W103 2012491-1•BVwG W103 2012491-1
W103 2012491-1Federal Administrative CourtMay 27, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W103 2012491-1/3E
W103 2012493-1/5E
W103 2012490-1/5E
W103 2012492-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.09.2014, Zln. 1.) 626113502/1633567, 2.) 626113600/1633613, 3.) 626113807/1633575, 4.) 626113709/1633591, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 25.03.2013 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor per Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX) und die Zweitbeschwerdeführerin (XXXX) sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (XXXX und XXXX). Zum Nachweis ihrer Identität wurden die russischen Auslandsreisepässe der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen vorgelegt. Im vorgelegten Reisepass des Erstbeschwerdeführers war ein slowenisches Visum ersichtlich, während sich in den Pässen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen griechische Visa befanden. Diese wurden bei Einreise allesamt annulliert, da die beschwerdeführenden Parteien keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes nachweisen konnten.
Am 26.03.2013 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat im Rahmen derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin voneinander getrennt zu ihrem Reiseweg sowie zum Grund ihrer Ausreise befragt wurden:
Der Erstbeschwerdeführer führte aus, am 21.03.2013 mit dem Zug von XXXX nach Moskau gereist zu sein. Ihm sei ein Flugticket nach Wien und vor etwa zwei Wochen ein Visum für den Schengenraum organisiert worden, wofür er EUR 7.000,- bezahlt habe; dass es sich bei dem Visum um eine Fälschung gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Seine Heimat habe er deshalb verlassen, da er vor etwa zwei Monaten von ihm unbekannten maskierten Leuten mitgenommen und in der Folge für zwei Tage in einer Wohnung angehalten worden sei. Die Entführer hätten von dem Erstbeschwerdeführer eine monatliche Zahlung von 20.000,- Rubel verlangt, damit seiner Familie nichts geschehen werde. Nach seiner Entlassung sei er von der Polizei vorgeladen worden, da seine Familie seine Entführung der Polizei gemeldet habe. Von der Polizei sei versprochen worden, sich des Falles anzunehmen. In den darauffolgenden zwei Monaten sei der Erstbeschwerdeführer zuhause gewesen und ständig von den unbekannten Leuten angerufen und nach dem Geld gefragt worden. Dabei sei ihm gedroht worden, dass es für seine Familie schlecht ausschauen würde, sollte er den Geldbetrag nicht organisieren können. Aus diesem Grund habe der Erstbeschwerdeführer in der Folge Visa für sich und seine Familie organisiert, seine Mutter habe Kontakt zu einen Schlepper aufgenommen und sei die Familie sodann aus Angst ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die erwähnten Leute ihn und seine Familie umbringen könnten. Der Erstbeschwerdeführer legte zwei Polizeiladungen sowie sieben Reisepasskopien von Personen, welche seine Mitnahme bezeugen könnten, vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Entschluss zur Ausreise in Moskau gefasst zu haben, als sie dort von der Mutter des Erstbeschwerdeführers angerufen worden seien, welche ihnen mitgeteilt hätte, dass sie nicht mehr zurück kommen sollten, da ihr Leben in Gefahr wäre. Ursprünglich hätten sie lediglich deshalb nach Österreich fahren wollen, um bei ihrem Onkel Urlaub zu machen, später hätten sie nach Griechenland weiterreisen wollen. Sie seien mit dem Zug nach Moskau gereist, wo ihr Mann Visa und Tickets besorgt habe, woraufhin sie direkt von Moskau nach Wien geflogen wären. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, eigentlich sei nur einen Urlaub geplant gewesen. In Moskau seien sie jedoch von der Mutter ihres Mannes telefonisch darüber informiert worden, dass sie nicht mehr zurückkommen sollten, da wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers ihr Leben in Gefahr wäre. Dieser sei vor zwei Monaten von Leuten in Masken mitgenommen und für zwei Tage festgehalten und geschlagen worden. Was diese Leute von ihrem Mann gewollt hätten, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Ihr Mann habe ihr nichts erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann.
Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 28.08.2014 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, gesund zu sein, mittlerweile seien ihm weitere Dokumente per Post nachgeschickt worden, welche er nunmehr vorlege. Dabei handle es sich um seine Heiratsurkunde im Original, seinen Dienstausweis als Mitarbeiter einer Menschenrechtsorganisation sowie eine Bestätigung derselben Menschenrechtsorganisation über die Echtheit des Ausweises. Ebenfalls lege er eine Deutschkursbestätigung vom 25.07.2014 vor, weitere Unterlagen oder Personaldokumente wären nicht vorhanden. Hinsichtlich seiner Person brachte der Beschwerdeführer vor, die im Spruch genannten Personalien zu führen, er sei in der Stadt XXXX in Russland geboren und habe von 1997 bis 2006 die Schule besucht, danach habe er die Berufsschule, ein Technikum in der Fachrichtung Informatik, besucht. Er habe freiberuflich auf Baustellen gearbeitet, am 12.07.2009 habe er geheiratet, er habe zwei Kinder. Im Herkunftsstaat würden nur noch die Mutter und die Schwester des Erstbeschwerdeführers wohnen, mit diesen stehe er über Skype in Kontakt. In Österreich habe er entfernte Verwandte, dabei handle es sich um drei Cousins seiner Mutter und einen Cousin des Erstbeschwerdeführers. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebe in Belgien.
