W156 2003671-1•BVwG W156 2003671-1
W156 2003671-1Federal Administrative CourtMay 27, 2016
Fachhochschulstudium, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Vertretung
W156 2003671-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von H XXXX S XXXX , vertreten durch Dr. Erwin Rotter, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.03.2013, ZL VA-VR XXXX / XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, vom 21.03.2013, ZL VA-VR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als Lektor beim Dienstgeber F XXXX XXXX - XXXX GmbH, 1
XXXX , XXXX , in Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet, in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.
In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit
als Lektor in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliege.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.09.2012, VA-VR XXXX , festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Tätigkeit als Lektor bei der mitbeteiligten Partei in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008, vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 der Vollversicherung und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses, nicht aber aufgrund eines freien Dienstvertrages unterlegen sei.
Aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers sei dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 10.12.2012, MA 40-SR XXXX , behoben worden und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die Leeraufträge nicht dem Beschwerdeführer sondern der S XXXX -Vermögenstreuhand-und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH erteilt worden sei. Alle Vereinbarungen würden sich dadurch kennzeichnen, als der Beginn der vertraglichen Tätigkeit und das Ende festgelegt werden, ohne jedoch von vornherein die tatsächlichen Termine für die abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen. Als Entgelt werde ein festgelegter Satz pro Lehreinheit vereinbart. Auch die jeweiligen Endabrechnungen würden keinen Hinweis auf die tatsächlichen Termine enthalten, sondern immer nur auf den mittels Lehrauftrag festgelegten Zeitraum lauten.
Der Beschwerdeführer sei am 05.02.2013 zu seiner Tätigkeit als Fachhochschullektor befragt worden. Er habe im Wesentlichen ausgesagt, dass er bereits früher Vorträge an der Fachhochschule gehalten habe. Vom Leiter des Studienganges für Immobilienwirtschaft sei er ersucht worden, ob er mit seiner Firma die Lektorentätigkeit übernehmen könne. Anfangs habe ihn eine Mitarbeiterin bei der EDV unterstützt, später aber nicht mehr. Jedes Jahr sei es vorgekommen, dass ihn 2 Angestellte seines Unternehmens vertreten hätten. Aufzeichnungen, wann dies gewesen sei, habe er nicht. Diese Angestellten seien nicht gesondert entlohnt worden, lediglich Überstundenpauschalen bzw. Prämien seien an diese Mitarbeiter ausbezahlt worden. Die Honorare für die Lehrveranstaltungen seien in die Gesellschaft eingeflossen, die Honorarnote habe nicht die Gesellschaft selbst gelegt. Diese seien von der Fachhochschule vorgegeben gewesen. Im Kalenderjahr 2007 seien die Lehrveranstaltungen nur am 11. April, 18. April, 2. Mai, 9. Mai, und am 23. Mai abgehalten worden, sowie am 29. Mai eine Prüfung. Ob er selbst alle Termine wahrgenommen habe, wisse er nicht mehr.
Die mitbeteiligte Partei habe sämtliche Verträge und Rechnungen übermittelt und in einem E-Mail vom 30.01.2013 mitgeteilt, dass, wenn von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werde, auf die Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes bezüglich der Tätigkeit von nebenberuflichem Lehrpersonal hingewiesen werde.
Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen wird in der rechtlichen Würdigung ausgefolgt, dass mit dem gegenständlichen Bescheid nunmehr die Zeit vom 01.02.2007 bis 30. Juni 2007 abgesprochen werde, da der vom Beschwerdeführer seinerzeit gestellte Bescheidantrag definitiv und dezidiert nur diesen Zeitraum betroffen habe.
Zur Beauftragung der S XXXX Vermögenstreuhand- und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH mit den Lehraufträgen wird von der belangten Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, dass die Vertragsbestimmungen zwischen der jeweiligen Gesellschaft und der Fachhochschule, nach deren Wortlaut es möglich sei, irgendeine fachlich geeignete Person als Lektor zu bestimmen und es sich dabei um einen Gesellschafter, um einen Angestellten oder um einen Subauftragnehmer handeln könne, nach den Intentionen des Gesetzgebers in Bezug auf die Lehre im Fach Hochschulbereich denkunmöglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe der entsprechenden Kenntnis auch auf ein früheres Erkenntnis hinsichtlich der Beschäftigung von Lektoren an Fachhochschulen hingewiesen und habe die Lektorentätigkeit als grundsätzlich vertretungsfeindlich erachtet habe, was auch auf die Konstruktion der Erbringung von Leistungen durch eine Gesellschaft zutreffe. Damit sei es ausgeschlossen, dass Lehraufträge an Gesellschaften erteilt werden. Die Leistungserbringung ist ausschließlich einer natürlichen Person, nicht aber den juristischen Person oder Gesellschaft zuzurechnen.
Hinsichtlich des angesprochenen Vertretungsrechtes wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer der Befragung genannten Angestellten im Sommersemester 2007 nicht bei dessen Firma zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen seien. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen immer selbst gehalten habe.
