BVwG W135 2119626-1

W135 2119626-1Federal Administrative CourtMay 30, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2119626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2119626.1.00

Spruch

W135 2119626-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.09.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei diverse medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 28.10.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2015 - Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit stat. Aufenthalt 01/2013 im OSS zur kons. Therapie., CHE, 1 Sectio. Skoliosebehandlung in der Jugend mit Korsett und Gipsbett in der Nacht.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe täglich Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Der rechte Oberschenkel ist / manchmal taub. Die rechte Schulter schmerzt. Der rechte Fuß schmerzt am Außenrand bis hinter den Außenknöchel. Ohne Tabletten geht es gar nicht.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Tramal

Laufende Therapie: Kienbacher Training, regelmäßig Kurheilbehandlungen

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: verkauft Gabelstapler im AD

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MR-LWS 12/2013 beschreibt DP L4/5 mit Vertebrostenose und ausgeprägte Skoliose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: deutliche Asymmetrie durch erhebliche rechtskonvexe Rotationsskoliose an der unteren Brustwirbelsäule

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die rechte Schulter steht etwas höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich.

Rechte Schulter: Das Eckgelenk ist etwas prominent und druckschmerzhaft. Auch Druckschmerz am großen Rollhöcker.

An der linken Schulter ist das Eckgelenk etwas prominent, nicht druckschmerzhaft.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang ist gut möglich, Fersengang mit etwas Mühe. Einbeinstand und Anhocken sind problemlos möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links +0,5cm. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird streckaußen am rechten Vorfuß lokal als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechter Fuß: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Die Basis des 5. Mittelfußknochens ist druckschmerzhaft. Schmerzen ebenda bei O-Vermehrung im Sprunggelenk.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Die rechte Schulter steht etwas höher, der linke Beckenkamm steht etwas höher. Ausgeprägte rechtskonvexe Rotationsskoliose am thorakolumbalen Übergang. Die Brustkyphose im oberen Abschnitt ist abgeflacht. Die Lendenlordose ist annähernd regelrecht. Es besteht Hartspann zervikal und deutlicher lumbal. Die Lumbalregion ist insgesamt druckschmerzhaft. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen bei axialer Stauchung werden Schmerzen im Kreuz angegeben. ISG, links mehr als rechts, druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation nach rechts endlagig eingeschränkt, sonst frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10cm (Rippenbuckel rechts etwa 10cm), Seitwärtsneigen nach rechts 1/2 eingeschränkt, nach links nur ansatzweise möglich, Rotation nach rechts endlagig, nach links 1/2 eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in niedrigen Stöckelschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, flott Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Ausgeprägte Skoliose mit sekundären degenerativen Veränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Achsverkrümmung aber nur mäßige Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit.

02.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30.v.H.

...

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beschwerden am rechten Fuß in orthopädischer Behandlung ohne relevanter Funktionsbehinderung erreichen derzeit keinen GdB."

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 28.10.2015 übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 05.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung durch den Sachverständigen sehr oberflächlich erlebt habe. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit den damit verbundenen Schmerzen sei zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung thematisiert worden, ebenso wenig die Frage, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin nicht mehr verrichten könne. Neben der Arbeit sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich den Haushalt alleine zu erledigen bzw. selbständig einkaufen zu gehen. An Abendveranstaltungen könne sie nicht mehr teilnehmen, da diese Belastungen für sie nicht mehr zumutbar seien. Zur Anmerkung des Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin "in niedrigen Stöckelschuhen zur Untersuchung kommt" hält die Beschwerdeführerin fest, dass es sich dabei um Einlagenschuhe handle, die ihr vom Orthopäden empfohlen worden seien. Außerdem habe sich die Beschwerdeführerin an der Wand angelehnt ausgezogen und habe ihre Kleidung auf dem einzig zur Verfügung gestandenem Stuhl abgelegt, damit sie sich nicht erneut bücken müsse. Der Beschwerdeführerin gehe es an manchen Tagen besser und an manchen schlechter. Nichtsdestotrotz sei die Bezeichnung "flott" für die Fortbewegung der Beschwerdeführerin eine Übertreibung. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin versuche ihre Wege so rasch als möglich hinter sich zu bringen, sodass sie sich setzen oder sich in eine horizontale Position begeben könne, um den Schmerz zu lindern. Sie würde jedoch nicht so weit gehen, diese Schritte als "flott" zu bezeichnen. Der Beschwerde ist ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 07.12.2015 beigelegt.

Am 15.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer ausgeprägten Skoliose mit sekundären degenerativen Veränderungen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages und die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Skoliose mit sekundären degenerativen Veränderungen leidet und der bei Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.10.2015, welches nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und dem umfassend aufgenommenen klinischen Status, insbesondere die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten betreffend, erstellt wurde.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Skoliose wurde der Position 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) zugeordnet, was vor dem Hintergrund der unter dieser Position angeführten Kriterien (Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) schlüssig ist. Die Beschwerdeführerin gab an, regelmäßig Medikamente einzunehmen und in laufender Therapie (Kienbacher Training, Kurheilbehandlungen) zu stehen, dies wird auch in dem mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 07.12.2015 bestätigt, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig mit Analgetika behandelt wird und sich regelmäßig schmerztherapeutischen Behandlungen unterzieht. Zum gewählten Rahmensatz von 30 v.H. hält der Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine mäßige Funktionsbehinderung und kein neurologisches Defizit vorliegen, was vor dem Hintergrund des Untersuchungsbefundes der Wirbelsäule schlüssig ist.

Was das Beschwerdevorbringen, der Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit den damit verbundenen Schmerzen sei zu keinem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung thematisiert worden, betrifft, so ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese angab, täglich Schmerzen an der Lendenwirbelsäule zu haben, auch schmerze die rechte Schulter und der rechte Fuß am Außenrand bis hinter den Außenknöchel, was vom Sachverständigen bei seiner Beurteilung daher berücksichtigt wurde. Ebenso wurden die zu den untersuchten Körperteilen angegebenen Schmerzen im Gutachten dokumentiert und sind in die Beurteilung durch den Sachverständigen eingeflossen.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden am rechten Fuß hält der Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich orthopädisch behandelt wird und keine relevante Funktionsbehinderung vorliegt, sodass dieses Leiden derzeit keinen Grad der Behinderung erreicht. Ob das Gangbild der Beschwerdeführerin als "flott" zu bezeichnen ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

Das Sachverständigengutachten vom 28.10.2015 ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.

Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befund vom 07.12.2015 untermauert die Einschätzung des von der belangten Behörde beigezogenen ärztlichen Sachverständigen und enthält keine Hinweise darauf, dass im Zustand der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch den Sachverständigen eine solche Verschlechterung eingetreten wäre, die eine andere Einschätzung des Grades der Behinderung zur Folge haben könnte.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

...

02.01. 02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

..."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.10.2015. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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