BVwG W216 2117991-1

W216 2117991-1Federal Administrative CourtMay 31, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W216 2117991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2117991.1.00

Spruch

W216 2117991-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.10.2015, Passnummer:

XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 03.11.2004 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Am 13.01.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung, den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2015 erstatteten Gutachten vom 20.02.2015 wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

‚Schmerzen habe ich immer in der Lendenwirbelsäule, messerstichartig mit Ausstrahlung in das Gesäß rechts, aber auch links bis zu den Großzehen. Im Bereich der Oberschenkel außenseitig bemerke ich eine Taubheit. Beim Vorbeugen habe ich keine Stabilität. Das letzte MRT wurde vor langem gemacht, etwa 5-6 Jahren, ein Prolaps wurde festgestellt (Befund nicht beiliegend). Lähmungen habe ich nicht.

Ich kann die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, da ich nicht gut einsteigen kann, auch das Aussteigen ist ein Problem, vor allem mit Gepäckstücken. Das Erreichen der öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Amlodipin, Ramicomp, Atorvaidid, Voltaren, Sirdalud, Alprazolam, Halcion

Nikotin: 5-10

Allergie: 0

laufende Therapie bei HA Dr. Kiang, 1110 Wien

Sozialanamnese:

Geschieden, 2 Kinder, lebt alleine in einer Wohnung im 8. Stockwerk mit Lift

Berufsanamnese: Berufsunfähigkeitspension, bis 2004 Taxiunternehmer-Taxifahrer

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Labor vom 27.01.2015

Befund Dr. Reinhart, Facharzt für Innere Medizin vom 12.01.2015

Befund Rektoskopie vom 9.12.2014

Röntgen gesamte Wirbelsäule und Beckenübersicht und beide Hüftgelenke vom 24.11.2014

(geringgradige Coxarthrose beidseits, mäßiggradige degenerative Veränderungen vor allem

zervikal und lumbal)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 172 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 160/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen

und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt

durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe

Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als

ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind

bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei

beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich

Hartspann im Bereich der paralumbalen Muskulatur. Kein Klopfschmerz über den

Dornfortsätzen, deutlich Druckschmerz über beiden ISG.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/14, F 30/0/30, R 60/0/60

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Schober 30/33, Ott 10/14

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, laut Angabe wird zu Hause

eine Gehhilfe verwendet, das Gangbild ist geringgradig verlangsamt und etwas unelastisch,

sonst hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage

ausgeglichen.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

2

Lumboischialgie beidseits ohne sensomotorisches Defizit

3

Arterielle Hypertonie

4

Weitsichtigkeit und Alterssichtigkeit beidseits mit Sehverminderung rechts auf 2/3 und normalem Sehvermögen links

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist taubblind

[X]

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Epileptikerin oder Epileptiker

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja

nein

nicht geprüft

[X]

? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB:

[X]

? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB:

[X]

? Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB:"

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Mit am 23.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 20.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme, in der er vorbringt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinesfalls dem tatsächlichen Leidenszustand entspräche. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Lumboischialgie beidseits sei der Beschwerdeführer so eingeschränkt, dass er keinesfalls in der Lage sei, eine Wegstrecke von 300 m zurückzulegen. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen Befund eines MRT der LWS des Diagnosezentrums Donaustadt vom 30.04.2015 vor.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der vorgelegte Befund wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.

In der diesbezüglichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.06.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Zu prüfen ist, ob das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 m), das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind. Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.

Dabei konnten am 18.02.2015 im Rahmen einer eingehenden orthopädischen Untersuchung einschließlich Funktionstests und Überprüfung der Kraftgrade im Bereich der oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten konnte keine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der Wirbelsäule konnten vor allem lumbal mäßige Funktionseinschränkungen mit Verspannungen, jedoch ohne sensomotorisches Defizit festgestellt werden. Das vorgeführte Gangbild ohne Gehhilfe war geringgradig verlangsamt und etwas unelastisch.

Der vorgelegte Befund, MRT der LWS, stellt eine Hintergrundinformation dar. Entscheidungsrrelevant sind jedoch maßgebliche, objektivierbare Funktionseinschränkungen.

Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens keine Gehbehinderung vorliegend, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 20.02.2015 und der Stellungnahme vom 30.06.2015 abgewiesen. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit bei der belangten Behörde am 16.11.2015 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird - unter Vorlage eines weiteren Befundes - im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung darstelle, weil es Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt sei. Es befänden sich im Gutachten keine näheren, konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Ausführungen, aus welchen Gründen die Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt sei. In dem Gutachten fehle jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage, wie sich insbesondere die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten bzw. wie die Sachverständige angesichts der festgestellten Gesundheitsschädigungen zu ihrer Schlussfolgerung gelangt sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits, insbesondere Lumboischialgie rechts mit Wurzelreizungen L5 rechts und L3 rechts, Coxarthrose rechts, lliosakralgie rechts, art. Hypertonie sowie Weitsichtigkeit und Alterssichtigkeit beidseits mit Sehverminderung rechts auf 2/3.

Aufgrund der Gesundheitsschädigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 200-300 m zurückzulegen oder Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten habe sich nur unzulänglich mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geäußert. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtheit der Gesundheitsschädigungen keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..

Er brachte am 13.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.02.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30.06.2015. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten vom 20.02.2015 beinhaltet auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt wurde.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten nur unzulänglich mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geäußert habe, kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständige führt insbesondere in der - das Sachverständigengutachten ergänzenden - gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2015 - übereinstimmend mit ihren Ausführungen in dem von ihr erstellten Sachverständigengutachten vom 20.02.2015 - vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass im Rahmen einer eingehenden orthopädischen Untersuchung einschließlich Funktionstests und Überprüfung der Kraftgrade im Bereich der oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten; das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Ebenso wenig hätten im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden können. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet seien. Im Bereich der Wirbelsäule hätten vor allem lumbal mäßige Funktionseinschränkungen mit Verspannungen, jedoch ohne sensomotorisches Defizit festgestellt werden können. Das vorgeführte Gangbild ohne Gehhilfe sei geringgradig verlangsamt und etwas unelastisch gewesen. Insgesamt sei daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens keine Gehbehinderung vorliegend, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass er auf Grund der Gesundheitsschädigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule nicht in der Lage sei, eine Strecke von 200-300 Metern zurücklegen zu können sowie Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden, werden mit dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund nicht untermauert. Die darin diagnostizierten Leiden entsprechen lediglich den Funktionsstörungen, die bereits von der Sachverständigen in ihrem Gutachten festgestellt wurden. Weder wird in dem vorgelegten Befund eine Verschlechterung der Leiden des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 20.02.2015 behauptet, noch die Einwendungen des Beschwerdeführers bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 18.02.2015 angegeben, er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da er nicht gut einsteigen könne und das Aussteigen ein Problem sei. Eine daraus resultierende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte von der Sachverständigen allerdings nach eingehender persönlicher Untersuchung nicht objektiviert werden. Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschwerdeführer auch - abweichen zu seinem Beschwerdevorbringen - selbst angegeben, dass das Erreichen der öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei (siehe Abl. 72).

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten vom 20.02.2015 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2015 im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 20.02.2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 30.06.2015 zu Grunde gelegt. Danach ist der Beschwerdeführer in der Lage, kürzere Wegstrecken allein zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in die öffentlichen Verkehrsmittel und die sichere Beförderung ist möglich. Die Gutachterin konnte keine erhebliche Einschränkung der Mobilität feststellen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten sowie die ärztliche Stellungnahme zu entkräften. Neue Befunde, welche das Gutachten entkräften konnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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