Zum Beschäftigungszeitraum wird ausgeführt, dass sich aus den beiden Schriftstücken (Lehrauftrag und Endabrechnung) ein Beschäftigungszeitraum für die Gesamtdauer des Semesters ergebe, von einer von vornherein vereinbarten und erkennbaren fallweisen Beschäftigung könne keine Rede sein. Vergleichbar sei dies mit der Versicherungspflicht von Lehrbeauftragten der Universitäten und Hochschulen. Die Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichtshofes haben diesen Fällen ebenso eindeutig festgestellt, dass Versicherungspflicht für die Gesamtdauer bisherigen Semesters bestehe, ungeachtet der tatsächlichen zeitlichen Lagerung der Tätigkeit.
Zu den Bestimmungen des Fachhochschulstudiengesetzes bezüglich der Tätigkeit von nebenberuflichen Lehrpersonal wird auf § 7 Abs. 1 Z 3 des FHStG verwiesen, wonach Personen, die nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, als nebenberuflich definiert werden. Soweit es den Beschwerdeführer betreffe treffe dies nicht zu, weil er lediglich als geringfügig Beschäftigter zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei und der Pensionsbezug keine Relevanz habe.
2. Mit Schreiben vom 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und führte im Wesentlichen aus, dass die Daten der Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2007 unbestritten sein. In den Monaten bis März 2007 und ab Juni 2007 hätten keine Lehrveranstaltung oder sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag über die Lektorentätigkeit stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei an keinem der Termine verpflichtet gewesen, persönlich der Lektorentätigkeit nachzugehen. Ob er alle Termine selbst wahrgenommen habe, könnte aus guten Gründen nicht festgestellt werden. Von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit könne daher nicht die Rede sein.
Wenn die mitbeteiligte Partei mit der einspruchswerbenden Gesellschaft (gemeint ist die S XXXX -Vermögens Treuhand-und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH) einen Vertrag abgeschlossen habe, der es ermöglicht habe, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch andere qualifizierte Erfüllungsgehilfen der einspruchswerbenden Gesellschaft der Lektorentätigkeit nachgingen, so sei dies der tatsächliche Sachverhalt.
Der Umstand, dass ein Lehrauftrag für den gesamten Zeitraum des Sommersemesters 2007 erteilt worden sei, bedeute nicht eine Versicherungspflicht während des gesamten Sommersemesters. Vielmehr sei der Lehrauftrag als Rahmenvertrag zu verstehen, der dadurch konkretisiert werde, dass zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb des zeitlichen Rahmens eine tatsächliche Tätigkeit entfaltet werde.
Es treffen daher die Voraussetzungen für eine Vollversicherung nicht zu. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die belangte Behörde mit ergänzenden Ermittlungen zu beauftragen, äußerst hilfsweise, dem Bescheid auf den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.05.2007 einzuschränken.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2016 eine mündliche Verhandlung durch, in der folgende Angaben gemacht wurden:
"R an BF: Was war Ihre Tätigkeit für die FH, d.h. was hat das alles an Einzelschritten mitumfasst?
BF: Mein Arbeitsbereich umfasste Vorlesungen im Bereich "Versicherungswesen-Sachversicherung für Immobilientreuhänder". Dazu erstellte ich die Skripten, hielt die Vorlesungen, erarbeitete Prüfungsfragen, hielt die Prüfung ab und besprach mit den Studierenden die Prüfungen auch nach. Der Auftrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasste 22 Lerneinheiten, wobei durch die Vor-und Nachbereitungsarbeiten sich die Tätigkeit über das ganze Semester erstreckte. Die Vorbereitungsarbeiten waren in etwa im Ausmaß der Lerneinheiten. Weiters nahm ich pro Semester in etwa einmal an administrativ-organisatorischen Terminen der FH teil. Die Vorlesungen habe ich persönlich abgehalten, manchmal mit Unterstützung einer Assistenz aus der S XXXX -GmbH. Für mich war es klar, dass ich die Vorlesungen und die Tätigkeit persönlich ausübe und mich nicht durch irgendeine andere Person vertreten lassen würde.
R: Sie waren im Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.06.2007 bei der S XXXX -GmbH geringfügig tätig.
BF: Ja, auf Grund meiner Pension.
R: Hat Sie im Sommersemester 2007 der Tätigkeitsbereich zu den anderen Semestern etwas geändert?
BF: Eine veränderte Ausgestaltung meiner Tätigkeit im gegenständlichen Semester lag nicht vor.
R: Mit wem werden die Verträge jetzt abgeschlossen?
BF: Nach wie vor mit der S XXXX -GmbH.
R: Wie viele Prüflinge haben Sie in diesem Semester gehabt?
