BVwG W119 2112557-1

W119 2112557-1Federal Administrative CourtMay 27, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe

Full text

BVwG W119 2112557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2112557.1.00

Spruch

W119 2112557-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 7. 2015, Zl. 1014710509/14526568, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. 4. 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 9. 4. 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am 10. 4. 2014 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an jemenitischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und aus XXXX zu stammen. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Seinen in XXXX ausgestellten jemenitischen Reisepass habe er "weggeschmissen". Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Zeuge eines tragischen Unfalls geworden sei, bei dem ein Mann getötet worden sei. Er habe über den Vorfall aussagen sollen, jedoch hätten sowohl die Eltern des Todesschützen als auch jene des Getöteten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er aussagen. Aus Angst um sein Leben habe er Jemen verlassen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, getötet zu werden.

Am 11. 5. 2015 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer legte eingangs einen jemenitischen Personalausweis sowie eingescannte Fotos seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden seiner beiden Kinder vor. Er gab an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Frau sei mit den beiden Kindern, das zweite Kind sei nach seiner Ausreise auf die Welt gekommen, zu ihren Eltern gezogen. Die Familien in XXXX würden am Rande der Stadt Zelte aufstellen und dort die Frauen und Kinder in Sicherheit bringen. Die Stadt werde jeden Tag bombardiert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 1. 11. 2013 mit zwei Freunden, XXXX und XXXX zu Hause gewesen sei. XXXX habe eine Waffe geputzt und diese dabei aus Spaß auf ihn und XXXX gerichtet. Es habe sich versehentlich ein Schuss gelöst, der XXXX am Kopf getroffen habe. Sie hätten ihn sofort ins Krankenhaus gebracht, wo er medizinisch versorgt worden sei. Der Sicherheitsdienst im Krankenhaus habe sie noch dort befragt. Daraufhin sei XXXX festgenommen worden. Dieser habe die Wahrheit gesagt und gestanden, dass er unabsichtlich und versehentlich auf XXXX geschossen habe. Am selben Abend seien die Familienangehörigen von XXXX und XXXX ins Krankenhaus gekommen und der Beschwerdeführer habe ihnen ausführlich über den Vorfall berichtet. Am nächsten Tag sei XXXX im Krankenhaus verstorben. Die Familie des Schützen, XXXX habe ihn unter Druck gesetzt, bei der Polizei auszusagen, dass der Schuss von außen gekommen sei und XXXX seine Waffe nicht auf sie gerichtet habe. Sie habe damit verhindern wollen, dass XXXX hingerichtet werde und habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass auch er sterben werde, falls XXXX etwas passieren würde. Am Tag darauf habe der Beschwerdeführer die Familie seines verstorbenen Freundes XXXX besucht und ihr erzählt, dass er durch die Familie des XXXX unter Druck gesetzt werde, vor Gericht zu dessen Gunsten auszusagen. Daraufhin hätten die Familienangehörigen des Getöteten ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, sollte er vor Gericht falsch aussagen. Somit sei er von beiden Familien mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er innerhalb von zehn Tagen seine Flucht organisiert und sei anschließend ausgereist. Am 10. 11. 2013 habe er den Jemen verlassen.

Die Polizei sei nicht zu ihm nach Hause gekommen. Was mit der Tatwaffe passiert sei, wisse er nicht. Vielleicht sei sie von der Familie des XXXX geholt worden. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er keine Angaben zum Verbleib der Tatwaffe machen könne, welche sich bei ihm zuhause befunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse wer diese Waffe mitgenommen habe. Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie des XXXX von ihm verlangt habe, zu dessen Gunsten auszusagen, wenn dieser selbst zum Vorfall ausgesagt und die Wahrheit erzählt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nicht konkret wisse, was XXXX danach ausgesagt habe. Was mit XXXX in der Zwischenzeit passiert sei, wisse er ebenfalls nicht. Er habe die Drohungen beider Familien nicht bei der Polizei angezeigt. Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, um sich und seine Familie zu schützen, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei der Meinung, dass die Polizei dagegen nichts unternehme. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, von den besagten Familien getötet zu werden. Er sei nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen, weil er überall gefunden werden könnte. Er wisse nicht, was aus diesen beiden Familien geworden sei. Seine Familienangehörigen habe er danach nicht gefragt und sie hätten ihm auch nichts erzählt. Er habe in der Einvernahme den Dolmetscher sehr gut verstehen können. Befragt, ob er nach der Rückübersetzung des Protokolls Einwendungen gegen die Niederschrift habe und alles richtig und vollständig protokolliert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrekt gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 7. 2015, Zahl: 1014710509/14526568 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf die Republik Jemen) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. 7. 2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt hielt den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund für nicht glaubhaft. Zusammenfassend führte das Bundesamt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht in seiner Wohnung aufgesucht habe, um den Tatort und die Tatwaffe sicherzustellen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht wisse, was mit der Tatwaffe geschehen sei, vielleicht habe die Familie des Täters diese aus seiner Wohnung genommen. Diese Angabe sei jedenfalls nicht glaubhaft. Einerseits habe der Beschwerdeführer erzählt, dass der Bruder des Täters ihm erzählt habe, es würde zu einer Gerichtsverhandlung kommen, andererseits sei der Beschwerdeführer als wichtigster Zeuge weder von der Polizei noch von der der Staatsanwaltschaft aufgesucht und zu diesem Vorfall befragt worden. Damit sei das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft und widerspreche der menschlichen Erfahrung.

Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit Schriftsatz vom 3. 8. 2015 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits aus den Länderfeststellungen zu den Sicherheitsbehörden hervorgehe, dass die Regierungskontrolle über die Sicherheitskräfte unvollständig sei. Straflosigkeit sei weiterhin vorherrschend gewesen. Diese Berichte seien mit 19. 4. 2013 datiert und somit im Hinblick auf die in den letzten zwei Jahren stattfindende Verschlechterung der Sicherheitslage veraltet. Das Bundesamt hätte sich mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der jemenitischen Behörden im Falle einer Verfolgung durch Dritte auseinandersetzen müssen. Verwiesen wurde auf Berichte zu Jemen des deutschen Auswärtigen Amtes, des Overseas Development Institute (ODI) aus Mai 2014 und des UNHCR aus April 2015, aus welchen hervorgehe, dass in Jemen derzeit kein funktionsfähiger Sicherheitsapparat vorhanden sei und der Beschwerdeführer sich aufgrund der Drohungen nicht an die Sicherheitskräfte wenden könnte. Diese öffentlich zugänglichen Quellen hätte das Bundesamt bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen.

Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Das Bundesamt würdige es als unglaubwürdig, dass kein Polizist zum Beschwerdeführer gekommen sei, um den Tatort zu besichtigen und die Tatwaffe sicherzustellen. Damit lege es einen mitteleuropäischen Maßstab an und lasse außer Acht, dass die Vorgehensweise der jemenitischen Sicherheitskräfte von denen der österreichischen Sicherheitskräfte massiv abweichen könne. Im Hinblick auf die Länderberichte zu den Sicherheitskräften im Jemen sei es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb der neun Tage, die er noch in XXXX geblieben sei, weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft aufgesucht worden sei. Die Vorgehensweise der jemenitischen Sicherheitskräfte liege nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers. Ihm könne aus dem für das Bundesamt nicht nachvollziehbaren Verhalten der jemenitischen Behörden kein Vorwurf gemacht werden. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, abgelenkt durch mehrere Familienangehörige des Täters, nicht bemerkt habe, dass jemand die Tatwaffe mitgenommen habe. Ebenfalls sei es nachvollziehbar, dass er seine Wohnung gereinigt habe. Es seien keine Sicherheitskräfte zur Besichtigung des Tatortes gekommen und er habe auch keine Anweisung erhalten, den Tatort so zu belassen, wie er nach dem Vorfall gewesen sei. Es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Wohnung, in welcher er mit seiner Frau und seinen Kindern wohne, das Blut seines Freundes belasse. Der Beschwerdeführer habe vor den Sicherheitskräften des Krankenhauses zwar bereits eine Aussage gemacht, aber diese hätte er widerrufen und vor Gericht eine andere Aussage tätigen können. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass die Familie des Täters ihn unter Druck gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er davon ausgegangen sei, dass diese ihm nicht helfen würde. Darüber hinaus habe er befürchtet, dass die Familie des Täters negativ auf die Anzeige bei der Polizei reagieren könnte und ihm etwas antun werde. Bei entsprechender Würdigung des Fluchtvorbringens wäre das Bundesamt zum Ergebnis gelangt, dass dieses glaubhaft sei und der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zwar handle es sich im gegenständlichen Fall um keine vom jemenitischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht jedoch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es darauf an, ob im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr ausreichend Schutz bestehe. Der jemenitische Staat sei, wie die oben angeführten Länderberichte belegten, "nicht willens/nicht in der Lage", den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Er mache begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe von Personen, die Zeugen einer Tötung waren, geltend. Beantragt werde, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11. 4. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sowohl XXXX als auch XXXX Freunde von ihm gewesen seien. Er wisse nicht, welchen Beruf XXXX gehabt habe. Dieser habe selten über seinen Beruf gesprochen und zum Schluss habe er gesagt, dass er keine Arbeit gehabt habe. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Schilderung zum Vorfall, bei dem XXXX von XXXX durch einen sich unabsichtlich gelösten Schuss aus dessen Kalaschnikow getötet worden sei. Die Security im Spital habe XXXX angehalten und ihn der Polizei übergeben. Am nächsten Tag hätten die Verwandten des XXXX den Beschwerdeführer aufgefordert, vor der Polizei auszusagen, dass der Schuss nicht aus dessen Waffe sondern von außen gekommen sei. Er habe jedoch gesagt, dass er seine Angaben nicht fälschen könne und die Wahrheit sagen werde. Sie hätten ihn in daraufhin mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht die von ihnen gewünschten Angaben machen. Er habe erwidert, dass er die Wahrheit sagen werde. Dann sei er zur Familie des Getöteten gegangen und habe von der Drohung durch die Familie des Täters erzählt. Die Verwandten des Getöteten hätten ihn aufgefordert, die Wahrheit zu sagen. Ansonsten würden sie ihn umbringen. Danach habe er beschlossen, den Jemen zu verlassen.

Auf die Frage, ob er im Krankenhaus zu dem Vorfall befragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er wisse nicht, ob der Täter von der Polizei einvernommen worden sei und was er angegeben habe. Er wisse auch nicht was aus ihm geworden sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, dass XXXX die Tat gestanden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er wisse auch noch immer nicht, was aus XXXX geworden sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesamt wörtlich ausgesagt habe: "Sie haben uns zum Vorfall befragt" antwortete er, dass er gemeinsam mit XXXX im Spital gewesen sei, als sie XXXX eingeliefert hätten. XXXX habe dann beim Spitalssicherheitsdienst angegeben, dass er für die Behandlung aufkommen werde. Ihn selbst hätten sie nicht gefragt, weil XXXX selbst gesagt habe, dass sich versehentlich ein Schuss aus der Waffe gelöst habe. Auf den Vorhalt, dass sich daraus ergebe, dass XXXX die Tat gestanden habe, erwiderte der Beschwerdeführer: "Es war im Spital so - und es ist im Jemen genauso wie in allen anderen Ländern so -, dass die Leute die den Patienten in das Spital einliefern, ob das Täter sind oder nicht, für die Behandlungskosten aufkommen. Da wir den Patienten gebracht haben, hat mein Freund XXXX gesagt, er wird die Kosten übernehmen."

