BVwG W117 2126329-1

W117 2126329-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016

Regest

Kostentragung, öffentliches Interesse, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG W117 2126329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2126329.1.00

Spruch

W117 2126329-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 12.05.2016, IFA 1090591209/160669890, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.05.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 80 Abs. 1 2. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung

NICHT

vorliegen.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Die Revision, die Spruchpunkte (I. und II.) betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Die Revision, den Spruchpunkt (III.) betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 12.05.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original):

"Ihnen wurde am 12.05.2016 niederschriftlich Parteiengehör gewährt und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:

Ich bin derzeit im Besitz von keinen Barmitteln. Ich finanziere meinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von in Frankreich lebenden Freunden. Ich habe studiert. Ich habe schon im Asylverfahren angegeben, dass ich meinen Reisepass in der Türkei verloren habe, ledig bin, meine Familienangehörigen in Algerien wohnen und ich in Österreich keine Angehörigen habe.

Ich habe in Wien zuerst angemeldet in einem Lager und dann unangemeldet bei einem Freund in der Nähe des Westbahnhofs Unterkunft genommen. Es war in der XXXX , Türnummer unbekannt. Das Lager habe ich zu Beginn dieses Jahres verlassen, da es dort zu viele Leute und zu viele Probleme gibt. Ich habe es am 23.03.2016 nicht gesagt, dass ich dort nicht mehr wohne, weil ich nicht gefragt wurde. Ich konnte mich auch nicht mehr daran erinnern, dass ich am 11.10.2015 die entsprechenden Merkblätter bei der Erstbefragung erhalten habe.

Befragt, ob ich dazu bereit bin ein Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokuments auszufüllen gebe ich an, dass ich nicht dazu bereit bin. Ich bin auch nicht dazu bereit mit einem Vertreter der algerischen Botschaft zu sprechen. Ich habe meine Gründe, die ich aber nicht angebe.

Die Behörde stellt fest, dass ich im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurde. Weiters kann festgestellt werden, dass keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Es können auch keine relevanten sozialen Bindungen festgestellt werden. Für die Behörde steht fest, dass ich im Bundesgebiet untergetaucht bin, um mich dem Verfahren zu entziehen. Ich habe somit nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, indem ich die Änderung meiner Postabgabestelle nicht bekannt gegeben habe. Ich bin auch nicht dazu bereit an der Erlangung eines Reisedokuments mitzuwirken. Die Behörde beabsichtigt aus diesem Grund gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Verfahren anzuordnen.

Ich habe nicht anzugeben, außer dass ich gegen die Entscheidung im Asylverfahren Beschwerde einbringen werde.

Ich habe gemäß § 22a BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.

Ich habe in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und Rückkehrberatung und wird eine Organisation zugewiesen werden.

Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):

"Sie wurden am 12.05.2016 im Bundesgebiet betreten, wobei folgender Sachverhalt festgestellt werden konnte. Sie reisten 2015 ins Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Am 07.02.2016 wurde gegen sie die Untersuchungshaft angeordnet, und wurden sie während ihrer Anhaltung am 23.03.2016 zu ihrem Asylantrag einvernommen.

Mit Rechtskraft vom XXXX 2016 wurden sie vom LG-Wien zur Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG mit 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon ein Monat unbedingt verurteilt.

Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Es wurde versucht ihnen diesen Bescheid an ihrer Meldeanschrift zuzustellen, jedoch langte die Mitteilung ein, dass sie an dieser Anschrift unbekannt sind.

Am 25.04.2016 erfolgte die Abmeldung von ihrer Wohnanschrift.

Aus diesem Grund wurde ihnen der Bescheid von den Exekutivbeamten am 12.05.2016, um 16:45 Uhr, nachweislich zugestellt. Es werden ihnen im Zuge dieser Niederschrift auch die Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberater und Rückkehrberatung zugestellt, und bestätigen sie mit der Unterschrift unter diese Niederschrift die Übernahme.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts wurden sie nach Bescheidzustellung festgenommen und der ha. Behörde überstellt.

[...]

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind algerischer Staatsbürger und steht ihre Identität nicht fest. Sie sind auch nicht dazu bereit an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Familie lebt außerhalb von Österreich, laut Ihren Angaben in Algerien. Familiäre Bindungen zu Österreich bestehen nicht.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

[...]

Rechtliche Beurteilung

[...]

In Ihren Fall liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind nicht mehr behördlich gemeldet, können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich wohnen, und haben unangemeldet Unterkunft genommen. Zu Österreich bestehen weder familiäre, berufliche, oder soziale Bindungen. Sie sind als mittellos anzusehen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung, keinen der Behörde bekannten Wohnsitz und haben unangemeldet Unterkunft genommen. Sie waren daher für die ha. Behörde außer während ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft nicht greifbar. Sie verfügen über keine Barmittel und haben weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Dies gilt auch sinngemäß für Suchtgiftdelikte und wurden sie wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da sie über keine Barmittel verfügen.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Begründung gelinderes Mittel nicht möglich.

