W166 2112570-1•BVwG W166 2112570-1
W166 2112570-1Federal Administrative CourtMay 30, 2016
Arbeitsunfähigkeit, Kausalität, Sachverständigengutachten,<br/>Verdienstentgang
W166 2112570-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Verdienstentgang, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, der Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und der Übernahme von Selbstbehalten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass er ungefähr von XXXX in einem katholischen Heim in XXXX in XXXX Opfer von Straftaten geworden sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer psychische Gesundheitsschädigungen, einen Gewebeschaden im Oberschenkel und eine Mittelfingerschädigung (abgeschlagener Finger) erlitten. In der Antragsbegründung verwies der Beschwerdeführer weiters auf Unterlagen, die bei der Klasnic-Kommission auflägen, und er gab an bereits Entschädigung im Ausmaß von 50 Therapiestunden und € 25.000,-- bewilligt bekommen zu haben.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten einer klinischen Psychologin vom XXXX , ein Rentengutachten der AUVA vom XXXX , ein ärztliches Sachverständigengutachten vom XXXX , eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX und ein Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft vom XXXX vor.
Einer Sachverhaltsdarstellung des Gewaltschutzzentrums XXXX , basierend auf einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer am XXXX , ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr von XXXX bis XXXX in einem katholischen Heim untergebracht gewesen sei. In diesem Heim sei er Ministrant gewesen und vom Pfarrer sexuell missbraucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich einer Nonne anvertraut, sei dafür massiv bestraft worden, und die Situation sei dadurch noch schlimmer geworden. Schließlich habe er sich an eine Schwester im Noviziat gewandt und ein halbes Jahr später habe er das Heim verlassen können, und sei zu seiner Großmutter übersiedelt. Der Beschwerdeführer habe seit damals durch die Schläge eine Gewebsverletzung am Knie und am linken Mittelfinger fehle ihm die Kuppe. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer immer um seine beiden jüngeren Brüder gekümmert, die auch im Heim gewesen seien. Die Brüder hätten auch bereits eine Entschädigung zugesprochen bekommen.
Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die PVA ärztliche Gutachten vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , einen Bescheid vom XXXX betreffend die Zuerkennung einer Invaliditätspension sowie eine dem Bescheid zu Grunde gelegte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der massiven Beeinträchtigung im Bereich des Halte- und Stützapparates und der damit zusammenhängenden Erwerbsunfähigkeit eine befristete Pension zuerkannt worden sei.
Die Unfallversicherungsanstalt übermittelte, ebenfalls auf Ersuchen der belangten Behörde, ein Konvolut an ärztlichen Gutachten, Unfallberichten von mehreren Arbeitsunfällen und einem Verkehrsunfall sowie Bezugsbestätigungen betreffend eine Versehrtenrente.
Mit einem Fragebogen der Ombudsstelle XXXX vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer auf Grund der Missbrauchserfahrungen während seiner Heimzeit und der damit zusammenhängenden "Männerphobie" die Gewährung einer Psychotherapie, sowie die Zuerkennung einer finanziellen Entschädigung. Im Fragebogen wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits Euro 25.000,- von der Stiftung Opferschutz erhalten habe.
Die Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mit, dass sie die Kosten für eine Psychotherapie übernehme.
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellunglahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erlebnisse des Heimaufenthaltes zurückzuführen bzw. durch diese verursacht worden seien. Auch seien Anhaltspunkte, inwieweit sich sein fiktiver Berufsverlauf ohne die während der Heimunterbringung erlittenen Erlebnisse anders gestaltet hätte, den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Zur Beurteilung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der AST berichtet, dass er aufgrund von schwierigen familiären Verhältnissen mit XXXX Jahren in ein Kinderheim gekommen sei. Auch seine XXXX Geschwister seien ins Heim gekommen.
Damals sei er Ministrant gewesen und vom Pfarrer missbraucht worden. Von den geistlichen Schwestern seien sie verprügelt worden. Es habe niemanden gegeben, der ihm beigestanden sei. Auch seinen Brüdern sei es gleich ergangen.
Mit XXXX Jahren habe er das Heim verlassen und sei zur Großmutter gekommen.
Er habe danach eine XXXX abgeschlossen.
Später habe er auch die Unternehmerprüfung abgelegt.
Nach der Lehre sei er bald ausgezogen und habe sich selbstständig gemacht.
Er habe seine Frau kennengelernt. Sie hätten XXXX Kinder bekommen.
Sie sei häufig unterwegs gewesen. Für ihn sei das schwer gewesen, da er weder mit dem Bus fahren habe können, noch es in einem Lokal ausgehalten habe. Als seine Frau einen anderen Mann kennengelernt habe und nach Kärnten habe gehen wollen, hätten die Kinder bei ihm bleiben wollen. Daraufhin habe die Frau versucht, die Kinder zu vergiften. Sie sei 2 Jahre im Gefängnis gewesen, und die Kinder habe er in dieser Zeit alleine erzogen. Danach seien sie zu ihr zurückgekommen, was er ganz und gar nicht habe verstehen können. Er sei daraufhin "ausgeflippt", dadurch habe er das Besuchsrecht verloren. Die Kinder seien aber heimlich zu ihm gekommen.
Heute seien alle erwachsen, und er habe 8 Enkelkinder. Nun sei er schon 29 Jahre mit seiner
Er habe einige Unfälle gehabt. XXXX habe er einen Autounfall gehabt, XXXX sei er auf einer
Baustelle etliche Stiegen hinunter gestürzt. Er sei dabei jeweils ins Krankenhaus gebracht worden, aber er sei so rasch wie möglich auf Revers nach Hause gegangen, obwohl er sich schwer verletzt habe.
Die Vorstellung, mit fremden Männern in einem Zimmer zu schlafen, sei unerträglich für ihn, ebenso von männlichen Ärzten behandelt zu werden. Das habe ihm schon viele Schwierigkeiten gemacht, da ihm vorgeworfen worden sei, er würde sich nicht richtig behandeln lassen. Auch heute würde er nur zu Ärztinnen gehen, wenn möglich zu Wahlärztinnen, die hätten mehr Zeit und mehr Verständnis.
Zusätzlich sei für ihn jedes Gefühl von Abhängigkeit und Kontrollverlust ein Problem.
Nach den Unfällen habe er versucht weiter zu arbeiten. Er habe eine eigene Firma gegründet, obwohl ihm die Pension zugesprochen worden sei. Diese habe er jedoch abgelehnt.
Doch mit der eigenen Firma, das sei nicht gegangen. Er habe es nicht geschafft.
Seit XXXX sei er nun in I-Pension.
Frühere Erkrankungen, Unfälle, Operationen:
XXXX Trommellfellperforation links
XXXX Gehirnerschütterung, HWS Prellung, Brustkorbprellung
XXXX Beckenprellung, Nierenprellung
Derzeitige Beschwerden:
Es sei ihm stimmungsmäßig immer wieder schlecht gegangen. XXXX sei er suizidal gewesen. Es sei ihm gelungen nicht aufzugeben und er habe sich an die Kommission gewandt. Da habe er Gehör gefunden. Er habe über seine Missbrauchserlebnisse und die entsetzliche Zeit im Kinderheim sprechen können. Allerdings sei dadurch wieder einiges aktualisiert worden.
Vor allem mit Männern ginge es ihm schlecht. Wenn ihm ein Mann zu nah käme, würde er sofort Panikgefühle bekommen. Er würde Männer meiden, doch bei der AUVA sei er wiederholt zu männlichen Gutachtern gekommen. Das sei eine Tortur für ihn gewesen.
Er habe immer wieder Schlafstörungen, hätte Albträume. Er habe Schmerzen. Seine Wirbelsäule sei kaputt. Vor lauter Schmerzen könne er oft nur 3-4 Stunden schlafen. Es würde "wurrln" und "ziehen". Er benötige starke Schmerzmittel. Seine Arme und Beine seien oft wie taub. Er fühle sich kraftlos.
Er müsse auch viel grübeln. Am sichersten würde er sich in seiner Familie fühlen, da käme er zur Ruhe. ln ein Einkaufszentrum könne er nicht gehen, das hielte er nicht aus.
Ansonsten würde ihn die Angst begleiten. So müsse er immer das Handy mit aufs Klo nehmen. Manchmal würde er auch die Kontrolle über sich verlieren. Oft würde ein Geruch reichen, um wie weggetreten zu sein. Vor allem der Geruch nach "Speis" wäre so ein Trigger. Er würde dann schwitzen, sei neben sich.
