W216 2106802-1•BVwG W216 2106802-1
W216 2106802-1Federal Administrative CourtMay 31, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W216 2106802-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.03.2015, PassNr. XXXX , Versicherungsnr. XXXX Zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen dokumentiert, mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung.
30 vH
02
Zustand nach Hüfttotalendoprothesen bds Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mäßige Gangbildstörung
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe(n)
Begründung: da relevantes Zusatzleiden
(...)
Dauerzustand"
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 23.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vor, dass sie aufgrund eines Bandscheibenvorfalles im März 2014 insgesamt vier Wochen in der orthopädischen Klinik Gersthof zur Schmerzbehandlung gewesen sei, die jedoch keinen Erfolg gebracht hätte. Sie gehe seit der zweiten Hüftoperation im Oktober 2013 am Stock, da freies Gehen wegen der Schmerzen nicht möglich sei. Diese seien auch im Sitzen, Liegen und Stehen vorhanden. Deshalb sei sie noch immer in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Laut Orthopäden sei ein hinkendes Gangbild vorhanden, das durch einen Muskelschaden bedingt sei. Deshalb sei es ihr absolut nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Daher ersuche sie, ihren gesamten Gesundheitszustand noch einmal neu zu bewerten.
Aufgrund dieser Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2015 diesbezüglich aus:
"Die nachgereichten Befunde erbringen keine neuen Erkenntnisse, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden aufgrund der maßgeblichen radiologischen Veränderungen bei mäßiggradiger Bewegungseinschränkung unter der Position 1 berücksichtigt. Neurologische Defizite konnten im klinischen Status nicht erhoben werden. Im Rahmen der Begutachtung zeigte sich mit Gehstock ein sicheres, flüssiges Gangbild. Das sinkende Gangbild ohne Hilfsmittel wurde in Position 2 mitberücksichtigt. Ein Gehstock stellt ein zumutbares Hilfsmittel bei der Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel dar, so dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Mobilität gegeben ist. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist nur eingeschränkt zumutbar. Eine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung ist nicht angezeigt."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass ihre Beschwerden nicht nur durch die Wirbelsäule bedingt seien, sondern auch durch die 2013 durchgeführte Tep. rechts. Dadurch sei eine Glutealinsuffizienz rechts entstanden, welche sich auch trotz der durchgeführten Behandlungen nicht verbessert habe. Deswegen sei sie gezwungen, trotz Schmerzen im linken Handgelenk und linker Schulter weiter mit dem Stock zu gehen, aber auch da seien ihr maximal ca. 15 Minuten möglich. Um diesen Zustand abzuklären ist ein MR für beide Hüften im Institut Winkelbauer angesetzt. Wie in der Stellungnahme vom 05.03.2015 festgehalten, sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur eingeschränkt zumutbar, durch das Umsteigen und die langen Wartezeiten werde ihr Schmerzzustand teilweise unerträglich, daher sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fast nicht möglich. Es belaste sie psychisch sehr, dass sie ohne Stock nicht mehr gehen könne. Durch die vorhandenen Schmerzen im Rücken und Hüften bzw. durch das Restless legs habe sie permanente Ein- und Durchschlafstörungen. Dieser Zustand störe sie psychisch sehr, da sie nicht richtig schlafen könne, sei sie auch tagsüber sehr unausgeglichen und depressiv. Auf Grund der neuen Erkenntnisse ersuche sie um neuerliche Überprüfung.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 11.04.2016 wird - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:
"Orthopädischer Status:
Größe (cm) 173 cm
Gewicht (kg) 95 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Ein Gehstock, eine Handgelenksbandage links.
An- und Auskleiden selbstständig, flüssig, im Sitzen.
Guter AZ und EZ. Rechtshänderin.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet, nicht atroph, normale OP
Narben, strichförmig im Bereich beider Hüftgelenke.
Gangbild Mit Gehhilfe mittelschrittig, leichtes Hinken, ohne Gehhilfe breitbeinig, hölzern, rechts deutliche Glutealinsuffizienz, Zehen-Fersenstand rechts unsicher, links gut. Hocke bis zu einem Viertel möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege können selbstständig vorgenommen werden.
Wirbelsäule
Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, verstärkte Krümmungen, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
HWS S 30/0/10, R je 60, F je 20.
BWS R je 20, Ott 30/32.
LWS FBA +40, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, SI-Gelenke frei beweglich, nicht schmerzhaft.
Grob Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität
neurologisch seitengleich. Kraft im rechten Bein im Bereich der Glutealmuskulatur abgeschwächt. Deutlich positiver Trendelenburg rechts.
Obere Extremität
Allgemein Rechshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 40/0/140, F 140/0/0, Rotation frei.
Schulter li S 40/0/140, F 140/0/0, Rotation frei aber schmerzhaft.
