I406 1419980-2•BVwG I406 1419980-2
I406 1419980-2Federal Administrative CourtMay 25, 2016
Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I406 1419980-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 810385904 + 1349478, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge belangte Behörde) mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 11 03.859 als unbegründet abwies und ihn aus dem Bundesgebiet nach Algerien auswies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl. I404 1419980-1/17E, die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei, sich seit dem Jahr 2011 durchgehend in Österreich aufhalte und mittlerweile mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr zusammen wohne. Seine Mutter und seine fünf Geschwister würden sich nach wie vor in Algerien aufhalten, er habe alle zwei bis drei Monate in Kontakt mit ihnen. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von den 200 Euro, die er regelmäßig vom Staat bekomme und der Unterstützung seiner Frau. Personaldokumente könne er nicht vorlegen, da sich diese entweder gemeinsam mit seinem Führerschein, der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis in Algerien befinden würden und liege der bereits abgelaufene Reisepass bei der algerischen Botschaft für eine Verlängerung auf. Er sei bereits zwei Mal zu jeweils zwei Monaten Haft verurteilt worden. Die Fragen nach einer integrativen Verfestigung verneinte er ebenso wie die Absolvierung eines Deutschkurses, er habe jedoch einen Termin für einen solchen, er fühle sich aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin und da er vor zwei Jahren bei einer 64jährigen Frau gelebt und ihr geholfen habe, integriert.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2015, Zl. 810385904 + 1349478, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.) Weiters wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer kein neues, von dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet habe. Nachdem er auch einer im Rahmen des Parteiengehörs ausgesprochenen Ladung zu einer Einvernahme keine Folge geleistet habe, bestätigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, dass der Beschwerdeführer keinen neuen anders lautenden Sachverhalt vorzubringen habe.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
5. Gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen monierte, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die belangte Behörde sei seit seiner letzten Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht von keiner wesentlichen Änderung seines Privat- und Familienlebens in Österreich ausgegangen, obwohl seither ein Zeitraum von beinahe eineinhalb Jahre liege. Hinsichtlich einer allfälligen fehlenden Mitwirkung seinerseits führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Ladung zu einer niederschriftlichen Einvernahme nie erhalten habe und wäre er einer derartigen Aufforderung selbstverständlich nachgekommen. Zur fehlenden Berücksichtigung seines schützenswerten Privat- und Familienlebens monierte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass die belangte Behörde jede Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen habe und bei der Einschätzung seines Privat- und Familienlebens hier in Österreich von völlig falschen Umständen ausgegangen sei. Ergänzend brachte er vor, dass er sich mittlerweile seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhalte, wobei die lange Dauer seines Aufenthaltes nicht von ihm verschuldet sei, sondern sich in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründe. Durch seine [gemeint vermutlich: traditionelle] Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen vom 16.06.2015 verfüge er über ein schützenswertes Familienleben und verstehe er sich auch sehr gut mit den Kindern seiner Ehegattin. Eine standesamtliche Ehe sei bislang aufgrund der administrativen Hürden gescheitert, für die Zukunft jedoch geplant. Es sei für ihn von höchster Wichtigkeit, weiterhin bei seiner Ehefrau bleiben zu können, da es für sie nicht möglich wäre, das Familienleben mit ihm in Algerien fortzuführen. Zu seiner Integration führte er aus, dass er die deutsche Sprache auf einem einfachen, aber guten Niveau beherrsche, wobei er sich die entsprechenden Sprachkenntnisse selbst beigebracht habe. Allerdings besuche er zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse derzeit einen Kurs bei "Ute Bock". Er verfüge über ein weitreichendes, durch Unterstützungsschreiben belegtes soziales Netz. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnessstudio und helfe bei Veranstaltungen mit, dazu legte er Fotos bei. Neben vielen verschiedenen Aktivitäten mit seiner Frau gärtnere und koche er sehr gerne und gehe von einer Selbsterhaltungsfähigkeit in Zukunft aus. Zum einen sei er sehr zuversichtlich, Arbeit finden zu können, zum anderen könne ihn seine Frau finanziell unterstützen, falls er vorübergehend keine Arbeit finde. Zudem drückte er seine Reue wegen seinen in Österreich gesetzten Straftaten aus, er habe sich seitdem gebessert.
