BVwG W106 2124946-1

W106 2124946-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Zustellung

Full text

BVwG W106 2124946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2124946.1.00

Spruch

W106 2124946 -1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.02.2016, Zl. 429368/19/ZD/2016, iA Feststellung nichteinrechenbarer Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(25.05.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 16.02.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur fest, dass der Zeitraum von 25.01.2016 bis 05.02.2016 (12 Tage) nicht in die mit Bescheid vom 06.07.2015 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.11.2015 bis 31.07.2016 eingerechnet wird. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer (BF) nachweislich am 17.02.2016 übernommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.03.2016 Beschwerde, adressiert an das Amt der Salzburger Landesregierung. Die Beschwerde ist laut Eingangsstampiglie am 15.03.2016 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingegangen. Die Beschwerde wurde am 17.03.2016 (Datum der Postaufgabe) gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet und ist am 18.03.2016 dort eingelangt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.03.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 11.04.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass ihm leider der Fehler unterlaufen sei, seine Beschwerde an die unzuständige Adresse geschickt zu haben und er sich für diese Unannehmlichkeiten aufrichtig entschuldigen wolle.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen betrage. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 17.02.2016 zu laufen begonnen und habe am 16.03.2016 geendet. Die am 17.03.2016 weitergeleitete und am 18.03.2016 bei der Zivildienstserviceagentur eingegangene Beschwerde scheine daher verspätet zu sein.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem BF am 04.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig, sodass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid ist dem BF nachweislich am 17.02.2016 zugegangen.

Die Behörde hat fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Dagegen hat der BF fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 17.02.2016 zu laufen begonnen und hat am 16.03.2016 geendet. Die am 15.03.2016 beim Amts der Salzburger Landesregierung eingegangene Beschwerde wurde am 17.03.2016 - somit bereits außerhalb der Beschwerdefrist - an die Zivildienstserviceagentur als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet und ist am 18.03.2016 und somit verspätet dort eingelangt.

Die Beschwerde wurde folglich im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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