Sie nicht einmal dazu bereit ausreichend an ihrem Asylverfahren mitzuwirken oder behördlichen Auflagen Folge zu leisten, und daher zu befürchten, dass Sie neuerlich untertauchen und sich dadurch ihrem Asylverfahren und Ihrer Abschiebung zu entziehen. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie gaben selbst nichts Gegenteiliges an. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Der angefochtene Bescheid genügt den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht, wie nachfolgend dargelegt wird:

So erweisen sich zum Teil die im angefochtenen Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen als mangelhaft. Festgestellt wird, der BF sei nicht dazu bereit gewesen, am Verfahren mitzuwirken, indem er es mehrfach unterlassen hätte, der Behörde seinen tatsächlichen Wohnsitz bekannt zu geben. Der BF sei nur während der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Verfahren tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dies ist jedoch unzutreffend. Der BF war ab Asylantragstellung bis zur Festnahme nach den Bestimmungen der StPO am 07.02.2016 im Notquartier [...] Wien, gemeldet. Nachdem der BF aus der Gerichtshaft entlassen wurde, ersuchte der BF um Wiederaufnahme in die Grundversorgung, indem er wieder zum genannten Notquartier ging. Dort wurde ihm allerdings mitgeteilt, dass er nicht mehr in der Unterkunft aufgenommen werden könnte. Daraufhin sah der BF keine andere Möglichkeit, als bei verschiedenen Bekannten zu nächtigen. Über eine ständige Unterkunft verfügte der BF danach nicht mehr, weswegen er auch nicht in der Lage war, der belangten Behörde eine solche zu nennen.

Weiters wird festgestellt, dass der BF nicht bereit sei, am Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Dazu ist anzuführen, dass über den Antrag auf internationalen Schutz des BF lediglich erstinstanzlich entschieden wurde, jedoch die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist, weswegen der BF nach wie vor Asylwerber ist. Der BF weigerte sich, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, da er in Algerien Verfolgung fürchtet. Seine Gründe hat der BF bereits in der Asyleinvernahme am 23.03.2016 dargelegt, weswegen er es nicht als erforderlich ansah, diese in der Einvernahme am 12.05.2016 nochmals anzuführen, zumal ihm zuvor die abweisende Entscheidung des BF über den Antrag auf internationalen Schutz ausgefolgt worden war. Art 47 der Grundrechte-Charta (GRC) fegt fest, dass Antragsteller ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Anwendungsbereich des Unionsrechtes haben. Auch Art 46 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) sieht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor. Auch bei Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung sieht § 16 Abs 4 BFA-VG vor, dass mit der Durchführung dieser Maßnahme bis sieben Tage nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zuzuwarten ist. Letztere Bestimmung ist Ausfluss dafür, dass ein Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf jedenfalls insofern haben muss, als eine unabhängige Beschwerdeinstanz über die (vorläufige) Durchführbarkeit einer Abschiebung entscheiden muss.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann dem BF nicht vorgeworfen werden, dass er sich gegen die Anforderung eines Heimreisezertifikates und die Vorführung vor eine algerische Delegation ausgesprochen hat, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Nach Inhalt des angefochtenen Bescheides sei die Sicherung des Verfahrens durch Verhängung der Schubhaft erforderlich, da sich der BF durch das angeführte Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei nicht behördlich gemeldet gewesen und hätte nicht mitteilen wollen oder können, wo er Unterkunft genommen hat. Überdies bestünden zu Österreich weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen und sei der BF mittellos.

Das Kriterium der mangelnden sozialen Verankerung spricht jedoch im vorliegenden Fall nicht für eine Fluchtgefahr, vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 {FRAG 2015), die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen;

Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind {VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

(582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)

Beim BF handelt es sich genau um einen solchen in Österreich noch nicht lange aufhältigen Asylwerber. Er hätte überdies weiterhin einen Anspruch auf Grund Versorgung durch die Stadt Wien gem § 1 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 WGVG, zumal ihm die Grundversorgung bis dato nicht mit Bescheid entzogen und das Asylverfahren bis dato nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Dafür kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass ein Asylwerber richtige Angaben zu seiner Identität und seiner Fluchtroute macht. Die diesbezüglichen Angaben des BF wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, weshalb von der Richtigkeit der Angaben des BF auszugehen ist.

Auch, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, spricht im Fall eines noch nicht lange aufhältigen Asylwerbers wie dem BF nicht für das Bestehen einer Fluchtgefahr. Dabei handelt es sich vielmehr um einen Umstand, der bei dieser Personengruppe geradezu typischerweise vorliegt. Überdies hätte der BF - wie dargelegt - weiterhin einen Anspruch auf Grundversorgung. Außerdem ist Mittellosigkeit nicht als Haftgrund in einem der Kriterien gern § 76 Abs 3 FPG angeführt (siehe dazu gleich unten).