Auf den erneuten Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 11. 5. 2015 angegeben habe, XXXX habe im Spital gestanden, dass er versehentlich auf XXXX geschossen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe oder der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Befragt, warum er dies nicht in der Beschwerde gerügt habe, antwortete er, dass er das alles nicht verstanden habe. Die deutsche Sprache sei schwierig. Er habe angegeben, dass XXXX gestanden habe, aber er habe gemeint, dass dieser für die Kosten der Behandlung zuständig oder verantwortlich sei. XXXX habe aber nicht gesagt, dass er für den Schuss verantwortlich sei. Er wisse nicht, was bei der Einvernahme des XXXX passiert sei. Befragt, ob seine Familie im Jemen mit einer der beiden Familien Probleme bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine damals mit dem zweiten Kind schwangere Frau und sein Kind zu seinen Schwiegereltern geflüchtet seien und dort lebten.

Der Rechtsberater des Beschwerdeführers führte aus, dass selbst wenn XXXX vor privaten Sicherheitskräften im Krankenhaus die Verantwortung für die Verletzung des Getöteten übernommen habe, dies noch nicht bedeute, dass in einem möglichen Strafverfahren, insbesondere wenn der Beschwerdeführer etwas anderes bezeugt hätte, "seine Unschuld zu tage gekommen wäre." "Wenn der BF keine diesbezügliche Aussage getroffen hätte, steht immer noch im Raum, ob der XXXX für die Tötung verantwortlich ist und diese eventuell auch vorsätzlich gemacht haben könnte. In diesem Fall wäre das, folgt man den Länderberichten, sein Todesurteil." Der Beschwerdeführer gehöre als Zeuge einer Tötung einer sozialen Gruppe an, die aufgrund ihrer Zeugenschaft zu einem erheblichen Nachteil der Verfolger führen würde. Dies sei der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Jemen übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

Am 26. 4. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei - das Gerichtsystem in Jemen sehr anfällig für Einmischungen durch die Exekutive sei. Deshalb richteten Bürger oft direkte Appelle an die Exekutivbehörden. Auch beeinflussten soziale Bande und Korruption die Urteile. Vor diesem Hintergrund erscheine es durchaus glaubwürdig, dass sowohl die Angehörigen des Opfers als auch des vermeintlichen Täters auch den Beschwerdeführer als Zeugen unter Druck setzten, um ein für sie günstiges Urteil zu erzielen. In dieser Situation sei der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, von beiden Konfliktparteien gezwungen zu werden eine Aussage in ihrem Sinne zu tätigen. Da er, egal ob er die Wahrheit sage oder lüge, zumindest in einem Fall den Zorn einer Partei auf sich ziehe, sei er jedenfalls gefährdet, von dieser Partei verfolgt zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Am 9. 4. 2014 stellte er einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jemen eine Verfolgung aus den Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Zur Situation in Jemen:

Politische Lage

Die Republik Jemen ist laut Verfassung von 1994 ein arabischer islamischer Staat, an dessen Spitze der Staatspräsident steht. (AA 06.2013a)

Sie verfügt über ein konstitutionelles Präsidialsystem. Staatsoberhaupt ist Abdrabbo Mansour Hadi, der am 21. Februar 2012 als Übergangspräsident für zwei Jahre gewählt wurde. Regierungschef ist Mohammed Salem Basindua.

Das jemenitische Parlament hat 301 Sitze und wurde zuletzt am 27. April 2003 gewählt.

Im Parlament vertreten sind folgende Parteien: Allgemeiner Volkskongress (GPC / ehemalige Einheitspartei des Nordens);

Reform-Partei "Islah" (islamistisch); Sozialistische Partei Jemens (YSP / ehemalige Einheitspartei des Südens); Nasseristische Partei;

Baath-Partei; Union der Volkskräfte (zaiditisch);

Al-Haq-Rechtspartei (zaiditisch); sowie 13 unabhängige Abgeordnete. (AA 06.2013)

Das Parlament wird alle sechs Jahre gewählt. Seit der Vereinigung des Landes 1990 haben drei Parlamentswahlen (1993, 1997, 2003) stattgefunden. Erneute Parlamentswahlen waren für 27. April 2009 geplant, wurden jedoch aufgrund einer politischen Blockade um die Frage einer Wahlrechtsreform bereits zwei Mal verschoben.

Im Januar 2011 hatte sich in Jemen eine zivilgesellschaftliche Protestbewegung formiert, die einen vollständigen Regimewechsel und eine Demokratisierung des politischen Systems forderte. Im ganzen Land fanden über viele Monate hinweg Massendemonstrationen und Zusammenstöße zwischen bewaffneten Elementen der Opposition und Regierungstruppen statt, bei denen es insgesamt mehrere hundert Todesopfer gab. Am 23. November 2011 unterzeichnete der damalige Staatspräsident Saleh schließlich ein Machttransferabkommen, das den Weg zur Bildung einer Regierung des nationalen Konsenses und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen freimachte. Am 21. Februar 2012 sprachen über 6,5 Mio. Wählerinnen und Wähler dem Übergangspräsidenten Abdrabbo Mansour Hadi das Vertrauen aus. (AA 06.2013a)

Der neue Präsident und die im Dezember 2011 gebildete "Regierung der nationalen Versöhnung" wurden mit der Durchführung eines zweijährigen Übergangsprozesses beauftragt. Die Regierung muss demnach eine Nationalen Dialogkonferenz ins Leben rufen, einen Volksentscheid über eine neue Verfassung organisieren, das Wahlsystem reformieren, das Militär und die Sicherheitskräfte neu aufstellen sowie Maßnahmen zur Sicherung eines Übergangsjustizwesens einleiten. Im Anschluss müssen allgemeine Wahlen durchgeführt werden, die im Einklang mit der neuen Verfassung stehen. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Jemen_node.html, Zugriff 18.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (06.2013a): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

Nach seinem sechs monatigen Exil ist Präsident Hadi im September 2015 wieder in sein Land zurückgekehrt. Er ist im südlichen Aden gelandet, das im Juli von den Huthi-Rebellen zurückerobert werden konnte (Zeit Online 22.9.2015, vgl. Standard 24.9.2015).

Quellen:

Der Standard (24.9.2015): Krieg im Jemen: Vernichtung oder Befriedung,

http://derstandard.at/2000022753462/Krieg-im-Jemen-Vernichtung-oder-Befriedung, Zugriff 14.10.2015

Sicherheitslage

In weiten Teilen des Jahres 2012, kämpfte Präsident Hadi, seine politische Autorität zu festigen, auch nachdem die groß angelegten Demonstrationen und die gewalttätigen Gegendemonstrationen aufgehört hatten. Jemens politische Stabilität wurde durch Einmischung von Ex-Präsident Saleh und durch seine Anhänger innerhalb des Militärs, durch Unruhe unter den autonomen Stammesgruppen, durch die südjemenitische separatistischen Bewegung, durch eine sieben Jahre alte schiitische Rebellenbewegung in der nördlichen Provinz Saada und durch sunnitisch-islamistische militante Gruppen mit Al Qaida-Verbindungen negativ beeinflusst. Hadi unternahm Schritte, um Salehs anhaltenden Einfluss innerhalb des Militärs durch die Umstrukturierung der Armee und Abberufung von Salehs Verwandten, darunter seinem Sohn, Bruder, und eines seiner Neffen, zu brechen. (FH 01.2013)

Fast täglich finden in verschiedenen Landesteilen weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen statt, an denen eine Reihe von Akteuren beteiligt sind: Al Qaida-nahe Gruppen (v.a. im Süden), schiitische Houthi-Rebellen (im Norden), südjemenitische Separatisten, Stämme und Regierungstruppen. Darüber hinaus bleibt die humanitäre Lage weiterhin schwierig. (AA 06.2013a)

Zu einem besonders ernsthaften Problem wurde der seit 2004 andauernde Konflikt in der nördlichen Provinz Saada. Religiös orientierte schiitische Kräfte unter Führung des Houthi Clans kämpfen gegen die Regierung in Sanaa, wobei ihre Motive und Ziele eher diffus sind, aber wohl dennoch von Iran unterstützt werden. Alle diversen Vermittlungsversuche blieben bisher ohne sichtbaren Erfolg. Inzwischen kontrollieren die Rebellen größere Gebiete im Norden und haben mit dem Aufbau quasi-staatlicher Strukturen begonnen. (LIPortal 14.6.2013)

Eine weitere Gefahr droht aus dem ehemaligen Südjemen. Das sogenannte Southern Movement (Hirak) wendet sich verstärkt gegen die übermächtige Dominanz des Nordens im südlichen Landesteil. Zudem wird eine bessere Einbindung des Südens in den Einheitsstaat gefordert. Demonstrationen eskalierten häufig, so dass es Tote und Verwundete zu beklagen gab. Radikale Kräfte innerhalb dieser Bewegung fordern verstärkt eine erneute Eigenständigkeit des südlichen Landesteils. Eine al-Qaida nahestehende Gruppierung Ansar al-Sharia nutzte diese Situation und beherrschte mehr als ein Jahr große Teile der Süd-Provinzen Abyan und Shabwa. (LIPortal 14.6.2013)

Die Lage im ganzen Land ist weiterhin unübersichtlich. Es bestehen erhebliche Risiken durch innere Konflikte, Stammesauseinandersetzungen, Massendemonstrationen und terroristische Anschläge, die in einzelnen Landesteilen, aber auch in der Hauptstadt Sanaa, auftreten und von denen auch Unbeteiligte betroffen sein können.

In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch einen regionalen Ableger des Terrornetzwerks Al-Qaida. Wiederholt drohte das Netzwerk im Internet auch mit Entführungen nicht-islamischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten arabischen Halbinsel.

Im Zuge einer Offensive der Übergangsregierung gegen Al-Qaida haben jemenitische Regierungstruppen im Juni 2012 die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa wieder erlangen können und damit einen wichtigen Erfolg im Anti-Terrorkampf errungen. Gleichzeitig dürfte sich ein Teil der terroristischen Kämpfer in andere Regionen abgesetzt haben.

Am 11. Juli 2012 kam es zu einem Anschlag auf die Polizeiakademie in Sanaa mit mehreren Toten. Bereits am 21. Mai 2012 hatte ein Selbstmordattentäter einen schweren Anschlag auf Angehörige der Sicherheitskräfte in Sanaa verübt, bei dem nahezu 100 Tote und 300 Verletzte zu beklagen waren. Al Qaida auf der arabischen Halbinsel bekannte sich zu dem Anschlag. Am 18. März 2012 kam in der Stadt Taiz ein US-Staatsbürger ums Leben. Auch hier bekannte sich Al-Qaida zu dem Anschlag. In Aden, aber auch in Sanaa, haben terroristische Anschläge, die sich vor allem gegen Sicherheitskräfte richten stark zugenommen.

Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Zentralregierung hat die Kontrolle über weite Landesteilen verloren oder übt diese nur noch unzureichend aus.

In einigen Gebieten der ehemaligen Südprovinzen fanden im Frühjahr 2012 heftige Kämpfe zwischen militanten Kräften und Regierungstruppen statt.

Die südjemenitische Bewegung ("al-hirak al-ganubi") strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen tragen zur Instabilität des Landes bei. Insbesondere in den Städten Aden und Mukallah hat sich in den letzten Monaten die Sicherheitslage deutlich verschlechtert. (AA 16.10.2013)

Während des Jahres bestanden mehrere interne Konflikte weiter fort, wobei Berichten zufolge alle Konfliktparteien exzessive Gewalt anwendeten. Es gab Zusammenstöße im Zentrum des Landes in der Nähe der Hauptstadt, zwischen Regierungstruppen, Republikanischen Garden und verbündeten Stammeskriegern mit Stammeskriegern im Bunde mit der Familie al-Ahmar in Sanaa bzw. mit Scheich Hamud al-Mikhlafi in Taiz.

Im Süden kämpften Armee und Luftwaffe gegen die Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAP) und ihr nahestehende Gruppen, welche Zinjibar, Hauptstadt des Bezirks Abyan eingenommen hatten. Es kam auch zu Kämpfen zwischen Hirak-Unterstützern und Regierungstruppen in und um Aden.

Im Norden gab es Zusammenstöße zwischen der Houthi-Gemeinschaft nahestehenden Stämmen in Saada, Amran, Hajja, und al-Jawf, mit salafistischen Gruppen und Stammeskriegern der konservativen Islah Partei. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013a): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (17.10.2013): Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/JemenSicherheit_node.html, Zugriff 17.10.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (14.6.2013): Jemen. Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Seit sechs Monaten bombardieren Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate [den Jemen] mit modernen US-Kampfjets. Ganze Teile der Hauptstadt Sanaa liegen in Trümmern, mehr als 1,5 Millionen Menschen sind auf der Flucht. Nahezu 5.000 Menschen wurden von Raketen und Bomben getötet, 23.000 verletzt. [...] Saudi-Arabien und seine Verbündeten haben im Kampf gegen die Huthis zuletzt schwere Verluste erlitten. Nun sollen Bodentruppen die Entscheidung bringen. [...] Innerhalb der nächsten Wochen soll die Hauptstadt Sanaa zurückerobert werden. Die ersten tausend saudischen Elitesoldaten wurden bereits in die nördliche Nachbarprovinz Ma'rib verlegt. Katar sagte weitere tausend Soldaten zu, ebenso der Sudan. Ägypten dagegen dementierte eine Beteiligung, nachdem es zunächst geheißen hatte, das Land schicke 800 Soldaten. Militärbeobachter schätzen, dass inzwischen eine stark bewaffnete Streitmacht von mindestens 5.000 Soldaten in dem kargen Aufmarschgebiet auf den Angriffsbefehl wartet (Zeit Online 26.9.2015).

Der Kampf um die Hauptstadt Sanaa, die noch von den Huthi-Rebellen kontrolliert wird, dürfte unmittelbar bevorstehen. Hadi stellte in seiner Rede zum Opferfest, die er von Aden aus hielt, den Huthis und ihren Verbündeten die "baldige Vernichtung in Aussicht: was immer das koste". Der Krieg im Jemen, aus dem es so gut wie keine unabhängige Berichterstattung gibt, wird von beiden Seiten ohne jede Rücksicht auf Zivilisten geführt. Von der nördlichen Stadt Saada, von der der Aufstand seinen Ausgang nahm, heißt es, dass es kaum noch Häuser gibt, die von der saudisch geführten Allianz bombardiert werden könnten (Standard 24.9.2015).

Quellen:

Das Kriegsgeschehen entwickelt sich für das jemenitische Volk immer mehr zu einer nationalen Katastrophe. Allein Sanaa erlebte bisher über 2.000 Luftangriffe, die beiden nächstgrößten Städte Aden und Tais sind Ruinenlandschaften. Kasernen und Brücken, Wohnviertel und Schulen, Präsidentenpalast und Ministerien, Lebensmittelfabriken und Märkte. 80 Prozent der 24 Millionen Jemeniten haben nicht mehr genug zu essen, weil nahezu alle Lebensmittel importiert werden müssen, und sämtliche Häfen des Jemens werden von Kriegsschiffen blockiert, der wichtigste in Al-Hudaida ist zerstört. Die Infrastruktur des Landes war schon vorher stark ramponiert, mittlerweile funktioniert kaum mehr etwas. In Sanaa gibt es alle paar Tage eine Stunde Strom, kein fließend Wasser, Benzin kostet fünf Dollar der Liter. In Krankenhäusern liegen die Verletzten auf Bodenpappen, alle Blutkonserven seien aufgebraucht, selbst sterile Gummihandschuhe für Untersuchungen gebe es nicht mehr (Zeit Online 26.9.2015).

Laut Zahlen des UNHCR gehörten im September 2015 1.439.118 Personen im Jemen zur Gruppe der intern Vertriebenen (UNHCR 15.9.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist nominell unabhängig, aber in der Praxis ist sie anfällig für Einmischung durch die Exekutive. Die Behörden haben bei der Durchsetzung von Gerichtsurteilen schlechte Ergebnisse vorzuweisen, besonders bei jenen gegen prominente politische oder Stammesführer. Aufgrund des Mangels an einem effektiven Gerichtssystem greifen die Bürger oft zu Formen der Stammesgerechtigkeit oder richten direkte Appelle an die Exekutivbehörden. (FH 01.2013)

Die Republik Jemen verfügt über eine Verfassung, die unter anderem eine unabhängige Justiz vorsieht. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen Jemens gehörte im Berichtsjahr jedoch ein schwaches und korruptes Justizsystem, das die Herrschaft des Rechts nicht garantieren konnte. Auch Einmischung der Politik war ein ernstes Problem.

Streitparteien behaupteten immer wieder -und die Regierung bestätigte das- dass soziale Bande eines Richters und Korruption Urteile beeinflussten. Viele Richter sind schlecht ausgebildet und einige andere lassen sich in der Prozessführung immer wieder von persönlichen oder politischen Erwägungen beeinflussen. Die fehlenden Ressourcen und teilweise die Zurückhaltung der Regierung Gerichtsurteile, speziell außerhalb der Städte, umzusetzen, untergrub die Glaubwürdigkeit der Justiz zusätzlich.

Angehörige der Justiz wurden auch bedroht und drangsaliert um Fälle zu beeinflussen.

Zusätzlich zur Justiz gibt es auch noch ein System der Stammesgerichtsbarkeit für Bagatellsachen, aber in der Praxis entschieden die Stammesrichter auch oft Strafsachen. Die Angeklagten in solchen gewohnheitsrechtlichen Fällen, werden üblicherweise öffentlich beschuldigt. Sozialer Zusammenhalt wird oft über Strafe gestellt. Die Urteile dieser Stammesgerichtsbarkeit haben oft mehr Gewicht als jene der offiziellen Gerichtsbarkeit, da sie in der Öffentlichkeit ein höheres Ansehen genießen als die korrupte Justiz. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Sicherheitsbehörden

Die Regierungskontrolle übe die Sicherheitskräfte war weiterhin unvollständig. Straflosigkeit war weiterhin vorherrschend. Die Übergangsregierung kündigte an Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte untersuchen und anklagen zu wollen, aber durch politischen Druck und begrenzte Möglichkeiten der Regierung blieb nennenswerter Erfolg versagt. Einige der Beamten denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, wurden von ihren Posten entfernt.

Die wichtigsten staatlichen Sicherheits- und Geheimdiensteinheiten, das PSO (Political Security Office - Politisches Sicherheitsbüro) und das NSB (National Security Bureau - Nationales Sicherheitsbüro) berichten direkt dem Büro des Präsidenten. Es gab keine klare Definition vieler der Pflichten des NSB, die sich vom Schutz des Landes vor externen Bedrohungen bis hin zu Überschneidungen mit jenen des PSO, dessen Fokus im innerstaatlichen Bereich liegt und das mit der Identifizierung und Bekämpfung von politischen Verbrechen und Sabotageakten betraut ist, entwickelten.

Die Kriminalpolizei berichtet dem Innenministerium und führt die meisten Kriminalermittlungen und Verhaftungen durch. Das zentrale Sicherheitsbüro, ebenfalls ein Teil des Innenministeriums, verfügt über eine Antiterroreinheit und die paramilitärische CSF (Central Security Forces), die oft beschuldigt wurde exzessive Gewalt in Situationen, in denen eine Menschenmenge kontrolliert werden sollte, eingesetzt zu haben.

Auch Einheiten unter der formellen Aufsicht des Verteidigungsministeriums waren beschäftigt, um innerstaatliche Unruhen zu unterdrücken und um in internen bewaffneten Konflikten teilzunehmen. Reguläre Armeeeinheiten wurden im Kampf gegen Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und assoziierte Gruppen in Zinjibar im Gouvernement Abyan eingesetzt, aber nicht für die Durchsetzung der Gesetze. Doch Spezialeinheiten des Verteidigungsministeriums, darunter die Republikanische Garde, wurden eingesetzt um Demonstrationen zu unterdrücken und setzten oft exzessive Gewalt ein.

Die CSF, Yemen Special Operations Forces, Republikanische Garde, NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten scheinbar an zivile Behörden in Innen- und Verteidigungsministerium und dem Büro des Präsidenten. Doch diese Einheiten wurden von Mitgliedern der Familie des Präsidenten Saleh kontrolliert, oft eher durch inoffizielle Kanäle als durch die formelle Kommandostruktur. Diese Tatsache zusammen mit einem Mangel an effektiven Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu verfolgen, verschärfte das Problem der Straffreiheit. Das Übergangsabkommen vom 23. November 2011 verpflichtete die Regierung die Sicherheits- und Streitkräfte zu reorganisieren Im Dezember erließ Übergangspräsident Hadi einige Dekrete und begann die Restrukturierung der Sicherheitsbehörden. (USDOS 19.4.2013)

Der Kommandant der Republikanischen Garde (ein Sohn des ehemaligen Präsidenten), der Stabschef des zentralen Sicherheitsdienstes, ein Neffe des ehemaligen Präsidenten, sowie der Kommandeur der ersten Panzerdivision der Armee wurden daraufhin ihrer Ämter enthoben. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Verhaftungen kommen vor, teilweise aufgrund des Mangels an guter Ausbildung der Beamten und teilweise wegen des Mangels an politischem Willen hochrangiger Regierungsbeamter, das Problem zu eliminieren. Sicherheitskräfte, die dem Politischen Sicherheitsbüro (Political Security Office PSO) und dem Innenministerium angegliedert sind, foltern und misshandeln Häftlinge und die PSO-Gefängnisse werden nicht genau überwacht. Als Teil des November-Abkommens über seinen Rücktritt wurde Ali Abdullah Saleh Immunität vor Strafverfolgung für seine Rolle beim tödlichen Vorgehen im Jahr 2011 gewährt. (FH 01.2013)

Die Verfassung verbietet Folter, jedoch gab es zahlreiche Berichte, dass einzelne Elemente in den Sicherheitsbehörden diese dennoch anwendeten. In den jemenitischen Gesetzen fehlt eine umfassende Definition von Folter.

