BVwG W238 2127041-1

W238 2127041-1Federal Administrative CourtMay 31, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Zurückweisung

Full text

BVwG W238 2127041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2127041.1.00

Spruch

W238 2127041-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den in der Beschwerdesache von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 09.02.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016, GZ XXXX, gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 09.02.2016 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 49 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 20.01.2016 eingestellt

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.01.2016 nicht eingehalten und bis dato auch nicht mehr beim AMS (Casemanagement) vorgesprochen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2016 Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Recht des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit längerem arbeitslos und beziehe seit 26.03.2004 Notstandshilfe. Ein Bediensteter des AMS habe am 09.11.2015 in Folge eines Meldetermins den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rechtswidrig eingestellt. Nach einem unvollständig geführten Ermittlungsverfahren habe das AMS mit Bescheid vom 26.11.2015 die Einstellung des Leistungsbezuges bestätigt. Dadurch habe der Beschwerdeführer vom 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Diesbezüglich sei eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die nun am 09.02.2016 ausgesprochene Einstellung des Leistungsbezuges (ab 20.01.2016) stehe in direktem Zusammenhang mit der Einstellung des erwähnten Leistungsbezuges vom 09.11.2015. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben und ihm "die Notstandshilfe grundsätzlich [zu] gewähren". Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 04.05.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 11.05.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 29.02.2016 gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 09.02.2016 betreffend Einstellung des Leistungsbezuges ab 20.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.

Zum Sachverhalt führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 11.01.2016 in der Infozone des AMS Wien Dresdner Straße ein Kontrolltermin für den 20.01.2016 vorgeschrieben worden sei, den er nicht eingehalten habe. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins sei er in Kenntnis gesetzt worden. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer diesen Termin nicht eingehalten und bis dato nicht wieder beim AMS vorgesprochen habe.

Daher sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 20.01.2016 eingestellt worden. Dieser Sachverhalt sowie die gesetzlichen Bestimmungen seien dem Beschwerdeführer im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit Schreiben vom 07.03.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, um ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdeführer sei zur Mitteilung aufgefordert worden, ob am 20.01.2016 ein triftiger Grund vorgelegen sei, der ihn daran gehindert habe, seinen Kontrolltermin beim AMS wahrzunehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei jedoch nicht erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht erläuterte das AMS, dass ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des AMS ohne triftigen Grund versäume, bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim AMS keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Entschuldigung des Kontrollversäumnisses nur aus triftigen Gründen erfolgen. Es müsse sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert habe, die Kontrollmeldung einzuhalten. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges, unabwendbares Ereignis zu verstehen, welches es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich mache, den ihm vom AMS gesetzten Termin einzuhalten.

Die Tatsache, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, in Folge derer der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Notstandshilfe erhalte) noch nicht abgeschlossen sei, stelle keinen triftigen Grund dar. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht mitgewirkt.

Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am 20.01.2016 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. Da er sich bis dato auch nicht beim AMS wieder gemeldet habe, sei der Notstandshilfebezug mit 20.01.2016 einzustellen gewesen.

4. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholte. Beantragt wurde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 20.01.2016.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.05.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.2. Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I 71/2013 (vgl. VfSlg. 19.921/2014), wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt.

Das nunmehr allein maßgebliche VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen Aufhebung kommt rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden somit auch im Anwendungsbereich des AlVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.

3.3. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).

Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach dem Beschwerdeführer im Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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