Weiters wird die Fluchtgefahr damit begründet, dass der BF wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde und verweist auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010 zur Zahl 2009/21/0276. Es ist zwar zutreffend, dass der BF wegen eines Vergehens verurteilt wurde. Die Verhängung von Schubhaft dient allerdings grundsätzlich weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Bei der einmaligen Verurteilung des BF handelt es sich noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz, das im Sinn der im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (ZI. 2009/21/0276) zu Lasten des BF ins Gewicht fallen würde. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis war der Beschwerdeführer insgesamt dreimal, letztmalig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden und bestand gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Der gegenständliche Fall ist mit jenem Fall daher nicht zu vergleichen, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde sprechen keine Faktoren dafür, dass der BF bei Entlassung auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen begehen würde. Das Strafgericht hat die Verhängung der Freiheitsstrafe in der Höhe von 9 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, als ausreichend angesehen, um den BF vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die belangte Behörde lässt eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum sie diese Meinung nicht teilt.

[...]

Außerdem sieht Art 8 Abs 3 der Aufnahme-RL vor, dass Haftgründe im einzelstaatlichen Recht zu regeln sind. Diese Festlegung, dass Haftgründe im einzelstaatlichen Recht zu regeln sind, kann im Einklang unter Berücksichtigung der Judikatur des deutschen BGH (BGH 26.06.2014 - VZB 31/14) und des österreichischen VwGH (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075) zu Art 2 lit n der Dublin Ili-VO nur so ausgelegt werden, dass diese durch ein förmliches Gesetz festqeiegt werden müssen und insbesondere ein Rückgriff auf die durch die Judikatur entwickelten Kriterien nicht ausreichend ist.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Asylverfahren hinsichtlich des Folgeantrages eingestellt wurde, ist die Aufnahme-RL anwendbar. Ein "Antragsteller" iSd RL ist gern Art 2 lit b eine Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Art 2 lit i der Richtlinie 2011 /95/EU (Status-RL) stellt darauf ab, dass tm Verfahren noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Der BF ist somit unzweifelhaft Antragsteller ISd Art 8 Abs 1 Aufnahme-RL IVm RL 2013/32/EU. Somit sind die Art 8 ff der Aufnahme-RL anwendbar. Als Haftgründe, die im einzelstaatlichen Recht zu regeln sind, kommen die Kriterien des§ 76 Abs 3 FPG in Frage. § 76 Abs 2 Z 1 verweist zur Bestimmung von "Fluchtgefahr* auf§ 76 Abs 3 FPG. Zwar ist die Aufzählung der Kriterien in § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich demonstrativ, im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL können aber keine anderen als die explizit im Gesetz geregelten Tatbestände zur Begründung der Schubhaftverhängung herangezogen werden (beispielsweise die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien). Nach § 76 Abs 3 FPG stellen weder die Mittellosigkeit, noch die Verurteilung aufgrund einer Straftat Kriterien dar, die das Vorliegen einer Fluchtgefahr tm vorliegenden Fall begründen könnten. Ein Rückgriff auf andere als die explizit in § 76 Abs 3 FPG aufgezählten Kriterien stünde im Widerspruch mit Art 8 Abs 3 der Aufnahme-RL.

Dies bedeutet jedoch auf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anzuführen gehabt hätte, auf weiche Haftgründe (die Kriterien gern § 76 Abs 3 FPG) im vorliegenden Fall die Verhängung der Schubhaft gestützt wird.

[...]

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, zumal über den BF bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde und der BF - wie bereits dargelegt - nach wie vor - einen Anspruch auf Grund Versorgung hat. Wie in der Beschwerde angeführt, hat der BF selbst versucht, wieder In die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Zum Beweis dieses Umstandes und zur Kooperationsbereitschaft des BF wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen den BF wäre weiters das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend der genannten Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.

[...]

Der BF leidet darüber hinaus an Magen- bzw. Nieren prob lernen und nimmt Schlaftabletten ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404 und 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).

Zur Klärunq des Gesundheitszustandes des BF wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens - mitsamt Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - beantragt.

Vor diesem Hintergrund möge das BVwG auch feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde.

[...]

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandluna zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes. zur Kooperationsbereitschaft des BF sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels und dessen Gesundheitszustand - unter Einvernahme des BF beantragt.

[...]

Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnuno als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandfungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz

sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat. insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. Der BF beantragt darüber hinaus den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30 Euro.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem die Anträge,

ein medizinisches Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einholen; eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG- Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 12.04.2016 (noch) eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Herr ... reiste illegal im Oktober 2015 nach Österreich ein. Es wurde ein Asylantrag gestellt und erging am 11.04.2016 die Entscheidung diesen Antrag nach den Bestimmungen des §§ 3 und 8 AsylG abzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem.§ 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt. Der BF war in Wien [...] untergebracht und auch seit 19.11.2015 dort gemeldet. Eine Zustellung dieses Bescheides konnte nicht erfolgen, da der BF an dieser Adresse nicht mehr bekannt war.