Menschenrechts-NGOs und ehemalige Gefangene behaupteten, dass die Behörden Folter und Misshandlungen anwandten.

Haft und Folter betrafen Berichten zufolge zumeist junge Männer, entweder weil sie an Protesten oder anderen Formen von Aktivismus teilgenommen hatten oder weil sie an bewaffneten Zusammenstößen mit Regierungseinheiten beteiligt waren. Folter wird auch von oppositionellen und separatistischen Gruppen im Jemen angewandt. (USDOS 19.4.2013)

Am 21. Januar 2012 erließ die Regierung in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zur Machtübergabe ein Immunitätsgesetz, das dem ehemaligen Präsidenten Saleh und allen unter seiner Regierung dienenden Personen Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung bezüglich "politisch motivierter Handlungen" im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte zusichert. Damit ist es für Opfer von Menschenrechtsverletzungen während der dreißigjährigen Amtszeit Salehs unmöglich Wiedergutmachung einzufordern. (AI 23.5.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Korruption

Korruption ist ein endemisches Problem. Trotz mancher Bestrebungen der Regierung Bestechung zu bekämpfen, fehlen dem Jemen die meisten rechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte. Prüfungen und Untersuchungsorgane sind nicht ausreichend unabhängig von der Exekutive. (FH 01.2013)

Transparancy International platzierte Jemen 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 164 von 182 - bei einer Bewertung von 2,1 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Jemen auf Platz 156 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 23 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Im Januar 2011 hatte sich in Jemen eine zivilgesellschaftliche Protestbewegung formiert, die einen vollständigen Regimewechsel und eine Demokratisierung des politischen Systems forderte. Im ganzen Land fanden über viele Monate hinweg Massendemonstrationen statt. Am 23. November 2011 unterzeichnete der damalige Staatspräsident Saleh schließlich ein Machttransferabkommen, das den Weg zur Bildung einer Regierung des nationalen Konsenses und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen freimachte.

Es existiert eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für eine Stärkung des Demokratisierungsprozesses und der Menschenrechte einsetzen. (AA 06.2013a)

Die Behörden erlaubten einigen neuen politischen Parteien und mehr als hundert NGOs die Registrierung und das Besuchsverbot von internationalen Menschenrechtsgruppen wurde aufgehoben. (HRW 31.1.2013)

Vereinigungen und NGOs operierten offen aber mit ein paar Restriktionen durch die Regierung. Die Regierung kooperierte in unterschiedlichem Ausmaß abhängig vom Thema mit den mehr als 7.000 zivilgesellschaftlichen Organisationen des Landes, darunter auch Menschenrechts-NGOs. Gemäß einer Liste des jemenitischen Sozialministeriums haben Ende 2011/Anfang 2012 106 Menschenrechts-NGOs den Registrierungsprozess abgeschlossen. Es gab aber auch Berichte, dass das Ministerium sich in den Registrierungsprozess von Menschenrechtsgruppen einmischte, die mit Misstrauen betrachtet wurden. Darunter auch Organisationen, die sich mit Verantwortlichkeit und Transition der Justiz beschäftigten. Andere hingegen erfuhren nur minimale Einschränkungen ihrer Aktivitäten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013a): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.10.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/237158/360529_de.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Wehrdienst

Im Jahr 2001 schaffte der jemenitische nationale Verteidigungsrat den bestehenden, zweijährigen, verpflichtenden Militärdienst ab. Stattdessen verlässt man sich auf Freiwillige um die Posten in Militär und Sicherheitskräften zu besetzen. Im Jahr 2007 verkündete die Regierung, dass sie die Einberufungen wieder einsetzen würden, um der Arbeitslosigkeit zu begegnen. (GS o.D.)

Wegen der schwierigen Bedingungen im Jemen ist das Wehrpflichtsystem bruchstückhaft. Die Regierung muß mit den Stämmen verhandeln um den Mannschaftstand zu sichern. Viele Rekruten werden zum Dienst gezwungen, viele sind minderjährig. Die Wehrpflicht im Jemen war 2001 abgeschafft worden, wurde aber 2007 -mehr als Beschäftigungsprogramm- wieder eingeführt. Die Lebensbedingungen der Rekruten sind ärmlich, Desertionen zunehmend häufig. (CNA 04.2011)

Quellen:

CNA - Center for Naval Analyses (04.2011): Conscription in the Afghan Army. Compulsory Service versus an All Volunteer Force, http://www.dtic.mil/cgi-bin/GetTRDoc?AD=ADA543042, Zugriff 18.10.2013

GS - Global Security (o.D.): Yemen Military, http://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 18.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Jemen ist problematisch. Als Reaktion auf die friedliche Protestbewegung sind seit Januar 2011 durch den Einsatz von Sicherheitskräften und bewaffnete Auseinandersetzungen von miteinander konkurrierenden Machteliten zahlreiche Opfer zu beklagen. Bereits vor Beginn der Proteste war eine stetige Verschlechterung der Menschenrechtslage zu beobachten.

Jemen hat zwar alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, die tatsächliche Umsetzung gesetzlicher Garantien ist jedoch äußerst mangelhaft. Besonders problematisch: die mangelnde Umsetzung von Frauenrechten, die häufige Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sowie willkürliche Festnahmen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte. Bei der Ausübung der weit verbreiteten Stammesgerichtsbarkeit werden Menschenrechte besonders häufig verletzt.

Es existiert eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für eine Stärkung des Demokratisierungsprozesses und der Menschenrechte einsetzen. (AA 06.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013a): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.10.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

In den letzten Herrschaftsjahren Jahren von Ali Abdallah Saleh war allerdings ein zunehmender Personenkult um seine Person zu spüren. Insbesondere Journalisten, die daran Kritik übten, mussten mit Verfolgung und Bestrafung rechnen.

Im Vergleich mit seinen Nachbarn kann Jemen weiterhin und insbesondere nach dem (friedlichen) Rücktritt des Langzeitpräsidenten Ali Abdallah Saleh (1978 - 2012) als relativ demokratisch bezeichnet werden. Neben den Wahlen als Ausdruck dieser Demokratie existieren Versammlungs-, Meinungs- sowie Pressefreiheit, überall erkenntlich u.a. am breiten Angebot lokaler Zeitungen. (LIPortal 14.6.2013)

Im internationalen Vergleich der Presse- und Meinungsfreiheit (World Press Freedom Index der NRO "Reporter ohne Grenzen") ist der Jemen 2012 auf dem 169. Rang (von 179 Ländern) zurückgefallen. 2002 hatte der Jemen noch den 103. Rang belegt. (AA 06.2013a)

Trotz einiger Verbesserungen bleibt die Situation von Journalisten Besorgnis erregend. Es wurden 60 angebliche Fälle von Drohungen und physischen Attacken bis hin zu Mordversuchen und Morden an Journalisten durch Sicherheitskräfte registriert. Es soll seitens der Regierung keine ernstzunehmenden Versuche gegeben haben, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Seit 2010 befindet sich das Gesetz über audiovisuelle Medien in Begutachtung durch das Kabinett. Das Gesetz wurde von lokalen NGOs kritisiert, weil es nicht mit internationalen Standards in Einklang war. (UN HRC 25.7.2013)

Die Verfassung garantiert Rede- und Pressefreiheit "im Rahmen der Gesetze", aber die Regierung respektierte diese Rechte nicht immer.

Trotz Zeichen von Verbesserung gab es Berichte über Unterdrückung der Redefreiheit.

Die Übergangsregierung hob die Einschränkungen der Pressefreiheit etwas auf, doch sie schränkte Berichten zufolge weiterhin die Berichterstattung über die Sicherheit oder das Militär betreffende Themen, konfiszierte Zeitungen und bedrohte Journalisten. Die Printmedien müssen ihre Lizenz jährlich erneuern lassen. Nach der Übergabe der Macht an die Übergangsregierung kam es zu einem nennenswerten Anstieg der Zahl der Print-, Funk- und Online-Medien.

Gelegentlich wurden ausländische Medien konfisziert, weil ihr Inhalt als pornographisch bzw. religiös abzulehnen betrachtet wurde. Im Gegensatz zum Vorjahr, gab es aber keine Berichte mehr, dass politisch orientierte ausländische Publikationen beschlagnahmt oder verboten worden wären. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013a): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (14.6.2013): Jemen. Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Friedliche Demonstrationen und Sitzstreiks verschiedener Gruppen wurden weiterhin im ganzen Jemen abgehalten. Im Südjemen wurden einige Demonstrationen durch die Regierung mit Waffengewalt unterdrückt. Am 21. Feber 2013 sollen bei einer pro-Unabhängigkeitsdemonstration im Südjemen 10 Personen erschossen worden sein. Seitdem habe die sezessionistische Jirak-Bewegung zu vierzehntäglichen Streiks und regelmäßigen Demonstrationen in südlichen Städten aufgerufen. (UN HRC 25.7.2013)

Die Sicherheitskräfte und regierungstreue Gruppierungen wandten in Aden und anderen Städten im Süden des Landes auch weiterhin exzessive - auch tödliche - Gewalt gegen Protestierende an. Dabei kamen mindestens zwölf Menschen ums Leben, viele weitere wurden verletzt. Zahlreiche Personen wurden festgenommen und kurzzeitig inhaftiert. Dies betraf vor allem Anhänger der Bewegung des Südens, einer Gruppierung, die eine Abspaltung des Südens befürwortet. (AI 23.5.2013)

Das Gesetz garantiert Versammlungsfreiheit. Obwohl Behörden dieses Recht weitgehend respektierten, griffen Sicherheitskräfte oder konkurrierende Gruppen gelegentlich Demonstranten an. Nach dem Beginn der Proteste des "arabischen Frühlings" im Januar 2011, setzten die lokalen Behörden das Erfordernis einer Genehmigung von Demonstrationen generell nicht mehr durch. Die häufigen Sitzstreiks und Demonstrationen setzten sich 2012 in vielen Städten fort. Oft betrafen sie wirtschaftliche Fragen und Korruptionsvorwürfe. Große Demonstrationen gab es gegen die Immunität des ehemaligen Präsident Saleh und seiner Mitarbeiter. Weitere große Demonstrationen forderten einen Abschluß der militärischen Reorganisation. Die Regierung hat die meisten Demonstrationen und spontanen Protestmärsche während des Berichtsjahres nicht unterdrückt.

Es gab Zusammenstöße mit südlichen Separatisten während Demonstrationen, bei denen es zu Angriffen durch bewaffnete Demonstranten gekommen sein soll und Demonstranten zu Tode kamen.

Spannungen zwischen pro-und antiseparatistischen Aktivisten im Süden sollen sich im Laufe des Jahres erhöht haben. Es kam zum Angriff auf mehrere öffentliche Plätze, scheinbar durch konkurrierende Gruppen und nicht durch die Regierung. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz garantiert die Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen, obwohl es Fälle von Verletzung dieses Rechts gegeben haben soll. Verbände und NGOs arbeiteten offen, aber mit etwas Einmischung der Regierung. Die Regierung kooperierte in unterschiedlichem Maße mit den mehr als 7.000 Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, abhängig von deren Anliegen.