BF: Wie in jedem Semester durchschnittlich 35. Wie mir erinnerlich ist, habe ich in diesem Semester keinen der Studenten bei seinen Abschlussarbeiten bzw. Diplomarbeiten begleitet. Es kam aber immer wieder vor, dass ich in meinem Fachbereich von den Studierenden um Auskünfte ersucht wurde und stand diesen dafür auch zur Verfügung. Eine kontinuierliche Betreuung wie für Diplomarbeiten ergab sich daraus aber nicht.
Die Termine für die Lehrveranstaltungen und die Prüfungen wurden bereits im Vorfeld vor den jeweiligen Vertragsabschlüssen zwischen mir persönlich und der FH vereinbart.
BFV: Die Anfragen der Studenten erfolgten während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss?
BF: In der Regel erfolgten diese im Anschluss, zum Teil durch E-Mail oder Telefonate. Ich beantwortete diese Anfragen meist per Telefon.
BFV: Wäre es Ihnen möglich gewesen, sich vertreten zu lassen?
BF: Grundsätzlich JA. Die Vertretung wäre aus dem Kreis der Mitarbeiter der S XXXX -GmbH möglich gewesen. Diese Personen hätte ich im Falle einer Vertretung mit der FH abgesprochen.
Die belBh hat keine Fragen.
R an FH: Warum werden von der FH Verträge über Vortragstätigkeiten mit juristischen Personen abgeschlossen?
FH: Diese Vorgangsweise ist historisch gewachsen. Der ursprüngliche Ansatz der FH war es, Personen mit hoher Praxisbezogenheit für Vortragstätigkeit zu gewinnen. Das Lehrpersonal teilt sich in Stammpersonal und externe Lektoren. Da sich die Praxis im Außenfeld hauptsächlich in Gesellschaften oder juristischen Personen organisiert (z.B. Immobiliengesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften) wird mit diesen - zu einem kleinen Teil - eine Vertragsbeziehung eingegangen. Außerdem sind externe Lektoren zum überwiegenden Teil hauptberuflich tätig und ist es daher für Vertretungsfälle (z.B. wegen möglichen Terminkollisionen) ideal, wenn eine Vertretung aus einer Gesellschaft entsandt werden kann. In diesem Fall ist das die Verantwortung des Unternehmens eine geeignete Vertretung zu entsenden. Die Zuverlässigkeit dieser Vorgangsweise wurde nie in Frage gestellt. Verträge mit Gesellschaften werden derzeit weiterhin abgeschlossen, wenn es sich um Verträge mit maximal einer Semester Wochenstunde oder insgesamt 18 Lehreinheiten handelt. Dies hat steuerrechtliche Gründe.
R: Wenn eine Gesellschaft eine Vertretung für einen Vortragenden entsendet, ist der FH diese Person vorab genannt worden, oder besteht für die GmbH hierbei absolute Freiheit?
FH: Wenn eine Gesellschaft beauftragt wurde, ist es grundsätzlich in der Verantwortung der Gesellschaft entsprechend geeignete Personen für die Vertretung namhaft zu machen. Ob die FH bei Entsendung von Personen außerhalb dieses Kreises informiert werden kann ich nicht beantworten, weil es seitens der FH dafür kein Erfassungssystem gibt. Wenn es zu Beschwerden kommt oder zu Beanstandungen über Lektoren, gehen wir dem natürlich nach.
R: Die Honorarsätze für die Lehreinheiten sind Pauschalsätze, die auch Vor-und Nachbereitungsarbeiten umfassen?
FH: Die Honorarsätze umfassen sämtliche Leistungen, also Vorlesungen, Prüfungen, die Vor-und Nachbereitung als auch sämtliche Zwischenarbeiten, z.B. die Beantwortung von Fragen zwischen den Vorlesungen. Ergänzend möchte ich vorbringen, dass in den Vorlesungen auch allfällige Fragen aus den vorangehenden Vorlesungen zu bearbeiten sind und die Vorbereitungsarbeiten nicht nur aus der Konzeptionierung bestehen. Die Tätigkeit als Lektor für die FH ist keine punktuelle aus den Vorlesungen allein bestehend sondern eine kontinuierliche, die über das ganze Semester geht, jedenfalls aber den Vertragszeitraum ausfüllt. In welchem Ausmaß ein Lektor tätig wird ist für die FH auf Grund der pauschalierten Abgeltung nicht relevant.
BFV: Hinsichtlich der Einschränkung auf das Sommersemester 2007 möchte ich das Vorbringen in Punkt IV des Einspruchs verweisen und aufrechterhalten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit von 01.02.2007 bis 30.06.2007 bei der mitbeteiligten Partei als Lektor tätig.
Über die Tätigkeit wurde am 01.02.2007 eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der S XXXX Vermögenstreuhand- und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"Die vertragliche Tätigkeit beginnt am 01.02.2007 und endet am 30.06.2007 6. Semester SS07
Art der Tätigkeit und Honorar:
Der Auftragnehmer entsendet nach seinem Dafürhalten für die unten angeführte Lehrveranstaltung Mitarbeiter (externe Lektoren), die den inhaltlichen und didaktischen Anforderungen der F XXXX (mitbeteiligten Partei) entsprechen und stimmt diese mit der F XXXX ab.
