BVwG W159 1428344-1

W159 1428344-1Federal Administrative CourtMay 30, 2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, ersatzlose Behebung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subsidiärer Schutz, Suchtmitteldelikt

Full text

BVwG W159 1428344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1428344.1.00

Spruch

W159 1428344-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 16.07.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 3 Asylgesetz 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Absatz 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Mauretanien, gelangte am 27.11.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der am 28.11.2008 erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle OST des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Rebellen seinen Vater, der Geschäfte mit der Regierung gemacht habe, mitgenommen hätten und dieser verschollen sei. Daraufhin habe ein Freund seines Vaters die Ausreise für ihn organisiert. Bei der Volksgruppenzugehörigkeit gab er ebenso wie bei der Sprache "Wolof" an. Am 09.12.2008 wurde das Verfahren zugelassen.

Das Bundesasylamt holt in der Folge Länderinformationen ein, die Außenstelle Salzburg führte am 18.11.2009 eine inhaltliche Einvernahme durch. Der BF verneinte Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Wolof und betonte, dass sein Vater verschwunden sei und seine Mutter bereits verstorben sei, als er 5 Jahre gewesen sei, Geschwister habe er keine. Er habe bei einem Koranlehrer gelebt. Nachbarn hätten gesagt, dass nach dem Verschwinden seines Vaters, auch er gesucht und umgebracht würde. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten und ein Freund seines Vaters habe die Ausreise organisiert. Trotz Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache und eines Dolmetschers für Wolof, war laut einem Aktenvermerk vom 18.11.2009 eine tiefergehende Befragung nicht möglich, da der Antragsteller komplexere Sachverhalte von der Fragestellung her nicht verstanden habe und offenbar nur über ein "äußerst niedriges intellektuelles Profil" verfüge.

Nach Durchführung des Parteigehörs zur Länderfeststellung erließ das Bundesasylamt Außenstelle Salzburg am 14.12.2009 zur Zahl XXXX einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2010 erteilt wurde. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahme dargestellt und landeskundliche Feststellungen zu Mauretanien getroffen. Festgehalten wurde, dass der Antragsteller ausdrücklich körperliche oder physische Krankheiten verneint habe. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass trotz intensiver Nachfrage kein konkreter asylrechtlicher Sachverhalt fass- und bewertbar wäre und nach genauer Analyse der Länderberichte nichts darauf hindeute, dass es in Mauretanien irgendwelche Rebellen gäbe, die irgendwelche Zivilpersonen überfallen und entführen. Es sei daher unter Berücksichtigung der mangelhaften intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung der Länderberichte davon auszugehen, dass der Antragsteller einen frei erfundenen Sachverhalt zum Inhalt der Fluchtgeschichte gemacht habe. Zur Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch nicht ganz 17 Jahre alt sei, keine familiären Bezugspersonen habe und völlig auf sich alleine gestellt sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetztes nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass es nicht ausreichend gewährleistet sei, dass der Antragsteller ein dauerhaft gesichertes Leben inklusive Wahrung elementarer Bürger und Menschenrechte als Minderjähriger bei einer Rückkehr vorfinde. Vielmehr würde ihm im Falle einer Rückkehr auch eine wirtschaftliche Perspektivenlosigkeit drohen, sodass eine Rückkehr derzeit sehr problematisch sei und den einschlägigen Regelungen der EMRK widersprechen würde. Aufgrund dessen sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu teilen gewesen.

Dieser Bescheid ist am 31.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 10.12.2010 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2011 erteilt. Bei einer Telefonüberwachung wurde festgestellt, dass der Antragssteller Mandingo spreche und angeblich aus Gambia stamme, da er eine Telefonnummer in Gambia angerufen habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2012 Zahl: XXXX wurde der Antragsteller gem. § 15 StGB in Verbindung § 28 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 18 Monaten (unbedingt) verurteilt. In den bezugnehmenden Urteil wurde festgehalten, dass es sich bei dem Rauschgift ausschließlich um Cannabiskraut gehandelt hat, allerdings in einer die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge, wobei jedoch auch auf den persönlichen Gebrauch des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Mildernd wurde das Alter des Angeklagten, die teilweise geständige Verantwortung und die bisher die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend die mehrfache große Menge.