Er wisse, dass er Hilfe brauche. Er ginge regelmäßig einmal pro Woche in die Psychotherapie. Wenn außen alles passen würde, ginge es ihm innen auch gut.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Amlodipin 5mg 1x1, Tramal 200mg 3x1, Comepril 1x1, Seractil f 400mg 3x1, Trittico ret150m- g1x 2/3, Halcion 0,25mg b. Bd 2/Wo, Nitrilingual b Bd.,
wöchentliche Psychotherapie bei Fr. Dr XXXX , Psychotherapeutin,
XXXX
Sozialanamnese:
Er sei seit 29 Jahren mit seiner 2. Ehefrau zusammen. Er habe XXXX Kinder, die alle schon außer Haus seien. Insgesamt habe er bereits XXXX Enkelkinder.
Er lebe sehr zurückgezogen, habe außer der Familie wenig soziale Kontakte.
Finanziell sei es eng.
Zusammenfassung:
Beim AST liegt eine GS1 komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem kindlichen Missbrauch vor. Es ist davon auszugehen, dass es zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung GS1 im Rahmen der Extrembelastung gekommen ist. Der AST beschreibt Männern gegenüber eine stark vermeidende und sehr misstrauische Haltung. Ebenso vermeidet er Situationen, die ihn in eine Ohnmachts- und Abhängigkeitssituation bringen. Häufig lösen diese Situationen Panikgefühle in ihm aus. Aufgrund dieses Hintergrundes war es ihm bisher nicht möglich, Hilfe in einem stationären Rahmen anzunehmen. Dies wird als Symptom der Erkrankung gesehen. Er lebt sozial sehr zurückgezogen, vermeidet Kontakt außerhalb seiner Familie. Seit Jahren kommt es wiederholt zum Auftreten von depressiven Episoden GS1 mit Lebensüberdruss. Auch finden sich Hinweise auf impulshaftes Verhalten. Eine ausgeprägte somatoforme Schmerzkomponente liegt vor. Weiters bestehen mäßige bis höhergradige degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule GS2 mit deutlichen Bewegungseinschränkungen. Eine Blutdruckregulationsstörung GS3 liegt vor. Eine medikamentöse Therapie wird durchgeführt. Im Gutachten wurden alle vorliegenden Befunde berücksichtigt.
Welche Gesundheitsschädigungen liegen vor?
Beim AST liegt eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vor. In diesem Rahmen zeigen sich eine wiederkehrende depressive Erkrankung und eine Panikstörung. Weiters bestehen mäßige bis höhergradige degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit deutlichen Bewegungseinschränkungen. Eine Blutdruckregulationsstörung liegt vor. Eine medikamentöse Therapie wird durchgeführt.
Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie die damit verbundene wiederkehrende depressive Erkrankung und die Panikstörung.
Hat das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen und in wieweit spielen andere Lebensumstände und akausale Leiden eine Rolle?
Es ist davon auszugehen, dass das Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Rolle in der Kausalität des heutigen Leidenszustandes spielt, da ein solches Trauma eine tiefgreifende Verletzung der kindlichen Integrität bedeutet und sich daraus eine beeinträchtigte weitere kindliche Entwicklung ableiten lässt. Wobei aber auch davon auszugehen ist, dass die Fremdunterbringung des AST - bedingt durch schwierige Familienverhältnisse - gewiss davor zu einem kindlichen Bindungstrauma geführt hat und quasi als Risikofaktor für die spätere Ausbildung einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen ist. Die degenerative Wirbelsäulenerkrankung ist insoweit zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des Schmerzsyndroms zu einer Überschneidung der Beschwerden mit der Somatisierungsneigung im Rahmen der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung kommt. Die Blutdruckregulationsstörung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Lifestylefaktoren bedingt (Übergewicht, Bewegungsmangel, Ernährung, Genetik usw.).
Es soll dargelegt werden, was für einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens und was dagegen spricht:
Beim AST zeigt sich das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Aus seinen Erzählungen lässt sich glaubhaft entnehmen, dass er ab seinem ca. XXXX Lebensjahr über 2 Jahre lang sexuell missbraucht worden ist. Aus seiner Biographie geht hervor, dass er davor bereits eine Fremdunterbringung im Heim miterleben musste. Man kann somit davon ausgehen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte wenig innere und wohl auch äußere Ressourcen zur Verfügung gehabt habe, ein derartig einschneidendes Trauma wie einen sexuellen Missbrauch zu verarbeiten. Abgesehen von der körperlichen Integritätsverletzung kommt noch hinzu, dass der Täter sich im Kreis der Vertrauensperson befunden hatte und somit sein Vertrauen in Männer, aber auch in die Welt tief erschüttert wurde und ihn in eine absolute Ohnmachtssituation gebracht hat. In Folge ergibt sich daraus eine stark ausgeprägte Angst vor Abhängigkeit und Kontrollverlust, die ihn wiederum daran gehindert hat und auch heute noch daran hindert, adäquate Hilfe (Spitalsaufenthalte, Ärzte) in Anspruch zu nehmen. Dieser Umstand hat wiederum bewirkt, dass der AST im Rahmen seiner Unfälle keine adäquate Hilfe zulassen konnte. Es ist jedoch ebenso davon auszugehen, dass es durch diese Umstände zu einer verstärkten Somatisierungsneigung als Zeichen der Aktualisierung der früheren Ereignisse, aber auch als Bewältigungsmechanismus der Unfälle gekommen ist. Die derzeit vorliegenden Leiden (Depressionen, Panikstörung, Angst vor Kontrollverlust, Männerphobie, sozialer Rückzug, dissoziatives Erleben, impulsives Verhalten, Somatisierung) des AST lassen sich aufgrund der Symptomatik mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit als Folge davon sehen. Die degenerative Wirbelsäulenerkrankung und die Blutdruckregulationsstörung wären mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Verbrechen aufgetreten. Hierbei spielen einerseits die Unfälle sowie Faktoren der Lebensführung eine große Rolle.
Für welchen Zeitraum erscheint eine psychotherapeutische Behandlung verbrechensbedingt notwendig?
Eine verbrechensbedingte Psychotherapie ist für 150 Stunden notwendig. Anschließend sollte eine Nachuntersuchung erfolgen."
Das gegenständliche Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX zur Stellungnahme übermittelt.
Am XXXX legte der Beschwerdeführer eine allgemeinmedizinisch - unfallchirurgische Stellungnahme vom XXXX vor.
Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsanwältin, eine Stellungnahme ab. Darin wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gibt an, insbesondere im Kinderheim geprügelt sowie als Ministrant im Alter von XXXX bis XXXX Jahren, regelmäßig vom Pfarrer vergewaltigt worden zu sein.
Einmal habe sich der Beschwerdeführer der Schwester Oberin anvertraut, und sei von dieser derart verprügelt worden, dass er einen Gewebsschaden im Oberschenkel erlitten, und ihm eine Fingerkuppe am Mittelfinger abgeschlagen worden sei. Die geschilderten Vorfälle hätten ihn derart belastet, dass er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Tischer absolviert und eine eigene Familie gegründet, wobei aus zwei Ehen insgesamt sechs Kinder hervorgegangen seien.
Bis zu seinem schweren Autounfall im Jahr XXXX habe er sein Leben gut bewältigen können, habe eine verantwortungsvolle berufliche Tätigkeit inne gehabt und habe selbstbestimmt leben können. Anlässlich dieses Autounfalles habe der Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass ihn ein Mann angreife würde oder er durch eine Narkose einen Kontrollverlust erleiden könnte im Krankenhaus eine massive Panikreaktion erlebt, sodass er nicht adäquat behandelt habe werden können. Offensichtlich sei durch den Autounfall das bis dato Verdrängte wieder neu durchlebet worden.
Im Jahr XXXX sei es zu einem weiteren Unfall auf einer Baustelle gekommen, und der Beschwerdeführer habe sich wieder nicht im Krankenhaus behandeln lassen können.
