend die Slowakei aufscheine, die eine illegale Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten über die Slowakei indizieren würde. Daher gehe Österreich von der Zuständigkeit Polens aus und werde das Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016, eingebracht am 18.05.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass die Verhängung der Schubhaft infolge Nichterreichbarkeit des Sicherungszwecks rechtswidrig sei: Der Beschwerdeführer sei ca. 1 Monat nach seiner Abschiebung von Österreich nach Polen von Polen nach Russland abgeschoben worden. Er habe sich bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet bei seiner Großmutter in der Russischen Föderation aufgehalten und somit ca. 8 Monate in der Russischen Föderation verbracht. Somit wäre nunmehr Österreich für das Verfahren zuständig, weil der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür, dass er sich mehrere Monate lang in Russland aufgehalten habe, weshalb nunmehr Österreich zuständig sei. Die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt komme einer unzulässigen Schubhaftnahme auf Vorrat gleich, da die Abschiebung aus einer ex-ante Betrachtung - wenn überhaupt - zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt durchgeführt werden könne.

Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig, weil kein Sicherungsbedarf vorliege: Derartige besondere Umstände lägen gegenständlich nicht vor und die Anhaltung des Beschwerdeführers stehe im Hinblick auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde habe die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend berücksichtigt, die rechtliche Begründung bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss gäben. Im bekämpften Bescheid finde sich zwar ein Verweis auf die Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers und seine fehlende sonstige Verankerung im Bundegebiet, zudem ein pauschaler Verweis auf das bisher gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers. Welches Verhalten dabei konkret gemeint sein solle, werde von der belangten Behörde nicht näher ausgeführt. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung zur klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Rechtsfrage sowie in der einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichthöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise Darlegung, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieser Rechtsfrage unter einen bestimmten Sachverhalt als zutreffend erachte, missachtet.

Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal nach Polen abgeschoben worden und jedes Mal wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, unrichtig sei aber, dass er weder beruflich noch sozial verankert sei. Wie der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, wohnten sowohl seine Tante als auch sein Cousin im Bundesgebiet. Darüber hinaus verfüge er über zahlreiche Bekannte und Freunde im Bundesgebiet. Einer dieser Bekannten, XXXX, habe den Beschwerdeführer bereits im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL besucht und habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer bis zum Abschluss seines Asylverfahrens bei sich aufzunehmen.

Er habe auch eine Freundin namens XXXX. Er habe nach seiner Wiedereinreise öfter bei ihr übernachtet und viel Zeit mit ihr verbracht. Sie habe zwar auf Nachfrage der belangten Behörde zwar gesagt, dass er nicht bei ihr übernachte und dass sie zuletzt zwei Tage zuvor mit ihm telefonischen Kontakt mit ihm gehabt habe, aber das entspreche nicht der Wahrheit; vielmehr habe sie falsche Angaben gemacht, weil sie bei Anruf des zuständigen Referenten große Angst gehabt habe, selbst Probleme zu bekommen, wenn sie bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer bei ihr übernachte.

Eine erhebliche Fluchtgefahr könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Zum Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Freundin sowie seines Freundes XXXX beantragt.

Die Annahmen, der Beschwerdeführer sei nicht sozial verankert und habe keinen festen Wohnsitz, würden somit auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, die wiederum aus einem mangelhaften Ermittlungsverfahren resultierten, beruhen. Die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet stelle zudem bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine Grundlage für die Annahme des Sicherungsbedarfs.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf vorliege, hätte das gelindere Mittel angewendet werden müssen. Auch diesbezüglich habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Er sei lediglich gefragt worden, ob er über Angehörige verfüge, wo in Österreich er Unterkunft genommen habe und wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Dass ein Asylwerber über keine Verwandten im Bundesgebiet verfüge, sei in Dublin-Konstellationen der Regelfall und daher nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus sei er nicht zu seiner sozialen Verankerung befragt worden. Wäre ihm die Möglichkeit gegeben worden, hiezu Angaben zu machen, hätte er seinen guten Freund XXXX angerufen und dem Bundesamt eine Adresse mitteilten können, wo er sich für die Behörde zur Verfügung halten könne. Dies hole er in der Beschwerde nach und teile mit, dass er sich im Falle der Entlassung entweder in der Wohnung seiner festen Freundin XXXX oder in der Wohnung seines guten Freundes XXXX melderechtlich registrieren lassen würde somit jederzeit für die Behörden greifbar wäre. Die belangte Behörde lege nicht dar, warum sie davon ausgehe, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer anzuweisen, in einer bestimmten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen.

Die Anordnung von Schubhaft sei zudem unionsrechtswidrig, weil § 76 Abs. 3 FPG nur eine demonstrative Aufzählung von Kriterien darstelle; damit entspreche die Bestimmung nicht den Vorgaben des Unionsrechts.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfs sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels. Es sei auf Grund der Rechtsprechung zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen: Da ein Mandatsbescheid vorliege, sei davon auszugehen, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, auch werde die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offen gelegt.