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2016 die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Algerien und räumte ihm zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
7. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr und deren Tochter aus einer früheren Beziehung in einer gemeinsamen Wohnung lebe und bei ihr gemeldet sei. In Ermangelung einer Arbeitserlaubnis gehe er derzeit keiner Erwerbtätigkeit nach. Derzeit erhalte er monatlich rund 200 Euro aus der Grundversorgung und sei ansonsten von seiner Frau abhängig. Zu seiner Integration führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich einen Sprachkurs absolviert habe und bereits sehr gut deutsch spreche. Neben seiner Frau habe er einige Freunde in Österreich und verstehe er sich auch sehr gut mit seinen Nachbarn. Im Rahmen seines bisherigen Asylverfahrens habe er bereits einige Unterstützungserklärungen eingebracht. Seine Tage verbringe er damit, dass er den Haushalt erledige. Zudem verbringe er sehr viel Zeit mit seiner Frau und ihrer Tochter und gehe ehrenamtlichen Tätigkeiten nach, konkret beim Roten Kreuz. Wegen des Konsums von Marihuana sei er zwei Monate in Strafhaft gewesen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sei über ihn nicht verhängt worden. Zu seinen FamiIienangehörigen im Herkunftsstaat führte er aus, dass sich seine Mutter nach wie vor in Algerien aufhalte, er habe zu ihr nach wie vor gelegentlich telefonischen Kontakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist algerischer Staatsbürger, volljährig, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in Algerien stellen sich laut dessen Angaben wie folgt dar: Er hat in Algerien neun Jahre lang die Schule besucht und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft. Nach wie vor lebt die Mutter in Algerien, der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu ihr.
Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 21.04.2011 in Österreich auf und lebt in häuslicher Gemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Das Bestehen einer aufrechten Ehe seit 16.06.2015 konnte nicht festgestellt werden. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch die monatliche Grundversorgung in Höhe von 200 Euro und die Unterstützung seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig. Eine darüber hinausgehende maßgebliche soziale und integrative Verfestigung konnte nicht festgestellt werden. Verwandte oder sonstige nahe Angehörige halten sich in Österreich nicht auf.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 20.09.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 15.12.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtmitteldelikten nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von sechs Monate bedingt, verurteilt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Der derzeitige Präsident Abdelaziz wurde am 17.4.2014 mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor. Auch in Algerien kam es wie in anderen nordafrikanischen Ländern Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Nach seiner Wiederwahl für eine vierte Amtszeit kündigte Präsident Bouteflika eine Fortsetzung des politischen Reformprozesses an, der insbesondere in eine Verfassungsreform münden sollte (AA 9.2015, vgl. AA 18.1.2016, ÖB 3.2015, BS 2014). Am 7.2.2016 beschloss das algerische Parlament diese Verfassungsreform. Die Änderungen würden die Demokratie in dem nordafrikanischen Land stärken, erklärten Regierungsvertreter am 7.2.2016. Unter anderem wird die Amtszeit des Präsidenten wieder auf zwei Perioden beschränkt. Zudem muss das Staatsoberhaupt künftig die Mehrheit im Parlament konsultieren, ehe es einen Ministerpräsidenten bestimmt. Eine unabhängige Wahlaufsichtsbehörde soll eingerichtet und die Berbersprache Amazigh offiziell anerkannt werden. Mehrere Oppositionsparteien boykottierten die Abstimmung, denn ihres Erachtens bedeuten die Verfassungsänderungen keine wirkliche politische Reform (DS 7.2.2016).