Die Tätigkeit des externen Lektors erfasst alle selbständig und eigenverantwortlich zu erbringenden Leistungen der didaktischen Planung, Vorbereitung, Durchführung, Prüfung und Nachbereitung der Lehrveranstaltung mit dem Titel:
Versicherungswesen
Im Ausmaß von 22 LE pro Semester am Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft.
Als Honorar werden 90 € brutto pro LE vereinbart, in Summe max. 1.980 €.
Als Rahmenbedingung für die Tätigkeit sind die Punkte gemäß Beilage 1 als Vertragsbestandteil vollständig vereinbart."
Die Beilage zur Lektorentätigkeit - Werkvertrag beinhaltet auszugsweise:
"§ 1 Weisungsfreiheit:
Der Auftragnehmer unterliegt keinerlei persönlichen Weisungen des Auftraggebers. Die fachliche (inhaltliche) Abstimmung mit dem Studiengangsleiter erfolgt nach den Grundsätzen für die Gestaltung von FH-Studiengängen gemäß FHStG in der jedes geltenden Fassung. Ansonsten unterliegt der Auftragnehmer, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, hinsichtlich seines arbeitsbezogenen Verhaltens keinerlei fachlichen Weisungen.
§ 2 Arbeitsort:
Dem Auftragnehmer steht es grundsätzlich frei, wo er seine Arbeiten (insbesondere die die taktische Planung und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen) verrichtet. Die Durchführung der Lehrveranstaltungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, in den Lehrsälen des Studienganges.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers:
Die Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen sind inhaltlich und didaktisch entsprechend dem hohen Anspruch des Fachhochschulstudienganges zu gestalten.
Der Auftragnehmer gibt seine Wunschtermine so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 2 Monate vor Semesterbeginn, dem zuständigen Fachbereichsleiter/Assistenten schriftlich bekannt bzw. stimmt diese mit dem ab. Die vereinbarten Termine sind für beide Seiten bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter ein Strich geändert werden....
Die festgelegten Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine sind zuverlässig und pünktlich einzuhalten.
Der Auftragnehmer gibt bis spätestens 2 Monate vor Semesterbeginn eine Kurzbeschreibung der Lehrveranstaltung gemäß dem im Studiengang aufliegenden ECTS-Formular dem zuständigen Fachbereichsleiter ab bzw. stimmt diese mit ihm ab. Diese Angaben sind für die gesamte Lehrveranstaltung bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter geändert werden. Der Auftragnehmer hat zu diesem Zeitpunkt auch allfällige Unterrichtserfordernisse (Größe, Beamer, Medienkoffer et cetera) beim Fachbereichsleiter/Assistenten bekanntzugeben.
Der Auftragnehmer ist zu laufender inhaltlicher und taktischer Weiterbildung hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeitsbereiche eigenverantwortlich verpflichtet....
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an allfälligen Lektorenbesprechungen (im Normalfall einmal pro Semester) nach Maßgabe der terminlichen Möglichkeiten teilzunehmen.
...
Im Rahmen der Lehrveranstaltungen darf nur Original-Software bzw. nur vom Auftraggeber autorisierte Software eingesetzt werden....
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Anwesenheit der Studierenden unter Verwendung der jeweils vorliegenden Anwesenheitslisten gewissenhaft zu überprüfen und die entsprechend ausgefüllten Anwesenheitslisten gemäß den Regelungen des Studienganges dem Fachbereichsleiter/Assistenten des Studienganges zu übergeben. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, von sich aus dem Studiengang jene Studierenden zu melden, welche die erforderliche Mindestanwesenheit innerhalb der Lehrveranstaltung nicht erbracht haben bzw. nicht mehr erbringen können.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen entsprechend den Kriterien der Prüfungsordnung verlaufen und unzulässiges Agieren der Studierenden
(" schummeln") von ihm unterbunden bzw. gemeldet wird....
Die Endnoten müssen spätestens 2 Wochen nach der letzten Prüfung beim zuständigen Fachbereichsleiter/Assistenten schriftlich/elektronisch (im Excel-Format) aufliegen. Den Studierenden mit negativem Abschluss ist die Möglichkeit zur Prüfungseinsicht zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten, ein Exemplar der Prüfungsunterlagen und die Bewertungskriterien sind spätestens 3 Wochen nach der Prüfung dem Fachbereichsleiter/Assistenten zu übergeben.
§ 4 Abrechnung und Honorar:
Die Verrechnung des Honorars erfolgt nach Vertragserfüllung aufgrund der tatsächlich gehaltenen Lehreinheiten sowie einer entsprechend zu übermittelnden Honorarnote.
...
Das Honorar wird dem Auftragnehmer mit Semesterende angewiesen, wenn alle vertraglich vereinbarten Unterlagen vollständig und korrekt übergeben wurden und die Honorarnote vorgelegt wurde.