Am 12.05.2015 wurde der BF am Praterstern durch Beamte der Bereitschaftseinheit einer Kontrolle unterzogen. Es erfolgte eine Anfrage an den Journaldienst des BFA. Es stellte sich heraus, dass keine Meldung im Bundesgebiet besteht und wurde die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG durchgeführt. Zunächst wurde der BF der nächstgelegenen PI gebracht und dort wurde gegen 16:45 Uhr der asylrechtliche Bescheid persönlich zugestellt. Danach wurde BF in das PAZ HG eingeliefert. Aufgrund der Zustellung bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG.

Am gleichen Tag um 19:00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Es wurde dem BF auch die gerichtliche Verurteilung vom XXXX 2016 nach den Bestimmungen des SMG vorgehalten. Es wurden weder familiäre noch soziale Bindungen angegeben. Als letzte Adresse wurde eine Unterkunft in der Nähe des Westbahnhofes genannt, wobei die Adresse und der Name des Unterkunftsgebers nicht bekannt gegeben wurden. Laut Auskunft des BF wurde das Lager am 23.03.2016 verlassen.

Es wurde zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung ein Schubbescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF persönlich am 12.05.2016 um 21:40 Uhr zugestellt.

Am 13.05.2016 wurde ein Ersuchen um Ausstellung eines HZ an die zuständige Abteilung der Direktion des BFA gerichtet, da in Fällen von STA aus Algerien die eigentlichen Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates zentral durch die Direktion des BFA erfolgen. Am 24.05.2016 wird eine Delegation der algerischen Botschaft im ha. Bereich erscheinen und ein kurzes Interview mit dem BF durchführen. In erster Linie geht es in diesem Interview um die Feststellung der Nationalität und auch um die Identität. Danach erfolgt durch die Vertreter der algerischen Botschaft eine Mitteilung in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines HZ zu rechnen wäre. Aufgrund der vorliegenden durchsetzbaren asylrechtlichen Entscheidung ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten zulässig.

Am 18.05.2016 wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft des BF übermittelt.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid(210 -222) ausführlich die bestehende Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung begründet wurde. Gleichzeitig wurde auch begründet, warum in diesem Fall das gelindere Mittel nicht angewandt werden konnte. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass der BF nach den Bestimmungen des SMG rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF bewegte sich im Suchtmittelmilieu und ist es amtsbekannt, dass solche Personen es vermeiden Ihren wahren Aufenthaltsort bekannt zu geben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sie behördlich greifbar wären. Der BF stellte einen Asylantrag und tauchte unter, indem die zugewiesene Unterkunft verlassen wurde und keine Abgabestelle mehr bekannt gegeben wurde. Der BF verfügt über keinen familiären oder sozialen Bezug und wurde bereits nach kurzer Zeit im Bundesgebiet straffällig. Aufgrund der asylrechtlichen Entscheidung besteht die Möglichkeit bereits jetzt die Identität des BF überprüfen zu lassen. Der BF verfügt über keine Personaldokumente und wurde die Angaben zur Person als Verfahrensidentität angenommen und bedeutet dies nicht, dass aus Sicht der Behörde die Identität tatsächlich geklärt ist. Diesbezüglich darf auch auf den asylrechtlichen Bescheid( Seite 160) hingewiesen werden. Außerdem wurde Algerien als sicherer Drittstaat eingestuft. Der BF hat kein Interesse sich dem anhängigen Asylverfahren zu stellen und ist vielmehr beabsichtigt, dass der Aufenthaltsort im Verborgenen fortgesetzt wird. Bezüglich der angeblichen gesundheitlichen Probleme sollte der Rechtsberatung ARGE eigentlich bekannt sein, dass eine entsprechende ärztliche Betreuung im PAZ vorgesehen ist und anlassbezogen Ausführungen in das AKH erfolgen können. Außerdem wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den BF bekanntgegeben.

Ohne Vorführung zur algerischen Delegation kann die Nationalität und Identität des BF nicht geklärt werden und hat der BF durch das persönliche Verhalten eindeutig gezeigt, dass mit einem kooperativen Verhalten nicht zu rechnen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung am 27.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.

In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."

Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mit der Ausfolgung der "Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß §42 Abs. 1 BFA-VG" ausdrücklich "zur Kenntnis gebracht, dass er seinen Aufenthaltsort der nächstgelegenen BFA/OrgE (Regionaldirektion Wien) in Wien 8., Hernalser Gürtel 6 - 12, bekannt zu geben hat".

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, ZI.: IFA 1090591209 + VZ 151525899, abgewiesen; auch der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt; gleichfalls wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 12.05.2016 durch Organe der öffentlichen Sicherheit am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt, da zuvor "vergeblich versucht wurde, ihm diesen Bescheid an seiner Meldeanschrift zuzustellen - lediglich die Mitteilung langte ein, dass er an dieser Anschrift unbekannt sei".