Verschiedene politische Gruppierungen wirkten vor allem an den Universitäten. Politische Parteien rekrutierten auch aktiv für ihre Jugendformationen, um Jugend auf dem Campus mobilisieren zu können. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Haftbedingungen

Die offizielle Zahl der Häftlinge im Jemen ist nicht bekannt.

UN HRC ist es gelungen mehrmals die Zentralgefängnisse von Sanaa und Aden zu besuchen. Im Zentralgefängnis Aden waren im März 2013 785 Häftlinge, bei einer Kapazität von 300. 37 der Inhaftierten waren ohne Gerichtsbeschluss oder ordnungsgemäße Dokumentation festgenommen worden, darunter 3 Hirak-Mitglieder. Laut dem Direktor sollen noch mehr Inhaftierte mit mangelhafter Dokumentation gewesen sein. Er räumte auch ein, dass das Gefängnis über keinen Arzt verfüge.

UN HRC-Jemen brachte diese Themen im April 2013 gegenüber dem Innenminister vor. Dieser gestand ein, dass die Haftbedingungen nicht in Einklang mit internationalen Standards waren und gab an, dass das Ministerium nicht über das nötige Budget verfüge, um die Situation zu verbessern. Er versprach aber, die Fälle von überlanger Haft, Haft ohne Haftbefehle, sowie Fälle von 17 Personen zu überprüfen, deren Verbleib seit ihrer Inhaftierung im Jahre 2011 nicht mitgeteilt worden war. (UN HRC 25.7.2013)

Willkürliche Verhaftungen kommen vor, teilweise aufgrund des Mangels an guter Ausbildung der Beamten und teilweise wegen des Mangels an politischem Willen hochrangiger Regierungsbeamter, das Problem zu eliminieren. Sicherheitskräfte, die dem Politischen Sicherheitsbüro (Political Security Office PSO) und dem Innenministerium angegliedert sind, foltern und misshandeln Häftlinge und die PSO-Gefängnisse werden nicht genau überwacht. (FH 01.2013)

Die Gesetze sehen vor, dass eine Person nur bei einer strafbaren Handlung bzw. mit Haftbefehl festgenommen werden darf. Er muss dann innerhalb von 24 Stunden angeklagt oder entlassen werden. Niemand darf länger als sieben Tage ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Die Behörden hielten sich oft nicht an diese Anforderungen, sowohl wegen mangelnder Kapazitäten, als auch wegen schlechter Führung.

Lokale und internationale NGOs, sowie ehemalige Häftlinge berichteten, dass Teile der Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben sollen. Die Regierung bestritt, so etwas genehmigt zu haben.

Bei Verhaftung von Demonstranten wurde angeblich oft die Rechtsstaatlichkeit ignoriert. Einige Mitglieder der Sicherheitskräfte sollen weiterhin Personen verhaftet oder in Isolationshaft genommen haben, für unterschiedliche Zeiträume, ohne Anklage, ohne Benachrichtigung der Familie und ohne Anhörung. Die Sicherheitskräfte nahmen routinemäßig Verwandte von Flüchtigen als Geiseln, bis der Verdächtige gefunden war. Die Behörden erklärten, Verwandten nur festzunehmen, wenn sie die Justiz behindern.

Die Haftbedingungen waren hart und entsprachen nicht internationalen Standards.

Politische Gefangene waren Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt, während Strafhäftlinge raue Bedingungen vorfanden. Viele Gefangene sahen sich auch mit längeren Aufenthalten in der Haft, über die verhängte Strafe hinaus, konfrontiert, weil ihre Familien Geldstrafen oder erwartete Bestechungsgelder nicht bezahlen konnten. Viele Gefängnisse, insbesondere in ländlichen Gebieten, wurden als überfüllt beschrieben, mit schlechten sanitären Bedingungen, unzureichender Ernährung und unzureichender medizinischer Versorgung. Häftlinge hatten Zugang zu Trinkwasser. NGO-Kontakte berichteten, dass mehr als die Hälfte der Inhaftierten entweder auf ihren Prozess warteten, oder in Untersuchungshaft war. Untersuchungshäftlinge wurden gemeinsam mit verurteilten Straftätern inhaftiert. Wegen mangelhafter Dokumentation und Kommunikation konnte die Häftlingszahl nur grob auf 10.000-15.000 geschätzt werden. In einigen ländlichen bzw. Frauengefängnissen, sowie in einigen in der Hauptstadt, sollen Minderjährige mit Erwachsenen gehalten werden und die Trennung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen sei inkonsistent. Das Ministerium für Menschenrechte begann im November 2012 eine Kampagne zur Trennung von jugendlichen und erwachsenen Häftlingen. Kleinkinder und in Haft geborene Kinder bleiben gewöhnlich bei ihren Müttern. Männliche und weibliche Erwachsene werden getrennt und sind gleichen Bedingungen ausgesetzt.

Die Behörden waren bei der Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe bezüglich unmenschlicher Bedingungen langsam, solche begannen erst Ende 2012.

Es gab keinen Ombudsmann für Beschwerden von Häftlingen.

Die Übergangsregierung anerkannte, dass für Nicht-Gewaltdelikte Alternativen zur Haft gefunden werden müssten. Es konnten zwar Beschwerden an die Justizbehörden gerichtet werden, aber nach Berichten von NGOs, würden diese weitgehend ignoriert. Gefangenen wurden Besuche in der Regel erlaubt, wenn die Familienmitglieder den Standort eines Häftlings kannten. Bei Gefangenen mit einem Sicherheitshintergrund wurden Verwandtenbesuche limitiert und Parlamentariern bzw. NGOs der Zugang zwecks Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen routinemäßig verweigert.

Die Regierung erlaubte unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, wie etwa dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes, Besuche in einigen Einrichtungen. Lokale Menschenrechtsorganisationen und anderen Organisationen interviewten ehemalige Häftlinge und deren Angehörige zu den Haftbedingungen. Internationale Beobachter erklärten, dass sie 2012 Zugang zu den Untersuchungsgefängnissen des Innenministeriums und zu Gefängnissen des PSO hatten.

Der Minister für Menschenrechte begann im November und Dezember 2012 eine Reihe von Besuchen in Gefängnissen und Sicherheitsbüros, um auf behördliche Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen und Reduktion der Haft wegen geringfügiger Delikte zu drängen.

Es gab weiterhin unautorisierte "private" Gefängnisse der Stämme in ländlichen Gebieten auf Grundlage der traditionellen Stammesjustiz. Stammesführer missbrauchten diese Gefängnisse, manchmal einfach einige Zimmer im Haus des Scheichs, gelegentlich um problematische Stammesangehörige für nichtkriminelle Taten zu bestrafen. Oftmals wurden Personen im Rahmen der Stammesjustiz ohne Prozess oder gerichtliche Verurteilung inhaftiert.

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierung, aber die Durchsetzung des Gesetzes war inkonsistent. Besonders in sicherheitsrelevanten Fällen, etwa bei Hirak-Anhängern, gab es weiterhin Fälle. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Todesstrafe

Im Jahr 2012 ergingen Berichten zufolge mindestens sieben Todesurteile, über 28 Menschen wurden hingerichtet. Die tatsächlichen Zahlen könnten noch weit höher liegen. Mindestens zwei Personen wurden wegen Straftaten hingerichtet, die sie im Alter von unter?18 Jahren begangen haben sollen. Hunderte Personen saßen dem Vernehmen nach in den Todeszellen, darunter mindestens 25 jugendliche Straftäter.

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

Religionsfreiheit

Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer Verfassung von 1991 als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam, die Scharia einzige Rechtsquelle. Garantiert sind die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und ein demokratisches Mehrparteiensystem.

Zu einem besonders ernsthaften Problem wurde der seit 2004 andauernde Konflikt in der nördlichen Provinz Saada. Religiös orientierte schiitische Kräfte unter Führung des Huthi Clans kämpfen gegen die Regierung in Sanaa, wobei ihre Motive und Ziele eher diffus sind, aber wohl dennoch von Iran unterstützt werden. Alle diversen Vermittlungsversuche blieben bisher ohne sichtbaren Erfolg. Inzwischen kontrollieren die Rebellen größere Gebiete im Norden und haben mit dem Aufbau quasi-staatlicher Strukturen begonnen.

Staatliches Vakuum in einigen Landesteilen (vor allem um Marib) nutzend entwickelte sich das Land in den Jahren ab etwa 2006 mehr und mehr zu einem Rückzugsgebiet von al Qaida und anderer islamistisch-terroristischer Gruppierungen. (LIPortal 14.6.2013)

Jemen verfügt über wenige nicht-muslimische Minderheiten, deren Rechte in der Praxis generell respektiert werden. Die Regierung hat einige Beschränkungen für religiöse Aktivitäten in Zusammenhang mit der Rebellion in der nördlichen Provinz Saada auferlegt. Die Öffnungszeiten der dortigen Moscheen wurden beschränkt und des Extremismus verdächtige Imame wurden entfernt. Starke Politisierung des Campus-Lebens, einschließlich Spannungen zwischen den Anhängern der Regierungspartei GPC und der oppositionellen Islah-Partei, gefährden die akademische Freiheit an den Universitäten.

Jahrelange Unruhen im nördlichen Jemen zwischen schiitischen Houthi-Rebellen und sunnitischen Islamisten setzten sich im Jahr 2012 fort, mit wiederholten Zusammenstößen im Laufe des Jahres. (FH 01.2013)

Von den schätzungsweise 25 Millionen Menschen im Jemen sind die meisten Muslime, die entweder zaiditische Schiiten oder schafiitische Sunniten. Offizielle Statistiken existieren nicht, aber nach Schätzungen ist die Verteilung 35% zu 65%.Die Zahl der Salafisten soll steigend sein. Es gibt außerdem einige Tausend Ismailiten (Siebener-Schiiten) in der Nähe von Sanaa und eine unbekannte Anzahl Zwölfer-Schiiten hauptsächlich im Norden, sowie eine signifikante Anzahl Sufis. Außerdem gibt es Juden, Bahais, Hindus und Christen in einem Ausmaß von weniger als 0,05% der Bevölkerung. Die meisten sind Flüchtlinge oder temporär aufhältige Fremde. Die Juden sind die einzige indigene nicht-muslimische Gruppe, es sind aber durch Jahrzehnte der Emigration nach Israel nur noch wenige Vertreter übrig.

Die Verfassung schützt Religionsfreiheit nicht ausdrücklich, andere Gesetze und politische Praxis beschränken sie jedoch. Staatsreligion ist der Islam, die Scharia einzige Rechtsquelle. Trotzdem koexistiert die Scharia mit einem säkularen allgemeinen Recht und bürgerlichen Gesetzen in einer Art Hybridsystem.

Die Regierung verbietet Konversion vom Islam und Missionierung von Muslimen.

Die Behörden unterhalten keine Aufzeichnungen über die religiöse Identität Einzelner. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Misshandlung und Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit, auch zwischen Schiiten und Sunniten. Die Anwesenheit von Salafisten in traditionell zaiditisch-schiitischen Gebieten des Landes und die Expansion der zaiditisch-schiitischen Houthi-Rebellen Berichten zufolge zu mehr Gewalt zwischen diesen Gruppen. Diese zunehmende Gewalt stand im Kontrast zur historisch freundschaftlichen Beziehung zwischen den zaidistischen und schafitisch-sunnitischen Gemeinschaften, den beiden vorherrschenden islamischen Konfessionen.

