G313 2014699-2•BVwG G313 2014699-2
G313 2014699-2Federal Administrative CourtJun 1, 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G313 2014699-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXXt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.06.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm
§ 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 19.08.2014 bis 29.09.2014 verloren hat. Diesem Verfahren vorgelagert war das beim BVwG anhängige und mit Beschluss an das AMS zur Einvernahme der Zeugen XXXXL, Mag. XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX zurückverwiesene Verfahren in derselben Beschwerdeangelegenheit.
Begründend führte die belangte Behörde aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen der oa. Personen am 19.5.2015 aus, dass die BF eine ihr zumutbare Beschäftigung als Büroangestellte, unterstützt und begleitet durch die Firma XXXX, bei der Firma XXXX durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch vereitelt habe.
Zu den Beweisaufnahmen wurde der BF schriftlich Parteiengehör am 26.5.2015 gewährt und auch mit ihr eine Niederschrift aufgenommen. Zu weiteren Aussagen rund um den Ablauf des Bewerbungsgespräches am 18.08.2014 wurden weitere Niederschriften gemacht und der BF zur Kenntnis gebracht und Stellungnahmemöglichkeit gegeben.
Weiters führte das AMS aus, dass die nunmehr XXXX alleinstehende BF seit 2002 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - zuletzt Notstandshilfe - beziehe. Trotz Kursbesuchen und Versuchen von Wiedereingliederungsmaßnahmen sei die Suche nach einer Anstellung bis dato erfolglos geblieben. Die BF wurde von der belangten Behörde bei der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung als Büroangestellte unterstützt. Da sie seit mehreren Jahren im Notstandshilfebezug stehe, würde kein Berufsschutz mehr gegeben sein und daher versucht werden, sie am allgemeinen Arbeitsmarkt in jeder kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung einzugliedern. Die zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX, die zuvor eine Projektanstellung über die Firma XXXX beinhalten hätte sollen, sei aufgrund der Nichtannahme der BF nicht zustande gekommen. Die BF habe ein Verhalten beim potentiellen Dienstgeber gesetzt, welches die Aufnahme einer Beschäftigung verhindert habe. Da die BF mit ihrem Verhalten die Nichtaufnahme in Kauf genommen habe, habe sie ein bedingt vorsätzliches Verhalten gesetzt, daher bestehe zwischen dem Verhalten der BF und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses Kausalität. Der Bescheid der belangten Behörde sei damit zu bestätigen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 29.07.2015 datierte und am 30.07.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF die Anstellung über die Firma XXXX bei der XXXX nicht durch ihr Verhalten vereitelt habe, das Vorstellungsgespräch sei anders abgelaufen und habe sie nie die ihr vorgeworfenen Äußerungen gemacht. Sie sei natürlich arbeitswillig.
3. Mit dem mit 12.08.2015 datierten Schriftsatz beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 14.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist seit 2002 arbeitslos, das letzte Vollzeit-Dienstverhältnis endete im August 2002.
Seit diesem Zeitpunkt steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld, bzw. im Bezug der Notstandshilfe.
Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bürobereich, als Bürohilfskraft oder Hilfsarbeiterin. Sie kann Berufserfahrung als Büro und Verwaltungsangestellte vorweisen. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 01.08.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenfalls Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung stellen die Aufklärung der BF betreffend ihrer Verpflichtung zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung aufgrund des Notstandshilfebezuges und des damit im Zusammenhang stehenden mangelnden Berufsschutzes dar. Arbeitsausmaß wurde Voll- bzw. Teilzeit vereinbart. Weiters wurde der BF auch in dieser Betreuungsvereinbarung eine Stelle im Bürobereich im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten, vermittelt über ein Projekt des Personalleasers XXXX.
Das der BF zugewiesene zumutbare Beschäftigungsverhältnis stellt ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis über ein dreimonatiges gefördertes Dienstverhältnis bei XXXX mit späterer Übernahme durch die XXXX dar.
Die BF hat sich für die Stelle am 18.08.2014 persönlich in den Räumlichkeiten der XXXX vorgestellt.
Die Personalleasingfirma XXXX teilte der belangten Behörde danach mit, dass die BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hat und die Aufnahme beim Vorstellungsgespräch abgelehnt bzw. durch ihr Verhalten nicht mehr angeboten wurde.
Bei der niederschriftlichen Befragung sämtlicher anwesender Personen zu ihrem Verhalten beim Vorstellungsgespräch erklärten alle übereinstimmend, dass die BF durch Schimpfen, Desinteresse zeigend, Aussage "sie nehme nur Vollzeitstellen, alle seien Gauner" usw. ein Verhalten gesetzt habe, dass sie die angebotene Stelle als Bürokraft nicht mehr angeboten bekommen habe.
Feststeht, dass die BF im Rahmen dieses Vorstellungsgespräches den anwesenden Personen mitgeteilt hat, dass sie sich nur auf Vollzeitdienststellen bewerben würde und dass sie nicht mit XXXX arbeite.
Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat oder mit ihrem Verhalten die Vereitelung einer Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verwirklicht hat, auf die angeführten Unterlagen.