Nationalversammlung ("Assemblée Populaire Nationale", APN) und Senat ("Conseil de la Nation") bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt. Alle formellen Gesetze bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Senatoren, was dem Präsidenten ein faktisches Vetorecht einräumt. Die Rolle des Parlaments im Staats- und Machtgefüge ist schwach. Auf Proteste reagiert die algerische Regierung häufig mit finanziellen Zugeständnissen und der Ankündigung von Reformen. So kam es im Jahr 2013 wiederholt zu sozioökonomisch motivierten Protesten und Streiks, vor allem im Süden des Landes. Wie bereits bei den landesweiten Unruhen im Januar 2011 reagierte die Regierung mit finanziellen Zugeständnissen und Versprechen (Wohnungsbau, Beschäftigung, Lohnerhöhungen, Subventionen, günstige Darlehen). Allerdings sind die mit diesem Reformprozess verbundenen Erwartungen und Hoffnungen der Bevölkerung auf einen echten Wandel nicht erfüllt worden. Eine politische Umbruchstimmung ist in Algerien nicht in Sicht, da die Bevölkerung eher an einer Verbesserung ihrer sozioökonomischen Lebensbedingungen und Stabilität interessiert ist und ihr vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen in den "Schwarzen 90er Jahren" und der instabilen Lage in den Nachbarländern des "Arabischen Frühlings" nicht daran gelegen ist, erneut in eine von Unsicherheit und Instabilität geprägte Lage zu geraten (AA 18.1.2016).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Algerien steckt durch den Verfall des Preises für Erdöl und Erdgas in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise. Im Hintergrund streiten sich die politischen und wirtschaftlichen Clans um Einfluss, während die Politik weitgehend untätig bleibt. Der schwerkranke Bouteflika lenkt die Geschicke des Landes längst nicht mehr. Er zeigt sich so gut wie nie in der Öffentlichkeit. In seinem Umfeld kommt es immer offener zu Machtkämpfen zwischen denen, die ihn beerben wollen - darunter sein Bruder und Berater Said Bouteflika (58).
Quellen:
Sicherheitslage
In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016).
Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen:
Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).
Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere:
Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA 18.1.2016, vgl. BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 18.1.2016).
Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2015a).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es
existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992 (AA 18.1.2016).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 18.1.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 25.6.2015). Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 18.1.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).
Das Präsidialamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS, Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS 30.1.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Korruption
Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. Daten der Weltbank und von Transparency International bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Justizministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption ist das hauptverantwortliche Regierungsorgan, daneben gibt es noch die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf einer überbordenden Bürokratie und mangelnden transparenten Strukturen (USDOS 25.6.2015). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2015 liegt Algerien auf Platz 88 von 168 (vgl. 2014: Platz 100 von 174) (TI 2016).
Eine Einrichtung zur Korruptionsbekämpfung wurde nach langen Anläufen unter staatlicher Aufsicht mittlerweile zugelassen (GIZ 12.2015a).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014).
Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH - "Einmann-Unternehmen" eines Rechtsanwaltes aus Constantine) ist anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt auch private Vereinigungen mit sozialen und teilweise menschenrechtsrelevanten Zielsetzungen (z.B. Wassila, SOS femmes en détresse, Ciddef, jeweils aktiv für die Rechte von Frauen und Kindern). Internationale MR-Organisationen sind in Algerien nicht dauerhaft vertreten. Das lokale Amnesty International-Büro behandelt regionale Fragestellungen. Das im Januar 2012 in Kraft getretene Vereinigungsgesetz hat eine neue gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschaffen und ist auch auf die Stiftungen anwendbar. Aufgrund seiner zahlreichen Eingriffs und Kontrollrechte standen die Stiftungen dem Vereinigungsgesetz kritisch gegenüber (AA 18.1.2016).
Quellen:
Ombudsmann
Für Menschenrechtsanliegen wurde die nationale Menschenrechtskommission (Consultative Commission for the Protection and Promotion of Human Rights - CNCPPDH) als Ombud bestellt. Diese Kommission wird vom UN-ECOSOC als nicht-unabhängige Kommission geführt. Zahlreiche Betroffene scheinen sich nicht an diese Kommission zu wenden - ob aus Unkenntnis über ihr Mandat oder aus anderen Gründen, kann nicht beurteilt werden. Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Funktion eines Ombudsmannes gegenüber der Verwaltung fehlt (ÖB 3.2015). Die CNCPPDH hat eine konsultative und beratende Rolle für die Regierung. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Als grundsätzliche Bedenken werden die Diskriminierung gegen Vertreter der Privatpresse, der mangelnde Zugang zu öffentlicher Information, die Arbeitslosigkeit, Defizite in der Gesundheitsversorgung und Bildung und die schwerfällige Bürokratie als wesentliche Herausforderungen bei der Verbesserung der Menschenrechtslage genannt (USDOS 25.6.2015).