Angehörige nichtislamischer Religionsgruppen dürfen gemäß ihres Glaubens beten, religiöse Symbole tragen und sich entsprechend kleiden.

Berichte zufolge missachtete und beschränkte die Regierung gelegentlich die Religionsfreiheit. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (14.6.2013): Jemen. Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Ethnische Minderheiten

Obwohl Diskriminierung aufgrund von Rasse illegal ist, war ethnische und gesellschaftliche Diskriminierung der Akhdam-Minderheit, einer ethnischen Gruppe ostafrikanischer Abstammung, (geschätzte 2-5 Prozent der Bevölkerung) ein Problem. Generell lebten die Akhdam in Armut und erlitten beständige soziale Diskriminierung. Der Sozialfonds der Regierung bot ihnen grundlegende Hilfe. In manchen Fällen wurden Akhdam, die traditionell wenig angesehene Tätigkeiten verrichten, von einzelnen Stämmen im Austausch für Loyalität "adoptiert", wodurch ihnen Schutz und ein höherer Status zuteilwurde. (USDOS 19.4.2013)

97 % der Bevölkerung sind Araber, die im Norden des Landes überwiegend in sesshaften Stämmen leben, deren Streben nach möglichst viel Unabhängigkeit von der staatlichen Zentralmacht weiterhin ungebrochen ist. Die Zahl der voll nomadisierenden Beduinen ist gering und macht ca. 1% der Gesamtbevölkerung aus. In der Tihama werden afrikanische Einflüsse deutlich. Die vor allem dort lebenden Akhdam sind wahrscheinlich äthiopischer Herkunft. Sie stehen innerhalb der jemenitischen Gesellschaft auf der untersten Stufe, sind Diskriminierungen ausgesetzt und zählen zu den ärmsten Schichten des Landes. (LIPortal 27.8.2013)

Der Jemen ist ethnisch relative homogen, doch die Akhdam, eine kleine Minderheitengruppe, lebt in Armut und ist mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. (FH 01.2013)

Somalische Flüchtlinge

Es gibt kein Gesetz, dass die Gewährung von Flüchtlingsstatus oder Asyl behandelt und die Regierung richtete kein System für die Gewährung von Schutz für Flüchtlinge ein. Die Regierung ist nicht in der Lage selbst die Feststellung der Flüchtlingseigenschaften durchzuführen. Die Regierung gewährte aber weiterhin automatischen Flüchtlingsstatus für Somalische Flüchtlinge. UNHCR vermeldete für 2012 einen weiteren Anstieg der Ankömmlinge vom Horn von Afrika. Von den Neuankömmlingen waren 2012 aber nur etwa ein Fünftel Somalis, der Rest aus Äthiopien. UNHCR führte individuelle Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft durch, doch die Regierung erlaubte das im Falle von Nicht-Somalis nicht immer, da man sie als Wirtschaftsmigranten betrachtete. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß UNHCR lag die Zahl der Flüchtlinge im Jemen Ende April 2013 bei 242.000. Gegenüber 2012 kommen weniger Migranten an. Migranten werden weiterhin Opfer von Ausbeutung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch. Von besonderem Interesse sind Berichte über zunehmenden Menschenhandel, besonders von Kindern, unter Verwicklung von jemenitischen Stammesführern und Beamten. Anfang April 2013 konnte die jemenitische Armee an der Grenze zu Saudi-Arabien viele äthiopische Flüchtlinge aus der Hand der Menschenhändler befreien, darunter 347 Kinder. (UN HRC 25.7.2013)

Außerdem leben noch Somalier sowie muslimische Inder und Pakistanis im Lande, letztere meist im Stadtgebiet von Aden. Ihre Vorfahren sind während der britischen Kolonialzeit eingewandert. Die desolate Lage in Somalia hat dazu geführt, dass seit Jahren nahezu täglich Menschen das Land verlassen und u.a. mit Booten nach Jemen zu gelangen versuchen (Boat People). Sie erhalten zumeist Flüchtlingsstatus und sind in Lagern in verschiedenen Regionen des Landes, vor allem in und um Aden, untergebracht. Das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) beziffert die Zahl der registrierten ausländischen Flüchtlinge auf ca. 234 000, davon ca. 95% Somalier (November 2012). Zudem hält sich eine unbekannte Zahl nicht registrierter Flüchtlinge im Lande auf. (LIPortal 27.8.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (27.8.2013): Jemen. Gesellschaft, http://liportal.giz.de/jemen/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Frauen

Frauen nahmen an der Präsidentenwahl vom Feber 2012 teil. NGOs berichten, dass die Teilnahme an der Wahl höher war als bei früheren Wahlen. Frauen haben das Recht ein politisches Amt zu bekleiden. Gesellschaftliche Diskriminierung schränkte die Ausübung politischer Rechte jedoch ein.

Unter den 301 Parlamentsabgeordneten war eine Frau. Der Regierung der nationalen Versöhnung gehören 3 Ministerinnen an und es hat sich die Erhöhung der Teilhabe von Frauen am Wahlprozess zum Ziel gesetzt. Trotz der starken Rolle von Frauen bei den politischen Umbrüchen der letzten Jahre, gab es immer noch Diskriminierung.

Laut Gesetz ist Vergewaltigung eine Straftat, obwohl Vergewaltigung in der Ehe keine Straftat ist, da Frauen eine sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann nicht verweigern können. Die Regierung setzte das Gesetz nicht effektiv um. Die Strafe für Vergewaltigung beträgt bis zu 15 Jahre Haft, doch die Maximalstrafe wurde 2012 nicht verhängt. Es gab keine verlässlichen Statistiken über die Anzahl von Vergewaltigungen, da die gesellschaftlichen Folgen viele Opfer davon abhalten sich zu bekennen. Gemäß Gesetz muß das Opfer vier männliche Zeugen beibringen, wenn der Angeklagte nicht gesteht. Darüber hinaus können laut Gesetz Vergewaltigungsopfer wegen Unzucht angeklagt werden, wenn ihr Vergewaltiger nicht angeklagt wird. 2012 gab es aber keine Berichte, dass das geschehen wäre.

Das Gesetz gewährt Frauen Schutz gegen häusliche Gewalt unter der generellen Rubrik, die Personen vor Gewalt schützt, aber dieses Gesetz wurde ineffektiv durchgesetzt. Die Gerichte werden großteils als korrupt betrachtet, das tribale Gewohnheitsrecht hingegen als effektiver und die Wahrscheinlichkeit für ein besseres Ergebnis für die Frau als höhereingeschätzt. Gewalt gegen Frauen und Kinder wird als Familienangelegenheit gesehen und für gewöhnlich nicht der Polizei gemeldet. Gesellschaftlich wird von einer misshandelten Frau erwartet, ihre Beschwerde an einen männlichen Verwandten zu richten.

In Aden existiert eine kleine Unterkunft die Opfern häuslicher Gewalt Hilfe bietet und in Aden und Sanaa wurden Telefonhotlines mit moderatem Erfolg betrieben. Die große Mehrheit der jemenitischen Frauen lebt in ländlichen Gebieten ohne derartiges Angebot.

Es gab 2012 Frauenrechtskonferenzen von NGOs. Polizeitrainings durch das Frauen und Kinder-Büro des jemenitischen Innenministeriums zur Verbesserung der Kompetenzen zB bei Vergewaltigungsfällen wurden durchgeführt sowie eine telefonische Meldestelle für Missbrauchsfälle eingerichtet. Die Nummer soll monatlich dutzende Anrufe erhalten, denen angeblich auch nachgegangen wird. Es gab auch Informationskampagnen über die Medien.

Sexuelle Belästigung ist gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, soll Beobachtern zufolge aber in Öffentlichkeit und Arbeitsplatz vorkommen. Die Medien berichten unregelmäßig darüber. Gerade auf den Straßen soll es für Frauen ein größeres Problem darstellen.

Unter dem Familien-, Eigentums- und Erbschaftsgesetz sowie im Justizsystem haben Frauen nicht denselben rechtlichen Status wie Männer. Sie erfahren Diskriminierung in Beriechen wie Arbeit, Kredit, Bezahlung, Besitzen oder Betreiben von Geschäften, Bildung und Wohnen. Diese Diskriminierung wurde durch die weibliche Analphabetenrate von 65 Prozent betont.

Laut jemenitischem Sozial- und Arbeitsministerium gibt es mehr als 170 NGOs für Frauenförderung. (USDOS 19.4.2013)

Frauen sind im Jemen Diskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen ausgesetzt. Sie benötigen die Erlaubnis des Ehemanns für Passbeantragung und Auslandsreisen, können die Staatsbürgerschaft nicht auf den Ehemann und nur unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Kinder übertragen. Sie sind in gewählten Ämtern unterrepräsentiert. Einschulung von Mädchen hinkt jener von Buben hinterher. Verbrechen mit "Ehrenhintergrund" werden weniger streng bestraft. (FH 01.2013)

Verheiratung von Kindern ist noch immer weit verbreitet. Die Müttersterblichkeit im Jemen liegt bei 370 pro 100.00 Geburten. (HRW 31.1.2013)

Die nach dem Dezember 2011 von der neuen Regierung ins Leben gerufene Nationale Dialogkonferenz, deren Aufgabe es unter anderem ist, einen Volksentscheid über eine neue Verfassung zu organisieren (vgl. AI 23.5.2013), sollte zu 30% aus Frauen bestehen.

Die Nationale Frauenkommission, eine dem Premierminister unterstehende Regierungsbehörde mit der Aufgabe der Verbesserung der Teilhabe von Frauen in Politik, Wirtschaft und Kultur, unternahm Anstrengungen um die Teilnahme von Frauen an der Nationalen Dialogkonferenz zu fördern.

Im März 2013 fand eine Nationale Frauenkonferenz statt, die eine Liste mit Empfehlungen betreffend die Bedürfnisse von Frauen in der Transitionsphase. Diese Liste wurde dem Präsidenten übergeben. Als Follow-up hierzu wurde der Posten des Beraters des Präsidenten für Frauenfragen geschaffen. Zwei Richterinnen wurden in den Obersten Wahlausschuß berufen. (UN HRC 25.7.2013)

Kinder

Es gibt keine allumfassende Geburtenregistrierung im Jemen, was zu Schwierigkeiten beim Altersnachweis und weiter zur Rekrutierung Minderjähriger in die Armee oder zur Verurteilung von Jugendlichen als Erwachsenen führen kann und auch führte.

Das Gesetz garantiert universelle kostenlose Schulpflicht zwischen 6 und 15 Jahren. Öffentliche Schulen bis zur Mittelschule sind auch kostenfrei, aber nicht für alle Kinder, speziell für Mädchen, leicht erreichbar. Nur 85% der Buben und 70% der Mädchen besuchen eine Volksschule. In der Sekundarstufe (Mittelschule) und darüber hinaus wird der Geschlechterunterschied noch größer (Mittelschule: 21% Mädchen; Hochschule: 6% Frauen).