...
§ 5 Vertretungsbefugnis:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Vertragserfüllung jederzeit und grundlos auf eigene Kosten und eigenes Risiko durch geeignete Dritte vertreten zu lassen. Er hat den Auftraggeber hie von zu verständigen.
§ 8 sonstiges:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm während der Dauer des Vertrages anvertrauten oder sonst wie zur Kenntnis gelangten Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse und wird alles unterlassen, was dem Auftraggeber in irgendeiner Weise schaden könnte.....
...
Ist der Auftragnehmer eine juristische Person oder Personengesellschaft, so hat er zu Semesterbeginn dem Auftraggeber mitzuteilen, welche Personen grundsätzlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungen vorgesehen sind. Änderungen dieses Personenkreises sind innerhalb von 8 Tagen dem Auftraggeber mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer bezog seit 01.08.2003 eine Pension. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer bei der S XXXX Vermögenstreuhand- und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH geringfügig beschäftigt und hat seit 27.02.2008 die Geschäftsführung inne.
Die vom Beschwerdeführer in der Niederschrift bei der belangten Behörde vom 05.02.2013 angegebenen Personen, die ihn bei seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei in etwa einmal pro Jahr vertreten haben sollen, Herr Mag. E XXXX R XXXX und Herr Magister K XXXX D XXXX , waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der GmbH nicht beschäftigt.
Eine Vertretung des Beschwerdeführers war aus dem Mitarbeiterpool der S XXXX Vermögenstreuhand- und Versicherungsgesellschaft mbH angedacht, eine Vertretung im SS 2007 erfolgte allerdings nicht.
Die vom Beschwerdeführer verwendeten Skripten wurden von Mitarbeitern des Beschwerdeführers mit dessen Unterstützung angefertigt und wurden vor Veranstaltungsbeginn ins Internet gestellt, damit die Studenten sich entsprechend vorbereiten konnten.
Das nötige Equipment für die Lehrveranstaltungen wurde von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt. Die Lehrveranstaltungen fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei statt.
Der Beschwerdeführer hielt die Lehrveranstaltungen ab, erstellte die dazu notwendigen Skripten, erarbeitete die Prüfungsfragen, hielt am 29. Mai 2007 eine Prüfung ab, die er auch bewertete. Der Auftrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasste 22 Lerneinheiten, wobei sich die Vor- und Nachbereitungsarbeiten für die Tätigkeit in etwa gleichen Stundenausmaß wie die Lehreinheiten über das ganze Semester erstreckte. Im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer den Studierenden für Fragen zur Verfügung, sei es per Mail oder Telefon. Anfragen per Mail wurden von ihm telefonisch beantwortet. Er nahm pro Semester auch rund einmal an administrativ-organisatorischen Terminen der mitbeteiligten Partei teil.
Die Honorarnote wurde entsprechend einem von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen Formular am Vertragsende ausgestellt und das Honorar an die S XXXX Vermögenstreuhand-und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH überwiesen.
Der Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung erhoben und ist im Wesentlichen unbestritten.
Das ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 lautet auszugsweise:
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen;
(...)
§ 10 Abs. 1:
Beginn der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 11 Abs. 1:
Ende der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges dem Beschwerdeführer oder der S XXXX Vermögenstreuhand-- und Versicherungsgesellschaft mbH, deren geringfügig Beschäftigter der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war, zuzurechnen ist, wenn nein, ob der Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig war und in welchem Zeitraum die Tätigkeit erfolgte.
In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl.2005/08/0137, geht der Verwaltungsgerichtshof auf die Tätigkeit von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen, insbesondere auf die Auftragserteilung an Personen- oder juristische Gesellschaften detailliert ein und führt dazu aus:
"Eine OEG (seit 1. Jänner 2007, vgl. § 907 Abs. 2 UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen war die OEG berechtigt (und verpflichtet), LektorInnen aus ihrer Gesellschaft zu nominieren bzw. nach ihrem eigenen Dafürhalten (wenn auch in Abstimmung mit der erstbeschwerdeführenden Partei) eine Person auszuwählen, welche die Lektorentätigkeit sodann faktisch zu erbringen habe. Die OEG wäre demnach berechtigt gewesen, irgendeine (wenn auch fachlich geeignete) Person als Lektor zu bestimmen. Es könnte sich dabei also um einen Gesellschafter, einen Mitarbeiter oder auch einen beliebigen Dritten ("Subauftragnehmer") handeln.
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, enthält - wie die Beschwerde an sich zutreffend ausführt - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob Lehraufträge von Fachhochschulen nur an natürliche Personen oder auch an juristische Personen oder Personengesellschaften erteilt werden können (anders etwa - zur Frage, wer zu einem Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann - § 15 Abs. 1 GmbHG: nur physische Personen; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0014, mwN).