Das Bundesasylamt leitete daraufhin von Amts wegen Ermittlungen hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes ein und hielt ihm neuerlich Feststellungen zu Mauretanien im schriftlichen Wege vor. Der Beschwerdeführer nahm dazu selbst (in deutscher Sprache) Stellung und bereute seinen Fehler und ersuchte um eine zweite Chance, da er keinerlei Familienangehörige oder Verwandte mehr in seiner Heimat habe, in Österreich aber die Chance auf ein geregeltes Leben und eine Ausbildung bekommen habe. Er möchte nie mehr etwas mit illegalen Mitteln zu tun haben und habe sich von seinen früheren Freunden getrennt. Er möchte nunmehr den Pflichtschulabschluss nachmachen und sich einen Job suchen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 16.07.2012 Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009 Zahl XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil II. gem. § 9 Abs. 4 leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010 Zahl XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. der Bescheidadressat aus dem Bundesgebiet in die Republik Mauretanien ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zu Mauretanien getroffen (die jedoch keine solchen zur Situation der Minderheit der Wolof enthalten). Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der Bescheidadressat zum Zeitpunkt Asylantragstellung noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei und aufgrund seiner Minderjährigkeit und des Fehlens eines familiären Anschlusses in Mauretanien subsidiärer Schutz zuerkannt erhalten habe. In der Zwischenzeit sei der Antragsteller jedoch volljährig und sei wegen mehrerer Verbrechentatbestände nach dem SMG rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Er sei als Suchtgiftkurier ausgeforscht worden und habe sich durch die verbrecherischen Suchtmittelaktivitäten eine Einkommensquelle verschafft, sei schon zuvor einmal im Besitz von Suchtmittel angetroffen worden und die Suchtmittel seien im hohen Maße gesundheitsschädlich und würden hohe Folgekosten verursacht, um Abhängige zu entwöhnen. Es sei daher keine günstige Zukunftsprognose möglich. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass der Antragssteller jung und arbeitsfähig sei und die Versorgungslage in Mauretanien wohl nicht gut, aber auch nicht schlichtweg hoffnungslos sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass der Antragssteller ein rechtskräftig verurteilter Straftäter nach einem Verbrechenstatbestand sei und ihm daher subsidiärer Schutz abzuerkennen gewesen sei, zumal er auch nunmehr nicht mehr minderjährig sei. Aufgrund dessen sei auch die Aufenthaltsberechtigung aus subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt II.). Zum Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug und auch keine Lebenspartnerschaft in Österreich bestehe. Der Antragsteller habe niemals ein dauerndes Aufenthaltsrecht besessen und sei die zur Gewährung des subsidiären Schutzes führenden Voraussetzung (Minderjährigkeit) nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeadressant habe schwere Straftaten begangen und könne nicht erkannt werden, dass er sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort nicht mehr zurechtfinden würde. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Rechte gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, unterstützt durch den XXXX, fristgerecht gegen alle 3 Spruchteile Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es in afrikanischen Staaten - unabhängig von der Volljährigkeit - besonders wichtig sei, über ein soziales Netzwerk zu verfügen. Er habe aber niemanden mehr, weder Eltern noch Familienangehörige, die ihn im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien unterstützen könnten. Mauretanien sei eines der ärmsten Länder der Welt, die medizinische Versorgung sei nach wie vor katastrophal und müsse er den Ausführungen des Bundesasylamtes auch insofern widersprechen, als in Mauretanien Sklaverei bis heute ein weitverbreitetes Phänomen bei Afromauretaniern sei. Obwohl seit langem abgeschafft und seit 2007 gerichtlich strafbar, habe sich an dieser Situation nichts geändert und würden dunkelhäutige Mauretanier, so wie er, durch weiße Mauretanier weiterhin zur kostenlosen Verrichtung von Arbeiten herangezogen und sei es nicht unwahrscheinlich, dass ihm ein derartiges Schicksal drohe, wo noch dazu keinerlei Familienmitglieder ihn vor eventuellen Übergriffen schützen könnten. Er habe in Mauretanien bereits für einen Mann Schafe hüten müssen und dafür fast kein Geld bekommen. Eines Tages sei die Schafsherde von Wölfen angegriffen worden und einige Schafe getötet worden. Sollte er nach Mauretanien zurückkehren, würde dieser Mann ihn sicher zur Rechenschaft ziehen und würde er entweder von diesem Mann getötet werden oder von anderen Personen zur kostenlosen Verrichtung von Arbeiten herangezogen werden. Der mauretanische Staat sei weder gewillt noch in der Lage ihn vor einer solchen Versklavung zu schützen.