Dem nunmehr vorliegenden Gutachten vom XXXX sei deutlich zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem kindlichem Missbrauch vorliege, wobei es zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im Rahmen der Extrembelastung gekommen sei. Außerdem leide er an einer mäßigen bis höhergradigen degenerativen Veränderung der gesamten Wirbelsäule mit deutlicher Bewegungseinschränkung und einer Blutdruckregulationsstörung. Die Gutachterin gehe davon aus, dass das Verbrechen welches dem Beschwerdeführer im Kindheitsalter zugefügt worden sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rolle in der Kausalität des heutigen Gesundheitszustandes spiele. Auch wenn im Sachverständigengutachten von dem Risikofaktor schwieriger familiärer Verhältnisse gesprochen werde, habe die Art des vorliegenden Verbrechens beim Beschwerdeführer zu einer gravierenden Erschwerung des Schadens geführt. Aus den dargelegten Gründen werde beantragt, ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten zur Abklärung der Frage einzuholen, ob der vorzeitige Eintritt des Beschwerdeführers in die Invaliditätspension auf die wesentliche gesundheitliche Schädigung durch das Verbrechen zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig gewesen wäre, oder die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne zusätzlichen Einfluss des Verbrechens im geringeren Ausmaß bestünde.
Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme bereits bekannte medizinische Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom XXXX gab die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, bekannt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX eine unbefristete Pension zuerkannt bekommen habe. Dem Schreiben wurden die Gutachten des Pensionsverfahrens beigelegt.
Zur Überprüfung der im Rahmen der Stellungnahme erhobenen Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
"Durch die Begutachtung sollen folgende Fragen beantwortet werden:
1. Welche Gesundheitsschädigungen werden durch die vorliegenden und neu vorgelegten Unterlagen dokumentiert?
2 a. Welche der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen sind akausal?
b. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die angegebenen körperlichen und seelischen Misshandlungen in der Kindheit zurückzuführen?
3. Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache für die Gesundheitsschädigungen sind, wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen nach einer Handlung gern. § 1 Abs. VOG zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben.
4. Falls mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) gesagt werden kann, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Misshandlungen nach einer Handlung gern. § 1 Abs. VOG zurückzuführen sind, wird um Stellungnahme ersucht, ob die verbrechenskausalen Leiden
a. die Berufs Unfähigkeit ab 1.April 2003 wesentlich bewirkt haben?
b. für die Weitergewährung der Pension im Wesentlichen ursächlich waren? Gegebenenfalls ab wann?
c. für eine Dauerleistung (nach dem VOG im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, inwieweit sich das Berufsleben anderes gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen seit dem 1. April 2003 bzw. später auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.
Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne die Traumatisierungen durch die Misshandlungen nach einer Handlung gern.
§ 1 Abs. VOG an April 2003 oder danach ein Berufsverlauf des Beschwerdeführers ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass der Beschwerdeführer noch heute einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte?
Der AST ist der Gutachterin durch ein Gutachten vom XXXX bekannt.
Anamnese:
Frühere Erkrankungen, Unfälle, Operationen:
XXXX Trommelfell Perforation links
XXXX Gehirnerschütterung, HWS Prellung, Brustkorbprellung
XXXX Beckenprellung, Nierenprellung
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Amlodipin, Tramal, Comepril, Seractil f 400mg, Nitrilingual b Bd.,
wöchentliche Psychotherapie bei Fr. XXXX , Psychotherapeutin, XXXX
Sozialanamnese:
Er sei seit 30 Jahren mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet. Er habe XXXX Kinder, die alle schon außer Haus seien. Insgesamt habe er bereits XXXX Enkelkinder.
Er lebe sehr zurückgezogen, habe außer der Familie wenig soziale Kontakte.
Finanziell sei es eng.
Er sei gelernter XXXX . Seit XXXX sei er in Pension.
Der BW berichtet, dass er aufgrund von schwierigen familiären Verhältnissen mit XXXX Jahren in ein Kinderheim gekommen sei. Auch seine XXXX Geschwister seien ins Heim gekommen.
Dem vorangegangen sei eine schwierige häusliche Situation. Sein Vater sei Alkoholiker gewesen. Es sei wiederholt zu bedrohlichen Szenen gekommen. So habe der Vater einmal in betrunkenem Zustand versucht, aus dem Fenster zu springen. Der BW gibt an, dass der Vater die Kinder lieber gehabt habe als die Mutter. Diese habe die Kinder nicht gemocht. Mit ca. XXXX Jahren habe er die Mutter mit einem fremden Mann im Bett vorgefunden. Die Eltern hätten sich nicht um die Kinder gekümmert, so dass es schließlich zu einer Fremdunterbringung gekommen sei.
Im Kinderheim sei er Ministrant gewesen und vom Pfarrer missbraucht worden. Von den geistlichen Schwestern seien sie verprügelt worden. Es habe niemanden gegeben, der ihm beigestanden habe. Auch seinen Brüdern sei es gleich ergangen.
Mit XXXX Jahren habe er das Heim verlassen und sei zur Großmutter gekommen.
Er habe danach eine XXXX abgeschlossen.
Später habe er auch die Unternehmerprüfung abgelegt.
Nach der Lehre sei er bald ausgezogen und habe sich selbstständig gemacht.
Er habe seine Frau kennengelernt. Sie hätten XXXX Kinder bekommen.
Sie sei häufig unterwegs gewesen. Für ihn sei das schwer gewesen, da er weder mit dem Bus fahren habe können, noch habe er es in einem Lokal ausgehalten.
die Kinder bei ihm bleiben wollen. Daraufhin habe die Frau versucht, die Kinder zu vergiften. Sie sei 2 Jahre im Gefängnis gewesen, und die Kinder habe er in dieser Zeit alleine erzogen. Danach seien sie zu ihr zurückgekommen, was er ganz und gar nicht habe verstehen können. Er sei daraufhin "ausgeflippt", dadurch habe er das Besuchsrecht verloren. Die Kinder seien aber heimlich zu ihm gekommen.
Heute seien alle erwachsen, und er habe XXXX Enkelkinder.
Er habe einige Unfälle gehabt.
XXXX sei ihm eine Tür aufs Ohr gefallen, sein Trommelfall sei kaputt gewesen. Er habe sich nicht von einem männlichen Arzt untersuchen lassen können. Danach habe er nicht weiter als XXXX arbeiten können.
Er habe die Unternehmerprüfung gemacht und sei zur Firma XXXX . Dort habe er Türenobjekte bearbeitet, ein eigenes Büro gehabt. Er habe unabhängig gearbeitet und sei nie mit Arbeitskollegen näher befreundet gewesen. Er habe eine leitende Funktion gehabt und sehr gut verdient. -
XXXX habe er einen Autounfall gehabt. Er sei mit dem Auto in den Zug gefahren, da ihn die Sonne geblendet habe. Dies sei nach einer Baubesprechung passiert. Zur Untersuchung sei er ins LKH XXXX gebracht worden. Dort habe er am Gang liegen müssen. Der behandelnde Oberarzthabe zu ihm gemeint "so schnell stirbt man nicht". Daraufhin sei er aus dem Spital geflüchtet. Er habe Prellungen u. schwere Wirbelverletzungen gehabt.
Für 6 Monate habe er 20% MdE zugesprochen bekommen.
Die anschließenden Untersuchungen zur Begutachtung hätten ihm sehr viel Druck gemacht. Er habe sich geschämt, dem Gutachter zu sagen, warum es ihm so schlecht ginge und alles so schwer sei und er keine Behandlung annehmen könne.
Es hätte Konflikte mit dem Gutachter und dem Gericht gegeben. Insgesamt sei er 6 Wochen im Krankenstand gewesen und habe danach weitergearbeitet.
XXXX sei er im Stiegenhaus gestürzt. Er habe sich den Brustwirbel gebrochen. Dennoch habe er nicht stationär bleiben wollen. Die Vorstellung mit anderen Männern ein Zimmer zu teilen, sei für ihn undenkbar gewesen. Es habe einen Konflikt mit dem Arzt gegeben, da er die Untersuchung verweigert habe. Anschließend sei er mit der Polizei abgeführt worden. Er habe in keine Abhängigkeit geraten wollen und schon gar nicht hätte er erzählen können, warum es ihm so gegangen sei.
Anschließend habe er sein Dienstverhältnis gelöst, da er mit Männern nicht mehr habe reden können und auf den Baustellen hauptsächlich Kontakt zu Männern bestanden habe. Nach der Trennung von der Firma XXXX habe er eine eigene Firma gegründet u. Zeitungen austragen. Er hätte Angst gehabt bei der Firma XXXX Fehler zu machen?
In seine eigene Firma habe er sein ganzes Geld gesteckt, doch es habe nicht funktioniert.
Er habe immer vermieden fremdbestimmt zu sein. Sich Hilfe zu holen, hätte Abhängigkeit bedeutet. So sei ihm öfters mangelnde Kooperation vorgeworfen worden.
Heute würde er das so lösen, dass er nur zu weiblichen Wahlärztinnen ginge.