Ein in Menschenrechtsfragen versierter lokaler Anwalt erklärt, dass im Justizministerium und auch im Innenministerium Inspektoren tätig sind, die regelmäßig Dienststellen überprüfen. Bürger können sich formlos an Regierungsstellen wenden, die Beschwerden intern weiterverfolgen. Durchaus werden in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen gesetzt. Ein Einreicher hat jedoch kein Recht auf eine Antwort. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Überprüfungen u.U. auch mit Repressalien seitens der untersuchten Behörde zu rechnen. Die Institution einer Ombudsmannstelle existiert in Algerien nicht (ÖB 13.1.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in sechs Monate Grundausbildung und zwölf Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 13.1.2016). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016).
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015).
Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden (AA 18.1.2016).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 25.6.2015). NGOs kritisieren diese Einschränkungen (AA 9.2015, vgl. HRW 27.1.2016, USDOS 25.6.2015, GIZ 12.2015a). Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik vorsichtig (USDOS 25.6.2015).
In der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2015 von "Reporter ohne Grenzen" (RSF) liegt Algerien auf Platz 119 von 180 Staaten (Vorjahr: 121/180). Es existiert eine private Presse mit zahlreichen Titeln. Seit Oktober 2014 wird von Journalisten ein verstärkter staatlicher Druck gegenüber kritischen Pressestimmen angeprangert. Demokratie, Transparenz, freie Meinungsäußerung und freie Medien stellen in der jüngeren algerischen Geschichte die Ausnahme dar und nicht die Regel, da sie die Herrschaft des Regimes und der von ihm profitierenden Eliten in Frage stellen können. Nach 1988 kam es aber unter dem Druck der Verhältnisse zu einer Öffnung im Pressewesen; zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften wurden gegründet. Tatsächlich hat die Presse einen gewissen Spielraum, ist aber auch ständig von Vertretern und Handlangern des Regimes bedroht (GIZ 12.2015a).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, sie bleiben aber bislang - auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands durch Präsident Bouteflika im Februar 2011 - in der Praxis stark eingeschränkt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).
Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 3.2015). So besteht in Algier unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr 2001 weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot. Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 18.1.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Diese Zustimmung wird manchmal aus unerfindlichen Gründen verweigert (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Opposition
Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Als Folge davon wurden seit 1999 zum ersten Mal 23 Parteien registriert. Die FLN, RND, Grüne Allianz, die Front der sozialistischen Kräfte, die Arbeiterpartei und eine Anzahl kleinerer Parteien sind im Parlament vertreten (FH 28.1.2015). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).
Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) dürften nunmehr etwa 50-60 Parteien zugelassen sein. Die FIS bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien (AA 18.1.2016).
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Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).
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Todesstrafe
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vgl. GIZ 12.2015a). Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Diese Gruppen genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 18.1.2016). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 14.10.2015). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 14.10.2015). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen. Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 18.1.2016).
Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Religiöse Gruppen
Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 10.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015).
Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung sprach im April 2015 von "20.000 migrants clandestins", nach aktuellen Schätzungen des UNHCR ist eher von der doppelten Zahl aus Subsahara-Staaten stammender Migranten auf algerischem Staatsgebiet auszugehen. Von diesen zu trennen sind die vor allem seit 2014 in größerer Zahl nach Algerien drängenden, seit 1.1.2015 visumspflichtig einreisenden geschätzt über 50.000 Flüchtlinge aus Syrien (Auffanglager Sidi Fredj bei Algier; algerische Zivilorganisationen kümmern sich, syrische Kinder dürfen Schulen besuchen). Nach vom UNHCR durchgeführter Erhebung befanden sich im Oktober 2015 darüber hinaus 6.486 Asylbewerber im Land. Von den Genannten wurden 158 (rund 2,4 Prozent) anerkannt. In Algerien gibt es nach wie vor kein Asylgesetz, so dass sich Asylsuchende auf keinen entsprechenden Rechtstitel berufen können. Sie riskieren, festgehalten, unter Umständen misshandelt und zur Grenze zurückgedrängt zu werden. Hinzu kommen etwa 4.000 Palästinenser, die nach 1948 bzw. 1967 nach Algerien kamen. Algerien ist in den vergangenen Jahren zunehmend zum Transit- und teilweise auch zum Zielland von Migranten, vor allem aus seinen südlichen Nachbarstaaten, geworden. Die Behörden nehmen regelmäßig Abschiebungen von Flüchtlingen aus dem südlichen Afrika an die nigrische bzw. malische Grenze vor. Mit Niger hat Algerien im November 2014 ein Repatriierungsabkommen abgeschlossen, aufgrund dessen seitdem rund 3.000 Nigrer zurückgeführt worden sind. Dem Vernehmen nach ist rund die Hälfte danach erneut nach Algerien gelangt. Gleichermaßen schiebt Algerien immer wieder im Grenzgebiet zu Marokko aufgegriffene Flüchtlinge der Subsahara nach Marokko zurück (AA 18.1.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht, da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b).