Der Beschwerdeführer "hatte in Wien zuerst angemeldet in einem Lager und dann unangemeldet bei einem Freund in der Nähe des Westbahnhofs Unterkunft genommen. Er war in der [...], Türnummer unbekannt. Das Lager hatte er "zu Beginn dieses Jahres verlassen, da es dort zu viele Leute und zu viele Probleme gibt. Ich habe es am 23.03.2016 nicht gesagt, dass ich dort nicht mehr wohne, weil ich nicht gefragt wurde. Ich konnte mich auch nicht mehr daran erinnern, dass ich am 11.10.2015 die entsprechenden Merkblätter bei der Erstbefragung erhalten habe."

Mit Rechtskraft vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer vom LG-Wien zur Zahl 45 Hv 124/15f wegen Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG mit 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt.

Zuvor - am 07.02.2016 - wurde gegen den Beschwerdeführer mit entsprechendem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr angeordnet, "weil mangels hinreichender Integration des Beschuldigten in Österreich zu befürchten ist, er werde sich dem Verfahren in Hinblick auf das Ausmaß der mutmaßlich bevorstehenden Strafe durch Flucht entziehen. bzw. sich verborgen halten".

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte - es besteht keine wie immer geartete soziale Verankerung in Österreich, der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Arbeit nach, er besitzt keine nennenswerten Vermögensgüter bzw. Barmittel.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 23.05.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt in Hungerstreik. Er war bis zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig.

Der Beschwerdeführer war nicht bereit, "ein Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokuments auszufüllen [...]. Ich bin auch nicht dazu bereit mit einem Vertreter der algerischen Botschaft zu sprechen. Ich habe meine Gründe, die ich aber nicht angebe."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde am 12.05.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 13.05.2016 wurde vom zuständigen Referenten der Verwaltungsbehörde die Direktion der Verwaltungsbehörde schriftlich ersucht, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen. Am 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die Klärung der Identität durch (Algerien) wird etwa 2 - 4 Monate in Anspruch nehmen.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch ist ungewiss.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zur Stellung des Asylantrages, zum Erhalt des Merkblattes für Asylwerber, der besonderen Zurkenntnisbringung anlässlich der Ausfolgung der "Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß §42 Abs. 1 BFA-VG" ausdrücklich "dass er seinen Aufenthaltsort der nächstgelegenen BFA/OrgE (Regionaldirektion Wien) in Wien 8., Hernalser Gürtel 6 - 12, bekannt zu geben hat" sowie zum in erster Instanz bereits abgeschlossenen Asylverfahren selbst, zum Umstand, nach Verlassen der zugewiesenen Unterkunft zu keinem Zeitpunkt den Verwaltungsbehörden den tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt gegeben zu haben, zur mangelnden sozialen/familiären Verankerung sind unzweideutig schriftlich dokumentiert.

Der Beschwerdeführer hat diese Umstände entweder in seiner Asylbefragung und Schubhafteinvernahme bestätigt bzw. liegen die entsprechenden Dokumente - Asylbescheid, Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates Befund/Gutachten vom 24.05.2016 über die Haftfähigkeit, Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, Schubhaftbescheid, Strafregisterauszug mit der dem Beschwerdeführer angelasteten Verurteilung, im Akt auf.

Vor dem Hintergrund der Nichtvorlage von Personaldokumenten, der sonst angenommenen Unglaubwürdigkeit im Zusammenhalt mit dem übrigen vertrauensunwürdigen Verhalten des Beschwerdeführers - Strafbarkeit nach bloß kurzem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - durfte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis von einer nicht feststehenden Identität ausgehen, die es - durch Vorführung vor die algerische Delegation - abzuklären gilt/galt.

Das im Zusammenhang mit dem zur Identität erstatteten Vorbringen

"Die diesbezüglichen Angaben des BF wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, weshalb von der Richtigkeit der Angaben des BF auszugehen ist"

ist als (gänzlich!) aktenwidrig zu beurteilen:

Sowohl im Asylverfahren - siehe angeführten Bescheid IFA 1090591209 + VZ 15152589 - als auch im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid wird die vorgebrachte Identität des Beschwerdeführers ausdrücklich in Frage gestellt.

Auch die sonstigen Beschwerdeausführungen auf Tatsachenebene vermögen nicht zu überzeugen:

So ist mit dem Vorbringen "Nachdem der BF aus der Gerichtshaft entlassen wurde, ersuchte der BF um Wiederaufnahme in die Grundversorgung, indem er wieder zum genannten Notquartier ging. Dort wurde ihm allerdings mitgeteilt, dass er nicht mehr in der Unterkunft aufgenommen werden könnte" insofern nichts gewonnen, als dem Beschwerdeführer, dem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerber nicht nur ausgefolgt, sondern zur Kenntnis gebracht wurde, wissen musste, dass er bei der Verwaltungsbehörde seine tatsächlichen Aufenthaltsorte/Wohnorte bekannt zu geben hatte.