In SK XXXX habe ihn eine Ärztin sehr unterstützt. Es sei aufgefallen, dass er psychische Probleme habe, dass er die Ansammlung von mehreren Menschen vermeiden würde, sich immer einen Fluchtweg offenlassen würde.
Danach habe er in Pension gehen können. Er sei stolz auf sich, dass er bis dahin immer gute Arbeit gemacht habe und erfolgreich gewesen sei. So habe er versucht den Pensionsantritt von November auf März des darauffolgenden Jahres zu verschieben.
Vom AST nachgereichte Befunde:
Psychotherapeutische Stellungnahme vom . XXXX /Psvchotherapeutin:
Diagnose: Die beschriebene Symptomatik entspricht dem Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung (F62.9) geführt hat. Hinzu kommen eine schwere rezidivierende Depression (F33.2) und Panikattacken (F41.0).
Untersuchungsbefund:
Psycho(patho)logischer Status:
bewusstseinsklar, orientiert, belastet wirkender Pat, klagsam, fordernd (AST sucht GA mehrfach in der Ordination auf, um Druck zu machen), aggravierend, Stimmung etwas reduziert, affektverflacht, psychomotorisch etwas verlangsamt, Antrieb leicht reduziert, vermehrtes Grübeln und Gedankenkreisen, eingeengt und fixiert auf die körperlichen Beschwerden bei tw. psychosewertiger Somatisierungstendenz, vermeidet Kontakt zu Männern, sozial zurückgezogen, paranoid getöntes Beziehungserleben mit sozialphobischen Ängsten, Konzentration u. Merkfähigkeit eingeschränkt, wiederkehrender Lebensüberdruss, kein Hinweis auf akute Suizidalität
Von einer körperlichen Untersuchung wird Abstand genommen.
Welche Gesundheitsschädigungen werden durch die vorliegenden und neu vorgelegten Unterlagen dokumentiert?
Beim AST liegt eine GS1 komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach einem frühkindlichen Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen mit anschließender Fremdunterbringung und schwerem kindlichen sexuellen Missbrauch vor. Ebenso gibt der BW an, dass seine 1.Ehefrau versucht habe, die Kinder umzubringen und deshalb eine Gefängnisstraße zu verbüßen hatte. Es ist davon auszugehen, dass es durch die zahlreichen Traumatisierungen zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung GS1 im Rahmen der Extrembelastung gekommen ist. Der AST beschreibt Männern gegenüber eine stark abwehrende und sehr misstrauische Haltung. Ebenso vermeidet er Situationen, die ihn in eine Ohnmachts- und Abhängigkeitssituation bringen. Häufig lösen diese Situationen Panikgefühle in ihm aus. Aufgrund dieses Hintergrundes war es ihm bisher nicht möglich, Hilfe in stationären Rahmen anzunehmen. Er lebt sozial sehr zurückgezogen, vermeidet Kontakte außerhalb der Familie. Seit Jahren besteht ein reaktiver Verstimmungszustand GS1. Weiters liegt eine Impulskontrollstörung GS1 vor. Der AST nimmt Psychotherapie in Anspruch. Eine fachärztliche Betreuung mit einer adäquaten medikamentösen Therapie besteht nicht, wie auch keine fachärztlichen Befunde aus den letzten Jahren vorliegen. Es liegt eine Somatisierungsstörung GS2 vor, die teilweise als psychosewertig einzustufen ist, erstmals XXXX beschrieben (Abl. 56). Es bestehen mäßige bis höhergradige degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule GS3 mit deutlichen Bewegungseinschränkungen. Schmerzmedikamente werden eingenommen. Eine Bewegungstherapie z.B. Physiotherapie wird nicht durchgeführt. Eine Blutdruckregulationsstörung GS3 liegt vor. Eine medikamentöse Therapie wird durchgeführt.
1. Welche der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen sind akausal?
Eine Kausalität bezüglich der GS1 ist mittels der heutigen vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig anzugeben. Einerseits ist bedingt durch die schwierige belastende familiäre Situation mit anschließender Fremdunterbringung von einem frühkindlichen Belastungstrauma auszugehen. Eine weitere Traumatisierung ist durch den schweren kindlichen Missbrauch erfolgt, aber auch der erfolgte Mordversuch durch die erste Gattin des BW an seinen leiblichen Kindern ist als weitere traumatisierende Erfahrung zu beachten. Somit ist die psychische Traumatisierung nur in ihrer Gesamtheit zu sehen. Dennoch ist es dem BW - trotz schwerwiegender psychosozialer Belastungssituation - bis XXXX gelungen, beruflich erfolgreich zu sein. Entgegen der Annahme von Fr. XXXX (Abl. 257ff) ist nicht davon auszugehen, dass der BW bis zu seiner Pensionierung psychisch unauffällig gewesen ist, dennoch war es ihm möglich, über lange Zeit berufstätig zu bleiben. Somit ist eher von einer Akausalität bezüglich der GS1 auszugehen. Die Blutdruckregulationsstörung GS3 ist akausal und durch Lifestylefaktoren bedingt.
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die angegebenen körperlichen und seelischen Misshandlungen in der Kindheit zurückzuführen?
Die GS1 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die frühkindliche Traumatisierung in der Ursprungsfamilie sowie auf den schweren kindlichen sexuellen Missbrauch und das versuchte Verbrechen der Exgattin zurückzuführen.
3. Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache für die Gesundheitsschädigungen sind, wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. VOG zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben.
Die Verbrechen haben gemeinsam mit der frühkindlichen Bindungsstörung wesentlich zum Vorliegen der GS1 beigetragen. Eine Somatisierungsstörung GS2 kann sich bei einer vorliegenden andauernden Persönlichkeitsveränderung eher entwickeln. Eine Somatisierungsstörung entsteht aber auch häufig ohne deren Vorliegen. Bis XXXX liegen keine Hinweise vor, dass der BW an einer Somatisierungsstörung gelitten hat. Zur GS3 besteht keine Verbindung.
4. Falls mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) gesagt werden kann, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Misshandlungen nach seiner Handlung gemäß § 1 Abs. VOG zurückzuführen sind, wird um Stellungnahme ersucht, ob die verbrechenskausalen Leiden
a. die Berufsunfähigkeit ab 1.April 2003 wesentlich bewirkt haben?
Nein, die Berufsunfähigkeit wurde dadurch nicht wesentlich bewirkt. Die Pensionszuerkennung erfolgte ursprünglich aufgrund der hochgradigen Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke. (Anzumerken ist hierbei, dass degenerative Erkrankungen Veränderungen durch Abnützungen sind, die nicht mehr geheilt werden können und somit bestehen bleiben).
b.) für die Weitergewährung der Pension im Wesentlichen ursächlich waren? Gegebenenfalls ab wann?
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers, die auf die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. VOG zurückzuführen sind, sind für die Weitergewährung im Wesentlichen nicht ursächlich. Eine Somatisierungsstörung kann durch die GS1 eher auftreten, allerdings kann die Erkrankung auch ohne vorhergehende Traumatisierung entstehen.
c.) für eine Dauerleistung (nach dem VOG im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, inwieweit sich das Berufsleben anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen seit dem 1.April 2003 bzw. später auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.
Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang ist nicht objektivierbar. Auch ist nicht zu beurteilen, inwieweit sich das Berufsleben anders gestaltet hätte.
Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne die Traumatisierungen durch die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. VOG ab 1.April 2003 oder danach ein Berufsverlauf des Beschwerdeführers ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass der BW noch heute einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden kann?
Aus medizinischer Sicht kann dies nicht gesagt werden, da die degenerativen Veränderungen auch ohne Verbrechen vorliegen würden und die Somatisierungsstörung zwar auch, aber nicht nur verbrechenskausal zu sehen ist und somit nicht ausgeschlossen ist, dass diese Erkrankung auch ohne Verbrechen entstanden wäre."
Seitens der belangten Behörde wird ergänzend um Beantwortung der im Gutachten angeführten Fragen bzw. um Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" ersucht.
In der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX führt die Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin dazu Folgendes aus:
"Aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass folgende Diagnosen vorliegen:
GS1 - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
GS2 - Somatisierungsstörung
GS3 - degenerative Wirbelsäulen- und Schulterveränderungen
GS4 - Blutdruckregulationsstörung
GS5 - 10% Innenohrschwerhörigkeit links als Unfallfolge (übernommen Abl.102)
Zur GS1:
Anamnestisch ist zu erheben, dass der BW in schwierigsten Familienverhältnissen aufgewachsen ist, die im Alter von XXXX Jahren zu einer Fremdunterbringung geführt haben. Laut Erzählung waren in dieser Zeit keine positiv besetzten Bezugspersonen vorhanden, und die Beziehung zum alkoholkranken Vater wird im Spannungsfeld von Idealisierung und Entwertung beschrieben, so dass von einem frühkindlichen Bindungstrauma auszugehen ist.