Besonders hervorzuheben sind dabei die glaubhaften Aussagen der Zeugen XXXX, XXXX, XXXX, Mag. XXXX, Herr XXXX, wonach beim Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 und die vorangehenden Kontaktaufnahmen mit Herrn XXXX ab 05.08.2014 sich die BF ab Beginn an desinteressiert und abwehrend und streitfreudig gezeigt hat, über den Peronalleaser meinte "dieser mache unehrliche Geschäfte" usw. und schließlich konkret ausgedrückt hat, dass sie mit dem Betreuer beim AMS vereinbart habe, dass sie nur Vollzeitstellen annehmen müsse und von 30 Stunden nicht leben könne. An einer näheren Erläuterungen was ihre Tätigkeit eigentlich beinhalten solle war die BF laut Aussagen der Zeugen nicht interessiert, sie selbst gab an sie hätte nicht genau gewusst für wen sie arbeiten solle, wiewohl ihr erklärt wurde, dass nach Ablauf des dreimonatigen Projektarbeitsverhältnisses über XXXX das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes bei XXXX übergehen solle. In der Betreuungsvereinbarung war Voll- bzw. Teilzeit und Hilfstätigkeiten angegeben, im Gegensatz zur Aussage der BF sie hätte Vollzeit ausgemacht.
Durch das durch die BF gesetzte Verhalten war für den potentiellen Dienstgeber die Angelegenheit erledigt und wurde ihr die Stelle nicht mehr angeboten.
Die Aussagen der BF sind hingegen nicht glaubhaft. So erklärte sie einerseits, dass mit ihr kein Gespräch geführt worden sei, sondern dass die anwesenden Personen ihr mit Schweigen oder Ablehnung gegenüber getreten sind, sie auf Fragen wo sich der Sitz des Unternehmens befinde keine Antwort ehrhalten habe, wobei dieser Umstand der BF bereits genauestens am 05.08. mitgeteilt wurde, sie sich jedoch nicht "einteilen" lassen wollte und meinte sie könne von einem 30 Stunden Job nicht leben, weiters die Personen sich und das Unternehmen nicht vorgestellt hätten und sie keine Informationen über die Tätigkeit erhalten habe.
Dem wiederholten Vorbringen der BF, dass sie die Beschäftigung als Bürokraft bei der XXXX bzw. XXXX nicht ausdrücklich abgelehnt hat, muss entgegen gehalten werden, dass sie - bewiesen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen in der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS sowie der eigenen Aussagen - den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abgehalten hat.
Die BF hat somit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt.
Die BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die BF bestreitet in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, die ausdrückliche Ablehnung der Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung bei der XXXX Business Center bzw. XXXX.
Zu prüfen ist somit, ob die BF eine Arbeitsverweigerung oder Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG ausgeht.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme) im Hinblick auf einen Peronalleaser wie XXXX mit anschließender Option auf eine Anstellung im Ausmaß von 30 Wochenstunden kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.
§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)
Als Notstandshilfebezieherin war die Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitslose dadurch vereiteln, dass sie den Erfolg ihrer Bemühungen durch ihr Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Im konkreten Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, dann allerdings durch ihre Aussagen und ihr Verhalten vor zumindest 5 Personen , die sämtliche gleichlautend die Ereignisse und das Verhalten der BF schildern, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abgehalten hat.
Da es keinen Grund gibt, an den Aussage der Zeugen vor dem AMS zu zweifeln, steht für das erkennende Gericht fest, dass die BF durch ihr Verhalten das Jobangebot vereitelt hat.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).
Die von der BF im Vorstellungsgespräch getätigten Äußerungen haben den potentiellen Dienstgeberin davon überzeugt, dass die BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, wodurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern sogar ausgeschlossen wurden. Somit war - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - das Verhalten der BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Bürokraft bei der XXXX. Sie hat dem DG - nachdem dieser offensichtlich von ihrem Desinteresse der angebotenen Stelle gegenüber ausgegangen ist - nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Anstellung über die XXXX doch nicht ablehne und hat sie somit die Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom 5. September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).
Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (VwGH vom 26.10.2009, 2009/02/0297).
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260).
Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0322). In gleicher Weise stellt aber auch ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch bei einem als vorerst befristet angebotenen Beschäftigungsverhältnis seine Absicht zum Ausdruck bringt, (nur) eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel (VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206).
Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, dass die Arbeitslose im Vorstellungsgespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben habe, dass sie nur Vollzeitanstellungen annehme und mit XXXX nicht arbeite ohne aber klarzustellen, dass sie dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Eine solche Aussage konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich an der BF gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Bei Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt die Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.
Mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person hat die BF davon ausgehen können, dass, der Dienstgeber von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten einer Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass die Arbeitssuchenden diese Folge ihres Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).
Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten der BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die BF eine zumutbare Beschäftigung bei der XXXX im Sinne des Tatbestandes des § 10 AlVG vereitelt hat und die BF vom Leistungsbezug im angegebene Zeitraum gemäß § 10 AlVG auszuschließen ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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