Zusätzlich - neben dem Merkblatt - wurde dem Beschwerdeführer mit der Ausfolgung der "Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß §42 Abs. 1 BFA-VG" ausdrücklich "zur Kenntnis gebracht, dass er seinen Aufenthaltsort der nächstgelegenen BFA/OrgE (Regionaldirektion Wien) in Wien 8., Hernalser Gürtel 6 - 12, bekannt zu geben hat", sodass diese Rechtfertigung ins Leere geht.

Abgesehen davon stehen diese Ausführungen der Rechtsvertretung in der Beschwerde dermaßen in Widerspruch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (selbst), da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme ausdrücklich angab, dass er das Lager nicht verließ, weil er keine Aufnahme mehr fand, sondern "da es dort zu viele Leute und zu viele Probleme gibt".

Auf das weitere, auf dem Umstand, vom Notquartier gleichsam unwiderruflich weggeschickt worden zu sein, aufbauende Beschwerdevorbringen "Daraufhin sah der BF keine andere Möglichkeit, als bei verschiedenen Bekannten zu nächtigen. Über eine ständige Unterkunft verfügte der BF danach nicht mehr, weswegen er auch nicht in der Lage war, der belangten Behörde eine solche zu nennen" brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Vollständigkeit halber sei aber doch angemerkt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde nicht wechselnde Unterkünfte bekannt geben könne - der Beschwerdeführer hat ja nicht vorgebracht, dass er über einen schier unbegrenzten Bekanntenkreis verfügt, der eine derartige Bekanntgabe verunmöglicht.

Selbst wenn man aber die Widersprüchlichkeit zwischen Beschwerdevorbringen und Schubhafteinvernahme unberücksichtigt ließe, und nur auf die persönlich getätigten Angaben des Beschwerdeführers abstellen würde, erweist sich der Versuch, die Unterlassung der Wohnsitz-/Aufenthaltsänderungen nicht bekannt gegeben zu haben - "Ich habe es am 23.03.2016 nicht gesagt, dass ich dort nicht mehr wohne, weil ich nicht gefragt wurde" insofern als nicht mit der Aktenlage im Einklang stehend, als doch der Beschwerdeführer eingangs der angeführten Einvernahme vom 23.03.2016 ausdrücklich auf seine "Meldepflichten" in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen wurde.

In diesem Sinne ist auch der in der Schubhafteinvernahme abgegebenen Erklärung

"Ich konnte mich auch nicht mehr daran erinnern, dass ich am 11.10.2015 die entsprechenden Merkblätter bei der Erstbefragung erhalten habe"

für das Unterlassen einer entsprechenden Meldung der Boden entzogen.

Ausdrücklich und unzweideutig hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Verifizierung der (wahren) Identität durch eine algerische Delegation im Rahmen der Schubhafteinvernahme geäußert - dies wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Zum rechtfertigenden, auf "das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" abstellenden Beschwerdevorbringen - siehe rechtliche Beurteilung.

Unstrittig ist auch die vorliegende Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz - hinsichtlich des auch diesbezüglichen Versuches der Relativierung, wonach das von der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang als "Stütze" der Entscheidung angeführte VwGH-Erkenntnis nicht vergleichbar sei - siehe ebenfalls rechtliche Beurteilung.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer letztlich seine mangelnde soziale Verankerung, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte, fehlende Erwerbstätigkeit, fehlender Wohnsitz ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme zugestanden, als er die entsprechende(n) Frage(n) verneinte.

Das Vorbringen im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung vermag im Sinne des Vorliegens von Haftunfähigkeit nicht zu überzeugen: Nach dem "Befund und Gutachten" des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel vom 24.05.2016 "Dzt 4. Tag Hungerstreik in gutem Allgemeinzustand" und der daraus gezogenen Schlussfolgerung "Haftfähigkeit nach wie vor gegeben" war dieselbe festzustellen.

Ein entsprechendes - ergänzendes - Gutachten war daher nicht einzuholen.

Die Handlungsweise des Beschwerdeführers zeigt aber, dass der Beschwerdeführer alles versucht(e), um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Sämtliche Faktoren aber - im Rahmen der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung, nämlich

  • Unterlassung der Bekanntgabe der jeweiligen Aufenthalts-/Wohnorte;

  • gänzliches Fehlen einer sozialen Verankerung, welche (nach erst kurzem Aufenthalt in Österreich) bereits zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führten;

  • Hungerstreik;

  • mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhalt mit der Feststellung der Identität

führen zur schlussfolgernden Feststellung, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

In diesem Sinne haftet der Beschwerdeargumentation in Bezug auf die Frage des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr der Mangel an, dass sie zwar - textbausteinartig - zutreffend einzelne Aspekte, gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als nicht entscheidend für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr hervorhebt, die notwendige Gesamtbetrachtung aber vermissen lässt. So hat die Beschwerde richtig herausgehoben, dass Ausreiseunwilligkeit, mangelnde soziale Verankerung allein die Schubhaftanordnung nicht zu tragen vermögen, berücksichtigt man im gegenständlichen Fall aber das gesamte vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, setzt also die Einzelelemente zu einem Gesamtbild zusammen, dann kommt jedem dieser Teile doch wieder, wie oben aufgezeigt, keine geringe Bedeutung zu.