Männliche Kinder erhalten bevorzugte medizinische Behandlung.

Im Gesetz wird Kindesmisshandlung weder definiert, noch ausdrücklich verboten und es existieren keine Daten dazu. NGOs starteten bewußtseinsbildende Kampagnen zum Thema Kindesmissbrauch und es wurden keine negativen Reaktionen berichtet.

Es gibt kein Mindestalter für das Heiraten und es gab Fälle von achtjährigen Bräuten. Das Gesetz verbietet aber den Geschlechtsverkehr mit jungen Bräuten, bevor sie "dafür geeignet" sind - weitere Definitionen fehlen. Gemäß einer Studie des jemenitischen Sozial- und Arbeitsministeriums aus dem Jahre 2009, ist ein Viertel aller Mädchen vor dem 15. Geburtstag verheiratet. Das Thema ist politisch umstritten und ein Gesetz, das 2009 das Mindestalter für Heirat mit 17 Jahren festlegte, musste 2010 wieder zurückgenommen werden.

FGM (weibliche Genitalverstümmelung ist zwar gesetzlich verboten, kommt nach UN-Schätzungen aus dem Jahre 2009 aber mit einer Häufigkeit von 20% vor. In manchen Küstenregionen, durch kulturelle Einflüsse vom Horn von Afrika, soll die Häufigkeit bis zu 97% betragen.

Die Rekrutierung von Kindersoldaten ist verboten, trotzdem werden sie in einer Reihe von Konflikten im ganzen Land eingesetzt, von militanten Gruppen, aber auch von Regierungstruppen und Stammesgruppierungen. Die Regierung bekannte sich Ende 2012 dazu diese Praxis beenden zu wollen. In den Stammeskonflikten des Nordjemen kommen verheiratete 12 bis 15-jährige zum Einsatz, da verheiratete Jungen in der Stammeskultur als erwachsen gelten und sich oft freiwillig melden um ihre Treue zum Stamm zu beweisen. Andere Beobachter sagen, dass diese Jungen von den Stämmen eher für Wachdienste als für echte Kampfhandlungen herangezogen werden. (USDOS 19.4.2013)

1 Million Kinder im Jemen sind unterernährt. (HRW 31.1.2013 / UN HRC 25.7.2013)

Der Übergang zur neuen Regierung führte im Jahre 2012 zu einer Abnahme der Rekrutierung von Kindern. Die Regierung änderte entsprechende Gesetze und belegte Verstöße mit schweren Strafen. Trotzdem gibt es das Phänomen immer noch.

Während des Berichtszeitraums wurden zwei Jugendliche wegen Mordes hingerichtet, 31 weitere sollen sich im Todestrakt befinden, für 4 von ihnen hat der Präsident die Todesstrafe befürwortet. 150 weitere Jugendliche laufen Gefahr zum Tode verurteilt zu werden.

Die Rate der registrierten Geburten liegt bei nur 22,3%, Registrierung im ersten Lebensjahr bei 21%. Das trägt hauptsächlich zur og. Problematik bei. Im Juni 2013 hat der jemenitische Justizminister ein Komitee von drei Ärzten zur Altersbestimmung bei schweren Anklagen gegründet. (UN HRC 25.7.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/237158/360529_de.html, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Homosexuelle

Das Recht der Republik Jemen basiert auf der Scharia. Homosexualität ist daher verboten und kann mit Haftstrafen, im schlimmsten Fall mit der Todesstrafe, bestraft werden. (BMEIA 17.10.2013 / Vgl. auch AA 16.10.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (17.10.2013): Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/JemenSicherheit_node.html, Zugriff 17.10.2013

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (17.10.2013): Reiseinformationen, Jemen, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jemen-de.html, Zugriff 17.10.2013

Bewegungsfreiheit / Binnenflüchtlinge (IDPs)

Das Gesetz garantiert die Bewegungsfreiheit im Land und die Regierung respektierte dieses Recht generell, aber mit einigen Einschränkungen.

Zeitweise verweigerte die Regierung Reisebewilligungen in Konfliktgebiete und Armee, Sicherheitskräfte und Stammeskrieger betrieben Kontrollpunkte an den Hauptverkehrsrouten. Die Zahl der Kontrollpunkte, die nicht der Regierung unterstanden erhöhte sich in vielen Gouvernements mit schwächer werdender Zentralgewalt. An den Kontrollpunkten unter Stammeskontrolle kam es zu Fällen von Misshandlungen von Reisenden, Erpressungen, Diebstählen und Kurzzeitentführungen zur Lösegelderpressung.

Die gesellschaftliche Diskriminierung schränkte die Bewegungsfreiheit von Frauen stark ein, wobei es regionale Unterschiede gab. (USDOS 19.4.2013)

Viele Personen, die wegen des bewaffneten Konflikts in Abyan und den benachbarten Gebieten ihre Häuser verlassen mussten, konnten Ende 2012 in ihre Heimatorte zurückkehren, blieben aber von Anti-Personen-Minen und anderem von Ansar al-Sharia zurückgelassenem Kriegsmaterial bedroht. Trotzdem gab es noch Zehntausende Binnenvertriebene, vor allem in Aden. (AI 23.5.2013)

Die Regierung arbeitete bei der Bereitstellung von Hilfe für Binnenflüchtlinge (IDPs und andere relevante Personen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Obwohl die entsprechenden Gesetze Jemens internationalen Standards entsprechen, sind die Möglichkeiten der Regierung bedürftigen Personen zu helfen begrenzt. Die Fähigkeit des Staates in bestimmten Teilen des Landes unterstützungsfähig zu sein wurde zuletzt schwächer, da die Ressourcen auf die Erhaltung der Stabilität in der Transitionsphase gerichtet waren. Trotzdem war es weiterhin Ziel der Regierung die sichere freiwillige Rückkehr oder lokale Integration der IDPs in Übereinstimmung mit den Leitlinien der UN zu fördern.

Der Zugang von humanitären Organisationen zu den IDPs war regional unterschiedlich. 94% lebten außerhalb der offiziellen Lager, oft geografisch weit verstreut bei Verwandten, in Schulen, verlassenen öffentlichen Gebäuden oder im Freien usw. Laut Berichten war gelegentlich der Zugang zu sauberem Wasser, medizinischer Versorgung und Nahrung unzureichend. (USDOS 19.4.2013)

Im April 2013 sank die Zahl der IDPs durch Rückkehr auf ca. 299.000. Das war einer generellen Verbesserung der Sicherheitslage und Wiederaufnahme grundlegender Dienstleistungen geschuldet. Trotzdem kämpfen die lokalen Behörden damit, die Bedürfnisse aller Rückkehrer zu befriedigen, speziell im Süden.

Während im Süden bedeutende Rückkehrbewegungen beobachtet werden, sind die IDPs im Norden nur zu ca. 10% zurückgekehrt.

Ende Juni 2013 genehmigte die Regierung eine nationale Strategie zur Bewältigung der internen Vertreibungen. (UN HRC 25.7.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaftslage im Jemen ist angespannt und konnte sich bislang nur teilweise von negativen Effekten der innenpolitischen Krise des Jahres 2011 erholen. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage bleibt eine große Herausforderung für die Übergangsregierung, da weiterhin kaum finanzieller Spielraum für Investitionen in soziale Sektoren und zur Schaffung von Arbeitsplätzen besteht.

Nachdem im Umbruchjahr 2011 die Wirtschaft Jemens um mehr als 12% geschrumpft war, war 2012 wieder ein leichtes Wachstum von 2,4% zu verzeichnen. Eine nachhaltige Erholung des Privatsektors wird jedoch unmittelbar von einer weiteren Stabilisierung der politischen Lage abhängen.

Die Inflationsrate hat sich 2012 bei 9,9% eingependelt. Dennoch herrscht weiterhin in weiten Landesteilen eine humanitäre Krise.

Die Wirtschaftsstruktur wird durch den Öl- und Gassektor dominiert, der etwa 80% der Exporteinnahmen erwirtschaftet (60% der Staatseinnahmen). Doch die Ölressourcen schwinden und sind keine nachhaltige Einkommensquelle des Staates. Darüber hinaus führt die aktuelle Sicherheitslage zu Verzögerungen bei der Exploration neuer Vorkommen.

Die Landwirtschaft beschäftigt einen Großteil der erwerbstätigen Bevölkerung, trägt jedoch lediglich 5% zum Gesamtexport bei. Die Landwirtschaft verbraucht 90% der jemenitischen Wasserressourcen. Wichtigste Einnahmequelle der Landwirtschaft ist der Anbau der Droge Khat für den heimischen Markt. Da immer weniger landwirtschaftliche Flächen für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt werden, führt Jemen ca. 75% seiner Grundnahrungsmittel ein und ist damit besonders anfällig für Preissteigerungen bei Nahrungsmitteln auf dem Weltmarkt.

Die Arbeitslosenquote lag schon vor der politischen Krise im Jahr 2011 nach offiziellen Angaben bei ca. 40% und dürfte inzwischen weitaus höher sein. (AA 06.2013b)

Die humanitäre Krise im Land verschärfte sich weiter. Die Menschen hatten mit akuten Engpässen bei der Lebensmittel- sowie der Wasser- und sonstigen Grundversorgung zu kämpfen. Die Arbeitslosenzahlen und die Lebenshaltungskosten stiegen, und es kam zu Kürzungen bei der Strom- und Ölversorgung. Internationale Geberländer sagten dem Jemen während der Übergangszeit Hilfszahlungen von über 7 Mrd. US-Dollar zu. Demgegenüber forderten jemenitische Hilfsorganisationen zielgerichtete Notfallhilfen, um eine Hungersnot abzuwenden. (AI 23.5.2013)

Die Verarmung von Teilen der Bevölkerung nimmt weiter zu, insbesondere in der gegenwärtigen instabilen politischen Lage. Inzwischen leben ca. 45% unter der Armutsgrenze. Korruption und Vetternwirtschaft sind Alltag, vor allem im öffentlichen Sektor. Ein weiteres Problem sind die sinkenden Trinkwasserreserven im Land, besonders in den Großstädten und deren Umgebung, allen voran Sanaa. Hauptursachen sind u.a. das weiterhin hohe Bevölkerungswachstum von 2,57% (Schätzung 2012) und der wasserintensive Anbau von Khat. Andererseits ist Khat eine wichtige finanzielle Einkommensquelle vieler Bauernfamilien und verhindert deren Verarmung. Die Landwirtschaft bleibt mit 53% der Erwerbstätigen weiterhin der beschäftigungsintensivste Wirtschaftszweig Jemens. (LIPortal 12.3.2013)

Im Mai 2013 waren 10,5 Mio. Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, davon waren 5 Mio. von akuter Lebensmittelknappheit bedroht. Über 13 Mio. Menschen hatten keinen Zugang zu sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen. (UN HRC 25.7.2013)

Sozialbeihilfen

Jemen verfügt über ein zweigeteiltes Sozialversicherungssystem. Es gibt ein System für öffentlich Bedienstete und ein zweites für Privatangestellte, das aber Gelegenheitsarbeiter, Selbständige, Landarbeiter, im Haushalt Arbeitende, Seeleute und Fischer ausnimmt. (Gerade in der Landwirtschaft arbeiten aber über die Hälfte der Erwerbstätigen Jemens. Siehe dazu oben.) Versicherte müssen dafür 6% ihres Verdienstes abführen, der Arbeitgeber weitere 6%. Das reguläre Pensionsantrittsalter liegt in beiden Systemen bei 60 Jahren (Männer) bzw. 55 Jahren (Frauen). Frühpensionierungen sind je nach Beitragsjahren möglich. Eine Behindertenpension ist vorgesehen.