Es werde Kostenersatz beantragt. Dolmetscherkosten seien dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht analog anzuwenden sei. Dies gelte auch für § 113 Abs. 1 FPG. Weil dies die spezielleren Normen seien, sei auch § 76 AVG nicht anzuwenden.

Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der genannten Zeugen, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen sowie den Ersatz der Aufwendungen, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barlauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, beantragt.

7. Die belangte Behörde legte am 18.05.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. In drei Verfahren sei die Zuständigkeit Polens nach der Dublin III-Verordnung festgestellt worden. Am 10.09.2015 sei gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen worden. Die letzte Überstellung nach Polen sei am 16.07.2015 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 10.05.2015 von Beamten der LPD Wien angehalten und kontrolliert worden. Dabei sei die vollstreckbare Anordnung der Außerlandesbringung festgestellt worden und die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr seinen vierten Asylantrag gestellt. Er behaupte, von den polnischen Behörden in die Russische Föderation abgeschoben worden zu sein, könne aber keinen Beweis dafür vorlegen. Die weitere Befragung habe ergeben, dass er seinen Unterkunftsort nicht bekannt geben könne und ein Anruf bei seiner Bekannten habe ergeben, dass der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiere. Die Schubhaft müsse verhängt werden, da der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit behördliche Entscheidungen im Asylverfahren nicht respektiert habe. Am 12.05.2016 sei eine Prognoseentscheidung getroffen und ein Dublinverfahren festgestellt worden. Am 14.05.2016 sei das Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden; auf Grund der Haft des Beschwerdeführers sei die Antwortfrist verkürzt. Der Schubhaftbeschwerde sei entgegenzuhalten, dass kein Nachweis der Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Rückführung durch Polen erbracht worden sei. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse durch sein bisheriges Verhalten und den Umstand, dass er eine Woche zugewartet habe, bis er einen (vierten) Asylantrag gestellt habe, in Frage gestellt werden. Die fehlende Unterkunft und die fehlende soziale Verankerung hätten schließlich zur Verhängung der Schubhaft geführt. Die Zuständigkeit Polens zur Verfahrensführung sei auf Grund des EURODAC-Treffers als gegeben anzunehmen. Daher könne von einer Vorgangsweise nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens werde der Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Rückführung in die Russische Föderation überprüft. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers müsse jedoch die Vertrauenswürdigkeit von dessen Angaben in Zweifel ziehen und daher habe die Sicherungsmaßnahme getroffen werden müssen. Im angefochtenen Bescheid werde ausführlich begründet, warum erhebliche Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen und das gelindere Mittel nicht hinreiche.

Betreffend die Freundin des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass sie auf die behördliche telefonische Nachfrage die Wahrheit gesagt habe. Solle sie nunmehr ihre Aussage ändern, müsse in Betracht gezogen werden, dass nicht unbedingt die erste Aussage immer die unrichtige sein müsse. Die nunmehrige Bekanntgabe des Bekannten für die weitere Unterkunftsmöglichkeit werde als Gefälligkeit betrachtet, um dadurch aus der Haft entlassen zu werden, um anschließend wieder untertauchen zu können und so der drohenden Rückführung nach Polen zu entgehen. Die Daten des Bekannten habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der Behörde nicht genannt. Dies scheine bedenklich, da auch in diesem Fall Namen und Adresse offensichtlich nicht bekannt gewesen seien.

Der erste Asylantrag sei am 23.12.2013 eingebracht worden. Das Verfahren habe am 21.02.2014 mit der Zurückweisung des Antrages und der Ausweisung nach Polen geendet. Der Beschwerdeführer sei am 30.01.2014 von der Betreuungsstelle Mitte abgemeldet worden und sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2014 festgenommen worden und habe seinen zweiten Asylantrag gestellt. Die Abschiebung sei am 11.09.2014 in Begleitung dreier Beamter nach Polen erfolgt. Am 22.11.2014 habe der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag gestellt. Am 16.07.2015 sei der Beschwerdeführer unbegleitet abgeschoben worden, weil die Abschiebung unmittelbar nach der Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt erfolgt sei und in diesem Fall - im Gegensatz zur ersten Abschiebung - nicht mit einem Widerstand gerechnet worden sei. Auf Grund des EURODAC-Treffers sei von der Zuständigkeit Polens auszugehen. Ein anhängiges Konsultationsverfahren werde das Vorliegen dieser Zuständigkeit bestätigen. Die alleinige Aussage des Beschwerdeführers reiche nicht aus, um von der Verhängung der Schubhaft Abstand zu nehmen, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit klar aufgezeigt habe, dass eine Vertrauenswürdigkeit in seinem Fall nicht vorliege. Solange die polnischen Behörden seine Angaben nicht bestätigen, werde von der Zuständigkeit Polens ausgegangen. Sobald die Zustimmung Polens vorliege, sei mit einem Verfahren gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zu rechnen. Die EAST-OST habe bereits den 01.06.2016 als Abschiebetermin mit einem Charter nach Polen vorgemerkt.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass das der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung nach Polen zu entziehen, als schlüssig anzusehen und der Sicherungsbedarf somit gegeben sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. An Kosten werden Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 426,20 verzeichnet.