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 18.1.2016).
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib .com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
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Medizinische Versorgung
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).
Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens zu I404 1419980-1/17E, den darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem gegenständlichen Verwaltungsakt, dem bekämpften Bescheid, seiner Bescheidbeschwerde, den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016, dem Zentralen Melderegister und einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine im Akt befindliche Kopie seines Reisepasses nachgewiesen.
Die Feststellungen zu Familienverhältnissen sowie Schul- und Ausbildung im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Deutschkenntnissen, den, abgesehen von seiner Lebensgefährtin, nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, den privaten Bekanntschaften in Österreich, zum Erwerbsleben in Österreich sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist auszuführen, dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst angibt - eine standesamtliche Ehe bislang aufgrund administrativer Hürden gescheitert sei. Der Nachweis des Bestehens der Ehe wurde bislang vom Beschwerdeführer - trotz einer Aufforderung im aktuellen Parteiengehör die Angaben allenfalls mittels Dokumente zu belegen, nicht erbracht. Zudem sind im Zentralen Melderegister der Familienstand des Beschwerdeführers aktuell mit ledig und der seiner vermeintlichen Ehegattin mit geschieden eingetragen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
2.4. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I. Verfahrensgang ausgeführt, Stellung genommen.
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Darüber hinaus ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes auch durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu A)
3.2. Zur anzuwenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 55 und 57 AsylG lauten:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 10 BFA-VG lauten wie folgt:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) ...".
3.2.1. Zu Spruchpunk I. (Zur Frage eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Frage der Abschiebung):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben.
Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (spätestens) 21.04.2011 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Der Beschwerdeführer führt in Österreich weder eine Ehe noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Seinen Ausführungen nach führt er eine eheähnliche Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er seit rund Juni 2014 in einer Beziehung sei und mit der er seit Februar 2015 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Allerdings ist dahingehend auszuführen, dass sein dahingehendes Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt rund fünf Jahre. Seine integrative Verfestigung während dieser Zeit erschöpft sich in den gemeinsamen Freizeitaktivitäten mit seiner Lebensgefährtin, der Führung des gemeinsamen Haushaltes, dem Treffen mit Freunden und einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim Roten Kreuz. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, Deutsch zu sprechen und entsprechend Kurse besucht zu haben. Ein Nachweis einer Kursbesuchsbestätigung oder einer abgelegten Deutschprüfung wurde bislang und trotz mehrfacher Möglichkeit nicht in Vorlage gebracht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nach wie vor von der Grundversorgung und der Unterstützung seiner Lebensgefährtin finanziert, ist insgesamt betrachtet seine integrative Verfestigung in Österreich für die Dauer seines fünfjährigen Aufenthaltes als kaum nennenswert einzustufen. Überdies bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seinen Verurteilungen wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles und Suchtmitteldelikten zugrunde lag. Auch wenn der Beschwerdeführer dahingehend seine Reumütigkeit bekundet, wiegt besonders schwer, dass er nicht davor zurückscheute, bereits rund zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich straffällig zu werden.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität, der besonders schwer wiegenden Suchtgiftmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Vielmehr ist die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere, um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.
Bei der Abwägung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen:
Der gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Algerien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.
Da das Asylverfahren bereits durch das Verfahren I404 1419980-1/17E negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ebenfalls auf die Länderfeststellungen zu Algerien zu verweisen und handelt es sich bei Algerien zudem um einen sicheren Drittstaat gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zur Frist einer freiwilligen Ausreise)
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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