Befragt, ob seine Angaben zu seinem Reiseweg im Rahmen der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten, ob diese vollständig gewesen seien und er diesen allenfalls noch etwas hinzufügen wolle, bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien. Es habe ein Missverständnis bei der Übersetzung gegeben, sein Pass sei in Tschetschenien, nicht wie protokolliert in Moskau, ausgestellt worden. Den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat habe er zwei Wochen vor seiner Ausreise gefasst, er habe kein bestimmtes Zielland gehabt, in Österreich habe er erstmals um Asyl angesucht. Auf Vorhalt der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Familie ursprünglich einen Urlaub in Österreich mit anschließender Weiterreise nach Griechenland geplant habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Frau zuvor nicht darüber informiert zu haben, da diese krank sei, weshalb sie nichts davon gewusst habe. Nachgefragt, habe seine Frau nicht gewusst, dass sie das Heimatland aufgrund von Problemen verlassen würden. Sie habe zwar gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer Probleme habe, doch sei ihr nicht bekannt gewesen, dass aus diesem Grund eine Flucht erfolge. Dies habe er ihr erst in Moskau mitgeteilt, von wo aus sie nach Österreich geflogen seien. Befragt, ob er jemals nach Griechenland gewollt habe bzw. wie seine Frau zu der Aussage gelangt sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht zu wissen, weshalb seine Frau Griechenland genannt habe, sie hätten auch nicht gewusst, auf welches Land die Visa in ihren Pässen gelautet hätten. Die Dokumente seien über seine Mutter organisiert worden.
Auf die Frage, ob seine Angaben zum Fluchtgrund anlässlich seiner Erstbefragung vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese seien richtig, jedoch nicht vollständig gewesen. Eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden, man habe ihn lediglich gefragt, ob seine Angaben richtig gewesen seien und habe er daraufhin unterschrieben. Um eine chronologische Schilderung jener Ereignisse, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten ersucht, führte der Erstbeschwerdeführer aus, am 01.06.2012 hätte er gemeinsam mit einer weiteren Mitarbeiterin seiner Organisation an einem Meeting teilgenommen, bei welchem das Thema der Korruption in Tschetschenien besprochen worden sei. Diese Mitarbeiterin sei in der Folge von unbekannten Personen aufgesucht worden, welche ihr gedroht hätten, dass sie über derartige Dinge nicht sprechen solle, auch sei sie geschlagen worden. Sie hätten der erwähnten Frau dann dabei geholfen, nach Frankreich zu flüchten. Die unbekannten Männer hätten herausgefunden, dass der Erstbeschwerdeführer der Frau bei der Flucht geholfen habe, woraufhin dessen Probleme ihren Anfang genommen hätten. Am 25.01.2013 sei der Erstbeschwerdeführer gerade auf dem Markt einkaufen gewesen, als ein Fahrzeug in seiner Nähe angehalten habe und er von unbekannten Menschen festgenommen und zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo man ihn einem Verhör unterzogen habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er den Widerstandskämpfern geholfen hätte und dass es seine Aufgabe wäre, diese Leute bei ihrer Flucht nach Europa zu unterstützen. Man habe ihn aufgefordert, die Namen seiner Klienten zu nennen und ihm vorgehalten, dass er über seine Klienten, welche Widerstandskämpfer seien, Informationen besitzen würde. Aufgabe seiner Organisation sei es unter anderem gewesen, Müttern von Widerstandskämpfern bei der Suche nach ihren Kindern zu helfen. Man habe den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, alle Informationen über diese Menschen zu sammeln und an sie weiterzugeben. Der Erstbeschwerdeführer selbst habe vorgeschlagen, monatlich 20.000,-
Rubel zu zahlen, damit man ihn in Ruhe lasse, doch hätten sich die Leute damit nicht einverstanden gezeigt. Verwandte des Erstbeschwerdeführers hätten über Bekannte in der Regierung dessen Freilassung organisiert. Nach seiner Freilassung habe der Erstbeschwerdeführer wiederholt Anrufe von diesen unbekannten Menschen erhalten, welche ihn bedroht und dazu aufgefordert hätten, die Informationen preiszugeben. Der Erstbeschwerdeführer habe zwei Ladungen von der Polizei erhalten, welche er bereits vorgelegt habe. Er habe sich eine Zeit lang versteckt gehalten und sei, als er verstanden habe, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde, unter Hilfe seiner Verwandten geflüchtet. Man habe ihn und seine Familie hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit diesen Leuten bedroht. Die zuvor erwähnte Mitarbeiterin sei drei Monate vor Ausreise des Erstbeschwerdeführers geflüchtet, sie habe zwischenzeitlich in Frankreich Asyl erhalten. Diese könne die geschilderten Probleme jederzeit bestätigen. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte anschließend, seine Fluchtgründe vollständig geschildert zu haben. Die zuvor erwähnte Mitarbeiterin würde XXXX heißen, sie hätte als Sekretärin in der Organisation gearbeitet. Darum ersucht, seine Entführung etwas genauer zu schildern, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, der Vorfall habe sich am Abend des 25.01.2013 ereignet, als er gerade auf dem Markt einkaufen gewesen sei. Als er die Einkäufe bereits erledigt habe und sich auf den Heimweg habe machen wollen, sei ein Auto gekommen, aus welchem drei unbekannte Männer ausgestiegen seien. Von diesen sei er gepackt, in das Auto geworfen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Es seien viele Menschen anwesend gewesen und habe er bereits Passkopien jener Leute, welche sich als Zeugen bereitstellen würden, vorgelegt. Nach dem Aussehen der drei Männer gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese seien groß und sehr stark gewesen, sie hätten schwarze Uniformen getragen und seien bewaffnet gewesen. Von den dreien habe nur einer mit dem Erstbeschwerdeführer gesprochen. Die Frage, ob die Männer maskiert gewesen seien, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Er sei in eine Wohnung gebracht worden, wisse aber nicht genau, wo sich diese befunden habe, dort sei er zwei Tage lang festgehalten worden. In der Regierung habe es damals einen Mann gegeben, welcher eine Verbindung zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers gehabt habe. Seine Verwandten hätten dies alles organisiert. Der erwähnte Mann sei mittlerweile bereits selbst geflüchtet, da er vielen Menschen geholfen habe. Befragt, auf welche Weise seine Verwandten von der Entführung erfahren hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die erwähnten Zeugen ihnen dies mitgeteilt hätten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die Männer den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge maskiert gewesen seien und niemand gewusst habe, um wen es sich dabei handle und befragt, wie die Regierung dann wissen habe können, wer diese seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie sie darauf gekommen seien, der Mann in der Regierung habe alles organisiert. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wer diese Leute seien und für welche Organisation sie arbeiten würden. Auf die Frage, was innerhalb der zwei Tage genau passiert sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass es während dieser Zeit nur Verhöre gegeben habe; wie bereits erwähnt, sei er immer vom gleichen Mann verhört worden und habe man ihm immer wieder die gleichen Fragen gestellt und ihn aufgefordert, die Namen der Widerstandskämpfer zu nennen. Befragt, ob man ihn nach den zwei Tagen einfach habe gehen lassen, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn mit dem Auto zu einer Straße namens XXXX gebracht und ihn dort freigelassen. Befragt, wie er mit diesen Personen verblieben sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, man habe ihm nur mitgeteilt, dass seine Entlassung nichts bedeute und er die Informationen liefern solle. Befragt, wie er dies hätte machen sollen, wo er doch nicht einmal gewusst habe, wo sich die Leute befanden, gab der Erstbeschwerdeführer an, ihm sei mitgeteilt worden, man werde sich mit ihm in Verbindung setzen. Befragt, was er gemacht habe, nachdem man ihn auf der Straße ausgesetzt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Auto gestoppt und darum gebeten zu haben, an eine bestimmte Adresse gebracht zu werden. Nachgefragt, habe es sich um die Adresse seiner Mutter in XXXX gehandelt, an welcher vormals auch der Erstbeschwerdeführer gelebt habe. Nachdem seine Probleme angefangen hätten, habe er jedoch bei der Schwester seiner Mutter gelebt. Auf die Frage, was er gemacht habe, als er bei seiner Mutter angekommen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, seine Mutter habe gemeint, dass es nicht in Ordnung sei, wenn er weiterhin hierbleibe und habe ihn zu ihrer Schwester gebracht. Seine Mutter sei Ärztin und habe ihn medizinisch unterstützt. Befragt, weshalb er medizinische Unterstützung benötigt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, infolge seiner Entlassung sehr schwach gewesen zu sein. Danach gefragt, wie er zu den vorgelegten Polizeiladungen gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese seien von der Polizei zu seiner Mutter gebracht worden, da er an der Adresse seiner Mutter gemeldet sei. Diesen Ladungen habe der Erstbeschwerdeführer Folge geleistet. Er sei gefragt worden, was vorgefallen sei und habe der Erstbeschwerdeführer erzählt, dass er festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht worden sei. Aus Angst habe er jedoch nicht erzählt, was man von ihm gewollt habe. Alles sei protokolliert worden. Später habe er eine zweite Ladung erhalten, er sei wieder hingegangen und sei nochmals das Gleiche besprochen worden. Befragt, wie er zu den Passkopien der Zeugen gelangt sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, die Leute seien zur Polizei gegangen, dort hätten sie diese kennengelernt, diese hätten ihre Pässe kopieren lassen und dem Erstbeschwerdeführer gegeben. Dies habe sich bei der letzten Vorladung am 3. oder 4. März zugetragen. Nachgefragt, hätten auch die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder ab den Beginn der Probleme bei der Schwester seiner Mutter gelebt, davor hätten sie ebenfalls bei seiner Mutter gewohnt. Befragt, was er seiner Frau und seiner Mutter nach seiner Rückkehr erzählt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe seiner Familie keine Probleme bereiten wollen und habe daher nichts erzählt. Dass man ihn aufgrund seines Arbeitsverhältnisses festgenommen habe, habe er schon erzählt, darüber hinaus jedoch nichts. Danach gefragt, was die Polizei unternommen habe, erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass die Anzeige von seiner Mutter erstattet worden sei, aufgrund der Ladungen sei er jedoch zweimal persönlich dort gewesen; die Polizei hätte gesagt, wie würde sich die Sache anschauen und sich melden. Befragt, was er nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise getan habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, daheim gewesen zu sein und nichts gemacht zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich versteckt gehalten habe und befragt, wie man ihn diesfalls habe kontaktieren können, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese hätten telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Hätte er seine Telefonnummer geändert, hätten sie dies herausgefunden. Bei ihnen sei es ein Leichtes, die Nummer einer Person herauszufinden. Befragt, wie die Wohnung ausgesehen habe, beschrieb der Erstbeschwerdeführer, dass es sich um eine alte unrenovierte Wohnung mit alter Möblierung gehandelt habe. Befragt, wie er sich erklären könne, nicht gesehen zu haben, wo man ihn hingebracht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, nichts gesehen zu haben, nachgefragt, sei er festgehalten und sei sein Kopf niedergedrückt worden. Befragt, ob an diesen zwei Tagen von den Verhören abgesehen sonst noch etwas vorgefallen wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, immer vom gleichen Mann verhört und im Zuge dessen auch geschlagen worden zu sein. Er habe im Gesicht blaue Flecken gehabt und sei nach seiner Freilassung fast immer Zuhause geblieben, damit keiner sieht, dass er geschlagen worden sei. Befragt, weshalb er ein slowenisches Visum bekommen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, überhaupt keine Ahnung zu haben, um was für ein Visum es sich dabei handle, er habe am Flughafen den Pass bekommen und sei geflogen. Befragt, ob es ein direkter Flug gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm sogar die Tickets gezeigt worden seien und er dann direkt nach Österreich geflogen sei, die Geldübergabe habe am Flughafen stattgefunden, der Erstbeschwerdeführer habe 300.000,- russische Rubel bezahlt, für die Tickets habe er nochmals 50.000,- Rubel bezahlt. Ihm sei auch versprochen worden, dass ihn in Österreich jemand abholen würde, doch sei er diesbezüglich nicht mehr kontaktiert worden. Nachgefragt, habe er die maskierten Männer nie wieder gesehen, sie seien heimlich ausgereist, nicht einmal ihre Verwandten seien darüber in Kenntnis gewesen. Befragt, ob die Leute seine Mutter kontaktiert hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, zu seiner Mutter seien sie nochmals gekommen, als der Erstbeschwerdeführer gerade unterwegs nach Moskau gewesen sei. Sie hätten seiner Mutter gesagt, dass sie wüssten, dass der Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei und dass sie bekanntgeben solle, wo er hingefahren sei. Von seiner Mutter sei ihm gesagt worden, dass die Polizei noch öfters