Hinsichtlich der begangenen Straftaten wurde darauf hingewiesen, dass der erste Suchtmittelvorwurf zu Unrecht erhoben worden sei, da eine andere Person sich bei einer Polizeikontrolle in seinen Namen ausgewiesen habe. Es sei bewusst, dass er einen großen Fehler begangen habe und habe Zeit gehabt über sein Leben nachzudenken. Er möchte in Österreich einer legalen geregelten Arbeit nachgehen und nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten.

Nach mehrmaligen Richterwechsel wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 Zahl XXXX wurde die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3, in eventu des § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idgF wegen Verfassungswidrigkeit beantragt, dies wurde im Wesentlichen mit dem Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 begründet, wo der VfGH selbst ausgeführt hat, dass eine Vorschrift als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (weil gegen den Gleichheitssatz verstoßend) angesehen wurde, in denen ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles alle Fälle nur nach der Strafdrohung zu beurteilen seien, wobei es an der nötigen Flexibilität mangle. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zl. G 440/215-14 wurden die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes nach Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurden die Anfechtungen wohl als zulässig erklärt, in der Sache jedoch mit einer rein strafrechtlichen Argumentation hinsichtlich der Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen diese abgewiesen und festgestellt, dass es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liege, an die Unterschiedlichkeit von Verbrechen und Vergehen zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.05.2016 an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, teilte mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei, für den Beschwerdeführer gab der XXXX bekannt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.11.2014 Zahl XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.12.2016 (rechtskräftig) erteilt wurde und dem Beschwerdeführer im Jahre 2015 auch ein Fremdenpass ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX (als Rechtsberaterin) und gab an, dass er schon gut Deutsch spreche und nur bei Bedarf auf den Dolmetscher (für die arabische Sprache) zurückgreifen wolle. Er legte ein Deutschdiplom in Niveau A2 sowie weitere Deutschkursbestätigungen, einen Dienstvertrag und eine Stellungnahme des Arbeitgebers, sowie Unterlagen über einen Grundkurs für eine Tätigkeit in der Gastronomie vor und führte dazu aus, dass er nunmehr seit 2 Jahren bei der XXXX in der Sandwichherstellung arbeite. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Angaben und wollte weder etwas korrigieren noch ergänzen. Er sei nicht aus Gambia, sondern aus Mauretanien. Er spreche Wolof als Muttersprache, dies sei auch seine Volksgruppe. Er sei am XXXX in XXXX in Mauretanien geboren und habe dort 15 Jahre gelebt, dann sei er nach Europa geflohen. Er sei von Mauretanien bis nach Spanien gekommen und dann über unbekannte Länder nach Österreich. Er könne sich an sein Leben in Mauretanien noch erinnern, aber nur ein bisschen. Er habe in einer Moschee gearbeitet und 7-8 Jahre eine Koranschule besucht. Er habe für jemanden arbeiten müssen, der ihm nur zum Essen und zum Trinken gegeben habe, aber kein Geld und zwar habe er Schafe hüten müssen. Mit diesem Mann habe er Probleme gehabt. Es sein ein alter Mann gewesen. Als er mit den Schafen einmal in den Wald gegangen sei, habe er dort ein Schaf verloren. Bei der Rückkehr habe ihm dieser Mann gedroht, dass er eine große Strafe bekomme oder getötet werde. Er habe es dann mit der Angst zu tun bekommen und sei weggelaufen. Er habe schon im Alter von 8 Jahren angefangen, Schafe hüten zu müssen und bis zum 15. Lebensjahr habe er dies gemacht. Gefragt, ob er als dunkelhäutiger Mauretanier gegenüber hellhäutigen Mauretaniern benachteiligt worden sei, gab er an, dass dieser Mann, der weiß gewesen sei, ihn nicht gemocht habe. Gefragt warum er das alles (zwangsweise Kinderarbeit etc.) nicht vor dem Bundesasylamtes gesagt habe, gab er an, dass er dazu nicht gefragt worden sei. Gefragt nach wirtschaftlichen Problemen in Mauretanien und ob er dort hungern habe müssen, gab er an, dass er schon zu essen bekommen habe, aber mit diesem Mann ein Problem gehabt habe. Seine Mutter sei schon gestorben, als er 5 Jahre alt gewesen sei. Seinen Vater kenne er nicht so gut, Geschwister habe er keine. Er habe schon seit langen mit niemandem mehr in Mauretanien kontakt. Früher habe er einen mauretanischen Freund in Österreich gehabt, aber auch diesen habe er aus den Augen verloren. Er habe überhaupt keine Dokumente.