Eine Anerkennung (nunmehr (idF BGBl. I Nr. 110/2003) Akkreditierung) als Fachhochschul-Studiengang setzt nach § 12 Abs. 2 Z 3 FHStG (§ 8 Abs. 2 Z 3 FHStG idF BGBl. I Nr. 74/2011) voraus, dass der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper (nunmehr: Lehr- und Forschungspersonal) abgehalten wird. Nach Z 5 leg. cit. muss der den Studiengang durchführende Lehrkörper (das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal) eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen.
Die Autonomie des Lehrkörpers wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR 18. GP, 10) als einer der zentralen Punkte für die Gestaltung des Fachhochschulbereiches hervorgehoben. Zweck dieser - inneren - Autonomie ist (nach Schweighofer, zfhr 2006, 187 ff (196)), wissenschaftliche und pädagogisch reflektierte Strukturen zu gewährleisten. Ein Fachhochschul-Studiengang soll als Ort einer anspruchsvollen wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung organisiert sein. Diese Leistung soll primär durch das professionelle Engagement eines hoch qualifizierten Lehrkörpers erbracht werden, der sich dieser Verantwortung auch bewusst ist. Darin unterscheidet sich die Fachhochschule von der Schule. Adressat der Autonomiegewährleistung ist der Erhalter, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt dafür Sorge zu tragen hat, dass einer solchen professionellen Autonomie des Lehrkörpers Raum gegeben wird.
Mit einer derartigen Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals wäre es aber unvereinbar, würde das Lehrpersonal - wie in den vorliegenden Verträgen angeführt - nach dem Dafürhalten einer dritten Partei (hier der G OEG) ausgewählt, könnte doch diese dritte Partei (im Wege von Mitgesellschaftern (vgl. Art. 7 Nr. 6 der 4. EVHGB, nunmehr § 115 Abs. 3 UGB), als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen. Selbst eine Beschäftigung des Lehr- und Forschungspersonals durch eine dem Erhalter des Fachhochschul-Studienganges nahestehende Person (samt Weisungserteilung aus dieser Beschäftigung) wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen, was aber der Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals diametral entgegenstünde."
Auch im Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0010, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das obzitierte Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, dass die - in erster Linie gesetzlich - vorgegebene Struktur eines Fachhochschul-Studienganges eine tendenziell vertretungsfeindliche sei. Die Konstruktion der Erbringung von Leistungen des Lehrpersonals im Rahmen einer Fachhochschule durch eine OEG stehe auch im Widerspruch zu dieser Vertretungsfeindlichkeit. Wenn schon die Vertretung einer (natürlichen) Person durch eine andere Person tendenziell ausgeschlossen sei, sei es umso mehr ausgeschlossen, dass die Auswahl des Lehrpersonals eines Fachhochschul-Studienganges an eine außenstehende Gesellschaft ausgelagert werde.
Damit sei es aber im Allgemeinen ausgeschlossen, dass Lehraufträge von Fachhochschulen (oder Fachhochschul-Studiengängen) an juristische Personen (oder Personengesellschaften) erteilt werden. Abweichendes möge allenfalls (ohne dass dies hier abschließend zu prüfen wäre) dann gelten, wenn die Fachhochschule mit einer Gebietskörperschaft (oder auch einer Universität) vereinbare, dass diese einen qualifizierten Vertreter entsende. Die Möglichkeit, eine Marktchance für eine Tätigkeit als Lektor an einer Fachhochschule (oder einem Fachhochschul-Studiengang) zu nützen, habe somit (im Allgemeinen) nur eine natürliche Person. Damit sei aber die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ausschließlich der natürlichen Person, nicht aber einer "zwischengeschalteten" juristischen Person oder Personengesellschaft zuzurechnen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Erbringung der Leistung jedenfalls dem Beschwerdeführer ad personam zuzuordnen ist, zumal es sich bei der vertragsabschließenden Gesellschaft weder einer Universität oder Gebietskörperschaft handelt.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).
Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragter bei der mitbeteiligten Partei tätig und hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, die die mitbeteiligte Partei anbietet.
In seinem Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl.2009/08/0010, führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus:
"Es sind daher bei der folgenden Beurteilung auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer derartigen Tätigkeit zu berücksichtigen (bei der Darstellung der Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes wird durchgehend die aktuelle, durch BGBl. I Nr. 110/2003 eingeführte Terminologie verwendet):
Mit dem "Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge" (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wurde das berufsbildende Schulwesen zwecks Entlastung und Ergänzung des Hochschulbereiches ausgebaut (vgl. das Vorblatt zur Regierungsvorlage, 949 BlgNR XVIII. GP).
§ 3 FHStG (Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen) regelt im ersten Absatz, dass Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau sind, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau (Z. 1), die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen (Z. 2), und die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen (Z. 3). Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3 Abs. 2 Z. 1 FHStG). Neben verstärkter Berufs- und Praxisorientierung (im Lehrkörper sind Berufspraktiker vertreten) sind Fachhochschul-Studiengänge gegenüber universitären Studiengängen durch eine (tatsächlich) kürzere Studiendauer gekennzeichnet. Für die Lehrenden bedeutet dies eine stärkere Bindung an die Vorgaben des Lehrplanes, für die Studierenden eine straffere Studiengestaltung (vgl. den allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR XVIII. GP, S. 11). Dabei kommen auch "Fernstudienelemente" zum Einsatz. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen (§ 3 Abs. 2 Z. 5 FHStG). Die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen (die auch bestimmte juristische Personen des privaten Rechts sein können) haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003).
