W238 2125045-1•BVwG W238 2125045-1
W238 2125045-1Federal Administrative CourtMay 31, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W238 2125045-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2016, Passnummer XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.10.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses enthält unter Punkt 3 des Antragsformulars folgende Formulierung:
"Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere: ..."
Vom Beschwerdeführer wurde an dieser Stelle handschriftlich "Parkerlaubnis für Behinderte" eingetragen.
Dies wurde seitens der belangten Behörde - wie sich aus dem Ersuchen um Erstellung eines Sachverständigengutachtens an den ärztlichen Dienst ergibt - als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014 erstatteten Gutachten vom 13.12.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da chronische Schmerzsymptomatik, mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten und Achsverkrümmung
40
2
Knietotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits
30
3
Hüfttotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkungen beidseits
30
4
Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern Fixer Rahmensatz
20
5
Schlaf-Apnoe Syndrom Unterer Rahmensatz dieser Position, da CPAP-Therapie in der Nacht, aber ohne Sauerstoffbedarf
20
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen relevanter Zusatzbehinderung um zwei Stufen erhöht werde. Die übrigen Leiden würden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten als zumutbar erachtet. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Eine kurze Wegstrecke sei unter Verwendung von einer Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke behindere das Einsteigen und Aussteigen nicht. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen sowie ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten würden ebenso wenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bestehen.
3. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seinem Schreiben von 20.04.2015 mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Er erhob Einwendungen insbesondere im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Diesbezüglich legte er medizinische Beweismittel vor und teilte mit, dass ihm der Fußweg mit zwei Krücken in seinem Alter viel zu schmerzhaft und beschwerlich sei.
4. Aufgrund der Einwendungen befasste die belangte Behörde neuerlich den ärztlichen Dienst und ersuchte um gutachterliche Stellungnahme.
Am 05.05.2015 wurde seitens des Facharztes, der bereits das Sachverständigengutachten vom 13.12.2014 erstellt hatte, eine Stellungnahme erstattet. Darin nahm er zunächst Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, einen internistischen Befund über einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus Barmherzige Schwestern von Jänner 2015 wegen cardialer Dekompensation und Vorhofflimmern sowie einen Kurbefund von März 2015. Im Abschlussbericht des Kurbefundes sei eine Gehstrecke bis zu 1 km unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angeführt worden. Die Beweglichkeit an den großen Gelenken der unteren Extremitäten sei als altersentsprechend gut befunden worden. Eine cardiale Dekompensation sei nicht beschrieben. Der Kurbefund bestätige aus Sicht des Sachverständigen die Einschätzung im Gutachten. Eine Änderung des Gutachtens vom 13.12.2014, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sei unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde fachbezogen nicht angezeigt.
5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Datum vom 24.06.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.
Eine Zusatzeintragung im Behindertenpass betreffend "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde nicht vorgenommen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde unter ausführlicher Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.12.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
7. Am 17.12.2015 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde - wie sich aus dem Schreiben an den ärztlichen Dienst vom 29.12.2015 ergibt - (erneut) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
8. Mit Schreiben vom 29.12.2015 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst, aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Nachuntersuchung durchzuführen.
In einem handschriftlichen Vermerk des ärztlichen Dienstes vom 12.01.2016 wurde festgehalten, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung, durch die vorgelegten Befunde nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei daher nicht gerechtfertigt.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. Begründend wurde ausgeführt, das Sozialministeriumservice habe den Antrag auf vorzitierte Zusatzeintragung zuletzt mit Bescheid vom 18.06.2015 abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 17.12.2015 neuerlich die Eintragung der vorzitierten Zusatzeintragung beantragt. Es sei jedoch seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung habe nicht glaubhaft gemacht werden können.
Abschließend wurde angemerkt, dass über den ursprünglich eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO (Anm.: welchen die Behörde offenbar als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gedeutet hat) nicht abgesprochen werde, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Vorbringen wurde bei der belangten Behörde in einer Niederschrift aufgenommen und vom Beschwerdeführer unterfertigt (zur wirksamen Einbringung der Beschwerde vgl. Punkt II.3.1.). Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einen Befund vom 10.11.2015 vor, welcher der Behörde bereits vor Erlassung des Bescheides bekannt war.
11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 20.04.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Das Anbringen des Beschwerdeführers vom 27.10.2014 wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gewertet und mit Bescheid vom 18.06.2015 rechtskräftig abgewiesen.
Das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 wurde von der belangten Behörde erneut als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingebracht und mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2016 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 18.06.2015 nicht glaubhaft zu machen.
2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum Zeitpunkt der Einbringung, zur Wertung und zur Abweisung bzw. Zurückweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die anlässlich der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunde (Entlassungsbrief der Privatklinik Döbling vom 13.10.2015 einschließlich in der Privatklinik angefertigter radiologischer Befunde sowie Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 10.11.2015) hinsichtlich der darin dargelegten Funktionsbeeinträchtigungen nicht in einer entscheidungsrelevanten Weise von jenen abweichen, welche der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte und welche bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, berücksichtigt wurden.