7. Am 20.05.2015 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag um 15:50 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde, weil Polen die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ablehnte. Am selben Tag wurde ein Aufnahmeverfahren mit der Slowakei eingeleitet, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei über die Slowakei eingereist.

Mit Schreiben vom 20.05.2016 teilte das LG für XXXX mit, dass der Beschwerdeführer bei der Beschlussfassung am 04.08.2015 betreffend die Aufhebung der Bewährungshilfe infolge Ausreise nicht anwesend gewesen sei und die aufgehobene Bewährungshilfe auch nicht wieder auflebe.

Das am 23.05.2015 eingeräumte Parteiengehör nahm der Beschwerdeführer nicht in Anspruch.

Der Verein XXXX, bei dem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über eine Obdachlosenmeldung verfügte, die aber im ZMR nicht aufschien, teilte am 24.05.2016 mit, dass der Beschwerdeführer dem Verein unbekannt sei.

Bis zur Entscheidung konnte keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers nach Schubhaftende ermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die -zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Identität steht nicht fest.

Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 wurde mit Bescheid vom 01.02.2014 gemäß § 5 AsylG 2005, sein Antrag vom 26.08.2014 mit Bescheid vom 15.09.2014 gemäß § 68 AVG und sein Antrag vom 24.11.2014 mit Bescheid vom 14.08.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Zurückweisungsbescheide erwuchsen alle in Rechtskraft. Die Zurückweisung wurde jeweils mit einer Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen verbunden.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und lebte bis zur ersten Asylantragstellung am 23.12.2013 bei seinem Cousin XXXX, während des ersten Asylverfahrens bis 29.01.2014 in der Betreuungsstelle der Grundversorgung, verließ diese aber unabgemeldet zwei Tage nach der Einvernahme im Asylverfahren, in dem ihm das Ergebnis der Dublin-Konsultationen mitgeteilt wurde, und war danach unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 26.08.2014 im Rahmen einer Personenkontrolle zufällig betreten, in Schubhaft genommen und am 11.09.2014 nach Polen überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde zwei Monate später, am 21.11.2014, im Rahmen einer Personenkontrolle zufällig betreten und fest- und in Schubhaft genommen. Er brachte am 24.11.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, die Schubhaft wurde aufgehoben. Er schlug die Grundversorgung aus und gab bei der Abmeldung am 25.11.2014 an, zu seinem Cousin XXXX zu ziehen. Der Beschwerdeführer lebte nicht an der von ihm bekannt gegebenen Adresse, sein Aufenthaltsort seit 24.11.2014 ist unbekannt. Er kam der persönlichen Meldeverpflichtung nur bis 18.12.2014 nach. Er wurde nach der gerichtlichen Verurteilung wegen schweren Einbruchsdiebstahls am XXXX am 17.06.2015 im Rahmen einer Zufallskontrolle fest- und in Schubhaft genommen. Am 23.06.2015 wurde er in die Untersuchungshaft überstellt, im Anschluss an die Untersuchungshaft wurde er am 15.07.2015 festgenommen und am 16.07.2015 nach Polen überstellt. Nach der Ausreise wurde die im Urteil vom 04.05.2015 angeordnete Bewährungshilfe eingestellt. Bei der Kontaktperson, bei der er sich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft seinen Angaben zufolge melden hätte können und bei der er während der Zeit des Untertauchens seinen Angaben zufolge zT lebte, XXXX, handelt es sich um den Komplizen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer reiste vor seiner Festnahme am 10.05.2016 in Wien entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung wieder nach Österreich ein. Er trat nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt und stellte - wie bereits am 27.08.2014, 24.11.2014 und 24.06.2015 - einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme (bzw. Schubhaft bzw. Untersuchungshaft). Die belangte Behörde ging bei der Verhängung der Schubhaft denkmöglich davon aus, dass Polen weiterhin zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig war.

Der Beschwerdeführer wirkte an seinen bisherigen Asylverfahren nicht mit; er setzte wiederholt Maßnahmen, um seine Abschiebung zu vereiteln.

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Festnahme nicht Asylwerber, sondern unrechtmäßig aufhältiger Fremder. Er verfügte nicht über hinreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren, bringt keinerlei Dokumente in Vorlage, ist nicht erwerbstätig und war in Österreich auch nie legal erwerbstätig. Er verfügt über Verwandte im Bundesgebiet, mit diesen besteht jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. Er hat eine Freundin im Bundesgebiet; weder kann festgestellt werden, dass sie von ihm schwanger ist, noch dass er bei ihr über einen festen Wohnsitz verfüge. Der Beschwerdeführer verschleiere auch seit seiner Festnahme am 10.05.2016 seinen tatsächlichen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2016, dem Tag nach seiner Inschubhaftnahme, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Die belangte Behörde stellte am 14.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Es wurde keine dringliche Anfrage gestellt. Die Anfrage wurde jedoch auf Daten aus dem EURODAC-System gestützt. Polen lehnte die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 20.05.2016 ab. Österreich stellte am 20.05.2016 ein Aufnahmeersuchen an die Slowakei.

Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und endete infolge Entlassung durch die belangte Behörde am 20.05.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf seinen unbelegten Angaben. Die Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus sowie seinen Asylverfahren ergeben sich aus dem IFA und den vorliegenden Bescheiden.

Die Angaben betreffend Mitwirkung und Aufenthalt während des ersten Asylverfahrens ergeben sich betreffend den Aufenthalt bei XXXX aus den Angaben des Beschwerdeführers, betreffend das Quartier die Grundversorgung aus dem GVS, die Festnahme aus der bezughabenden Meldung, die Schubhaft aus der Anhaltedatei und die Abschiebung aus der betreffenden Bescheinigung.

Die Angaben betreffend Mitwirkung und Aufenthalt während des zweiten Asylverfahrens ergeben sich betreffend der Festnahmen aus den diesbezüglichen Meldungen, der Abschiebung aus der bezughabenden Bescheinigung, der Ausschlagung der Grundversorgung und der Angabe, er ziehe zu seinem Freund aus dem GVS, und der Meldung bei seinem Freund aus dem ZMR. Dass es sich bei XXXX um seinen Freund und nicht seinen Cousin handelt, ergibt sich aus dessen Aussage laut polizeilicher Meldung vom 10.01.2015, ebenso wie die Tatsache, dass er nicht bei seinem Freund lebte sondern dieser ihm nur erlaubte, seine Adresse als Postadresse zu verwenden. Dies wird durch die polizeiliche Überprüfung am 10.01.2015 bestätigt. Im Strafverfahren gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Asylverfahren (XXXX) eine völlig andere Adresse (XXXX) an. Dass der Beschwerdeführer seiner persönlichen Meldeverpflichtung seit 18.12.2014 nicht mehr nachkam, ergibt sich aus der Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX. Die Angaben zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der Haftmeldung, die Angaben zur Verurteilung aus dem vorliegenden Urteil des LG für XXXX, XXXX S 8, 33, die Angaben zum Freispruch aus dem Schreiben des Bewehrungshelfers vom 27.07.2015, die Angaben zur Einstellung der Bewährungshilfe aus dem Beschluss vom 04.08.2015. Die Komplizenschaft mit XXXX und XXXX ergibt sich aus dem Urteil des LG für XXXX, XXXX 8, 33.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer betreffend die unbelegten Ausführungen zu seiner Abschiebung von Polen in die Russische Föderation und den achtmonatigen Aufenthalt in der Russischen Föderation vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zuerkannte. Zutreffend wertet die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht von sich aus noch nicht an die Behörden herangetreten, weil er erst überlegen habe müssen, wo er den Asylantrag stellen solle, vor dem Hintergrund, dass er bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen hat, als Schutzbehauptung; hinzu kommt, dass er angibt, mehrere Freunde bzw. Verwandte in Österreich zu haben, die ebenfalls Erfahrung mit Asylverfahren haben. Die Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme angab, er habe sich in XXXX aufgehalten, während er in der Erstbefragung im Asylverfahren angab, er sei in XXXX gewesen; zudem spricht er in der Erstbefragung von zwei Einreisen in die Russische Föderation im Abstand von zwei Monaten, wovon die zweite im Winter 2015 stattgefunden habe, in der Schubhafteinvernahme nur von einer im August 2015. Weiters wird die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dadurch unterstrichen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Abnahme seiner Papiere bei der Durchreise durch die Slowakei im Mai 2016 durch das EURODAC-System nicht bestätigt wird. Da Polen bereits einmal der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte und den Beschwerdeführer auch tatsächlich zweimal wieder aufnahm, durfte die belangte Behörde bis zur Ablehnung Polens am 20.05.2016 folglich davon ausgehen, dass Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wieder zustimmen werde.

Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Verfahren bzw. dass der Beschwerdeführer mehrfach Maßnahmen setzte, um sich der Abschiebung oder in Schubhaftnahme zu widersetzen, ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt: Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2014, 24.11.2014 und 24.06.2015 Folgeanträge aus dem Stande der Festnahme bzw. Schubhaft bzw. Untersuchungshaft, abgesehen von seinem ersten Asylverfahren trat er nie von sich aus mit den Behörden in Kontakt. Er verließ, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, während des ersten Asylverfahrens binnen zwei Tagen nach der Einvernahme, in der ihm die Zustimmung Polens zu seiner Rückübernahme mitgeteilt wurde, unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und war bis zu seiner ersten Festnahme unbekannten Aufenthalts. Im zweiten Asylverfahren schlug er die Grundversorgung trotz Belehrung aus und gab an, bei seinem Cousin zu wohnen; bei der Kontaktperson handelte es sich jedoch nicht um seinen Cousin und dieser Freund gestattete dem Beschwerdeführer nur, sich bei ihm zu melden. Der persönlichen Meldeverpflichtung kam er nach einem Monat nicht mehr nach, obwohl er ausdrücklich über diese Verpflichtung manuduziert wurde. Sieben Tage vor seiner Verurteilung durch das LG für XXXX, bei der er eine Adresse in der XXXX als Wohnsitz angab, an der er allerdings seit Februar 2014 nicht mehr gemeldet ist, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, in der XXXX gelebt zu haben, dass er sich aber gerade in der XXXX melden habe wollen, wodurch er nur durch die Festnahme gehindert worden sei. Nach der amtlichen Abmeldung an der Adresse XXXX scheint aber kein gemeldeter Wohnsitz des Beschwerdeführers mehr auf, auch nicht die behauptete Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX, wobei dieser Verein bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei. Der persönlichen Meldeverpflichtung, über die er am 27.04.2015 ausdrücklich belehrt wurde, kam der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung (Anm.: Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war in diesem Zeitpunkt eine Schubhaftverhängung in Dublin-Verfahren nicht möglich.) ebenso wie seinen melderechtlichen Verpflichtungen nie nach, obwohl er ab 04.05.2015 zudem über Bewährungshilfe verfügte. Bei der Inschubhaftnahme am 17.06.2015 kündigte er an, sich umzubringen, wenn er in Schubhaft genommen wurde, zog diese Aussage jedoch zurück, als ihm die Unterbringung in einer Spezialzelle in Aussicht gestellt wurde.

Dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden Barmittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ergibt sich aus seinem Vorbringen, er verfüge nur über € 8. Dass er nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen konsistenten Angaben vor der belangten Behörde und dem Landesgericht.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Sowohl bei der Kontaktperson, die er Schubhafteinvernahme am 17.06.2015, als auch bei der, die er in der verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde als die Person nennt, bei der im Falle der Haftentlassung Wohnsitz nehmen, sich melden und für die Behörden verfügbar sein könne, handelt es sich um seine Komplizen betreffend die Verurteilung vom XXXX. Es ist auf Grund des Verfahrensgangs und der Einlassungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Komplizen es dem Beschwerdeführer weiterhin ermöglichen werden, seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen und sich der Abschiebung bzw. dem Verfahren zu entziehen.

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer zwei Nächte vor der Festnahme bei seiner Freundin XXXX geschlafen hat oder nicht, tut er angesichts der Tatsache, dass er an dieser Adresse nicht gemeldet war, diese der Behörde auch sonst nicht mitteilte und auch nicht behauptete, über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht an der Adresse seiner Freundin, die selbst nicht Hauptmieterin ist, zu verfügen, nicht dar, dass er über einen Wohnsitz an dieser Adresse (die er überdies nicht kennt) verfügt. Überdies ist sein Vorbringen hiezu unplausibel: Als Grund dafür, sich an der Adresse seiner Freundin nicht angemeldet zu haben, gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht bei seiner Freundin habe melden können, weil er keine SIM-Karte gehabt habe. Dass er ihre Telefonnummer nicht gewusst habe, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet; diesbezüglich hätte auch eine neue SIM-Karte nicht geholfen. Sein Vorbringen ist eine Schutzbehauptung und erklärt nicht, warum der Beschwerdeführer nicht von einer Telefonzelle aus oder per Internet Kontakt mit ihr aufgenommen hat. Die Schutzbehauptung, er habe zunächst auf der Straße geschlafen, weil er keine SIM-Karte gehabt habe, geht sohin ins Leere. Weiters ist sein Vorbringen, er habe nicht bei seinen Verwandten genächtigt, weil diese von 1100 Wien nach 1110 Wien übersiedelt seien unschlüssig, zumal auch seine Freundin XXXX in 1110 Wien wohnt. Auch bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, er habe zwei Nächte bei seiner Freundin geschlafen, entgegen der Aussage seiner Freundin vor der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einlassungen, er habe sich noch nicht bei ihr gemeldet, weil er überlegt habe, vorher einen Asylantrag zu stellen, aber keinen Antrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, wo er ihn stellen wolle, obwohl es sich um seinen fünften Antrag und sein viertes Verfahren handelt, der Annahme der Behörde, er habe seinen Aufenthaltsort bis zur Festnahme durch die Behörden verschleiert, nicht entgegenzutreten.

Die Feststellung der Mittellosigkeit gründet sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ebenso die Feststellung, dass er nie legal erwerbstätig war. Die Feststellung, dass er keine Dokumente vorlegte, um seine Identität nachzuweisen, ergibt sich aus dem Akt. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass ihm in der Slowakei seine Dokumente abgenommen worden seien; diesbezüglich findet sich keine Bestätigung im EURODAC-System.

Er verfügt über Verwandte im Bundesgebiet, mit diesen besteht jedoch seinen Angaben zufolge kein gemeinsamer Wohnsitz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Freundin des Beschwerdeführers schwanger von ihm ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er bald Vater werde, räumt aber selbst ein, dass er von einer aktuellen Schwangerschaft keine Kenntnis habe.

Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus den Einlassungen des Beschwerdeführers, dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.05.2016 und den amtsärztlichen Unterlagen.

Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei, die Angaben zum Haftende aus dem Entlassungsschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2014 und seinen vierten am 10.05.2016 stellte, ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin

III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach Abs. 3 UA 1 ist gewahrt, weil Österreich das Wiederaufnahmeersuchen an Polen binnen fünf Tagen ab Asylantragstellung stellte; die Antwort Polens erfolgte wiederum binnen fünf Tagen und sohin fristgerecht. Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin-III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Wort "insbesondere" in § 76 Abs. 3 FPG wenden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nur auf die ohnedies explizit aufgezählten Tatbestände stützte, weshalb die in der Beschwerde relevierten Bedenken gegen die demonstrative Aufzählung der Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers ohnedies nicht schlagend werden.

4. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid zunächst darauf, dass der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG):

Mit Bescheid vom 14.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits zuvor, am 16.07.2015 in Durchführung der mit Bescheid vom 15.09.2014 gegen den Beschwerdeführer verhängten Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen überstellt. Der Bescheid vom 14.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG 18 Monate ab Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht. Bei seiner Einreise nach Österreich vor dem 10.05.2016 war die Anordnung der Außerlandesbringung sohin jedenfalls aufrecht.

Der belangten Behörde ist sohin beizupflichten, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist.

Ihr ist aber auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, nach seiner Abschiebung nach Polen am 11.09.2014 entgegen der mit Bescheid vom 01.02.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 13.02.2014, gegen den Beschwerdeführer verhängten aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung, die in Rechtskraft erwuchs, nach Österreich zurückkehrte, da dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2014, den dieser aus dem Stande der Schubhaft stellte, gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukam.

Dies wird auch in der Beschwerde eingeräumt.

5. Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung weiters darauf, dass der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG):

Die belangte Behörde führt zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet und ohne eine neue Adresse bekanntzugeben oder seinen neuen Wohnsitz zu melden verließ und sohin nach der niederschriftlichen Einvernahme unbekannten Aufenthalts war, weshalb ihm der Bescheid vom 01.02.2014 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden und Polen vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert werden musste. Er hat sich dadurch seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz entzogen.

Der belangten Behörde ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer ebenso dem dritten Asylverfahren entzog: Zunächst schlug er die Grundversorgung aus und gab an, zu seinem Cousin an die Adresse XXXX zu ziehen. Dieser war jedoch nicht sein Cousin und stellte ihm nur seine Adresse als Meldeadresse zur Verfügung. Seinen tatsächlichen Wohnsitz meldete der Beschwerdeführer nicht. Er kam nach einem Monat auch der ihn gemäß § 15a AsylG 2005 treffenden persönlichen Meldeverpflichtung nicht mehr nach, obwohl er über diese Verpflichtung nachweislich informiert wurde. Selbst nach der Festnahme und Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.04.2015 meldete der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht und kam seiner persönlichen Meldeverpflichtung, über die er abermals belehrt wurde, nicht nach. Dies tat er - wie ergänzt werden kann - sogar nach dem 04.05.2015 nicht, nachdem ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wurde. Er war auch nicht obdachlos gemeldet, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal über eine Postabgabestelle im Inland verfügte. Dass er nach der Einvernahme im ersten Asylverfahren jemals von sich aus mit den Fremden- oder Asylbehörden in Verbindung getreten wäre, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht.

Der belangten Behörde ist sohin darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer allen Asylverfahren abgesehen vom zweiten, währenddessen er sich in Schubhaft befand, entzogen hat.

6. Die belangte Behörde stützte die Verhängung von Schubhaft weiters darauf, dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG):

Der Beschwerdeführer reiste entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung unrechtmäßig nach Österreich ein, trat aber nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt. Dass der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylverfahren über seinen fünften Antrag nicht gewusst habe, wo er den Antrag stellen solle, und aus diesem Grund keinen Asylantrag auf freiem Fuß gestellt habe, ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, unglaubwürdig. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst, nachdem er von Beamten der Landespolizeidirektion Wien festgenommen wurde. Er verschleierte der Behörde gegenüber seinen Wohnort und hatte diesen auch nicht gemeldet. Sein Vorbringen betreffend die Abschiebung nach Polen war unbelegt und sein Vorbringen betreffend die Dokumentenabnahme bei der Durchreise nach Slowenien fand keine Deckung im EURODAC-System. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um sich der Abschiebung zu entziehen.

7. Ferner stützt das Bundesamt den Schubhaftbescheid auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Dass er in Österreich jemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Der Beschwerdeführer bezog vor der Inschubhaftnahme mangels aktueller Asylantragstellung keine Grundversorgung, entzog sich der Grundversorgung im ersten Verfahren und schlug sie im dritten Verfahren aus; sohin war die Grundversorgung, die Asylwerbern auch im Dublin-System zusteht, im Fall des Beschwerdeführers nicht geeignet, mangelnde Integration, fehlende Erwerbstätigkeit oder Mittellosigkeit aufzuwiegen.