In der Frage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde, wie unzweifelhaft im Akt dokumentiert - schriftliches Ersuchen der Direktion der Verwaltungsbehörde vom 13.05.2016, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen sowie Termin des Beschwerdeführers am 24.05.2016 mit der algerischen Vertretungsbehörde - die notwendige Sorgfalt für die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Bekanntwerden des Ergebnisses der Vorführung vor die algerische Delegation hat walten lassen - auch in zeitlicher Hinsicht erscheint daher die Schubhaftanhaltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig.

Die Verwaltungsbehörde teilte am heutigen Tage mit, dass bereits die Klärung der Identität (in Algerien) "zwei - vier Monate" in Anspruch nehmen wird. Wenn aber schon die bloße Abklärung der Identität von mehr oder minder unbestimmter Dauer ist, so ist für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welche eine gesicherte Identität als unabdingbare Grundlage hat, nicht jene ausreichende Bestimmtheit anzunehmen, derer es bedarf, um noch von der Realisierung des Schubhaftzweckes sprechen zu können - zu den rechtlichen Konsequenzen siehe Spruchpunkt II.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen

  • in Bezug auf die Identität

und

  • hinsichtlich der Unwissenheit, seine (Melde)Verpflichtungen als Asylwerber betreffend,

sowie

  • im Zusammenhalt mit den behaupteten Gründen, nicht mehr im zugewiesenen Quartier gewohnt zu haben;

gegenständlich der Fall ist:

Nach der aktuellen Judikatur konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die (Rechts)Rüge, die letztlich eine Verletzung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ("Aufnahmerichtlinie"), moniert

"Ein Rückgriff auf andere als die explizit in § 76 Abs 3 FPG aufgezählten Kriterien stünde im Widerspruch mit Art 8 Abs 3 der Aufnahme-RL",

wonach also § 76 Abs 3 FPG nicht den EU-rechtlichen Anforderungen entspreche, überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verwaltungsbehörde auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte, welche nicht von der Verfassung - z. B. das Prinzip der Verhältnismäßigkeit - getragen sind.

Wie die Beschwerde aber zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".

Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Tage der Vorführung vor die algerische Delegation am 25.05.2016 und dem erst einen Tag später einlangenden Ergebnisses der algerischen Delegation auf keine Bedenken. Bis zu diesem Zeitpunkt kann gerade im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigte geänderte Vorgangsweise nicht gesagt werden, dass nicht mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar

  • Unterlassung der Bekanntgabe der jeweiligen Aufenthalts-/Wohnorte;

  • gänzliches Fehlen einer sozialen Verankerung, welche (nach erst kurzem Aufenthalt in Österreich) bereits zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führten;

  • Hungerstreik;

  • mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhalt mit der Feststellung der Identität

unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".

Im Besonderen hat der Beschwerdeführer insbesondere durch die Unterlassung der Bekanntgabe der jeweiligen Aufenthalts-/Wohnorte und die mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhalt mit der Feststellung der Identität sowie den Hungerstreik versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung) im Sinne der Z 1 leg. cit zu umgehen.

Das rechtfertigende, auf "das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" abstellende Beschwerdevorbringen

"Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann dem BF nicht vorgeworfen werden, dass er sich gegen die Anforderung eines Heimreisezertifikates und die Vorführung vor eine algerische Delegation ausgesprochen hat, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden wurde"

widerlegt eigentlich die Beschwerde mit ihren zutreffenden Ausführungen zur Betonung der Durchsetzbarkeit von Entscheidungen

"Letztere Bestimmung (gemeint: § 16 Abs 4 BFA-VG) ist Ausfluss dafür, dass ein Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf jedenfalls insofern haben muss, als eine unabhängige Beschwerdeinstanz über die (vorläufige) Durchführbarkeit einer Abschiebung entscheiden muss"

selbst, denn stellen die Schubhaft und die Vorführung vor die algerische Delegation lediglich Vorbereitungshandlungen im Sinne des Gebotes eines effizienten und raschen Handelns (§39 Abs. 2 AVG) dar, um die Abschiebung zu sichern - keinesfalls sind aber Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beschwerdeführer nicht ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand und steht und er bereits vor Ablauf der in §16 Abs. 4 BFA-VG normierten Ein-Wochen-Frist abgeschoben würde. Diesfalls wäre natürlich Rechtswidrigkeit anzunehmen gewesen.