gekommen sei und gesagt habe, ihr Sohn habe "irgendetwas getan" und sei deshalb geflüchtet. Befragt, ob die Männer zufrieden gewesen seien, nachdem seine Mutter angegeben habe, dass der Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Mutter hätte den Männern gesagt, dass sie nicht wisse wo ihr Sohn hingefahren sei, woraufhin diese gesagt hätten, sie würden ihn finden und daraufhin weggefahren wären. Die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Abgesehen von dem erwähnten Vorfall sei er in seiner Heimat nie behördlich angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass für den genannten Vorfall keine Behörden, sondern Privatpersonen verantwortlich gewesen wären. Nachgefragt, habe er in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage, ob er jemals Mitglied in einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer und gab an, Kadyrow sei mit ihrer Organisation nicht zufrieden und zeige in den Medien seine Unzufriedenheit. Befragt, wie er zu dieser Organisation gekommen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, mit der zuvor erwähnten XXXX verwandt zu sein, diese sei die Tochter seiner Cousine. Er sei mit dieser gemeinsam dort hingegangen. Diese würde sich nunmehr mit ihrer Mutter in Frankreich befinden. Ihr Vater sei umgebracht worden, woraufhin sie geflüchtet sei. Befragt, ob es sich dabei um eine ehrenamtliche Organisation gehandelt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese im Justizministerium auf einer Registerliste stünde, doch handle es sich dabei um eine unabhängige private Organisation, welche von XXXX gegründet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dort ehrenamtlich gearbeitet und nichts verdient. Befragt, ob er in seiner Heimat jemals von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer dies, Grund sei der erwähnte Vorfall gewesen. Auf Vorhalt, dass dieser von Privatpersonen, nicht von staatlicher Seite, ausgegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht sagen zu können, ob es Privatpersonen seien, da er etwas gegen die Regierung ausgesagt habe. Die Organisation stünde gegen die Politik der Regierung. Nachgefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten dort mit der erwähnten XXXX darüber gesprochen, dass die Menschen in Tschetschenien spurlos verschwinden würden und sei dies wahrscheinlich von irgendjemandem weitergeleitet worden; die Regierung helfe überhaupt nicht. Der Erstbeschwerdeführer gab auf Nachfrage hin an, in seiner Heimat nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion von staatlicher Seite verfolgt worden zu sein, doch habe er Probleme gehabt, da er einen Bart trage, es sei ihm vorgeworden worden, dass er wie ein Widerstandskämpfer aussehen würde. Der Polizeichef habe gesagt, dass jemand mit einer solchen Gesinnung festgenommen und umgebracht würde. Nachgefragt, habe es vor dem besagten Vorfall niemals Übergriffe oder sonstige Vorfälle seine Person betreffend gegeben. Nach seinen konkreten Befürchten im Falle der Rückkehr in seine Heimat befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, zu befürchten, dass man seine Familie und ihn umbringen würde, sollte man ihn neuerlich erwischen. Er sei sogar sicher, dass diese so etwas machen würden. Auf die Frage, wie es seinen Verwandten möglich sei, nach wie vor in der Heimat zu leben, gab der Erstbeschwerdeführer an, nur mehr seine Mutter und seine Schwester zu haben. Zweitere sei verheiratet und habe eine eigene Familie, weshalb sie die beiden wahrscheinlich in Ruhe ließen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden anschließend aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien überreicht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen innerhalb einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Zu seinem Leben in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, von Mitteln der Grundversorgung zu leben. Er sehe seine Zukunft in Österreich, da es sich um ein stabiles Land handle und das Wichtigste sei, dass er mit seiner Familie in Sicherheit wäre. Auf die Frage, welche Arbeit er in Österreich annehmen könnte, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Baubereich gut zu sein und sich mit KFZ auszukennen. Der Erstbeschwerdeführer sei mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität einverstanden. Es sei ihm nicht möglich, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, Russland und Tschetschenien seien das Gleiche. Auch von der vorgebrachten Bedrohung abgesehen wäre ihm ein Leben in einem anderen Teil Russlands nicht möglich. Befragt, was er bislang zur Lösung seiner Probleme unternommen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, es sei sinnlos, etwas zu unternehmen, er kenne keinen, der ein solches Problem hätte lösen können. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte, Gelegenheit gehabt zu haben, alles, was ihm wichtig erscheine, vorzubringen und nichts mehr hinzuzufügen zu haben; die Verständigung mit dem Dolmetscher sei problemlos möglich gewesen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der Erstbeschwerdeführer durch Abgabe seiner Unterschrift die Korrektheit des Protokollierten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst nach ihren Gesundheitszustand befragt an, zurzeit im vierten Monat schwanger zu sein, sie habe Probleme mit dem Blutdruck, vor allem in Stresssituationen; zudem habe sie psychische Probleme. Bisher sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme noch nicht in ärztlicher Behandlung, im Vergleich zu daheim würde sie sich besser fühlen, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes geflüchtet. Mit Ausnahme ihres bereits vorgelegten russischen Reisepasses habe sie keine weiteren Dokumente oder Unterlagen. Nachgefragt habe sie nie ein Visum für ein Land der Europäischen Union oder für ein anderes Land beantragt oder erhalten. Auf Vorhalt, dass in ihrem Pass jedoch ein Visum ersichtlich sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht zu wissen, wie sie dazu gekommen sei, ihre Schwiegermutter habe alles organisiert. In Hinblick auf ihre Person brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die im Spruch genannten Personalien zu führen. Sie sei in XXXX geboren, habe von 1999 bis 2009 die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen, anschließend habe sie die XXXX als XXXX absolviert. Von 2011 bis 2012 habe sie Wirtschaftswissenschaften in XXXX studiert. Am 12.07.2009 habe sie geheiratet, sie sei Hausfrau gewesen und habe nie gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter sowie zwei Schwestern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben, zu diesen stünde sie über Skype in Kontakt. In Österreich würden ein Onkel und eine Tante der Zweitbeschwerdeführerin leben. Befragt, ob ihre Angaben zu ihrem Reiseweg anlässlich ihrer