Die anschließend erfolgte Heimunterbringung mit dem nachfolgenden schweren sexuellen Missbrauch führte zu einer weiteren schweren Traumatisierung.
Auch der Mordversuch an den leiblichen Kindern durch die Exgattin des BW wird als zusätzliche traumatische Erfahrung gesehen, die allerdings erst durch die Schilderung bei der Untersuchung zum
2. Gutachten deutlich geworden ist.
Der BW beschreibt Männern gegenüber eine stark abwehrende und sehr misstrauische Haltung. Ebenso vermeidet er Situationen, die ihn in eine Ohnmachts- und Abhängigkeitssituation bringen. Häufig lösen diese Situationen Panikgefühle in ihm aus.
Er lebt sozial sehr zurückgezogen, vermeidet Kontakte außerhalb seiner Familie.
Seit Jahren besteht ein reaktiver Verstimmungszustand. Weiters liegt eine Impulskontrollstörung vor.
Der AST nimmt Psychotherapie in Anspruch. Eine fachärztliche Betreuung mit einer adäquaten medikamentösen Therapie besteht nicht. Fachärztliche Befunde aus den vergangenen Jahren liegen nicht vor.
Zur GS2:
Die Somatisierungsstörung wird als GS2 beschrieben, da sie erstmals XXXX (Abl.56) beschrieben wird, nachdem der BW einen Autounfall erlitten hatte, wobei er geblendet durch die Sonne eine Kollision mit einem Zug hatte. Die von ihm angegebenen schweren Schädel- u. Wirbelsäulenverletzungen sind nicht dokumentiert, bzw. finden sich in den nachfolgenden Röntgenbefunden keine Hinweise darauf. Auch wird bereits im Rentengutachten XXXX (Abl.80-82) eine psychische Reaktionsweise in Form von einer Überdimensionierung von Beschwerden beschrieben, die der Persönlichkeitsveränderung zuzuschreiben ist, die wiederholt zu Verkennungen von Situationen geführt hat.
Zur GS3:
Hochgradige degenerative Wirbelsäulen- und Schulterveränderungen mit deutlicher Bewegungseinschränkung, die durch Abnützungen entstanden sind und nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Zur GS4:
Eine Blutdruckregulationsstörung liegt vor, die behandelt wird.
Nachfolgende Fragen sind zu beantworten:
1. Welche der derzeit vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf den sexuellen Missbrauch in der Kindheit zurückzuführen?
2. Falls der sexuelle Missbrauch in der Kindheit nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob dieses Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat bzw. inwieweit andere Lebensumstände eine Rolle spielen.
3. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob die verbrechenskausalen Leiden eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens sind?
4. Für welchen Zeitraum erscheint eine psychotherapeutische Behandlung verbrechensbedingt notwendig?
"Ad 1.) Eine Beantwortung der Frage, welche der derzeit vorliegenden GS mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen ist, kann prozentual nicht beantwortet werden. Es ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Missbrauch eine schwer traumatisierende Erfahrung und somit eine derartig schwerwiegende Belastung und Integritätsverletzung für das Leben des BW darstellt, dass auf jeden Fall von einem Psychotherapiebedarf auszugehen ist.
Ad 2.) Der sexuelle Missbrauch stellt nicht die alleinige Ursache für den derzeitigen Leidenszustand dar. Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich durch die vermehrt vorliegenden anamnetischen Informationen bedingt durch die 2. Untersuchung, dass sowohl die frühe Kindheit als auch der von der Exfrau begangene Mordanschlag an den gemeinsamen Kindern einen deutlichen Einfluss darstellen. Allerdings sei nochmals betont, dass das Verbrechen eines kindlichen Missbrauchs an sich so gravierend ist, dass eine Psychotherapie notwendig ist. Die somatoforme Störung stellt für den heutigen Leidenszustand ebenso eine wesentliche Ursache dar, wird aber vor allem mit den erlittenen Unfällen in Verbindung gebracht. Die degenerative Wirbelsäulenerkrankung ist insoweit zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des Schmerzsyndroms zu einer Überschneidung der Beschwerden mit der Somatisierungsneigung kommt.
Ad 3.) Beim BW zeigt sich das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Aus seinen Erzählungen lässt sich glaubhaft entnehmen, dass er ab seinem ca. XXXX .Lebensjahr über 2 Jahre lang sexuell missbraucht worden ist. Aus seiner Biografie geht hervor, dass er davor bereits eine Fremdunterbringung im Heim miterleben musste. Man kann somit davon ausgehen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte wenig innere und wohl auch äußere Ressourcen zur Verfügung gehabt hat, ein derartig einschneidendes Trauma wie einen sexuellen Missbrauch zu verarbeiten. Abgesehen von der körperlichen Integritätsverletzung kommt noch hinzu, dass der Täter sich im Kreis der Vertrauenspersonen befunden hatte und somit das Vertrauen des BW in die Welt tief erschüttert wurde und ihn in eine absolute Ohnmachtssituation gebracht hat, wodurch die weitere psychische Entwicklung des Kindes massiv belastet wurde. Durch die vorbestehende Traumatisierung hat aber sicherlich auch der Mordanschlag seiner Exfrau zu einer weiteren Verstärkung der Symptomatik beigetragen. In Folge ergibt sich daraus eine stark ausgeprägte Angst vor Abhängigkeit und Kontrollverlust, die ihn wiederum daran gehindert hat und auch heute noch daran hindert, adäquate Hilfe (Spitalsaufenthalt, Ärzte) in Anspruch zu nehmen. Wobei anzumerken ist, dass der BW im Rahmen des laufenden Verfahrens gut in der Lage war, Druck auszuüben und seine Belange mit äußerstem Nachdruck zu verfolgen. Das Zustandsbild einer komplexen PTSD ist eine adäquate Verbrechensfolge.
Ad 4.) Eine verbrechensbedingte Psychotherapie ist für mindestens 150 Stunden notwendig. Anschließend sollte eine nochmalige Begutachtung stattfinden."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Insbesondere wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Hilfeleistungen in Form der Übernahme von Zuschüssen zu psychotherapeutischen Behandlungen und des Ersatzes von Selbstbehalten für die verbrechensbedingten Gesundheitsschädigungen zu bewilligen, und den Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen.
Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch eine Rechtsanwältin, bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurden in der Stellungnahme die Fragestellungen aus den Sachverständigengutachten wiederholt und zusammenfassend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Männern gegenüber eine stark vermeidende und misstrauische Haltung habe, und es vermeide sich in Abhängigkeitssituationen zu bringen, da dies beim Beschwerdeführer Panikgefühle auslöse. Ausdrücklich bestritten werde, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach einem frühkindlichen Bindungstrauma im Rahmen von schwierigen Familienverhältnissen in Verbindung mit anschließender Fremdunterbringung und schwerem kindlichen Missbrauch vorliege, und eine weitere Traumatisierung durch die Tat der ersten Ehefrau, nämlich dem Versuch die Kinder zu vergiften, entstanden sei, da keinesfalls aus den lückenhaften Erzählungen des Beschwerdeführer über seine Zeit vor der Heimunterbringung auf eine frühkindliche Bindungsstörung geschlossen werden könne. Die Realität, welche durch Befundergebnisse belegbar sei, zeige, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Heimunterbringung massiver Gewalt und sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sei, und dies eine posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung sowie eine Somatisierungsstörung ausgelöst habe. Und auch wenn die zugegebener Maßen schwierigen Familienverhältnisse zur Heimunterbringung geführt haben, könne diesem Grund der Heimunterbringung niemals ein annähernd ähnlicher Grad an Kausalität für die erlittenen Gesundheitsschädigungen beigemessen werden. Eine weitere Traumatisierung des Beschwerdeführers durch die Tat seiner Ehefrau, sei eine reine Vermutung der Gutachterin.
Ausgehend von einer verbrechensbedingten posttraumatische Belastungsreaktion mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung und einer Somatisierungsstörung als typische Folgeerkrankung, sei diese wesentliche Gesundheitsschädigung verbrechenskausal für den Antritt der Invaliditätspension.
Dies würden auch die vorgelegten Gutachten der PVA vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX sowie ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten belegen.
Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1 und § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 2 und § 4 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wurden die beantragten Hilfeleistungen in Form der Übernahme von Zuschüssen zu verbrechensbedingt notwendigen psychotherapeutischen Behandlungen und des Ersatzes von Selbstbehalten für die verbrechensbedingten Gesundheitsschädigungen bewilligt (Spruchpunkt II.).
Zum Ersatz des Verdienstentganges wurde beweiswürdigend ausgeführt, die Ermittlungen des Sozialministeriumservices hätten ergeben, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden sei.
Auf Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX seien nachfolgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgestellt worden:
GS1: komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung,
GS2: Somatisierungsstörung
GS 3: Degenerative Wirbelsäulen- und Schulterveränderungen
GS 4: Blutdruckregulationsstörung
GS 5: 10% Innenohrschwerhörigkeit links als Unfallfolge
Zur Frage einer kausalen Berufsunfähigkeit habe die fachärztliche Sachverständige festgestellt, dass die Berufsunfähigkeit, welche ursprünglich zur Zuerkennung der Pension geführt habe, durch die akausalen hochgradigen Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke bewirkt worden sei, und degenerative Erkrankungen Veränderungen durch Abnützungen seien, die nicht mehr geheilt werden könnten und somit bestehen blieben.
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen, die auf die strafbaren Handlungen nach § 1 VOG zurückzuführen seien, seien für die Weitergewährung der Pension im Wesentlichen nicht ursächlich. Eine Somatisierungsstörung könne durch die Gesundheitsschädigungen einer posttraumatischen Belastungsstörung eher auftreten, allerdings könne die Erkrankung auch ohne vorhergehende Traumatisierung entstehen.
Nach den vorliegenden Unterlagen befinde sich der Beschwerdeführer seit XXXX , in einer zuerst befristeten Pension, wobei dem diesbezüglich zu Grunde gelegten Gutachten der PVA vom XXXX zu entnehmen sei, dass der zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf eines Geschäftsführers herangezogen worden sei, und die Erwerbsunfähigkeit auf Beeinträchtigungen im Bereich des Halte- und Stützapparates zurückzuführen gewesen sei.
Somit sei zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch ohne bestehende Somatisierungsstörung - ob nun kausal, akausal oder teilkausal - jedenfalls aufgrund von Erwerbsunfähigkeit wegen akausaler Schädigungen der Halswirbelsäule und Schultergelenke die Pension zuerkannt worden sei.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers aufgrund kausaler Schädigungen anders ergeben hätte, da der Beschwerdeführer gerade nach erstmaligen Auftreten psychischer Problemen im Jahr XXXX , ob kausal oder akausal könne dahingestellt bleiben, seine berufliche Karriere nach mehreren Unfällen in den darauffolgenden Jahren aufgrund akausaler Schädigungen beenden habe müssen.
Von der fachärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde werde beim Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung konstatiert, nicht aber als kausal für seine Arbeitsunfähigkeit beurteilt.
Da das fachärztliche Sachverständigengutachten von der belangten Behörde für schlüssig befunden worden sei, habe sich die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt, und könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges) des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass es ihm grundsätzlich bis zu seinem schweren Autounfall im Jahr XXXX gelungen sei, sein Leben gut zu bewältigen. Durch den Autounfall sei das bis zu diesem Zeitpunkt Verdrängte vom Beschwerdeführer wieder neu durchlebt worden bzw. sei der Beschwerdeführer durch die durchgemachte Persönlichkeitsveränderung - ausgelöst durch das erlittene Verbrechen in der Kindheit - unverschuldet nicht mehr in der Lage gewesen, adäquate medizinische Betreuung anzunehmen. Dies habe dazu geführt, dass sich der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt maßgeblich verändert habe, und er schließlich eine Invaliditätspension beantragen habe müssen. Bereits in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom XXXX sei als Hauptursache für die Minderung der Erwerbstätigkeit die undifferenzierte Somatisierungsstörung, schwer ausgeprägt, angegeben worden. Auch das ärztliche Gesamtgutachten, welches über Antrag von der PVA im Oktober XXXX von einem Facharzt für Neurologie eingeholt worden sei, gehe von einem deutlichen Verstimmungszustand mit Somatisierungsstörung wiederum als Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus.
Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung vom XXXX ausgeführt, dass laut eingeholten fachärztlichen Gutachten beim Beschwerdeführer zwar eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vorliege, diese jedoch nicht als kausal für seine Arbeitsunfähigkeit gesehen werde. Dieser Argumentation der Behörde könne keinesfalls gefolgt werden, zumal die Behörde selbst in der Begründung für die Gewährung der beantragten Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Heilfürsorge ausgeführt habe, dass gerade eben die fachärztliche Gutachterin festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leide, und somit eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Missbrauch stelle somit eine "wesentliche Bedingung" im Sinn der Rechtsprechung dar. Warum der Missbrauch einerseits eine wesentliche Bedingung und somit kausal für die Gewährung einer Therapie sei, andererseits aber akausal für die Gewährung des verbrechensbedingten Verdienstentganges sei, bleibe seitens der Behörde ungeprüft bzw. sei das diesbezügliche Gutachten unschlüssig.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er bestreite ausdrücklich die Conclusio des Gutachtens, dass die GS 1 "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" nach einem frühkindlichen Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen in Verbindung mit der anschließenden Fremdunterbringung und dem schweren kindlichen sexuellen Missbrauch vorliege, sowie eine weitere Traumatisierung durch die Tat der ersten Ehefrau, nämlich die Kinder zu vergiften, eingetreten sei. Es handle sich um eine reine Vermutung der Gutachterin, die nicht belegt sei. Selbst wenn zugegebener Maßen schwierige familiäre Verhältnisse zur Heimunterbringung geführt hätten (aus anderen Gründen wäre eine Heimunterbringung auch nicht nachvollziehbar), könne diesem Grund für die Heimunterbringung niemals der auch nur annähernd ähnliche Grad an Kausalität für die posttraumaische Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung beigemessen werden.
Überdies werde auch auf das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom XXXX verwiesen, welches eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem kindlichen Missbrauch, entsprechend der andauernden Persönlichkeitsveränderung, rezidivierenden Suizidgedanken und der dauerhaft notwendigen medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie mit 70 % Grad der Beeinträchtigung angebe.
Wenn man jedoch von verbrechensbedingten Gesundheitsstörung der posttraumatischen Belastungsreaktion mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung ausgehe, und in diesem Zusammenhang - wie in der Stellungnahme zum Gutachten vom XXXX ausgeführt - die Somatisierungsstörung als typische Folgeerkrankung der Persönlichkeitsveränderung sehe, sei jedenfalls die wesentliche gesundheitliche Schädigung durch das Verbrechen kausal für den Antritt der Invaliditätspension durch den Beschwerdeführer. Dies würden auch die vorgelegten ärztlichen Gutachten der PVA vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX belegen. Eine im Februar XXXX abgegebene chefärztliche Stellungname des mit der eine Rehabilitationsmaßnahme angeordnet worden sei, könne wohl nicht als ausschlaggebend für die Gewährung der Invaliditätspension betrachtet werden, sondern sei der nachfolgende Bericht des Rehabilitationszentrums, welcher eindringlich auf den vorliegenden neurotisch-reaktiven Verstimmungszustand mit Somatisierungs - und Überlagerungstendenz hinweise, und das psychiatrisch-neurologische Gutachten Dris. XXXX für die Gewährung der Invaliditätspension ausschlaggebend.
In diesem psychiatrisch-neurologischen Gutachten sei als Hauptursache für die Minderung der Erwerbstätigkeit die schwer ausgeprägte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD- 10 F45.I) angeführt worden. Dieser Einschätzung sei auch der chirurgische Sachverständige Dr. Grand gefolgt, welcher ebenfalls als Hauptursache die undifferenzierte Somatisierungsstörung (schwer ausgeprägt) angeführt habe. Als weitere Diagnosen sei ein Halswirbelsyndrom mit hochgradiger Bewegungseinschränkung angegeben worden. Aufgrund dieser Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine befristete Invaliditätspension weitergewährt worden. Dies werde auch durch das fachärztliche Gesamtgutachten, welches über Antrag der PVA im Oktober XXXX eingeholt worden sei, bekräftigt.
