I404 2124592-1•BVwG I404 2124592-1
I404 2124592-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016
Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage
I404 2124592-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 20.01.2015 bis Juni 2015 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.01.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Schreiben vom 23.01.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Höhe seines Leistungsanspruches mit.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 05.07.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 8.017,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht eine Leistung bezogen habe, da er über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Grund für die Doppelversicherung nicht in seinem Verschulden gelegen sei, sondern durch eine Verschleppung seiner Austrittsvereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern der M. GmbH herbeigeführt worden sei.
5. Am 06.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Am 12.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) den bescheidmäßigen Abspruch über seine Versicherungspflicht für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juni 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 05.07.2015 widerrufen sowie der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet wurde, Beschwerde erhoben.
1.2. Zur Klärung der Frage, ob im Zeitraum von 20.01.2015 bis 05.07.2015 eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung bestand, ist derzeit ein Verfahren beim zuständigen Versicherungsträger anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die relevanten Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht
b) wer selbständig erwerbstätig ist
...
§ 24 (1)...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes widerrufen sowie den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Voraussetzung für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine Erwerbstätigkeit beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausübt.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.01.2015 bis Juni 2015 pflichtversichert in der Pensionsversicherung war, stellt eine Vorfrage dar und bildet derzeit den Gegenstand eines bei der SVA anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung wäre ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers zu beschließen war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.