Erstbefragung vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien und ob sie diesen allenfalls noch etwas hinzufügen wolle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, bei ihrer ersten Einvernahme noch nicht gewusst zu haben, dass sie einen Asylantrag stellen wollen, ihr Mann habe sie darüber nicht informiert. Er habe ihr erklärt, dass sie einen Urlaub machen würden. Sie habe von zuhause aus ihren hier lebenden Onkel angerufen und ihm gesagt, dass sie ihn kurz besuchen würden. In Moskau habe sie erfahren, dass sie nach Österreich fliegen, aufgrund ihres griechischen Visums habe sie gedacht, dass sie Griechenland besuchen würden, weshalb sie damals angegeben habe, sie würden Griechenland besuchen. Befragt, ob ihr Mann sie erst in Österreich darüber informiert habe, dass sie einen Asylantrag stellen würden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies bereits in Moskau geschehen sei; die Schwiegermutter habe ihren Mann angerufen und mitgeteilt, dass sie nicht zurück kommen sollen, woraufhin ihr Mann gemeint habe, sie würden in Österreich einen Asylantrag stellen. Auf die Frage, ob es sohin gar nicht geplant gewesen sei, einen Asylantrag zu stellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie selbst dies so gedacht habe, ihr Mann habe ihr in Moskau gesagt, dass sie flüchten.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund richtig und vollständig gewesen seien. Nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, lediglich zu wissen, dass sie selbst die Wahrheit gesagt habe, eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden. Um eine chronologische Schilderung der Gründe, welche sie zum Verlassen der Heimat bewogen hätten ersucht, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, Grund seien die Probleme ihres Mannes gewesen. Dieser sei in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen, deshalb sei er festgenommen worden und habe Probleme gehabt. Er sei für ungefähr zwei Tage festgehalten worden, man habe ihn auch geschlagen. Nachdem er verschwunden sei, habe ihre Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet, ihre Verwandten hätten Kontakt zu einem Regierungsmitarbeiter aufgenommen, welcher ihnen geholfen habe, den Erstbeschwerdeführer frei zu bekommen. Ihr Mann sei wie erwähnt geschlagen worden, habe aber über seine Probleme nichts erzählt, sondern lediglich gesagt, dass deren Grund seine Organisation sei. Der Erstbeschwerdeführer habe deshalb gesundheitliche Probleme, ebenso sie selbst und ihre Schwiegermutter. Befragt, ob sie noch etwas Asylrelevantes angeben oder ergänzen möchte, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin dies. Auf die Frage, wie sie von der Entführung des Erstbeschwerdeführers erfahren habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten nach diesem gesucht, als es bereits spät abends gewesen sei und er nicht nach Hause gekommen sei. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe es am Ort seiner Festnahme Zeugen gegeben, welche beobachtet hätten, dass man ihn festgenommen habe. Nachgefragt, hätten sich diese immer noch am Ort der Entführung aufgehalten. Dort sei ein Markt gewesen, die Leute würden lange dort bleiben, persönlich gekannt habe sie die Personen nicht. Befragt, wie sie darauf gekommen sei, dass diese Personen das gesehen hätten, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, diese seien zur Polizei gegangen und hätten dies ausgesagt. Befragt, wann sie zur Polizei gegangen sei und ob sie zu diesem Zeitpunkt schon von der Entführung gewusst habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese hätten bei der Polizei ausgesagt, dass sie dies gesehen hätten. Befragt, wie genau das vorgegangen sei, ob sie zuerst auf dem Markt gewesen sei, dort die Leute getroffen hätte und anschließend zur Polizei gegangen sei, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter sei dort hingegangen und hätte Anzeige erstattet, sie selbst sei nicht dort gewesen. Befragt, an welchem Datum man ihren Mann entführt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies der 24.01.2013 gewesen sei, zwei Tage später sei er zurückgekommen. Er habe ihnen nicht viel erzählt, lediglich, dass er aufgrund der Organisation festgenommen worden sei. Befragt, was sie während der beiden Tage, an welchen ihr Mann verschwunden gewesen sei, gemacht habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei, man habe sogar ein paar Mal den Krankenwagen für sie rufen müssen. Nachgefragt, sei sie nicht im Krankenhaus gewesen, sie habe sich daheim um ihre beiden Kinder kümmern müssen. Sie seien nach dem Vorfall aus Angst zur Schwester ihrer Schwiegermutter übersiedelt. Befragt, was sie ab dem Tag der Freilassung ihres Mannes bis zur Ausreise gemacht habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, man habe ihren Mann geschlagen und sie hätten sich versteckt gehalten. Sie verneinte die Frage, ob sie in ihrer Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, auch sei sie niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe in der Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie selbst sei aufgrund des Vorfalles mit ihrem Mann nicht bei der Polizei gewesen und sei diesbezüglich auch nicht befragt worden. Sie sei in ihrer Heimat niemals aufgrund ihrer politischen Gesinnung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion verfolgt worden. Außer dem bereits Geschilderten habe es in der Heimat keine sie persönlich betreffenden Vorfälle oder Übergriffe gegeben. Nach konkreten Befürchtungen im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Angst wegen ihres Mannes und ihrer Familie zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf die Aushändigung der Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und gab an, eine gemeinsame Stellungnahme mit dem Erstbeschwerdeführer abgeben zu werden. Zu ihrem Leben in Österreich befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung zu bestreiten, sie habe einen Deutschkurs besucht und lege diesbezügliche Bestätigungen vom 22.08.2013, 18.11.2013, 11.02.2014 und vom 06.05.2014 vor. Sie plane eine Ausbildung zu absolvieren und eine passende Arbeit zu finden. Aufgrund der Probleme ihres Mannes habe sie nicht die Möglichkeit, in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates zu leben. Wenn sie keine Probleme hätten, wäre dies schon möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte auf diesbezügliche Nachfrage, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine, weiters habe sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man ihren Mann am 25.01.2013 festgenommen habe; sie hätten vor Ausreise noch nicht gewusst, wo sie den Asylantrag stellen würden;
Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin würden gleichermaßen für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gelten.
Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.09.2014 ergibt sich zusammengefasst, dass hinsichtlich der beiden vorgelegten Polizeiladungen aus urkundentechnischer Sicht keine Aussage über deren Echtheit getroffen werden könne.
Mit Eingabe vom 04.09.2014 wurde eine Stellungnahme zu den den beschwerdeführenden Parteien ausgehändigten Länderfeststellungen eingebracht, in welcher auf die Probleme des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation "XXXX" verwiesen wurde. Kadyrow sei gegen diese Organisation, auf diese Problematik werde in zwei anbei übermittelten russischsprachigen Berichten sowie in einen Bericht der World Organisation Against Torture vom 06.06.2012 hingewiesen. Ebenfalls werde eine Kopie des positiven Asylbescheides der XXXX sowie ein Bestätigungsschreiben durch die Genannte und die Sterbeurkunde ihrer Großmutter übermittelt. Die Verfolgungsgefahr ihn und seine Familie betreffend würde auch durch die Länderberichte bestätigt, in welchen insbesondere angeführt sei, dass die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte in der Regel maskiert seien und deren Verhalten desöfteren zu Menschenrechtsverletzungen führen würde, was es wahrscheinlich mache, dass es sich bei den Entführern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls um Sicherheitskräfte gehandelt habe, zumal seine Mutter auch von Polizisten aufgesucht worden sei und er selbst Mitglied der erwähnten Menschenrechtsorganisation sei. In den vorgelegten Berichten würden jedoch konkrete Ausführungen in Hinblick auf Personen, welche sich für Menschenrechte einsetzen bzw. Mitglieder entsprechender Organisationen seien, fehlen und seien vor diesem Hintergrund weitergehende Ermittlungen notwendig. Desweiteren sei aus den Berichten auch ersichtlich, dass eine adäquate medizinische Versorgung insbesondere bei psychischen Problemen nicht gewährleistet sei und wäre daher für die Zweitbeschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr würden ihnen jedenfalls weitere Verfolgungshandlungen drohen und werde darüber hinaus auch in den Länderberichten ausgeführt, dass Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe darstellen, welche ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen würden. Dem Erstbeschwerdeführer selbst sei ein Fall einer Person bekannt, die bei ihrer Rückkehr verhaftet worden sei.
2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014 wurden die Anträge der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 25.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes aus:
Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er von unbekannten Personen verfolgt worden sei, sei keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen geeignet wäre, zu entnehmen gewesen. Im Rahmen seiner Einvernahme habe sich der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf die unbekannten Personen widersprochen, indem er immer wieder seine Meinung gewechselt habe, ob es sich bei diesen um Privatpersonen oder um Sicherheitskräfte gehandelt habe. Im Verfahren nach dem Asylgesetz sei es zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens unabdingbare Voraussetzung, dass nicht bloß eine leere Rahmengeschichte vorgebracht werde, ohne dass diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, Emotionen etc. substantiiert bzw. mit Leben gefüllt werde. Keinesfalls reiche es aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstelle, vielmehr seien die Aussagen des Antragsstellers daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichne sich gerade dadurch ab, dass nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen dargelegt würden, sondern entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens sei es Sache des Asylwerbers, entsprechende seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedürfe es nicht (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466). Diesen Anforderungen vermochte das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht einmal ansatzweise zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, welchen der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen hinterlassen habe, erschienen die von ihm präsentierten Fluchtgründe als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen - als keinesfalls glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer habe zwei polizeiliche Ladungen vorgelegt, welchen er auch Folge geleistet habe; allerdings hätte er lediglich berichtet, festgenommen worden zu sein, von seiner nun in Österreich behaupteten Fluchtgeschichte habe er den Behörden nichts erzählt, da er angeblich Angst gehabt habe; auch durch die kriminaltechnische Untersuchung habe die Echtheit der Dokumente nicht bestätigt werden können. Die erwähnte Freundin des Erstbeschwerdeführers könne nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden, da es nicht nachvollziehbar erscheine, welche Fluchtgeschichte diese erzählt habe und weshalb dieser in Frankreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Allein aufgrund dieser Tatsache sei offensichtlich gewesen, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handle. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei durch nichts erwiesen und gehe über bloße Behauptungen nicht hinaus; darüber hinaus seien dessen Angaben auch widersprüchlich, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei wahrheitsgemäßen Angaben und tatsächlichen Erlebnissen wohl nicht anzunehmen wäre. Während der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, dass unbekannte Männer 20.000,- Rubel gefordert hätten, damit seiner Familie nichts passiere, habe er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, den unbekannten Männern 20.000,- Rubel geboten zu haben, damit man ihn freilasse, wobei er in diesem Zusammenhang kein Wort über die Gefährdung seiner Familie verloren hätte. Im Zuge der Erstbefragung habe er weiters mit keinem Wort jene Menschenrechtsorganisation, auf welche er sein Fluchtvorbringen schlussendlich aufgebaut habe, erwähnt. Im Falle einer tatsächlich stattgefundenen Entführung wäre es nach der allgemeinen Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlich mit Vernunft begabtem Menschen schlichtweg logisch, dass er dies bereits bei der Ersteinvernahme erwähnt hätte. Auch die Tatsache, dass ein Bekannter in der Regierung seine Freilassung organisiert habe, sei vor dem Hintergrund, dass es sich um unbekannte Männer mit Masken gehandelt haben soll, und nicht einmal der Erstbeschwerdeführer selbst sagen könne, um wen es sich dabei gehandelt hätte, absolut nicht plausibel und daher unglaubwürdig. Ohne dessen Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung zu unterziehen, ergebe sich aus der Gesamtheit der Angaben des Erstbeschwerdeführers zweifelsfrei, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle und er die Russische Föderation in Wahrheit aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation oder aus anderen Gründen verlassen habe. Im Übrigen habe nicht festgestellt werden können, dass der gesunde Erstbeschwerdeführer wirtschaftlich nicht dazu in der Lage wäre, gegebenenfalls auch in einem anderen Teil des Landes leben zu können. Selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt seines Vorbringens wäre davon auszugehen, dass er sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen könnte.
In Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde erwogen, dass glaubhaft sei, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie habe ihren Fluchtgrund auf die Probleme ihres Mannes gestützt und erklärt, die Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei jedoch als völlig unglaubwürdig zu werten gewesen und sei aufgrund vorliegender Fakten davon auszugehen gewesen, dass es sich bei ihrem Fluchtgrund um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handle. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise gelange die Behörde daher zu dem Schluss, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Nicht glaubhaft sei gewesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an psychischen Problemen leide, zumal sie diesbezüglich bei keinem Arzt in Österreich gewesen sei und somit auch keine diesbezüglichen Unterlagen habe vorlegen können. Ihre Schwangerschaft könne im Übrigen auch in ihrem Herkunftsstaat ärztlich betreut werden.
In Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin für diese als deren gesetzliche Vertreterin keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht habe und seien im gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe in Bezug auf dieselben zu Tage getreten.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Familie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
3. Mit Eingabe vom 29.09.2014 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben und unter einem die Vollmacht nur hinsichtlich Sp. III. der im Spruch genannten Rechtsvertreterin bekannt gegeben. In dieser wurden die erstinstanzlichen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten, wobei begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, der Erstbeschwerdeführer habe als Grund seiner asylrelevanten Verfolgung in der Heimat seine Mitarbeit in der Menschenrechtsorganisation "XXXX" geltend gemacht, er sei von unbekannten Männern entführt, verhört und zur Preisgabe von Informationen über Widerstandskämpfer aufgefordert worden. Der belangten Behörde sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen, wenn sie das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziere. Die belangte Behörde habe die vom VwGH geforderten Standards für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht eingehalten, sondern die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf unschlüssige, nicht nachvollziehbare, teils konstruierte Widersprüche und Argumente gestützt. Dem Vorhalt der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe seine Entführer divergierend als Privatpersonen und als Sicherheitskräfte bezeichnet, sei entgegenzuhalten, dass dieser nicht gewusst habe, um wen es sich bei den Entführern handle, was sich auch in eindeutiger Weise aus den Einvernahmeprotokollen ergebe. Erst durch das Stellen von Suggestivfragen sei es zu unklaren Antworten des Erstbeschwerdeführers gekommen. Der Vorwurf der belangten Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer den Sicherheitsbehörden in seinem Herkunftsstaat nicht in detaillierter Weise von dem Vorgefallenen berichtet habe, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, welche Misstrauen und Angst gegenüber Sicherheitsbehörden verständlich erscheinen lassen, nicht haltbar. Laut belangter Behörde könne die Echtheit der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegten Dokumente durch kriminaltechnische Untersuchung nicht bestätigt werden, doch enthalte sich die belangte Behörde jeder weiteren Begründung betreffend die Echtheit der Dokumente und mangle es somit auch hier an einer Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung. Die aufgezeigten Widersprüche zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme gingen bereits deshalb ins Leere, da unter Zitierung eines Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst insbesondere die Ermittlung der Identität und der Reiseroute zum Ziel habe und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Zudem habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versäumt, dem Erstbeschwerdeführer Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme und Aufklärung des Widerspruches zu geben. Insofern die Behörde für unglaubwürdig erachte, dass ein Bekannter in der Regierung bei der Freilassung des Erstbeschwerdeführers geholfen habe, so sei anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer selbst nicht wisse, wer ihn festgehalten habe, doch sei davon auszugehen, dass der Mann in der Regierung entsprechende Informanten besessen habe, zumal er zwischenzeitlich selbst habe flüchten müssen. Überdies sei darauf hinzuweisem, dass ein Großteil der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aus Textbausteinen bestehe, welchen mangels Konnex zum Einzelfall keinerlei Begründungswert zukomme. In Gesamtschau seien die in der Beweiswürdigung dargelegten Argumente daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, Mitglied einer Menschenrechtsorganisation zu sein, welche Mütter von Widerstandskämpfern dabei unterstütze, ihre Angehörigen wiederzufinden und trage er zudem einen Bart, was ihn weiter verdächtig erscheinen lasse. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Personen, welche mit Widerstandskämpfern in Verbindung gebracht werden, in der Russischen Föderation verfolgt würden. Obwohl der Erstbeschwerdeführer einen Dienstausweis und eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft in der Menschenrechtsorganisation "XXXX" vorgelegt habe, habe es die belangte Behörde nicht für notwendig erachtet, sich genauer mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. mit der Situation von Mitgliedern seiner Organisation auseinanderzusetzen, wobei es aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien als höchst wahrscheinlich erscheine, dass Mitglieder einer solchen Organisation mit massiven Problemen zu rechnen hätten. Die Behörde habe daher in für das Fluchtvorbringen essentiellen Punkten nicht näher ermittelt (VwGH 4.4.2011, 2000/01/0348). Der Erstbeschwerdeführer habe diesbezüglich dezidiert Erhebungen vor Ort zugestimmt, habe zudem Personen genannt, welche das Vorgefallene bezeugen könnten und auf eine seiner Kolleginnen, welcher in Frankreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verwiesen. Dies habe die belangte Behörde schlichtweg ignoriert und keine diesbezüglichen Ermittlungen getätigt. Insofern die Behörde davon ausgehe, dass sich der Erstbeschwerdeführer in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen könne, so sei dem zu entgegnen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation befürchte und habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in einem anderen Teil der Russischen Föderation tatsächlich ein Auslangen finden könnten. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage bestünde für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr das reale Risiko, in ihren gemäß Art. 2, Art. 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 sowie 13 zur EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dem Erstbeschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu Spruchpunkt III dahingehend abzuändern, dass eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt A:
