BVwG W108 2117210-1

W108 2117210-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Full text

BVwG W108 2117210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2117210.1.00

Spruch

W108 2117210-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M. und den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 14-1048980507 / 140313645 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr XXXX geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 22.12.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) legte der Beschwerdeführer seinen gültigen syrischen Reisepass vor und er gab an, er sei mit diesem Reisepass legal aus Syrien ausgereist. Er gehöre der arabischen Volksgruppe in Syrien an, sei Moslem und stamme aus der Stadt XXXX. Er habe einen jüngeren Bruder in Belgien. Die Stellung des Asylantrages begründete er damit, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und sein Haus zerstört worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg und er habe Angst vor dem Tod.

3. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Familie noch in seiner Heimatstadt befände, aber sie bereits mehrmals hätte umziehen müssen und ihre Versorgung mangelhaft sei. Weiters wies er auf einen Bericht zu blutigen Kämpfen in Syrien hin. Dieser Bericht thematisiere insbesondere den Kampf um die Heimatstadt des Beschwerdeführers, wobei bei einem Angriff auf ein Lager der syrischen Armee mehrere Rebellen getötet worden seien. Außerdem sei eine Offensive zweier Rebellenbündnisse von der syrischen Armee zurückgeschlagen worden, aber die Aufständischen setzten ihre Angriffe weiter fort.

4. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 27.10.2015 verwies der Beschwerdeführer u. a. auf sein Militärbuch und er gab an, er sei vor dem Krieg in Syrien geflohen. Er sei im November 2013 durch einen ungezielten Schuss angeschossen worden, als er nochmals zu seinem zerstörten Haus zurückgekehrt sei. Er sei in Syrien als Reservist der syrischen Armee eingetragen, drei oder vier Mal sei er bei Kontrollen angehalten worden, seine Stadt sei unter der Kontrolle der "Freien Syrischen Armee". Nach der Zerstörung seines Hauses sei er immer wieder in andere Ortschaften geflüchtet, da er Angst vor einer Verhaftung zwecks Einziehung zum Militärdienst - für das syrische Regime oder für die "Freie Syrische Armee" - gehabt habe. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, aber bei jedem Kontrollpunkt werde kontrolliert, man müsse immer befürchten, festgenommen und zum Militär eingezogen zu werden. In Syrien müsse man den Krieg und im wehrfähigen Alter den Militärdienst fürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien habe er daher den Krieg und auch das Militär oder das Gefängnis zu erwarten.

5. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren (auch im Hinblick auf die Eintragung des Beschwerdeführers als Reservist in der syrischen Armee und seine Anhaltung bei Kontrollen) als glaubwürdig. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht den Schluss, dass dieses nicht asylrelevant sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) verlassen habe und ihm asylrelevante Gefahr drohe; selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren "Ausreisegründe" hervorgekommen. Aus den (glaubwürdigen) Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er Syrien ausschließlich auf Grund des Bürgerkrieges und seiner privaten Situation (zerstörtes Haus) verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine allgemeine Angst vor dem Militärdienst in Syrien vorgebracht, jedoch habe er keine Einberufung erhalten und es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass seine Einberufung unmittelbar bevorstehe. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schussverletzung handle es sich um einen ungezielten Schuss.

Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ["Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) Feststellungen zur Lage in Syrien, insbesondere auch zum Themenkreis "Wehrdienst", und stellte eine im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien bestehende "Bedrohungssituation" (reale Gefahr einer Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. der Bürgerkriegssituation) fest, womit sie die Gewährung des subsidiären Schutzes begründete.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin betonte der Beschwerdeführer, dass er aus