Psychische Probleme habe er keine, aber er habe Hautausschläge und habe zum Arzt gehen müssen. Dieser habe ihm eine Creme verschrieben. Im Moment sei er aber nirgends in Behandlung.

Gefragt nach den Ursachen seiner Straffälligkeit in Österreich, gab er an, dass er nur einmal verurteilt worden sei und einen Fehler gemacht habe, was ihm sehr leid tue. Er sei damals drogenabhängig gewesen. Er habe jedoch lediglich Marihuana und niemals andere Drogen konsumiert. Er lebe derzeit in einem Studentenheim, eine feste Freundin habe er nicht. Er arbeitet bei der XXXX Vollzeit und stelle Sandwiches her. In der Freizeit treffe er sich mit Freunden und gehe manchmal auf Partys und spiele hobbymäßig Fußball. Weiters habe er in Österreich mehrere Deutschkurse und auch einen Grundkurs für die Gastronomie besucht. Den Pflichtschulabschluss habe er jedoch noch nicht absolviert, möchte diesen aber noch nachholen. Einen österreichischen Führerschein habe er auch nicht. Seit 2 Jahren arbeite er bei der XXXX im Einkaufszentrum in XXXX, manchmal auch in der XXXX in XXXX. Eine andere Arbeit habe er bisher nicht verrichtet. Er habe schon einige Freunde, sei aber nicht bei Vereinen oder Institutionen. Er möchte einen Beruf erlernen und nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Bei einer Rückkehr nach Mauretanien müsste er dort sterben, denn er habe dort niemanden mehr und vielleicht suche auch noch dieser Mann nach ihm und wolle ihm Schwierigkeiten machen. Er gebe zu, dass er einen Fehler gemacht habe, aber so etwas werde ihm nicht mehr passieren. Er sei jetzt älter und reifer geworden und möchte brav sein und arbeiten.

Den Verfahrensparteien wurde in der Folge die Anfragebeantwortung von Accord zu Sklaverei und Menschenhandel in Mauretanien vom 28.08.2015 sowie das aktuelle Länderinformationsblatt zu Mauretanien der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme dazu ist nicht eingelangt, der Beschwerdeführer hat auf eine solche verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Mauretanien und angehöriger der Volksgruppe Wolof und er spricht Wolof, Arabisch und Deutsch und wurde am XXXX in XXXX geboren. Seine Mutter hat er bereits im Alter von 5 Jahren verloren. Zu seinem Vater können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, jedenfalls verfügt er über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder Freunde mehr in Mauretanien. Er besuchte 7-8 Jahre lang eine Koranschule und musste bereits im Alter von 8 Jahren für einen älteren Mann Schafe hüten, ohne das er dafür Geld erhalten hat, er wurde jedoch verpflegt. Als er eines Tages mit einem Schaf weniger vom Weidegang zurückkam, machte ihm dieser Mann Probleme, worauf er es mit der Angst zu tun bekam und Mauretanien verließ. Er gelangte über Spanien am 27.11.2008 (unter Umgehung der Grenzkontrolle) nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich ununterbrochen in Österreich. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen (lediglich unter einem XXXX, der zwischenzeitig mit einer Salbe behandelt wurde). Dem Beschwerdeführer wurde (rechtskräftig) mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 14.12.2009 Zahl XXXX subsidiärer Schutz zuerkannt und dies im Wesentlichen mit seiner (damaligen) Minderjährigkeit, sowie den Fehlen familiärer Anknüpfungspunkten in Mauretanien begründet.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2012 Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB in Verbindung mit § 28 Abs.1, 27 Abs.1 und 28a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Durch die Strafdrohung des § 28a SMG ist der Verbrechenstatbestand (§ 17 StGB) erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde die Einfuhr bzw. Weitergabe einer vergleichsweisen großen Menge an Cannabiskraut vorgeworfen, wobei dies auch zum Teil für den persönlichen Gebrauch erfolgte. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 16.07.2012 Zahl XXXX wurde der subsidiäre Schutz von Amtswegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und der Beschwerdeführer nach Mauretanien ausgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 18.11.2014 Zahl XXXX wurde dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2016 erteilt und im Jahre 2015 auch ein Fremdenpass ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist seit der oben erwähnen Verurteilung nicht mehr straffällig geworden.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben. Er arbeitet seit April 2014 (ununterbrochen) im Gastgewerbe (als Sandwichhersteller) und ist sein Arbeitgeber (XXXX) mit seiner Tätigkeit vollauf zufrieden, nachdem er zuvor einige Basiskurse für die Gastronomie besucht hat.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, noch hat er eine fixe Freundin. Er hat aber schon österreichische Freunde gefunden, auch wenn er in keinem Verein oder Institutionen Mitglied ist. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden oder spielt Fußball. Er möchte in Österreich eine Berufsausbildung absolvieren und sich weiter wohl verhalten.

