W203 2009981-2•BVwG W203 2009981-2
W203 2009981-2Federal Administrative CourtMay 30, 2016
Aufsteigen, Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse, Schulstufe,<br/>Verfahrenseinstellung, Widerspruch, Zeitablauf
W203 2009981-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Erziehungsberechtigten XXXX, XXXX, vom 19.09.2014 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17.09.2014, GZ.:
200. 002/0023-AHS/2014 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), geboren am XXXX, besuchte im Schuljahr 2013/14 die sechste Klasse des Realgymnasiums
XXXX in XXXX.
2. Am 02.09.2014 entschied die Klassenkonferenz, dass die BF1 zum Aufsteigen in die siebente Klasse (elfte Schulstufe) nicht berechtigt sei, da sie durch die Beurteilung mit jeweils "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen Englisch (als 1. Fremdsprache) und Deutsch die sechste Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
3. Am 02.09.2014 erhob der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) einen als "Einspruch gegen die Beurteilung" in den beiden mit "Nicht genügend" beurteilten Fächern bezeichneten Widerspruch.
4. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2014, GZ. 200.002/0023-AHS/2014 wurde der Widerspruch vom 02.09.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz erst am 04.09.2014 der Post zur Zustellung übergeben worden sei, während der Widerspruch gegen diese Entscheidung von den Widerspruchswerbern bereits am 03.09.2014 zur Post gegeben worden sei. Es sei damit zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch keine bekämpfbare Entscheidung der Klassenkonferenz vorgelegen, was den Widerspruch unzulässig mache.
5. Am 19.09.2014 brachte der BF2 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2014 ein und begründete diese damit, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz bis dato den Eltern der BF1 nicht zugestellt worden wäre.
6. Einlangend am 14.10.2014 legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.
8. Mit am 10.05.2016 zugestelltem Schreiben wurde dem BF2 vorgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Beschwerde auf Grund des Umstandes, dass der Zeitraum, auf den sich die Wirkungen des bekämpften Bescheides bezogen haben, bereits zur Gänze verstrichen wäre, für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dem BF2 wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vorhalts dazu Stellung zu nehmen.
9. Bis zum 27.05.2016 langte keine Stellungnahme des BF2 zu dem am 10.05.2016 zugestellten Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die BF1 ist die Tochter des BF2 und besuchte im Schuljahr 2013/14 die sechste Klasse des Realgymnasiums XXXX. Nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen der BF1 in den Pflichtgegenständen Englisch (als 1. Fremdsprache) und Deutsch hat die Klassenkonferenz entschieden, dass die BF1 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
Der gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhobene Widerspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.09.2014 zurückgewiesen, weil dieser vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingebracht worden sei.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 25 Abs. 1, erster und zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz, (SchUG), BGBl. 472/1986 idgF, ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2014 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2014, dass die BF1 im Schuljahr 2014/15 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit hg. Schreiben vom 04.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, wurde dem BF2 vorgehalten, dass beabsichtigt wäre, die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil das Schuljahr 2014/15 inzwischen zur Gänze abgelaufen ist.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).
Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor, weil der Frage, welche Schulstufe die BF1 im Schuljahr 2014/15 zu besuchen hatte, durch Zeitablauf zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nur mehr theoretische Bedeutung zukommt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt geklärt erscheint, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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