Ellbogen re Frei beweglich.
Ellbogen li Frei beweglich. Handgelenk re Frei beweglich.
Handgelenk li Frei beweglich.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich. Druckschmerz im Bereich des linken Daumensattelgelenkes. Mäßig abnützungsbedingte Auftreibung, das Gelenkspiel ist aber normal, keine Bandinstabilität.
Nackengriff Möglich.
Schürzengriff Möglich.
Kraft Gut. Seitengleich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur. Das rechte Bein ist im Liegen ca. 30 Grad außenrotiert. Die Beine können aber jeweils gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Durchblutung-Sensibilität seitengleich. Seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/120, R je 40, F je 40, beim Bewegen eher floppiges Gefühl.
Hüfte Ii S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie Ii S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg Frei beweglich.
Unt. Sg Frei beweglich.
Füße Leichter Spreizfuß bds.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB %
01
Hüfttotalendoprothesen beidseits, Glutealinsuffizienz rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Glutealinsuffizienz rechts bei gutem Bewegungsumfang beider Hüftgelenke.
40
02
Degenerativer Bandscheibenschaden der LWS. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmental radiologische Veränderungen, chronische Schmerzhaftigkeit unter Therapiebedarf.
30
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 50 v.H., da Leiden 2 im Zusammenwirken eine ungünstige Beeinflussung darstellt und eine Stufe erhöht.
Frage 2:
Die Schwäche der Gesäßmuskulatur im Bereich der rechten Hüfte ist nicht nur klinisch sondern auch durch eine entsprechende MRT-Untersuchung dokumentiert und auch im Entlastungsbericht des Rehabklinikums Malcherhof in Baden festgehalten. Im zeitlichen Verlauf ist hier keine Rückbildung gegeben und somit diese Schwäche im rechten Bein gutachterlich zu werten, was in der Beurteilung der Hüftgelenke zu einer Erhöhung führt.
Die Beschwerden in der LWS sind durch eine mehrsegmentale Abnützung bedingt und erfordern eine regelmäßige Therapie. Neue Erkenntnisse, die eine Erhöhung bewirken, sind dem Berufungsschreiben nicht zu entnehmen.
Die Befunde belegen den Krankheitsverlauf die Notwendigkeit der Implantation der Hüftgelenke, die Schwäche der Glutealmuskulatur mit Betonung der rechten Seite und die WS-Degeneration die zu immer wiederkehrenden Schmerzen führt und einer entsprechenden Behandlung auch zugeführt wurde.
der Hüft-MRT belegt die ausgeprägte Glutealatrophie besonders auf der rechten Seite, daneben durch die anderen vorgelegten Befunde, die Abnützungen im Bereich der WS und deren Therapiebedarf.
Frage 3:
Die Glutealschwäche hat sich trotz Therapie nicht zurückgebildet und im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen. Dies ist entsprechend gutachterlich zu werten und führt zu einer Erhöhung der Einschätzung der Hüftgelenke betreffend.
In der Gesamtbeurteilung bedingt diese Erhöhung auch eine Erhöhung des Gesamt-GdB.
Frage 4:
Aus orthopädischer Sicht ist ein Dauerzustand anzunehmen. Eine Nachuntersuchung ist daher nicht erforderlich."
5. Mit Schreiben vom 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 11.04.2016 (nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin) aus den Fachbereichen Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dem weder von Seiten der Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin widersprochen wurde. Das eingeholte Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen der verwaltungsbehördlichen als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden, dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. auf ein Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2015 sowie auf eine aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 05.03.2015 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens - basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin - der Fachrichtung Orthopädie erteilt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Facharzt führt in seinem Sachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich die Glutealschwäche trotz Therapie nicht zurückgebildet und im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen habe. Dieser sei entsprechend gutachterlich zu werten gewesen und führe zu einer Erhöhung der Einschätzung die Hüftgelenke betreffend. In der Gesamtbeurteilung bedinge diese Erhöhung auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege.
Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.04.2016 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt wurde, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. festzusetzen.
Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine nicht erfolgte Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wendet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (vgl VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 17.12.2015, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Dieser Rahmen der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, der nicht überschritten werden darf, ist in § 27 VwGVG festgelegt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26.03.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und stellt damit "Sache" des bekämpften Bescheides dar. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40%, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Über diesen Gegenstand ("Sache") wurde unter Spruchpunkt A. vom Bundesverwaltungsgericht abgesprochen.
Über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015 in einem Spruchpunkt von der belangten Behörde jedoch nicht abgesprochen, sodass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die genannte Zusatzeintragung erstreckten kann. Vielmehr obliegt es der belangten Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses für die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades der Behinderung in der Höhe von 50%, über einen allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin zur Zusatzeintragung abzusprechen.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. auszuweisen ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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