Dass er bei seiner Tante oder seinem Cousin wohne oder zu diesen eine so enge Beziehung bestehe, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund dieser Beziehung dem Verfahren stellen werde, behauptet er ebenfalls nicht. Die Behauptung, dass er in Österreich bald Vater werde, konnte ebensowenig verifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, von einer aktuellen Schwangerschaft seiner Freundin nichts zu wissen. Ungeachtet der Frage der Dauer und Intensität dieser Beziehung (der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 22.11.2014 noch an, mit XXXX liiert zu sein und war danach nur noch ein halbes Jahr in Österreich auf freiem Fuß, bevor er - seinem Vorbringen zufolge - erst sechs Tage vor Inschubhaftnahme, sohin mehr als ein Jahr später, nach Österreich zurückkehrte), kann angesichts der Aussage seiner Freundin vor der belangten Behörde und den Angaben des Beschwerdeführers - er habe vor zwei Tagen Kontakt mit ihr aufgenommen, weil er krank gewesen sei, kenne ihre genaue Adresse nicht, habe keinen Schlüssel zur Wohnung und sei auch nicht bei ihr gemeldet - nicht festgestellt werden, dass diese Beziehung den Beschwerdeführer am Untertauchen hindern würde; sie führte auch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer Schritte dahingehend unternommen hätte, seinen Aufenthalt im Verborgenen von sich aus zu legalisieren.

Auch das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt in der Beschwerde gegen die Feststellungen der belangten Behörde nur vor, er habe zwei Nächte bei seiner Freundin geschlafen und könne sich bei ihr oder seinem Komplizen anmelden, zuvor habe er auf der Straße geschlafen. Damit tut der Beschwerdeführer aber das Vorliegen eines gesicherten bzw. festen Wohnsitzes nicht dar (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Überdies meldete der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung bis zur Entscheidung bei keiner der beiden Personen einen Wohnsitz an.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Österreich verfügt, aus dem er der Behörde gegenüber auch Kontaktpersonen nennt, die jedoch als seine Komplizen mit ihm verurteilt wurden, welches ihm wie bereits während des dritten Asylverfahrens einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen würde. Dass der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt zu seinem Komplizen und dadurch zu diesem sozialen Netz steht, wie die Beschwerde vorbringt, spricht nicht gegen, sondern für das Vorliegen von Sicherungsbedarf. Der belangten Behörde ist trotz dieser sozialen Verankerung sohin darin Recht zu geben, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung iSd Z 9 verfügt, dass die Annahme tragen würde, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren nunmehr stellen.

8. Auf Grund des Vorliegens all dieser Aspekte, insbesondere der zweimaligen Einreise entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung, der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren in Österreich entzogen hat und dem Fakt, dass er auch im aktuellen Asylverfahren den Antrag erst nach Festnahme stellte, liegt im Fall des Beschwerdefürhers - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - erhebliche Fluchtgefahr vor.

9. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führt aus, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme. Wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens könne auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies trifft zu: Der Beschwerdeführer führt aus, mittellos zu sein, weshalb die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt. Da er unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und der persönlichen Meldeverpflichtung nicht nachkam, konnte auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Annahme des Bundesamtes auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, er werde sich dem gelinderen Mittel entziehen, um die Ausreise durch Untertauchen zu vereiteln, kann somit nicht entgegengetreten werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterlassen und nur Leerformeln verwendet, trifft somit nicht zu, die belangte Behörde hat die Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen hingegen zutreffend abgewogen. Soweit die Beschwerde im Kontext des gelinderen Mittels vorbringt, dass sich die Behörde nicht darauf stützen hätte dürfen, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet habe, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er über eine Tante und einen Cousin im Bundesgebiet verfügt folgt, der Beschwerdeführer gibt nur selbst an, dass er nicht bei ihnen wohne. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe nicht argumentiert, warum sie davon ausgehe, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkomme, ist auf die Ausführungen im Bescheid zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nur im Zeitraum November - Dezember 2014 der persönlichen Meldeverpflichtung nachkam, Dezember 2014 bis Juni 2015 jedoch trotz zwischenzeitiger Festnahme und nochmaliger diesbezüglicher Belehrung nicht. Dies vermag die Beschwerde nicht zu entkräften. Dass die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt habe, den Beschwerdeführer anzuweisen, in einer bestimmten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen, wie die Beschwerde vorbringt, vermag angesichts des unabgemeldeten Untertauchens aus dem Quartier der Grundversorgung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

10. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung von Überstellungen im Dublin-Verfahren ist auch dann unverhältnismäßig, wenn die längstmögliche Überstellungsfrist evident abgelaufen ist (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; ferner VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446; 29.04.2008, 2005/21/0401).