Zu Mauretanien wird Verfahrensbezogen folgendes Festgestellt:

1. Zur Sklaverei

Trotz einem Gesetz zur Abschaffung der Sklaverei aus dem Jahr 1981 sollen etwa eine halbe Million schwarze Mauren von Sklaverei betroffen sein (FH 23.1.2014). Gemäß einem Gesetz aus dem Jahr 2007 stehen auf Sklaverei 5 bis 10 Jahre Haft, jedoch muss der Betroffene selbst Anzeige erstatten. Sklavenhalter, die verhaftet werden, kommen oft ohne Strafe frei (FH 23.1.2014; vgl. OFPRA 6.2014). Bei Eigentumsstreitigkeiten zwischen Sklaven bzw. ehemaligen Sklaven und deren ehemaligen Besitzern werden seitens der Behörden häufig letztere bevorzugt. Im Jahr 2013 wurde eine neue Antisklaverei-Behörde eingerichtet, um diese Probleme anzugehen (FH 23.1.2014).

Quellen:

"Schwarze Mauren" sind in Mauretanien weiter Opfer von mit Sklaverei in Verbindung stehenden Praktiken, insbesondere werden sie gezwungen ohne Bezahlung als Viehhirten und Hausbedienstete zur arbeiten. Die örtliche Sklaverei wurde durch ein Gesetz von 2007 verboten. Die Effektivität des Gesetzes wurde jedoch dadurch beeinträchtigt, dass Sklaven bzw. Sklavinnen eine Klage einbringen müssen, bevor eine strafrechtliche Verfolgung beginnen kann. Ein neues Gesetz von August 2015 hat die Strafen für Sklaverei erhöht und auch mehr Praktiken unter Strafe gestellt. Die Sklaverei betrifft hauptsächlich dunkelhäutige Mauretanier (Anfragebeantwortung von Accord vom 11.09.2015 a-9332).

2. Grundversorgung/Wirtschaft

Im Zeitraum von 2006 bis 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt Mauretaniens durchschnittlich um jährlich 4,1%. Allerdings zeigt der Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index), bei dem Mauretanien 2012 an 155. Stelle von 187 Ländern lag, dass das Wirtschaftswachstum weite Teile der Bevölkerung nicht erreicht hat. Grundlegende Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit, fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Neben dem Export von Energie erzielt Mauretanien seine Haupteinnahmen aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei. Mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil noch nicht erschlossen sind. Über 80 Prozent des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70 Prozent von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe (AA 11.2014c).