1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, Mitglied der Menschenrechtsorganisation "XXXX" gewesen zu sein, zu deren Aufgabe es unter anderem gehört habe, Mütter von Widerstandskämpfern bei der Suche nach ihren Angehörigen zu unterstützen. Diesbezüglich legte der Erstbeschwerdeführer seinen Dienstausweis der genannten Organisation sowie ein Bestätigungsschreiben über die Echtheit desselben vor. Der Erstbeschwerdeführer gab an, seine Probleme im Herkunftsstaat - seine Entführung und zweitägige Festhaltung durch unbekannte Männer sowie die in der darauffolgenden Zeit ausgesprochenen Drohungen - hätten ihren Grund in seiner Mitgliedschaft zu der genannten Menschenrechtsorganisation gehabt. Die belangte Behörde hat es im zu beurteilenden Fall jedoch unterlassen, das diesbezügliche Vorbringen einer Würdigung zuzuführen und konkrete Ermittlungsschritte vor diesem Hintergrund zu setzen. Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird bereits nicht ersichtlich, ob man die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in der Organisation als glaubwürdig erachtet. Insofern dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner Gesamtheit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, fehlen jedenfalls Ausführungen hinsichtlich der Echtheit des seitens des Erstbeschwerdeführers als Bescheinigungsmittel vorgelegten Original-Dienstausweises. Ebensowenig wurden Ermittlungen in Bezug auf die vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte Menschenrechtsorganisation an sich durchgeführt. Weder finden sich Ausführungen zu der einer objektiven Überprüfung leicht zugänglichen Frage des tatsächlichen Bestehens dieser Organisation, noch wird in den Länderfeststellungen auf die Situation von Personen eingegangen, welche für diese bzw. generell im Bereich der Menschenrechte aktiv sind, eingegangen und wird auch die Frage, ob gegebenenfalls bereits aufgrund der bloßen Arbeit für eine solche Organisation ein Gefährdungspotential gegeben sein könnte, nicht thematisiert. Diesbezüglich wären für eine sachgerechte Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde konkrete Ermittlungen zum länderspezifischen Hintergrund durchzuführen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher sowohl mit der Authentizität der seitens des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf seine Mitgliedschaft zur Organisation "XXXX" vorgelegten Bescheinigungsmittel, als auch (allenfalls) mit konkreten auf die Situation des Erstbeschwerdeführers als Mitglied einer menschenrechtlichen Organisation bezogenen Länderberichten auseinanderzusetzen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durchaus zu Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen ist.
Insofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch die Beurteilung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig vorwiegend auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde stützt, so muss dem Beschwerdevorbringen dahingehend gefolgt werden, dass die aufgezeigten Ungereimtheiten keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung ausreichen. Einerseits ist zuzustimmen, dass die Erstbefragung nicht dazu dient, auf den Fluchtgrund im Detail einzugehen, andererseits wurden die aufgetreten Widersprüche dem Erstbeschwerdeführer auch nicht vorgehalten und ist zudem anzumerken, dass eine Rückübersetzung der Niederschrift der Ersteinvernahme den übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zufolge unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in der Erstbefragung jedenfalls nicht dazu geeignet, eine negative Entscheidung zu stützen.
Auch die Argumente der belangten Behörde, wonach die urkundentechnische Untersuchung der vorgelegten polizeilichen Ladungen die Echtheit der Dokumente nicht habe bestätigen können, sowie der Umstand, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Kollegin des Erstbeschwerdeführers in Frankreich Asyl erhalten habe, lassen sich dem Erstbeschwerdeführer keinesfalls zur Unglaubwürdigkeit gereichen, sondern hätten allenfalls weitere Ermittlungsschritte der Behörde erforderlich gemacht.
Wenn die Behörde dem Erstbeschwerdeführer vorwirft, dessen Vorbringen sei durch nichts erwiesen und gehe über bloße Behauptungen nicht hinaus, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Erstbeschwerdeführer durchaus Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt hat, die belangte Behörde jedoch selbige großteils ignoriert hat und auch von sich aus keine Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt hat, obwohl das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in wesentlichen Teilen durchaus einer objektiven Überprüfung zugänglich gewesen wäre.
Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung einer negativen Entscheidung geeignet und wurde wie aufgezeigt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen im gegenständlichen Fall unterlassen.
Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruht im Wesentlichen auf jeweils einer einzigen Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung darstellen, zumal es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, durch weitergehende Ermittlungsschritte - neben einer tiefergehenden Befragung wären zentrale Teile des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wie bereits angesprochen, einer objektiven Überprüfung zugänglich gewesen ? entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente zu eruieren.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.2. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu der Ehegattin und den beiden im Antragszeitpunkt minderjährigen Töchtern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt in Hinblick auf dessen Ehegattin und seine minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen - welche keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht haben - nicht feststehen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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