W117 2122858-1•BVwG W117 2122858-1
W117 2122858-1Federal Administrative CourtMay 30, 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W117 2122858-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2016, Zl. IFA. 1.020.216.102, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu W117 2122857-1 und hat am 29.05.2014 vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin zu W117 2122855-1) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sondern sie bezog sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit im Spruch genanntem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und sprach nach Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin aus, stellte fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter innerhalb offener Frist gemeinsam mit ihren Familienangehörigen Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht wurde dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W117 2122857-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im Rahmen einer der Verhandlung nachfolgenden Folgeeingabe vom 04.05.2016 hat die Rechtsvertretung ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe mehr geltend gemacht - siehe wörtliche Zitierung im Rahmen der Beweiswürdigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Awaren moslemischen Glaubens und hat am 29.05.2014 internationalen Schutz beantragt.
Ihrem Vater (Beschwerdeführer zu W117 2122857-1) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Auch der Mutter (Beschwerdeführerin zu W117 2122855-1) wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag internationaler Schutz eingeräumt.
Die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern ist nur in Österreich möglich.
Eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wurde letztlich für diesen nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliches Verfahren;
Verfahren des Vaters W117 2122857-1.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nicht unplausiblen Angaben ihrer Mutter im Verfahren im Zusammenhalt mit deren Sprachkenntnissen.
Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin letztlich nicht vorgebracht.
Im Besonderen ist diesbezüglich auf die abschließende "Folgeeingabe" vom 04.05.2016 hinzuweisen:
"Vorbehaltlich einer sich für die minderjährigen BF3-BF5 ändernden Situation im Herkunftsland werden für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Gegenständlich liegt aber hinsichtlich des BF1 und der BF3-BF5 unbestritten ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor: Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF3- BF5. Da die BF2 die Mutter der BF3-BF5 ist, liegt auch in dieser Konstellation ein Familienverfahren vor. Da sowohl dem BF1 als auch der BF2 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 auch den BF3-BF5 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Die Feststellung über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ihres Vaters zu W117 2122857-1 ergibt sich aus dem Bezug habenden Erkenntnis, jene betreffend die Mutter aus dem diese betreffenden Verfahren. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Alter.
Dass die Fortsetzung des Familienverfahrens mit der Mutter/dem Vater nur in Österreich möglich ist ergibt sich schon alleine aus dem rechtlichen Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter der Obsorge ihrer Eltern steht, welchen Asylstatus zukommt und für diese daher eine Rückkehr in die Russische Föderation rechtlich, aber auch faktisch wegen Unzumutbarkeit, nicht in Frage kommt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9 Abs.1 Z3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 VwGVG lauten:
§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
§ 9 (3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
In diesem Sinne war eine Entscheidung im Familienverfahren zu treffen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2014 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Wie bereits ausgeführt, hat die Rechtsvertretung im Rahmen der Folgeeingabe vom 04.05.2016 für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Sinne des durch § 27 iVm §9 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 VwGVG beschränkten Prüfungsumfanges ist daher lediglich § 34 AsylG 2005 idgF anzuwenden - dieser lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFAVG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu W117 2122857-1 und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.
Der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W117 2122857-1) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter dieses Beschwerdeführers - eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in der Russischen Föderation ist nicht möglich und zumutbar -, weshalb der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 4 und Abs. 6 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zuzuerkennen ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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