Die soziale Lage der Mauretanier hat sich trotz der Reformprozesse in den vergangenen Jahren kaum verbessert. Die Armut konnte zwar seit 1990 um 15 Prozent verringert werden. 2008 (neuere Daten liegen nicht vor) lebten jedoch immer noch 42 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die mauretanische Regierung hat 2001 unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen eine Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) erarbeitet, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. Ihre Umsetzung scheitert jedoch vor allem an einem ausgeprägten Fachkräftemangel. Gut ausgebildete Bürger wandern oft aus, weil sie im Ausland bessere berufliche Chancen für sich sehen. Auch eine verfehlte Bildungspolitik hat zum Mangel an Fach- und Führungskräften beigetragen (BMZ k.D.).

Quellen:

3. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 27.4.2015). Vor allem außerhalb von Nouakchott und Nouadhibou, wo der Mangel an Kommunikation es sehr schwierig macht, mit Notfällen umzugehen, ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (UK FCO 30.1.2013). Einrichtungen der Gesundheitsversorgung existieren im ganzen Land, ihre Qualität und Kapazität ist allerdings eingeschränkt. In einem Land mit mehr als 3 Millionen Einwohnern gibt es nur etwas mehr als 300 Ärzte und 2.400 Spitalsbetten. Es gibt nur ein großes Spital in Nouakchott.

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle OST am 28.11.2008 und durch das Bundesasylamt Außenstelle Salzburg am 18.11.2009, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl XXXX einschließlich des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2012 Zahl XXXX, durch Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 18.11.2014 Zahl XXXX, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente, durch Vorlage eines Deutschdiploms im Niveau A2 soweit wie weitere Deutschkursbestätigungen, eines Dienstvertrages und einer Stellungnahme des Arbeitgebers sowie von Bestätigungen über Basiskurse für eine Tätigkeit in der Gastronomie durch den Beschwerdeführer und durch die Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Ausführungen, welche auf einer kürzlich eingeholten Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation Accord beruht. Sämtliche aktuellen Länderdokumente wurden dem Parteigehör unterzogen und wurde von keiner der beiden Verfahrensparteien dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat immer durchgehend und glaubwürdig angegeben, über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in seinem Herkunftsland Mauretanien zu verfügen und ist davon auch die belangte Behörde ausgegangen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Wenn auch die ursprüngliche zentrale Fluchtbehauptung, nämlich dass der Beschwerdeführer deswegen verfolgt wurde, weil sein Vater von angeblichen Rebellen verschleppt wurde, durch die eigene Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung relativiert wurde, dass er seinen Vater nicht so gut kenne, was gegen diese Fluchtbehauptung, dass das plötzliche Verschwinden des Vaters fluchtkausal war, spricht.

Andererseits hat der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeverhandlung wesentliche Umstände nämlich, dass er schon seit früher Kindheit unbezahlte Arbeit leisten musste, angegeben, aber offenbar wegen seiner Minderjährigkeit und seiner geringen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten (die in dem Akt der belangten Behörde überdeutlich dargestellt wurden) diesen Umstand im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. dem BFA nicht releviert. Er konnte jedoch über entsprechende Nachfrage durchaus konkrete Angaben in der Beschwerdeverhandlung dazu leisten und zwar auch solche, die nicht zu seinem Vorteil gereichen (etwa das er ausreichend zu Essen erhalten hat).

Aufgrund des Umstandes, dass seine Verständigung in arabischer Sprache mit dem Beschwerdeführer problemlos möglich war, ist nicht anzunehmen, dass dieser aus Gambia stammt, da die arabische Sprache dort nicht verbreitet ist. Der erkennende Richter hat sich im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung auch von den guten (über das nachgewiesene Niveau in A2 weit hinausgehenden) deutschen Sprachkenntnissen überzeugen können und ist die Verhandlung auch keineswegs an mangelnden intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers gescheitert.

Seine Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer durch entsprechende Unterlagen und seine glaubwürdigen Aussagen ausreichend unter Beweis gestellt. Die Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers und auch zu dem Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Suchtmittel lediglich um Cannabis gehandelt hat, ergeben sich aus dem zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck; der Umstand, dass es bei der einen Verurteilung im Jahre 2012 geblieben ist, aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

Die (neuerliche) Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg (nach der erwähnten Verurteilung) ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 5 leg. cit. sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 idgF sind alle mit Ablauf bis 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab dem 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen wenn,

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

...

2. ... Gemäß Abs. 2 Leg. cit. ist der Status des subsidiäre

Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn

...