Im Entlassungsbrief der Privatklinik Döbling vom 13.10.2015 wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 02.10.2015 bis 09.10.2015 berichtet. Die Aufnahme des Patienten sei akut mit massiven Schmerzen erfolgt. Der Patient sei bewegungsunfähig und sitzend gekommen. Er habe auch über ausstrahlende Schmerzen, Bamstigkeit und Schwäche in beiden Beinen geklagt. Es sei eine Abklärung mittels Röntgen und MR sowie eine Beckenübersicht durchgeführt worden. Die Hüftprothesen und Knieprothesen seien bland. Im Bereich der LWS seien hochgradig degenerative Veränderungen (Osteochondrose, Spondylose, Spondylarthrose) zu sehen. Es würden sich mehrere Diskusprotrusionen breitbasig L1/L2, L3-L5 und L5/S1 finden, welche die Beschwerden erklären würden. Unter intravenöser Schmerztherapie, abschwellenden und physikalischen Maßnahmen habe sich die Situation langsam gebessert, sodass der Patient nunmehr mobil sei. Die Schmerzen seien deutlich besser, sodass der Patient in häusliche Pflege entlassen werde.
In der vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegten Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 10.11.2015 wird festgehalten, dass sich der Patient seit vielen Jahren in dessen Behandlung befinde. Der Patient habe zwei Hüftprothesen und zwei Knieprothesen erhalten, die ihm ein Mindestmaß an Mobilität ermöglichen würden. Zusätzlich leide er unter hochgradigen Spondylosen, Osteochondrosen und Spondylarthrosen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Eine nahezu vollständige Auflösung der Rotatorenmanschette im Sinne einer Arthropathie, insbesondere der linken Schulter, breitbasige Diskusprotrusionen von L1 bis S1 mit starken Schmerzen und teilweise auch hochgradiger Immobilität. Der Patient sei dennoch mit dem Auto unterwegs und lediglich darauf angewiesen, mit einer "Behindertenplakette" einen Parkplatz zu finden, um die Schritte bis zur Wohnung zurücklegen zu können. Aus orthopädischer Sicht sei dies absolut zu befürworten und entspreche einem gebotenen Mindestmaß an medizinischer, aber auch zwischenmenschlich notwendiger Unterstützung des Patienten. Die Gesamtsituation und die Mobilität des inzwischen fast 80-jährigen Patienten hätten sich in letzter Zeit aufgrund der o.a. Diagnosen sehr stark verschlechtert, sodass ein "Behindertenausweis" sicher zu befürworten sein werde.
Im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass die Beweglichkeitseinschränkungen des Beschwerdeführers, seine Leidenszustände aufgrund von Hüfttotalendoprothesen beidseits und Knietotalendoprothesen beidseits, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule samt chronischer Schmerzsymptomatik, mittelgradiger Bewegungseinschränkung in allen Abschnitten und Achsverkrümmung sowie die Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt wurden und auch Bestandteil der entsprechenden Beurteilung bzw. Einschätzung waren.
Von einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen kann somit nicht ausgegangen werden, zumal die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweichen, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat.
Die nunmehr beigebrachten Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde auch dem ärztlichen Dienst zur Überprüfung vorgelegt, der zur Einschätzung gelangte, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dadurch nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei daher nicht gerechtfertigt.
Was schließlich die in der (oben wiedergegebenen) Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 10.11.2015 enthaltenen - diesbezüglich nicht näher begründeten - Ausführungen anlangt, wonach sich die Gesamtsituation und Mobilität des Beschwerdeführers in letzter Zeit stark verschlechtert hätten, ist festzuhalten, dass damit - mit Blick auf die ausschließliche Bezugnahme auf bereits im Gutachten vom 13.12.2014 berücksichtigte Leidenszustände und das aus Sicht des behandelnden Arztes nachvollziehbare Anliegen der Unterstützung seines Patienten bei der Erlangung der begehrten Zusatzeintragung - eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht hinreichend objektiviert wurde.
Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
3.1. Was die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde anlangt, wurde unter Punkt I.10. festgehalten, dass das Beschwerdevorbringen am 12.04.2016 bei der belangten Behörde in einer Niederschrift aufgenommen und vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2015, Ra 2015/02/0169, bereits klargestellt, dass die Behörde zwar nicht verpflichtet ist, eine Beschwerde niederschriftlich aufzunehmen. Errichtet sie aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor (vgl. in diesem Sinne auch Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 Rz 2).
3.2. Zur Wertung der Anbringen des Beschwerdeführers vom 27.10.2014 und vom 17.12.2015 als Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 27.10.2014 ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht, in dem unter dem Punkt Zusatzeintragungen handschriftlich "Parkerlaubnis für Behinderte" eingetragen wurde (vgl. dazu Punkt I.1.).
Am 17.12.2015 stellte der Beschwerdeführer mittels eines vorgegebenen Formblattes einen Antrag auf "Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO" (vgl. dazu Punkt I.7.).
Beide Anbringen wurden von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten ergibt - als Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung der Parteienanbringen seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurden die Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Wertung seiner Anbringen als Anträge auf Vornahme der (für die von ihm offenkundig begehrten Berechtigungen zwingend erforderlichen) Zusatzeintragung - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Anbringen des Beschwerdeführers vom 27.10.2014 und vom 17.12.2015 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichtet waren.
3.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
3.5. Im Beschwerdefall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Bereits rund sechs Monate nach Zustellung dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits unter Punkt II.2.2. ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft geltend machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der am 17.12.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" daher zu Recht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu § 41 Abs. 2 BBG s. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083; zur wirksamen Einbringung der Beschwerde sowie zur Beurteilung von Parteienanbringen vgl. die in Pkt. II.3.1. und II.3.2. zitierte Rechtsprechung) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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