Ein Krankenversicherungssystem besteht für öffentlich Bedienstete. Ein neues System für Staatsbedienstete und Private wurde vom Parlament beschlossen aber noch nicht umgesetzt. (SSA 03.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013b): Jemen, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (12.3.2013): Jemen. Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/jemen/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.10.2013

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Yemen, http://www.socialsecurity.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2012-2013/asia/yemen.pdf, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

Medizinische Versorgung

Krankenhäuser und Apotheken des Landes weisen einen sehr einfachen Standard auf. Viele Medikamente wie etwa Insulin sind oft nur über den Schwarzmarkt erhältlich. (BMEIA 17.10.2013)

Die medizinische Versorgung in Sanaa ist insgesamt für die meisten akuten Notfälle ausreichend, außerhalb der Hauptstadt ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen bzw. eine Versorgung gar nicht gewährleistet. (AA 17.10.2013)

Trotz vieler Fortschritte ist das Gesundheitswesen im Jemen weiterhin stark unterentwickelt. Eine flächendeckende ärztliche Versorgung existiert nicht, wobei gravierende Unterschiede zwischen den Städten allgemein, in denen die Versorgung ausreichend ist, und den unterversorgten Landgebieten bestehen. Die Kosten müssen zum Teil auch in den staatlichen Kliniken von den Patienten selbst getragen werden. 2009 hatten ca. 80% der Stadt- und 25% der Landbevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung, das ist statistisch 1 Arzt pro 3.000 Einwohner. 5,6% des Staatshaushaltes wurden 2010 für das Gesundheitswesen ausgegeben. (LIPortal 27.8.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (17.10.2013): Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/JemenSicherheit_node.html, Zugriff 17.10.2013

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (17.10.2013): Reiseinformationen, Jemen, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jemen-de.html, Zugriff 17.10.2013

LIPortal (27.8.2013): Jemen. Gesellschaft, http://liportal.giz.de/jemen/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2013

Behandlung nach Rückkehr

Jemen hat IOM gebeten, Hilfe für rund 200.000 jemenitische Wanderarbeiter bereitzustellen, die seit April Saudi-Arabien, wegen einer dortigen Razzia gegen illegale Migranten, verlassen mussten. Einige von ihnen waren vermutlich schon seit r zwei oder drei Generationen in Saudi-Arabien. IOM wurde gebeten grundlegende Hilfe in Form von Unterbringung, Wasserversorgung (durch Lieferungen oder Brunnenanlagen), Non-Food- Hilfsgüter und Hygiene-Artikel zu gewährleisten. Es wurde auch angefragt, ob medizinische und andere Einrichtungen von IOM in der Grenzstadt Haradh für vulnerable Rückkehrer verfügbar gemacht werden könnten. Derzeit werden die Einrichtungen vor allem zur Hilfe für Migranten vom Horn von Afrika verwendet. In den Wochen davor hatten viele jemenitische Rückkehrer auf Straßen in der Nähe von Haradh versucht, per Anhalter oder auf Lastwagen in ihre Dörfer zurückzugelangen.

Diese Rückkehrer tragen zu einer wachsenden Zahl oft mittelloser Migranten vom Horn von Afrika bei, die in den Jemen gekommen waren, in der Hoffnung, in Saudi-Arabien oder den Golfstaaten Arbeit zu finden.

Seit der Einzäunung der Grenze zu Saudi-Arabien, dem saudischen Durchgreifen gegen illegale Migranten und Aktionen der jemenitischen Sicherheitskräfte gegen Schlepperbanden, hat sich die Zahl der in Haradh gestrandeten Menschen auf ca. 25.000 mittellose irreguläre Migranten erhöht, die dort unter oft schlechten Bedingungen, ohne Obdach, ohne Zugang zu Nahrung, Wasser und medizinischer Hilfe, leben.

IOM betreibt in Haradh ein Migrant Response Center (MRC) einschließlich einer Klinik und hat seit 2007 bereits rund 19.000 äthiopische Migranten bei der freiwilligen Rückkehr nach Hause unterstützt. Seit April 2013 hat IOM 765 Äthiopier derart unterstützt, ein Drittel von ihnen unbegleitete Minderjährige.

Doch trotz steigender Migrantenzahlen mußte IOM wegen Geldmangels Anfang 2013 die kostenlose Verteilung von Mahlzeiten einschränken und weniger ärztliche Überweisungen machen.

Finanzierung durch UN und Sachspenden ermöglichten im Juni die Wiederaufnahme der Flüge und einiger humanitärer Dienstleistungen des MRC. Aber IOM Jemen muss noch USD 3 Mio. auftreiben, um die Vorgaben der jemenitischen Regierung zu erfüllen (Bereitstellung von Obdach, Nahrung, medizinischer Grundversorgung und Schutz für Migranten und Rückkehrer, sowie die freiwillige regelmäßige Flüge für die freiwillige Rückkehr äthiopischer Migranten. (IOM 5.7.2013)

Quellen:

IOM - International Organisation for Migration (5.7.2013): Yemen Struggles to Absorb Returnees from Saudi Arabia, http://www.iom.int/cms/en/sites/iom/home/news-and-views/press-briefing-notes/pbn-2013/pbn-listing/yemen-struggles-to-absorb-return.html, Zugriff 18.10.2013

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Jemen zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.

Der Beschwerdeführer hat seine jemenitische Staatsangehörigkeit und seine Identität durch einen jemenitischen Personalausweis nachgewiesen. Es besteht auch kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Glaubenszugehörigkeit zu zweifeln. Auch das Bundesamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er als Zeuge einer versehentlichen Tötung eines Freundes durch einen anderen Freund von der Familie des Täters genötigt worden sei, zu Gunsten des Täters eine wahrheitswidrige Aussage bei der Polizei zu machen, damit dieser nicht zum Tode verurteilt werde. Ansonsten würde er umgebracht. Gleichzeitig erwarte die Familie des Getöteten von ihm, bei der Polizei die Wahrheit anzugeben. Ansonsten würde er ebenfalls umgebracht.

Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11. 5. 2015 angegeben, dass der Sicherheitsdienst im Krankenhaus ihn und XXXX am Tag der Einlieferung des XXXX noch dort befragt habe. Daraufhin sei XXXX festgenommen worden. Dieser habe die Wahrheit gesagt und gestanden, dass er unabsichtlich und versehentlich auf XXXX geschossen habe. Das Einvernahmeprotokoll wurde nach Rückübersetzung durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Er gab auch an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehen habe können und - nach der Rückübersetzung - dass alles korrekt gewesen sei.

Hingegen antwortete der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er im Krankenhaus zu dem Vorfall befragt worden sei, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er wisse nicht, ob XXXX von der Polizei einvernommen worden sei und was er angegeben habe. Er wisse auch nicht was aus ihm geworden sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, dass XXXX die Tat gestanden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er wisse auch noch immer nicht, was aus XXXX geworden sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt wörtlich ausgesagt habe: "Sie haben uns zum Vorfall befragt" antwortete er, dass er gemeinsam mit XXXX im Spital gewesen sei, als sie XXXX eingeliefert hätten. XXXX habe dann beim Spitalssicherheitsdienst angegeben, dass er für die Behandlung aufkommen werde. Ihn selbst hätten sie nicht gefragt, weil XXXX selbst gesagt habe, dass sich versehentlich ein Schuss aus der Waffe gelöst habe. Auf den erneuten Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 11. 5. 2015 angegeben habe, XXXX habe im Spital gestanden, dass er versehentlich auf XXXX geschossen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe oder der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Befragt, warum er dies nicht in der Beschwerde gerügt habe, antwortete er, dass er das alles nicht verstanden habe. Er habe angegeben, dass XXXX gestanden habe, aber er habe gemeint, dass dieser für die Kosten der Behandlung zuständig oder verantwortlich sei. XXXX habe aber nicht gesagt, dass er für den Schuss verantwortlich sei. Er wisse nicht, was bei der Einvernahme des XXXX passiert sei.

Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe oder der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe, um den Widerspruch seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seiner Angabe vor dem Bundesamt hinsichtlich des Geständnisses des XXXX zu erklären, vermag nicht zu überzeugen. Denn er hat das Einvernahmeprotokoll nach Rückübersetzung unterzeichnet. Er gab auch an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstanden habe und - nach der Rückübersetzung - dass alles korrekt gewesen sei.

Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich bei der Abfassung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes offenbar eines Rechtsberaters bediente, in dieser nicht geltend gemacht, dass es ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesamt gegeben habe und auch nicht vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass XXXX ein Geständnis abgelegt habe.

Vielmehr wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor den Sicherheitskräften des Krankenhauses zwar bereits eine Aussage gemacht habe, aber diese widerrufen hätte können und vor Gericht eine andere Aussage tätigen hätte können. Diese Beschwerdeausführung steht jedoch im Widerspruch zur verneinenden Antwort des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er im Krankenhaus zu dem Vorfall befragt worden sei. Dabei führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge auch aus, dass sie (gemeint: die Security im Krankenhaus) ihn selbst nicht gefragt hätten, weil XXXX selbst gesagt habe, dass sich versehentlich ein Schuss aus der Waffe gelöst habe.

Somit hat der Beschwerdeführer in diesem zentralen Aspekt seines Fluchtvorbringens abweichende Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt und in der Beschwerde gemacht, was sein Fluchtvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lässt.

Doch auch bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und der Annahme von dessen Plausibilität hat er keine Verfolgungsgefahr aus den Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vorgebracht. Siehe dazu näher bei der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bereits nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Selbst im Falle einer Wahrunterstellung erwiese sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet, um ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, dass er als Zeuge einer versehentlichen Tötung eines Freundes durch einen anderen Freund von der Familie des Täters genötigt worden sei, zu Gunsten des Täters eine wahrheitswidrige Aussage bei der Polizei zu machen, damit dieser nicht zum Tode verurteilt werde. Ansonsten würde er umgebracht. Gleichzeitig erwarte die Familie des Getöteten von ihm, bei der Polizei die Wahrheit anzugeben. Ansonsten würde er ebenfalls umgebracht.

Dies stellt keinen der oben aufgezählten Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dar. Die rechtliche Ausführung des Rechtsberaters des Beschwerdeführers, dieser gehöre als Zeuge einer Tötung einer sozialen Gruppe an, die aufgrund ihrer Zeugenschaft zu einem erheblichen Nachteil der Verfolger führen würde, wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:

Gemäß Art 10 Abs. 1 lit. d der RL 2011/95 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zeuge einer Tötung (bei einer Wahrunterstellung des Vorfalls) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Eigenschaft des Beschwerdeführers stellt weder ein angeborenes Merkmal dar, noch hat der Beschwerdeführer durch sie in Jemen, eine deutlich abgegrenzte Identität erlangt, durch die er von der ihn umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

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