Die fachärztliche Gutachterin der belangten Behörde sei mit keinem Wort auf die tatsächlich pensionsbegründende undifferenzierte Somatisierungsstörung eingegangen, bzw. sei die von der Sachverständigen angeführte Erkrankung für die Beantwortung der Frage betreffend die Berufsunfähigkeit nicht vorrangig gewesen. Gerade diese Diagnose sei stringent mit der posttraumatischen Belastungsstörung samt anhaltender Persönlichkeitsveränderung vereinbar, da sie als comorbid anzusehen sei. Somit sei die Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung eben nicht auf die erlittenen Arbeitsunfälle oder die degenerative Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen, und sei auch der Gutachter, der über den schweren kindlichen Missbrauch und die Gewalterfahrungen als traumaauslösend nicht informiert gewesen sei, von anderen Auslösern für die Somatisierung ausgegangen.
Aus den dargelegten Gründen sei ein ergänzendes Gutachten einzuholen oder ein anderer Gutachter zu bestellen, der die entsprechenden diagnostischen Mittel zur Erstellung eines belegbaren Befundes anwende, insbesondere sei eine genaue Exploration des Beschwerdeführers durchzuführen, und eventuell sei durch standardisierte Testverfahren eine mögliche Bindungsstörung (Bindungstrauma) bzw. ein allenfalls erlittenes Trauma im Zuge der Tathandlungen der Ehegattin des Beschwerdeführers belegbar nachzuweisen.
Insbesondere sei die Somatisierung des Beschwerdeführers, welche eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der Persönlichkeitsveränderung darstelle, jedenfalls vorliegend.
Weiters zeige ein Fremdvergleich mit normalen Verhältnissen eindeutig, dass der fiktive Berufsverlauf des Beschwerdeführers ohne Hinzukommen der wesentlichen Bedingung, nämlich der durch das Verbrechen ausgeprägten starken Gesundheitsschädigungen (GS 1 und GS 2), keinesfalls zur Beendigung der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers im Alter von XXXX Jahren geführt hätte.
Damit sei jedoch der Nachweis erbracht, dass das verbrechensbedingte schädigende Ereignis die wesentliche Ursache für die vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers darstelle, und der rechtlichen Beurteilung der Kausalität durch die belangte Behörde zu Grunde zu legen gewesen wäre. Wie bereits in der Stellungnahme vom XXXX ausführlich dargelegt, seien die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht schlüssig und nicht ausreichend begründet, und daher hätte sich die belangte Behörde nicht auf die Gutachten stützen dürfen. Der Beschwerdeführer beantrage daher der Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Verdienstentgang zuzuerkennen, in eventu den angefochtene Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen.
Der Beschwerde wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landessstelle Steiermark, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.
Der Beschwerdeführer war in den Jahre XXXX bis XXXX in einem katholischen Heim in XXXX in XXXX untergebracht.
Der Beschwerdeführer wurde während des Aufenthaltes im Heim Opfer von psychischer und physischer Gewalt, welche er in Form von Schlägen und sexuellem Missbrauch erlebt hat.
Der Beschwerdeführer leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, einer Somatisierungsstörung, degenerativen Wirbelsäulen- und Schulterveränderungen, einer Blutdruckregulationsstörung sowie einer 10%igen Innenohrschwerhörigkeit links.
Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ist mit Wahrscheinlichkeit durch ein frühkindliches Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen und dem schwerem kindlichen sexuellen Missbrauch während des Heimaufenthaltes entstanden. Der von der Exfrau des Beschwerdeführers begangene Mordversuch an den gemeinsamen Kindern hat als traumatisches Erlebnis die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert.
Die somatoforme Störung ist mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Unfälle (mehrere Arbeitsunfälle, Autounfall) zurückzuführen.
Eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als XXXX erfolgreich abgeschlossen, und war bis zur Zuerkennung seiner unbefristeten Invaliditätspension im Jahr XXXX , teilweise auch als Geschäftsführer und als Selbständiger, beruflich tätig.
Die ursprüngliche Zuerkennung einer Invaliditätspension - im Jahr XXXX vorerst befristet - erfolgte auf Grund hochgradiger Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke.
Im Rentengutachten zum Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension aus dem Jahr XXXX wurden "Unveränderte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat" sowie ein "deutlicher Verstimmungszustand mit Somatisierungsstörung" festgestellt.
Die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität liegt auf Grund der akausalen hochgradigen Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke sowie der akausalen Somatisierungsstörung vor.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Heimaufenthalt und den vom Beschwerdeführer angegebenen sexuellen Missbrauch ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom XXXX sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX .
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zwar festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer verbrechenskausal an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leide und ihm daher eine psychotherapeutische Behandlung bewilligt, aber andererseits den Antrag auf Gewährung eines Verdienstentganges abgelehnt habe. Diesbezüglich hat die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom XXXX umfassend ausgeführt, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit Wahrscheinlichkeit durch ein frühkindliches Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen und dem schweren kindlichen sexuellen Missbrauch während des Heimaufenthaltes entstanden ist, wobei der von der Exfrau des Beschwerdeführers begangene Mordversuch an den gemeinsamen Kindern die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert hat. Die Sachverständige bekräftigte in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX , dass das Zustandsbild der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eine adäquate Verbrechensfolge ist, und daher eine verbrechensbedingte Psychotherapie, welche auch von der belangten Behörde bewilligt wurde, notwendig sei. Im Gutachten wurde allerdings weiters ausgeführt, dass durch das verbrechenskausale Leiden jedoch nicht die Berufsunfähigkeit bewirkt wurde. Die Berufsunfähigkeit ist auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen, und erfolgte die Zuerkennung der Invaliditätspension ursprünglich auch auf Grund hochgradiger Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei laut psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom XXXX und vom Oktober XXXX eine undifferenzierte Somatisierungsstörung bzw. ein Verstimmungszustand mit Somatisierungsstörung gewesen ist festzuhalten, dass wie bereits ausgeführt, die ursprüngliche befristete Zuerkennung der Invaliditätspension laut einer ärztlichen Stellungnahme vom XXXX auf hochgradige Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke zurückzuführen ist.
Im Rentengutachten zum Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension aus dem Jahr XXXX wurden "Unveränderte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat" sowie ein "deutlicher Verstimmungszustand mit Somatisierungsstörung" festgestellt, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der diesbezüglichen persönlichen Untersuchung ausführte, die Beschwerden mit dem Stütz- und Bewegungsapparat seien schlimmer geworden und die Schmerzen würden sich auf seine Stimmung auswirken.
Betreffend den Vorhalt des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei nicht auf die pensionsbegründende Somatisierungsstörung eingegangen bzw. die medizinische Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit dieser Erkrankung auseinandergesetzt, und eine Somatisierungsstörung sei jedenfalls vorliegend, ist festzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX und dem ergänzenden Gutachten vom XXXX sehr wohl auf die Somatisierungsstörung eingegangen ist und ausgeführt hat, dass dies Störung erstmals im Jahr XXXX beschrieben wird, nachdem der Beschwerdeführer einen Autounfall erlitten hat. Die somatoforme Störung kann sich zwar nach den Ausführungen der Sachverständigen bei einer vorliegenden Persönlichkeitsveränderung eher entwickeln, entsteht aber häufig auch ohne deren Vorliegen. Im gegenständlichen Fall wird die somatoforme Störung aber vor allem auf die vom Beschwerdeführer immer wieder erlittenen Unfälle (Verkehrsunfall, vier Arbeitsunfälle) zurückgeführt, und kann die Somatisierungsneigung im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom betreffend die degenerative Wirbelsäulenerkrankung zu einer Überschneidung der Beschwerden führen. Das Vorliegen einer Somatisierungsstörung wird von der fachärztlichen Sachverständigen nicht bestritten, und in der medizinischen Stellungnahme vom XXXX in der Diagnoseliste unter "GS2" bestätigt. Die fachärztliche Sachverständige weist jedoch in ihrem Gutachten nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bis zum Jahr XXXX keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer davor an einer Somatisierungsstörung gelitten hat.
Auch einem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Verkehrsunfall Hinweise auf eine Unfallneurose bestehen, und die psychischen Beschwerden Psychosewertigkeit im Sinne einer somatoformen Störung sowie Organfixierung erreichen.
Der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am XXXX anlässlich einer Gutachtenserstellung durch die AUVA (insgesamt vier Arbeitsunfälle, Kopfverletzung, Prellung des Brustkorbes und der Halswirbelsäule) an: " Ich habe große Probleme, ich leide unter starken Schmerzen und niemand glaubt mir, niemand hilft mir. Ich war vor den Unfällen sehr aktiv, habe nie Hilfe gebraucht, habe mein Leben im Griff gehabt und jetzt kann ich nichts mehr machen. Mein ganzes Geld ist für Therapien draufgegangen und ich führe das alle auf die Arbeitsunfälle zurück (.....)."