XXXX stamme, sein Haus zerstört und er am linken Bein angeschossen worden sei sowie dass die Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden, immer größer geworden sei. Die Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vorgebrachten Wehrdienstes überhaupt nicht eingegangen, obwohl sich aus den von der Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass Männer im Alter des Beschwerdeführers, und zwar auch Reservisten - wie der Beschwerdeführer - eingezogen würden. Immerhin sei der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger im wehrfähigen Alter, weshalb er nicht nur die formellen Voraussetzungen zur Einberufung erfülle, sondern, wie sich wiederum aus den Länderfeststellungen ergebe, eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich sei. Er wies darauf hin, dass er gezwungen werden könne, entweder für das Regime oder die "Freie Syrische Armee" den Militärdienst zu leisten. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass sich im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien für die dortigen Behörden das Bild ergebe, dass er aufgrund seiner Ablehnung, für das syrische Regime zu kämpfen, eine oppositionelle Haltung einnehme, zumal er "unerlaubt" aus Syrien ausgereist sei. In Syrien drohten ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung gravierende Menschenrechtsverletzungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung sei gegeben. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer bei einer Auseinandersetzung zwischen Regierungstruppen und Rebellen am linken Bein angeschossen worden sei.

7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des h.g. Aktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannt hat.

Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) verlassen habe und ihm dort keine asylrelevante Gefahr drohe. Diese Begründung ist allerdings aufgrund fehlender Ermittlungen und Feststellungen zum relevanten Sachverhalt nicht tragfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Eine derartige Gesamtbeurteilung - Gesamtbewertung aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat (bei Rückkehr) - setzt jedoch Ermittlungen und Feststellung im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Ausgehend von der besonderen Situation in Syrien (vgl. etwa die Position des UNHCR zu Syrien [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015] und die dort genannten Risikogruppen einer asylrelevanten Gefährdung in Syrien und die dort genannte Besonderheit des Konflikts) wären daher neben Feststellungen zum länderspezifischen Hintergrund auch Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdungsmomente zu treffen (gewesen), um insbesondere eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. bei einer Rückkehr/Wiedereinreise Gefahr läuft, asylrelevant ins Blickfeld zu geraten (weil ihm etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird). Die belangte Behörde unterließ es jedoch, die für die angesprochene Gesamtbeurteilung (für die aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes zu treffende Prognoseentscheidung) erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen und sich adäquat auf Sachverhaltsebene mit der Position des UNHCR zu Syrien, der jedoch Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), auseinanderzusetzen.

So sind etwa die behördlichen Erhebungen und Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm drohe die Gefahr der Einziehung zum Militärdienst, mangelhaft: Die belangte Behörde erachtete es - trotz der von ihr als glaubwürdig erachteten Angabe des Beschwerdeführers, er sei als Reservist für das syrische Militär (des Regimes) eingetragen, und ihrer eigenen länderkundlichen Feststellungen, wonach die Truppen des Regimes ausgedünnt seien und das Regime weitere Soldaten (auch Reservisten), mit Zwang, mobilisieren müsse, eine Einberufung zum Reservedienst schon jetzt ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen könne und das Regime seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt habe - als nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Militärdienst in Syrien drohe, zumal der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und ihm ein solcher auch nicht in Aussicht gestellt worden sei, sodass nicht gesagt werden könne, dass die Einberufung des Beschwerdeführers unmittelbar bevorstehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Fall einer behaupteten Bedrohung durch das syrische Regime wegen "Wehrdienstverweigerung" nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist und ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Profil des Beschwerdeführers (insbesondere, dass er ein Reservist der syrischen Armee im wehrfähigen Alter ist) und der von der belangten Behörde festgestellten (oben kurz wiedergegebenen) Rekrutierungssituation in Syrien wäre zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu schließen, dass der Beschwerdeführer in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden. Ausgehend davon wäre der Beschwerdeführer angesichts der weiteren länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien maßgeblich wahrscheinlich von einem Militäreinsatz im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien, der mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und von völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei "Wehrdienstverweigerung" bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) betroffen. Unter diesen Umständen wäre die dem Beschwerdeführer drohende Einziehung zum Militärdienst bzw. eine "Wehrdienstverweigerung" asylrelevant (vgl. dazu VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Allerdings kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit der drohenden Einziehung zum Militärdienst - und somit die Asylrelevanz - im Fall des Beschwerdeführers auf Grund des bisher festgestellten bzw. erhobenen Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich - abweichend vom (nicht näher begründeten) Beschwerdevorbringen, wonach die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien "unerlaubt" erfolgt sei - im behördlichen Verfahren angegeben, er sei "legal" - unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - ausgereist (AS 7) und er sei bereits "drei bis vier Mal bei Kontrollen angehalten" worden, was gegen die reale Gefahr der unmittelbar bevorstehenden Einziehung des Beschwerdeführers zum neuerlichen Militärdienst bzw. gegen ein wie in der Beschwerde behauptetes Gefährdungspotential hinsichtlich der Einziehung zum Militärdienst sprechen könnte, zumal sich aus den Feststellungen der Behörde, denen auch der Beschwerdeführer nicht entgegen trat, ergibt, dass in Syrien Dekrete erlassen wurden, die das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken und dass Männer bei den Kontrollen manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst eingezogen werden bzw. verwarnt und angewiesen werden, sich zum Militärdienst zu melden. Andererseits kann angesichts der Verhältnisse in Syrien aus den bloßen und isolierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien drei oder vier Mal im Zuge durchgeführter Kontrollen angehalten worden und legal ausgereist sei, ohne nähere Feststellungen zum sachverhaltsmäßigen Zusammenhang, in dem die Kontrollen und die Ausreise erfolgten, aber auch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei von der Einziehung zum Militärdienst nicht wahrscheinlich betroffen (gewesen). Eine Befragung durch die belangte Behörde zu den Umständen seiner Ausreise und zum Hergang der Kontrollen, insbesondere dahingehend, ob der Beschwerdeführer bei der Ausreise und den Kontrollen in Kontakt mit dem syrischen Regime oder Kräften der "Opposition" kam, fand allerdings nicht statt, die belangte Behörde unterließ in diesem hier bedeutsamen Punkt die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und Ermittlungen und es sind diesbezüglich auch keinerlei brauchbare Ermittlungsergebnisse aktenkundig (bzw. auf der Hand liegend). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit schon deshalb - aufgrund unterlassener behördlicher Ermittlungen, insbesondere einer unzureichenden Befragung des Beschwerdeführers - nicht fest.

