W128 2109464-1•BVwG W128 2109464-1
W128 2109464-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016
Altersgrenze, Doktoratsstudium, entschiedene Sache, Rechtskraft,<br/>Studienbeihilfe
W128 2109464-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (Senat) vom 10.06.2015, Zl. 9303124/335603801, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:
1. Der am 02.09.1972 geborene Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 2009, somit im Alter von 36 Jahren, das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien auf. Am 12.12.2013 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid vom 08.01.2014 von der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien, wegen Überschreitung der Altersgrenze zu Studienbeginn abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein weiterer Antrag vom 17.06.2014 wurde mit Bescheid vom 25.06.2014, ebenfalls wegen Überschreitung der Altersgrenze zu Studienbeginn, abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung am 11.07.2014. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 20.08.2014 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Studienbeihilfe abermals ab. Der Vorlageantrag vom 25.09.2014 wurde vom Senat mit Bescheid vom 12.11.2014 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Am 26.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Studienbeihilfe. Mit Bescheid vom 30.03.2015 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Am 09.04.2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies der Senat den Antrag vom 26.02.2015 auf Gewährung einer Studienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Stipendienstelle Wien bereits einige Bescheide erhalten habe, deren Spruch darauf beruhe, dass er zu Beginn seines Doktoratsstudiums bereits die Altersgrenze gemäß § 6 Z. 4 StudFG überschritten habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2015, rechtzeitig, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte darin um eine Überprüfung der Rechtsmaterie. Die Beschwerde enthält darüber hinaus den Satz: "Als Rechtsbeistand wähle ich die Rechtsanwalts Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft
(ÖH)."
7. Am 26.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 150 abgenommen und am 27.11.2015 der Gerichtsabteilung W 128 neu zu gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, [...], wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 6 des StudFG idgF ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Leben Jahres begonnen hat. In den Fällen des §§ 6 Abs. 4 lit. a bis a erhöht sich diese Altersgrenze um max. 5 Jahre. Eine Studienförderung für Studien, die nach dem 35. Lebensjahr begonnen worden kommt sohin in keinem Fall in Betracht.
2.2. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", dh durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (vgl. VwGH vom 29.11.1988, Zl. 87/12/0004)).
2.3. Unstrittig ist, dass der am 02.09.1972 geborene Beschwerdeführer im Sommersemester 2009 und somit erst im Alter von 36 Jahren, das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien, für welches er die gegenständlich Studienbeihilfe beantragte, aufgenommen hat. Damit ist die sich aus § 6 StudFG ergebende Altersgrenze jedenfalls überschritten. Ebenso unstrittig ist, dass die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 20.08.2014 rechtskräftig darüber entschieden hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Studienförderung abgewiesen wird, wobei der Begründung unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium der Philosophie erst mit 36 Jahren begonnen hat und somit die Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 StudFG überschritten ist.
Ein späterer Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe scheitert daher im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets daran, dass in Bezug auf die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4 StudFG eine bereits entschiedene Sache - nämlich die Rechtsfolge der unabänderlichen Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Beginn seines Studiums bereits 36 Jahre alt war - wiederholt aufgerollt werden müsste.
Der ebenfalls in Rechtskraft erwachsene, nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.08.2014, mit dem ebenfalls der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze abgewiesen wurde, vermag daran nichts zu ändern.
Die vom Beschwerdeführer erblickte inhaltliche Rechtswidrigkeit erweist sich somit als haltlos.
2.4. Die "Wahl" eines "Rechtsanwaltsvertreters" ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage belanglos. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht kein Anwaltszwang. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe kann darin ebenfalls nicht erblickt werden.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der sich aus den Verwaltungsakten unstrittig ergebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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