Im Sachverständigengutachten vom XXXX wird schließlich auch festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz schwerwiegender psychosozialer Belastungssituation - bis zum Jahr XXXX gelungen ist, beruflich erfolgreich zu sein. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst - zuletzt in der Beschwerde - an, dass es ihm grundsätzlich bis zu seinem schweren Autounfall im Jahr XXXX gelungen sei, sein Leben gut zu bewältigen.
Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde durch den Autounfall sei das bis zu diesem Zeitpunkt Verdrängte vom Beschwerdeführer wieder neu durchlebt worden bzw. sei der Beschwerdeführer durch die durchgemachte Persönlichkeitsveränderung - ausgelöst durch das erlittene Verbrechen in der Kindheit - unverschuldet nicht mehr in der Lage gewesen, adäquate medizinische Betreuung anzunehmen, und dies habe dazu geführt, dass sich der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt maßgeblich verändert habe, und er schließlich eine Invaliditätspension beantragen habe müssen ist festzuhalten, dass die medizinische Sachverständige im ergänzenden Gutachten ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe als Folge der Traumatisierungen im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung eine stark ausgeprägte Angst vor Abhängigkeit und Kontrollverlust, die ihn daran gehindert habe adäquate Hilfe (z.B. Spitalsaufenthalte, Ärzte) in Anspruch zu nehmen, entwickelt. Allerdings hat, wie bereits ausführlich dargelegt, nicht das verbrechenskausale Leiden zur Zuerkennung einer Invaliditätspension geführt, und eine verbrechenskausale somatoforme Störung konnte, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Festgehalten wird auch, dass in keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der PVA bzw. medizinischen Beweismitteln ein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Somatisierungsstörung und traumatischen Erlebnissen in der Kindheit bzw. Missbrauchserlebnissen zu finden ist.
In der Stellungnahme vom XXXX sowie in der Beschwerde beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass Auslöser für die Gesundheitsschädigung "komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung" nur das Trauma der verbrechensbezogenen sechsjährigen Gewalterfahrung im katholischen Kinderheim gewesen sei und bestreitet ausdrücklich das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, wonach die komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach einem frühkindlichen Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen in Verbindung mit der anschließenden Fremdunterbringung und dem schweren kindlichen sexuellen Missbrauch vorliege und eine weitere Traumatisierung durch die Tat der ersten Ehefrau, nämlich dem Versuch die Kinder zu vergiften, eingetreten sei. Es handle sich dabei um eine reine Vermutung der Gutachterin. Dem ist entgegen zuhalten, dass vor allem in der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX , wie bereits ausgeführt, festgestellt wurde, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Wahrscheinlichkeit durch ein frühkindliches Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen und dem schwerem kindlichen sexuellen Missbrauch während des Heimaufenthaltes entstanden ist, und der von der Exfrau des Beschwerdeführers begangene Mordversuch an den gemeinsamen Kindern die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert hat. Die medizinische Sachverständige hat sogar betont, dass das Verbrechen eines kindlichen Missbrauchs an sich so gravierend ist, dass eine Psychotherapie notwendig ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass lediglich der sexuelle Missbrauch Auslöser für die posttraumatische Belastungsstörung sein soll, da nach Ansicht der Sachverständigen sowohl der sexuelle Missbrauch als auch die frühkindlichen familiären Erlebnisse sowie die dargelegten Mordversuche der Ehefrau zur verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung, und zur Bewilligung der Psychotherapie geführt haben. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten, dass die schwierigen familiären Verhältnisse zur Heimunterbringung geführt hätten, und er hat auch im Rahmen von persönlichen Untersuchungen über familiären Probleme (alkoholkranker Vater, Mutter hätte die Kinder nicht geliebt, weder Vater noch Mutter hätten sich um die Kinder gekümmert) sowie die belastende Situation mit seiner ersten Frau und die Mordversuchen an den Kinder gesprochen. Daher könne auch die Äußerung des Beschwerdeführers, es handle sich bei den diesbezüglichen fachärztlichen Ausführungen lediglich um eine Vermutung, nicht nachvollzogen werden.
Zu der mit der Beschwerde vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme der den Beschwerdeführer behandelnden Psychotherapeutin vom XXXX ist festzuhalten, dass dies ein Bericht einer psychotherapeutischen Sitzung ist, in welchem im Wesentlichen die Lebenssituation und die Probleme des Beschwerdeführers wiedergegeben, und als Diagnose eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung geführt hat, sowie Panikattacken angegeben werden. Der gegenständlichen Stellungnahme ist nichts Neues zu entnehmen, und wurden im Verfahren regelmäßig inhaltsgleiche Berichte der behandelnden Psychotherapeutin vorgelegt, und von der fachärztlichen Sachverständigen in den Gutachten berücksichtigt.
Betreffend das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom XXXX , in welchem eine "komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem kindlichen Missbrauch, entsprechend der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung" festgestellt wurde, ist festzuhalten, dass diese Diagnose in den fachärztlichen Sachverständigengutachten die von der belangten Behörde eingeholt wurden, wie bereits mehrfach ausgeführt, bestätigt wurde, und auf Grundlage dieser Gesundheitsschädigung eine Psychotherapie bewilligt wurde.
Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die in den fachärztlichen Sachverständigengutachten festgestellten Gesundheitsschädigungen "GS 3 Degenerative Wirbelsäulen- und Schulterveränderungen", "GS 4 Blutdruckregulationsstörung" und "GS 5: 10% Innenohrschwerhörigkeit links" nicht verbrechenskausal und auf hochgradige Abnützungserscheinungen bzw. Unfälle zurückzuführen sind.
Zusammenfassend wird daher auf Basis der fachärztlichen Sachverständigengutachten festgehalten, dass das verbrechenskausale psychische Leiden nicht zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hat, und ein verbrechenskausaler Verdienstentgang nicht objektivierbar ist.
Die Arbeitsunfähigkeit liegt auf Grund akausaler hochgradiger Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie der Schultergelenke, und einer akausalen Somatisierungsstörung vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Daher konnte auch von der beantragten Einholung eines weiteren ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden.
Das psychiatrischen Sachverständigengutachten XXXX sowie die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).
§ 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).
Weiters ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).
Auf Grundlage der fachärztlichen Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer verbrechenskausalen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leidet, die mit Wahrscheinlichkeit durch ein frühkindliches Bindungstrauma im Rahmen von schwierigsten Familienverhältnissen und dem schweren kindlichen sexuellen Missbrauch während des Heimaufenthaltes entstanden ist. Der von der Exfrau des Beschwerdeführers begangene Mordversuch an den gemeinsamen Kindern hat als traumatisches Erlebnis die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert.
Die somatoforme Störung ist mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen und daher nicht verbrechenskausal.
Diesbezüglich wird, ebenfalls auf Grundlage der fachärztlichen Gutachten festgehalten, dass das verbrechenskausale psychische Leiden nicht zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hat, und keine wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt.
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als XXXX erfolgreich abgeschlossen, und war bis zur Zuerkennung seiner unbefristeten Invaliditätspension im Jahr XXXX , teilweise auch als Geschäftsführer und als Selbständiger, beruflich tätig.
Im Sachverständigengutachten vom XXXX wird schließlich auch festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer, trotz schwerwiegender psychosozialer Belastungssituation, bis zum Jahr XXXX gelungen ist, beruflich erfolgreich zu sein.
Der Beschwerdeführer gibt auch selbst - zuletzt in der Beschwerde - an, dass es ihm grundsätzlich bis zu seinem schweren Autounfall im Jahr XXXX gelungen sei, sein Leben gut zu bewältigen.
Es finden sich in den Unterlagen auch keine Hinweise auf verbrechenskausale Krankenstände. Der Beschwerdeführer war, unter Einbeziehung der entsprechend einem normalen Arbeitsleben vorkommenden Ausfallszeiten durch Krankenstände, saisonbedingte Arbeitslosigkeit und Kindererziehungszeiten, bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension im Jahr XXXX mit Wahrscheinlichkeit arbeitsfähig.
Die Arbeitsunfähigkeit liegt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, auf Grund akausaler hochgradiger Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke sowie akausaler Somatisierungsstörungen vor, wobei dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen im Jahr XXXX auch die Invaliditätspension zunächst befristet, ab XXXX unbefristet, zuerkannt wurde.
Diese Gesundheitsschädigungen wurden auch von den medizinischen Gutachtern in den Sachverständigengutachten, die anlässlich des Pensionierungsverfahrens erstellt wurden, festgestellt.
Somit kann das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der als geklärt anzusehen ist, aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften.
Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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