L521 2118972-1•BVwG L521 2118972-1
L521 2118972-1Federal Administrative CourtMay 31, 2016
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Religion, Sicherheitslage
L521 2118972-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015, Zl. 1030251600-14922633, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX im Gouvernement Diyala geboren und habe dort in XXXX gelegt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 22.07.2014 von Diyala ausgehend mit dem Autobus legal in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er im Seeweg nach Griechenland gelangt und schlepperunterstützt teils zu Fuß, teils mittel Personenkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, den Irak aufgrund des Krieges verlassen zu haben.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar im Irak geboren, habe aber seine Jugend in Syrien verbracht, da der Vater als Offizier der früheren irakischen Armee dorthin habe flüchten müssen. Aufgrund der dort ausgebrochenen Kampfhandlungen sei die Familie in den Irak zurückgekehrt. Im Irak sei er entführt worden. Es herrsche dort Krieg und jeder bekämpfe jeden, sodass er im Irak keine Zukunft habe.
Nachgefragt schilderte der Beschwerdeführer, er sei am 15.04.2013 in Diyala mit sechs weiteren Personen von Bewaffneten entführt, gegen seinen Willen sechzehn Tage festgehalten und gefoltert worden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er den Tod, da Diyala vom Islamischen Staat kontrolliert werde und sich im Norden Kurden sowie im Süden Schiiten aufhalten würden. Die Sunniten wären nirgendwo sicher. Der Beschwerdeführer brachte als Beweismittel Kopien seines irakischen Reispasses einschließlich der darin eingetragenen Sichtvermerke sowie Schreiben des Hochkommissars für Flüchtlingsangelegenheiten der Vereinten Nationen in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seitens des UNHCR-Büros in Damaskus als Flüchtling anerkannt wurde.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak bedroht wurde oder bedroht werde. Der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gefahr verlassen, das darüber hinausgehende Vorbringen sei unglaubwürdig. Der angefochtene Bescheid umfasst im Umfang von vier Seiten Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen. Feststellungen zu den im Irak bzw. in Bagdad operierenden Milizen, zu können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe zur vorgebrachten Entführung sowie den Misshandlungen keine fundierten Angaben machen können und trotz mehrmaliger Nachfrage den Zwischenfall nur vage schildern können. Glaubhaft bleibe somit nur, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gefahr verlassen habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des am 11.12.2015 dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 24.12.2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Syrien auseinandergesetzt und Ermittlungen zur Lage von Personen unterlassen, die während der Herrschaft der Baath-Partei Offiziersämter bekleidet hatten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen Verfolgung zu finden, habe sich die belangte Behörde in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat damit nicht auseinandergesetzt. Schließlich sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde infolge mangelnder Einbeziehung einschlägiger Länderberichte sowie ihrer Oberflächlichkeit und der anzunehmenden Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht tragfähig.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 29.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22. 01.2016 brachte der Beschwerdeführer einen seine Person betreffenden psychiatrischen Befund in Vorlage. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX im Gouvernement Diyala geboren.
Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 22.07.2014 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 28.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2016 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither in der Bundeshauptstadt Wien wohnhaft und in Österreich unbescholten.
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Zu A)
Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, seine Jugend als Flüchtling in Syrien verbracht zu haben, da der Vater des Beschwerdeführers in der alten irakischen Armee unter Saddam Hussein als Offizier tätig gewesen sei. Ferner sei er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit gefährdet, seine Heimatprovinz sei der Hauptstützpunkt des Islamischen Staates und er wäre im Irak einmal von Bewaffneten entführt worden.
Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und begründete dies im Wesentlichen mit den oberflächlichen bzw. widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend dessen vorgebrachte Entführung durch Bewaffnete im Monat April des Jahres 2013.
Feststellungen bzw. Erwägungen der belangten Behörde zum religiösen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Zeit als mutmaßlicher Flüchtling in Syrien fehlen indes zur Gänze. Damit hat es die belangte Behörde unterlassen, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zur Beurteilung einer für den Asylwerber durch das Zusammentreffen mehrerer risikobegründender Faktoren bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es nämlich einer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile bedurft (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0181 mwN), wozu auch einschlägige Feststellungen zu treffen und vorangehende Ermittlungen zu pflegen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden ferner erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).
Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch vorgebracht, aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak keine Sicherheit zu finden, mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stehen. Derartigen Übergriffen kommt bei fehlender Schutzwilligkeit des Staates Asylrelevanz zu (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Indes finden sich im angefochtenen Bescheid weder nähere Feststellungen, noch einschlägige Ausführungen in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung zu diesem Vorbringen. Mag der Beschwerdeführer diesbezüglich auch aus Eigenem in der Einvernahme kein allzu detailreiches Vorbringen erstattet haben, steht dem die Verpflichtung der Behörde gegenüber, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände - hier etwa durch entsprechende Nachfrage bei der Einvernahme - zu betreiben.
Im Besondere hat es die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Lage von Angehörigen des sunnitischen Religionsbekenntnisses und allenfalls der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit staatlicher Behörden zu treffen. In der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sich die belangte Behörde zwar auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, diese Länderfeststellungen im Ausmaß von vier Seiten des 17 Seiten umfassenden Bescheides beziehen sich jedoch lediglich auf allgemeine Aspekte zur Sicherheitslage im Irak. Eine Auseinandersetzung mit der Lage von Angehörigen des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak kann den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang wären Feststellungen zur Lage von Angehörigen des sunnitischen Religionsbekenntnisses schon deshalb geboten, um die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage messen zu können. Da dies nicht erfolgte, ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, sich als vom Hochkommissar für Flüchtlingsangelegenheiten der Vereinten Nationen anerkannter Flüchtling in Syrien aufgehalten zu haben, da der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers als Offizier der früheren irakischen Armee dorthin habe flüchten müssen. Der Einschätzung des UNHCR kommt im gegebenen Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Indizwirkung zu (vgl. hiezu etwa VwGH 02.10.1996, Zl. 96/21/0698). Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat allfälligen kriminellen Handlungen aufgrund seines im Nahebereich der Baath-Partei angesiedelten Familienkontexts und einer aufgrund dessen unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Auch hiezu wären fallbezogene Ermittlungen zu pflegen gewesen, insbesondere eine diesbezügliche nähere Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Rang und die Stellung des Vaters in der Partei- und militärischen Struktur sowie in weiterer Folge zur Frage der Reintegration ehemaliger Baath-Partei-Mitglieder im Wege der Beischaffung geeigneter länderkundlicher Informationen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen jedoch gänzlich unterlassen, was das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls mit Mangelhaftigkeit belastet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen in zwei zentralen Punkten, nämlich zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien und zur allfälligen Anerkennung durch den UNHCR sowie zur Befürchtung, aufgrund des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak gefährdet zu sein, gänzlich unterlassen hat, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde insbesondere eingehend mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Flüchtlingsbescheinigung des UNHCR bzw. dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien auseinanderzusetzen und auch den Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen haben, zumal aus dem Protokoll der bisherigen Einvernahme nicht hervorgeht, dass dieser Themenkreis mit dem Beschwerdeführer bereits eingehend erörtert wurde. Insbesondere wird zu ermitteln sein, ob der Vater des Beschwerdeführers ein derart ranghoher Funktionär der Baath-Partei war, dass auch dessen Familienangehörige im Irak dem realen Risiko einer individuellen Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein könnten.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen im Irak keine Sicherheit vorzufinden, wozu eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers unerlässlich erscheint. Auch sind dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen in hinreichendem Umfang zur Kenntnis zu bringen. Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.