Abgesehen ging die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auch Angst vor einer Einziehung zum Militär für die "Freie Syrische Armee", die seine Heimatstadt kontrolliere, bei der Befragung nicht ein und sie traf auch keine Feststellungen dazu, sodass keine Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls eine asylrelevante Verfolgung durch die "Freie Syrische Armee" zu gewärtigen hat (hatte), gegeben ist.

Die belangte Behörde unterlies aber auch in anderen entscheidungsrelevanten Bereichen die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen. Die belangte Behörde traf - begründungslos - keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr nach Syrien, obwohl Berichte betreffend Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vorliegen. Die belangte Behörde unterlies auch Erhebungen und Feststellungen dahingehen, ob sich (vermeintliche) "Oppositionelle" im familiären/freundschaftlichen Umfeld des Beschwerdeführers befinden, wobei insbesondere zu hinterfragen bzw. zu erheben (gewesen wäre), weshalb es für die Familie des Beschwerdeführers notwendig war, den Wohnort mehrmals zu wechseln, ob die Familie des Beschwerdeführers in Syrien wegen des Beschwerdeführers Probleme hatte und aus welchem Grund sich der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Ausland befindet. Auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime oder oppositionellen Kräften in seinem Herkunftsgebiet hat, die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt werden könnte und auch in einer Weigerung, an den Kampfhandlungen gegen die jeweils gegnerische Konfliktpartei teilzunehmen, gesehen werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers liegen keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor (der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde lediglich gefragt, ob er einer politischen Partei angehöre). Zudem wäre zu prüfen (gewesen), ob der Beschwerdeführer aus einem "regimefeindlichen" Gebiet stammt bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden kann und er deshalb Gefahr liefe, seitens des syrischen Regimes einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden - wobei insbesondere die Angabe des Beschwerdeführers, seine Heimatstadt stehe unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, zu beachten (gewesen) wäre (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dies ist entscheidungsrelevant, weil derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - allenfalls in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht abgesprochen werden kann. Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa unerlaubte Ausreise; Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.

Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen.

Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, hat keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Damit ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.

3.2.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die aufgezeigten fehlenden Feststellungen nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden können. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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