3. ...der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17) rechtskräftig verurteilt worden ist ...

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslänglicher oder mit mehr als dreijährige Freiheitsstrafe bedroht sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3 a leg. cit. ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts schon mangels einer Voraussetzung gem. § Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 und 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbringen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Nach dem oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nach wie vor vorliegen:

Die belangte Behörde bzw. Vorgängerbehörde hat dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz einerseits wegen seiner Minderjährigkeit und andererseits wegen des Umstandes, dass er über keinerlei "familiäres Netz" mehr in seinem Herkunftsland verfüge, zuerkannt.

Mag der Beschwerdeführer wohl nunmehr volljährig sein, so ist doch der Fokus auf den Umstand zu richten, dass der Beschwerdeführer schon in frühester Kindheit Mauretanien verlassen hat, dort (aber auch in anderen Ländern Afrikas) über keinerlei "familiäres Netz" verfügt (was allgemein in Afrika in Anbetracht zu äußerst schwach ausgeprägten staatlichen Sozialsystems von großer Bedeutung ist) und als "entwurzelt" anzusehen ist (siehe auch BVwG vom 21.04.2016 W159 1405013-2/28E).

Die belangte Behörde hat jedoch bei dieser Betrachtung den Umstand nicht berücksichtigt, dass dunkelhäutige Mauretanier (wie der Beschwerdeführer) nach wie vor in Mauretanien von Sklaverei bedroht sind und der Beschwerdeführer bereits seit frühester Kindheit gezwungen wurde ohne Bezahlung zu arbeiten (mag auch die Sklaverei zwischenzeitig in Mauretanien verboten sein) und dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr wiederrum ein derartiges Schicksal, das ohne Zweifel eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellt und daher für die Gewährung des subsidiären Schutzes relevant ist, drohen würde (siehe auch BVwG vom 05.10.2015 W159 1431776-1/17E).

Hinzugekommen ist hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich wohl über kein Familienleben fügt, aber äußerst gut integriert ist, sehr gut Deutsch spricht und eine Arbeit in der Gastronomie gefunden hat. Mit einer "Zurückstufung" auf eine "Duldung" im Sinne § 9 Abs. 2 2. Absatz würde diese positive Entwicklung zunichte gemacht werden (Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt - siehe auch Prüfungsbeschluss des VfGH vom 03.07.2015 U32/2014-12 und auch BVwG vom 21.04.2016 W 159 1405013-2/28E).

Wenn auch der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2012 Zahl XXXX wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt wurde (somit vor mehr als 4 Jahren), so ist - ohne die Straftat zu verharmlosen - festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Suchtmittel ausschließlich um Cannabis gehandelt hat, hinsichtlich dessen in der politischen Diskussion von mehreren Parteien und Gruppierungen längst völlige Straffreiheit gefordert wurde (siehe auch BVwG vom 18.08.2015 W159 1422866-1/32E und viele andere mehr) und jedenfalls um kein Gewalt - oder Sexualdelikt, hinsichtlich deren Zunahme durch Asylwerber große Besorgnis in der Bevölkerung herrscht.

Von zentraler verfahrenswesentlicher Bedeutung ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach der Verurteilung und den angefochtenen Bescheid rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014 Zahl XXXX gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.12.2016 erteilt wurde.

Die Regelung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigt eindeutig nicht den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden (siehe hiezu auch § 8 Abs. 3a AsylG 2005, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt [vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10]).

Dies müsse auch für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gelten (in diesem Sinne auch BVwG vom 16.07.2015, W221 2107575-1/2E). Es besteht somit ein unlösbarer Widerspruch zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem zuletzt erwähnten rechtskräftigen Bescheid BFA vom 18.11.2014. In Anbetracht des Weiterbestehens der sonstigen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten kann dieser Widerspruch nur durch eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gelöst werden.

Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben, wobei es sich um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung handelt und eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht in Frage kommt (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 155; BVwG 21.12.2015, W204 2005984-1/6E), zumal es sich im vorliegenden Fall auch nicht um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, bei dem über einen Antrag zu entscheiden war (siehe auch BVwG vom 21.04.2016 Zahl W159 1405013-2/28E).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen, die unter Spruchteil A wiedergegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

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