§ 3 Abs. 2 Z. 9 FHStG bestimmt weiters, dass die Lehrveranstaltungen einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen sind; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Die Qualitätssicherung der Fachhochschul-Studiengänge soll zudem durch die professionelle Kontrolle des Fachhochschulrates gewährleistet werden. Diese Behörde ist für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständig (§ 6 Abs. 1 FHStG). Sie entscheidet auch über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung "Fachhochschule" (§ 6 Abs. 2 Z. 1 FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003). Weiters obliegt ihr gemäß § 6 Abs. 2 FHStG unter anderem auch die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen (Z. 3), die Förderung der Qualität der Lehrer und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (Z. 4) und die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage (Z. 5). Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen (§ 6 Abs. 3 FHStG; vgl. dazu auch die "Verordnung des Fachhochschulrates über die Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb", BIS Verordnung 5/2004). Auf Grund der "Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen" (BGBl. II Nr. 29/2004) hat der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule zwischen 15. und 30. November jedes Jahres dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal bekannt zu geben (§ 3).
Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang setzt gemäß § 12 Abs. 2 FHStG unter anderem voraus, dass den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird (Z. 1), der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen (Z. 2; der Antrag auf Akkreditierung muss gemäß § 12 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. einen Studienplan und eine Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges enthalten), der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird (Z. 3), die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden (Z. 4), der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist (Z. 5), eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist (Z. 8) und die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist (Z. 10). Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen. Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus (§ 13 Abs. 1 und 2 FHStG). Der Evaluationsbericht hat insbesondere Aufschluss über die didaktische Qualität der Lehre und die Adäquanz des Studienplanes hinsichtlich der beruflichen Verwertbarkeit der Ausbildung zu geben (vgl. die Ausführungen zu § 13 FHStG im besonderen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR XVIII. GP, S. 15). Genauere Festlegungen hinsichtlich der Evaluierung enthält eine vom Fachhochschulrat zu erlassende Verordnung (vgl. § 13 Abs. 2a FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003).
Die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule setzt gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unter anderem den Nachweis einer den Bedingungen des § 16 entsprechenden Organisation der betreffenden Einrichtung voraus. Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR XVIII. GP, S. 16) wird zu dieser Bestimmung unter anderem ausgeführt, dass dieser Paragraph die organisatorischen Mindestanforderungen für Fachhochschulen festlegt. § 16 FHStG (idF BGBl. I Nr. 72/1998 und BGBl. I Nr. 110/2003) lautet:
"Fachhochschulkollegium
§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.
(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:
1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;
2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;
3. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;
4. Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;
5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;
7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;
9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.
(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt
1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
3. -die Aberkennung von Prüfungen;
4. -die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen."
XXXX Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
(...)
Wie zuvor bereits erwähnt, schließt die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus. Mit der Frage, wann ein Beschäftigter berechtigt ist, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt befasst und ist hiebei zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117, vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271), oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117) vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271). Hingegen ist es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, sowie vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Demgemäss muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall (anders als bei der dem Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271 zu Grunde liegenden Sachlage) ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Juli 1991, Zl. 86/08/0155 und vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208; aber auch die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0151, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152). Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200). Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies ja nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Schließlich ist es bei Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis auch nicht entscheidend, ob der jeweilige Beschäftigte von seiner Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer hat auf Grund einer Rahmenvereinbarung Lehraufträge jeweils für das Sommersemester erhalten. Die Entlohnung der angenommenen Lehraufträge erfolgte in Form eines "Gesamthonorars", das am Ende des Semesters nach Legung einer Gesamthonorarnote ausbezahlt wurde, die auch eine Abrechnung, ob der jeweilige Lehrauftrag im vereinbarten Ausmaße eingehalten worden war, ermöglichen sollte. Mit Annahme des Lehrauftrages, entstand die Verpflichtung, die vereinbarten Lehrveranstaltungen auch durchzuführen.
Fachhochschul-Studiengänge bieten auch Lehrveranstaltungen an, die von nicht hauptberuflich bei der Fachhochschule angestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden, die durch ihre Erfahrungen aus dem Hauptberuf den geforderten Praxisbezug der Ausbildung vermitteln können, mit dem Interesse dieser Lehrbeauftragten, eine zeitlich begrenzte Verpflichtungen zur Lehrtätigkeit einzugehen.