Der Beschwerdeführer hat daher an der Feststellung seiner Identität, die in weiterer Folge zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen könnte, mitzuwirken.

Damit geht aber auch die rechtliche Argumentation in Richtung "rechtliche Unmöglichkeit der Schubhaft", auf der "Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ("Aufnahmerichtlinie") aufbauend, ins Leere, zumal Art 8 Abs. 3 lit a ausdrücklich vorsieht:

"Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden, um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen".

Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit anzunehmen und überzeugen die rechtlichen Ausführungen, die auf die Nichtanwendbarkeit des von der Verwaltungsbehörde zur Stützung seiner Entscheidung angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276, hinzielen, weil

"es sich bei der einmaligen Verurteilung des BF noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz handelt, das im Sinn der im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (ZI. 2009/21/0276) zu Lasten des BF ins Gewicht fallen würde."

nicht.

Es trifft zwar zu, dass, wie in der Beschwerde ausgeführt,

"Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis der Beschwerdeführer insgesamt dreimal, letztmalig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden war und gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand",

und eine 1:1 Übertragung nicht stichhältig erscheint, dennoch lässt die Beschwerde zusätzliche Faktoren unberücksichtigt, welche das Verhalten tatsächlich nicht so harmlos und deswegen vernachlässigbar erscheinen lassen, wie von der Beschwerdeführervertretung behauptet:

Zunächst fällt einmal schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits nach bloß kurzem Aufenthalt in einem Land, dessen Schutz er eigentlich begehrt, straffällig wurde.

Auch wenn "nur" eine Verurteilung vorliegt, so darf nicht übersehen werden, dass dieser Verurteilung eine nicht geringe Anzahl - vom Beschwerdeführer eingestandener - strafbarer Handlungen (von Ende Dezember an bis 05.02.2015, also jenem Tag, als er zwei Sicherheitsorganen "14 Säckchen Cannabiskraut zum Preis" von €140 zu verkaufen versuchte) zugrundeliegt.

Und letztlich fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen "gewerbsmäßig", also in der Absicht, sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, beging.

In diesem Sinne war doch die Z. 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - völliges Fehlen einer Melde- bzw. der Verwaltungsbehörde bekannten Wohnadresse sowie des Untertauchens (in die Strafbarkeit) nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 80. (1) 2. Satz Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Vor dem Hintergrund des bereits aus den inhaltsgleichen Vorläuferbestimmungen des bis 31.12.2005 in Kraft befindlichen Fremdengesetzes 1997, nämlich §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 FrG, idF BGBl I 100/2005 - letztere Bestimmung sogar wortident -, gewonnenen (Judikatur)maßstabes durch den Verwaltungsgerichtshof

"§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern"

wonach

"sich aus beiden Bestimmungen - gemeint: §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 FrG, idF BGBl I 100/2005 -klar ergibt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt [...]" (VwGH v. 17.11.2005 20005/21/0019);

in diesem Sinne auch VwGH v. 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014, v. 12.09.2013, 2013/21/0110 - (unter Hinweis auf das angeführte Erkenntnis)

"Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch im Raum steht. [...]"

und im gegenständlichen Fall letztlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, deren Grundlage eine festgestellte Identität ist, deren Prüfung schon alleine zwei bis vier Monate in Anspruch nimmt, mehr als vage erscheint, leitet sich der Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ab.

In diesem Sinne war daher eine Entscheidung zu treffen, wie sie von der Verwaltungsbehörde in gleichgelagerten Fällen bereits selbständig getroffen wurde, wenn die Verwirklichung des Schubhaftzweckes als nicht mehr hinreichend gesichert angesehen wurde - zu den Auswirkungen der Unterlassung selbständigen Handelns seitens der Verwaltungsbehörde siehe nachfolgenden Kostenausspruch.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da weder die Verwaltungsbehörde noch der Beschwerdeführer vollständig obsiegten, war das Kostenbegehren beider Parteien im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung des § 79a AVG - vgl. etwa VwGH v. 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 -, welche den Zuspruch an Kosten nur im Falle vollständigen Obsiegens vorsah, zu verwerfen, zumal die Bestimmungen schon vom Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür bieten, abweichend zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verwaltungsbehörde also gänzlich obsiegt hätte, hätte sie den Beschwerdeführer, wie vorhin bereits angeführt, entsprechend der in gleichgelagerten Fällen gewählten Vorgangsweise freigelassen hätte, ohne das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abzuwarten.

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen (Spruchpunkt IV.).

In der Frage des Kostenersatzes jedoch fehlt es an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Problemkreis "teilweises Obsiegen" und ist nicht abschließend geklärt, ob die Judikatur zur Vorläuferbestimmung des §79a AVG auf § 35 VwGVG anzuwenden ist. In diesem Sinne war die Revision zuzulassen Spruchpunkt V.).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.