Ein Ablauf der längstmöglichen Überstellungsfrist kann auf Grund der Überstellung nach Polen am 16.07.2015 nicht vorliegen. Die Überstellung nach Polen war bis zur Ablehnung der Wiederaufnahme durch Polen am 20.05.2016 auch aus anderen Gründen nicht evident ausgeschlossen, zumal es für das Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Belege gab, dieses betreffend die Dokumentenabnahme bei der Wiedereinreise durch die Slowakei keine Bestätigung im EURODAC-System fand und dem Beschwerdeführer keine persönliche Glaubwürdigkeit zukam. Hinzu kam, dass Polen den Beschwerdeführer bereits zweimal wiederaufnahm.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass der angefochtene Bescheid eine unzulässige Schubhaftnahme auf Vorrat darstelle, weil eine Abschiebung des Beschwerdeführers ex ante betrachtet, wenn überhaupt zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt durchgeführt werden könne, braucht diese Frage im Hinblick darauf, ob dies nach der Ablehnung der Wiederaufnahme durch Polen der Fall war, nicht mehr beantwortet zu werden, weil der Beschwerdeführer nach der Ablehnung der Wiederaufnahme durch Polen umgehend enthaftet wurde.

Die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist jedoch auf Grund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen, sohin dem Zeitpunkt der Schubhaftverhängung. In diesem Zeitpunkt ging die belangte Behörde jedoch auf Grund des unbelegten Vorbringens des persönlich unglaubwürdigen Beschwerdeführers zutreffend davon aus, dass Polen der Wiederaufnahme zustimmen würde. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge bereits eine Wochen in Österreich aufhielt, ohne mit den Behörden in Kontakt zu treten, obwohl er dadurch Anspruch auf Grundversorgung erlangt hätte und nicht auf der Straße leben hätte müssen. Stattdessen stellte er den Antrag - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - erst nach der Festnahme. Die von der belangten Behörde zurecht festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde durch die nachfolgende Erstbefragung im Asylverfahren überdies bestätigt, in der der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Schubhafteinvernahme in fast jedem Punkt wiedersprach (einmalige oder zweimalige Einreise in die Russische Föderation, Einreise im August oder im "Winter", Aufenthalt in XXXX oder XXXX).

Es liegt sohin keine Unverhältnismäßigkeit aus diesem Grund vor.

11. Es bestand auch sonst keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen gewesen wäre:

Auf Grund der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG 2005 und des Inkrafttretens des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 24/2016 mit 21.05.2016 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer von sechs Wochen gerechnet hätte werden können. Die belangte Behörde hatte die Überstellung für den 01.06.2016 kalendiert, sohin binnen drei Wochen ab Beginn der Dublin-Konsultationen.

Daher war auch die Dauer der Anhaltung gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).

12. Der Beschwerdeführer ist haftfähig; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.

13. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Auf Grund des Endes der Schubhaft am 20.05.2016 war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.

Zu A.II. und III) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Ungeachtet der Frage, ob sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung trägt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004), endete die Schubhaft am 20.05.2016 durch Haftentlassung auf Anordnung der belangten Behröde. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis dessen, dass die Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens untergegangen und auf Österreich übergegangen sei, beantragt, verkennt er, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um das Asylverfahren handelt, sondern um das Schubhaftverfahren, in dem nur die Frage zu beantworten ist, ob ein Untergang der Zuständigkeit bei Schubhaftverhängung evident vorlag, die Durchführung der zu sichernden Maßnahme also von vornherein evidentermaßen nicht in Frage kam; dies war aber bei dem unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Faktenlage nicht der Fall.

Soweit die Beschwerde die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme eines der Komplizen des Beschwerdeführers zum Beweis der Beziehung zu diesem und der Tatsache, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft bei diesem wohnen könnte, beantragt, war die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht nötig, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Komplizen ohnedies glaubwürdig und zudem strafgerichtlich festgestellt ist, das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und eine Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Komplizen angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und das Untertauchen im Rahmen dieses sozialen Netzes im dritten Asylverfahren keinen Beweis dafür erbringen kann, dass kein Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt.

Gleiches gilt für den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme seiner Freundin, um zu beweisen, dass diese vor der belangten Behörde betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer zweimal bei ihr geschlafen habe, gelogen habe, da die zweimalige Übernachtung bei seiner Freundin weder geeignet ist, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinen wahren Wohnsitz verschleiert, noch die Annahme er verfüge über keine festen bzw. gesicherten Wohnsitz, zu entkräften und auf Grund des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch betreffend die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr zu einer Änderung zu führen vermag.

Soweit diese beiden Zeugen zum Beweis dessen einvernommen werden sollen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine erhebliche Fluchtgefahr (nach Z 9) bestehe, ist der Beschwerde zu entgegnen, dass diese bereits auf Grund des Vorliegens der Z 1, 2 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG gegeben ist.

Auch sonst war zur Feststellung des Sicherungsbedarfs und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung des gelinderen Mittels die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nötig:

Die Missachtung der Meldeverpflichtung im dritten Verfahren, das Untertauchen aus der Grundversorgung im ersten Verfahren, das Ausschlagen der Grundversorgung im dritten Verfahren, die Nichtmitwirkung an zwei Asylverfahren, die dreifache Asylantragstellung aus dem Stande der Anhaltung, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte und dass er nach Wiedereinreise nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt trat, um seinen Aufenthalt zu legitimieren, wird weder in der Beschwerde, noch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs bestritten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.II und A.III ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.