W220 1317061-2•BVwG W220 1317061-2
W220 1317061-2Federal Administrative CourtMay 25, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation
W220 1317061-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 760823706-151111466, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
Vorangegangenes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 06 08.237-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C1 317061-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. U 1343/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.
Gegenständliches Verfahren
1. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 18.08.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Mit einem zugleich eingebrachten Schriftsatz stellte er in Ergänzung zu diesem Formularantrag abermals den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 Z1 und 2 AsylG. "Eventualiter" stellte er "unter Berufung auf § 58 Abs. 6 AsylG iVm § 23 Abs. 2 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG" den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.
Übermittelt wurden die Kopie eines in XXXX am 04.11.2013 ausgestellten indischen Reisepasses (gültig bis XXXX) sowie eines in XXXX am 12.11.2001 ausgestellten indischen Reisepasses (gültig bis XXXX), die Kopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, ein Prüfungszeugnis Deutsch Niveau A2 des XXXX vom 10.07.2015, ein ZMR-Auszug, ein Wohnungsuntermietvertrag, ein Arbeits- Vorvertrag, eine Teil-Versicherungsbestätigung der SVA vom 04.08.2015, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation sowie ein Konvolut von Unterstützungsschreiben.
2. Am 19.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines aktuellen indischen Reisepasses, ausgestellt am 18.12.2015 in XXXX, gültig bis XXXX.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.02.2015 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme sowie Parteiengehör gem. § 37 AVG) wurde nach Wiedergabe des Verfahrensstandes im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge, wozu auch ein Eventualantrag zähle, einen formalen Mangel darstelle, aufgrund dessen sämtliche Anträge gem. § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG zurückzuweisen seien. Der Mangel könne durch Zurückziehen der Anträge bis auf einen geheilt werden. Im weiteren führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht alle in § 56 Abs. 1 AsylG geforderten Voraussetzungen erfülle. Zur Beurteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten.
4. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 07.03.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Stellung eines Eventualantrages im Rahmen eines Sukzessivantrages sei zulässig. Zudem erfülle der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG. Im weiteren wurde näher auf die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers, den von ihm angegeben Namen und in Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen auf Aspekte seiner Integration eingegangen. Zudem legte er ein Konvolut von Unterlagen zum Beleg seiner Ausführungen vor. Gestellt wurde abermals der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG und "lediglich für den Fall, dass dieser, aus welchem Grund auch immer, nicht erteilt werden könne", wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Anm.: offenbar fälschlich im Schriftsatz: "§ 56 Abs. 1 NAG") gestellt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 760823706-151111466, wurden die "gleichzeitig gestellten Erstanträge vom 18.08.2015, sowohl auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG, als auch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG" gem. § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend stützte sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz gleichzeitig zwei Erstanträge gestellt habe. Diesen Mangel habe er nicht verbessert. Rechtlich bezog sich das Bundesamt auf die entsprechenden erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:
"...Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist." Daraus wurde gefolgert, dass die Regelungen des historischen NAG samt hierauf beruhender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere aufgrund der im Verhältnis der lex specialis als Verfahrensvorschrift zum AVG stehenden und diesem auch als jüngere Vorschrift derogierenden Regelung des § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG, nicht auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar sei. Nach Wiedergabe der §§ 55 und 56 AsylG verwies das Bundesamt darauf, dass ein Eventualantrag (§ 56 Abs. 1 AsylG) vorliege, welcher "auf ganz andere besondere Erteilungsvoraussetzungen (= Aufenthaltszweck)" zu gründen wäre als der Primärantrag (§ 55 Abs. 1 AsylG). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Anm.: betreffend § 19 Abs. 2 NAG) gehe von der Prämisse aus, dass zunächst das Verfahren über den Primärantrag bis zum Eintritt der Unabänderlichkeit des Bescheides über denselben zu Ende zu führen sei, und erst anschließend das Verfahren über den Eventualantrag zu führen sei. Den Einlassungen des Beschwerdeführers sei demgegenüber zu entnehmen, dass die Belehrungspflicht dahingehend verstanden würde, dass die Behörde zwischen zwei gleichzeitig alternativ, gleichsam interrogativ, gestellten Anträgen die Auswahl abnehmen und dem Beschwerdeführer die erfolgversprechendere Alternative weisen solle. Unbeschadet der Unzulässigkeit einer solchen behördlichen Vorgangsweise, würde dies voraussetzen, dass Haupt- und Eventualantrag gleichrangig zur Auswahl stünden, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon daher nicht der Fall sein dürfe, da diesfalls der Regelung gemäß § 19 Abs. 2 NAG zuwider gehandelt worden wäre. Da im gegenständlichen Fall die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG erfolge, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem zu prüfen, sondern bleibe dies einem amtswegig gesondert zu führenden Verfahren, gegründet auf § 52 Abs. 1 FPG, vorbehalten.
6. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, beide Aufenthaltstitel seien zum Zweck des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit beantragt worden. Die Behörde verwechsle die Begriffe "Aufenthaltszweck" und "Aufenthaltsgrund". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Eventualanträge zulässig (VwGH 14.12.2011, Zl. 2010/22/0168). Das Wesen eines Eventualantrages liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 19 Abs. 2 NAG) darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt würde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe und sei erst nach rechtskräftiger negativer Erledigung des Hauptantrages über den Eventualantrag zu erkennen, weshalb in einer solchen Konstellation nicht von mehreren Anträgen im laufenden Verfahren die Rede sein könne (VwGH 27.02.2007, Zl. 2008/21/0041).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG idgF sowie einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG idgF. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Die Feststellungen sowie der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Dass es sich bei dem Antrag nach § 56 AsylG um einen Eventualantrag handelt, ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Antrages (vgl. AS 140 links: "...so stelle ich hiermit eventualiter [...] den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.").
Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Da es sich bei der gegenständlichen angefochtenen Entscheidung des BFA nicht um eine solche im Zulassungsverfahren handelt (das Verfahren wurde zugelassen und in einer Regionaldirektion des BFA geführt), ist in diesem Verfahren die Bestimmung des § 21 Abs.3 BFA-VG für das BVwG nicht mehr anwendbar, sondern kommt im gegebenen Fall eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht.
Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu A)
Zur Zurückweisung der Anträge durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
§ 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
-1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
-2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (S. 45 von 81, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich zu § 55 AsylG u.a. Folgendes:
"In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht."
§ 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
-1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
-2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
-3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (S. 46 von 81, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich zu § 56 AsylG u.a. Folgendes:
"In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. (...) Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich."
§ 58 AsylG (Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln) lautet auszugsweise:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
[...]
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
[...]"
Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel sind nach der Regelung des § 58 Abs. 9 ASylG insbesondere dann nicht zulässig, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG besteht; diesfalls liegt eben keine "humanitäre Ausnahmesituation" vor; Verfahren nach den genannten Gesetzen gehen demnach vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 58 AsylG K 11).
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (S. 50 von 81, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen) ergibt sich zu § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG Folgendes:
"...Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist."
In den erläuternden Bemerkungen (S. 48 von 81, 1803 der Beilagen XXIV. GP) zu § 58 AsylG wird zudem festgehalten, dass sich die in § 58 AsylG abgebildeten Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere den Bestimmungen der §§19, 44a und 44b NAG in der Fassung BGBl. I. Nr. 38/2011 orientieren.
Soweit § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG das "gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge" nennt, besteht ein Gleichklang mit der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 19 Abs. 2 2. Satz NAG ("... Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts."). Zu dieser letztgenannten Regelung heißt es in den ErlRV, 952 BlgNR 22. GP, 128: "Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen."