Wenn auch in den Vereinbarungen für den gegenständlichen Zeitraum ein Vertretungsrecht vereinbart wurde, wäre dies lediglich aus dem Kreis der Mitarbeiter der S XXXX Vermögenstreuhand- und Versicherungsgesellschaft mbH erfolgt. Soweit sich der Beschwerdeführer aber fallweise von einem Kollegen unterstützen oder vertreten ließ, liegt im Sinne der obangeführten Judikatur keine echte und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließende Vertretungsbefugnis vor. Das vereinbarte Vertretungsrecht ist als eine Scheinvereinbarung zu qualifizieren, auch deshalb, weil die in der "Beilage zur Lektorentätigkeit" gestellten Anforderungen für Lehrende der mitbeteiligten Partei eine faktische Wahrnehmung des vertraglichen Vertretungsrechts ausschließen würden.
Der Beschwerdeführer hatte nicht nur Wissen in den Lehrveranstaltungen zu vermitteln, sondern auch die Vorlesungsunterlagen vorbereitet, am Ende des Semesters auch eine Prüfung abzuhalten und die Ergebnisse zu benoten. Weiters stand der Beschwerdeführer den Studenten während der Dauer des gesamten Semesters über E-mails und Telefon für weiterführende Frage zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer bestimmte weiter die konkrete Durchführung der einzelnen Vorlesungs- bzw. Übungszeiten durch die persönliche didaktische Art des Vortrages, und er gab auch die gesamte Gestaltung der jeweiligen Lehrveranstaltung vor, da er auf Grund der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur "didaktischen Planung, Vorbereitung und Durchführung" der Lehrveranstaltungen verpflichtet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, indem er die Unterlagen der Lehrveranstaltungen - unter Mithilfe von Kollegen der S XXXX Vermögenstreuhand- und Versicherungsgesellschaft mbH - erstellte.
Eine Vertretung des Beschwerdeführers bei erscheint daher nur im Ausnahmefall möglich zu sein. Dies bestätigt auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich von Kollegen aus der GmbH vertreten lasse und dies mit der mitbeteiligten Partei abspreche. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich von Dritten vertreten hat lassen, konnte nicht festgestellt werde.
Letztlich lässt sich auch § 8 der "Beilage zur Lektorentätigkeit", der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten statuiert, nicht mit der behaupteten generellen Vertretungsbefugnis in Einklang bringen, entspricht es doch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185; vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0042, vom 14.3.2013, Zl. 2009/08/0188).
Der Verweis auf § 7 Abs. 3 FHStG, idF BGBl. I Nr. 74/2011, wonach sich nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 von anderen geeigneten Personen vertreten lassen kann, geht insoferne ins Leere, als diese Bestimmung erst mit dem 01.03.2012 in Kraft trat. Auch die Vorgängerbestimmung des § 5a FHStG idF. BGBl. I Nr. 89/2007 trat erst mit dem 05.12.2007 in Kraft, sohin nach den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht unter nebenberufliches Lehrpersonal im Sinne dieser Bestimmungen subsumiert werden, da er weder unter die Z1 (ausschließlich in der Lehre tätig, Z2 (nicht mehr als sechs Semesterstunden lehrend) oder Z3 (nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehend) fallen würde.
Zur Frage der Bindung des Beschwerdeführers an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit war der Beschwerdeführer zur Abhaltung der Lehrveranstaltungen an die Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei gebunden, konnte aber sein Vor- und Nachbereitungsarbeiten in eigenen Räumlichkeiten ausüben. Der Stundenplan für die Kurse, welche in der Fachhochschule abgehalten wurden, wurde jeweils vor Beginn des Semesters durch den Studiengangsleiter in Abstimmung mit den Lektoren festgelegt. Diese einmal festgelegten Zeiten waren zuverlässig einzuhalten. Ein Stundentausch war nach Information des Studiengangsleiters zwecks Mitteilung an die Studenten möglich.
Soweit der Stundenplan den Ort und die Zeiten der Lehrveranstaltungen (Kurse) vorgibt und der Beschwerdeführer - bereits auf Grund der dargestellten vertraglichen Vereinbarung - diesen grundsätzlich einzuhalten hatte, kann eine Bindung nicht angezweifelt werden.
In Anbetracht der festgestellten persönlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Einbindung in die Organisation der mitbeteiligten Partei kann der belangen Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese ein Ausübung der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit angenommen hatte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2005/08/0023; vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232; vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276, vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020) und sohin nicht mehr gesondert zu prüfen.
Zur Dauer des versicherungspflichtigen Zeitraumes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, so auch nach eigenen Angaben, nicht nur die Abhaltung der Lehrveranstaltungen übernommen hatte, sondern auch die didaktische Planung, die bereits mit Semesterbeginn erfolgte, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und deren Besprechung mit den Studierenden und auch die Betreuung der Studierenden über die Gesamtdauer des Semesters. Es ist daher auch hier die belangte Behörde zu bestätigen, wenn diese die Einbeziehung in die Pflichtversicherung über die Dauer des Semesters angenommen hat.
3. 3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der unter Punkt 3.2 angeführten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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