Die vom Gesetzgeber intendierte Orientierung an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere auch an der Bestimmung des § 19 NAG idF BGBl. I. Nr. 38/2011 (Anm.: Außerkrafttretensdatum 31.12.2013), spricht gegen die vom Bundesamt angenommene Unübertragbarkeit der "Regelungen des historischen NAG samt hierauf beruhender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" auf die seit 01.01.2014 geltende asylgesetzliche Rechtslage. Schon die Bezugnahme auf die (Verfahrens)Bestimmungen des NAG weist vielmehr auf die Übertragbarkeit diesbezüglicher allgemeiner Erwägungen auf die Verfahrensbestimmung des § 58 AsylG hin.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die Regelung des § 19 Abs. 2 NAG zum Verhältnis von Hauptantrag zu Eventualantrag festgestellt hat, liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt:
"Angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag (Hinweis E vom 27. Februar 2007, 2005/21/0041) lässt sich aus § 19 Abs. 2 NAG 2005 nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern (Hinweis ErlRV, 952 BlgNR 22. GP, 128), wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" im Sinn der Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich nicht um einen "gleichzeitig laufenden weiteren Antrag", den es zu verhindern gilt (VwGH 13.12.2011, Zl. 2010/22/0168).
Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit [...] (VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0041)."
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers, dass er die Stellung eines Eventualantrages beabsichtigte.
Unter Zugrundelegung der zentralen Erwägungen eben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 2 NAG handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgenommenen Stellen zweier Anträge, nämlich eines Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und eines Eventualantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, nicht um ein unzulässiges "gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge" iSv § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG. In der hier zu beurteilenden Konstellation ist der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln und liegen sohin nicht "mehrere Anträge" vor.
Auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der in den erläuternden Bemerkungen zu § 19 Abs. 2 NAG vorgenommenen - ins Leere gehenden - Gleichsetzung eines Eventualantrages mit einem Parallelantrag (vgl. ErlRV, 952 BlgNR 22. GP, 128) lässt sich auf die Erläuterungen zu § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG (wonach insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist) überwälzen, da es auch in der gegenständlich zu beurteilenden Konstellation dem Beschwerdeführer frei stünde, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen.
Zudem ergeben sich aus dem Akteninhalt aufgrund des Vorbringens zu Haupt- und Eventualantrag keine differenten Aufenthaltszwecke, sondern richtet sich dieses (so auch die diesbezügliche Klarstellung in der Beschwerde, vgl. AS 172 links) auf die Ermöglichung des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt. Dementsprechend findet sich in den erläuternden Bemerkungen sowohl zu § 55 AsylG als auch zu § 56 AsylG, dass mit Erteilung des jeweiligen Titels dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben wird, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Aus dem in § 55 und § 56 AsylG umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass beide Berechtigungsumfänge dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, letzteres allenfalls unter der Voraussetzung einer entsprechenden Berechtigung nach dem AuslBG (vgl. zur "Wesensgleichheit" der im 7. Hauptstück des AsylG zusammengefassten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen VwGH 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0077).
Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde durch die zurückweisende Entscheidung die Rechtslage verkannte; der angefochtene Bescheid ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren (wohl aufgrund der in Aussicht genommenen zurückweisenden Entscheidung) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer, dessen Verfahren auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2011 negativ abgeschlossen worden war und der im August 2015 die besagten Anträge stellte, mit Schreiben vom 17.02.2015 lediglich schriftliches Parteiengehör ein. Dabei wurde zur Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ein Konvolut von Fragen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Rückkehrsituation an ihn gerichtet (AS 148), auf die der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 07.03.2016 replizierte (AS 151 ff). Der Beschwerdeführer wurde jedoch vom Bundesamt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, 2011/21/0278, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0198). Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (insb. im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs ist unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Auch hinsichtlich einer allenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG) ist der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, so mangelt es etwa an konkreten Ermittlungsergebnissen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sohin die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wie auch die - für den Fall einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung - Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurde.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides (unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund) an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag mittels ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Hinsichtlich des Verhältnisses von Haupt- und Eventualantrag ist auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. insb. VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041 und 13.12.2011, Zl. 2010/22/0168). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
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