BVwG G312 2005440-1

G312 2005440-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Versicherungspflicht

Full text

BVwG G312 2005440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2005440.1.00

Spruch

G312 2005440-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 28.10.2013, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2013, XXXX, wurde für Thomas REINHARD (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern jeweils wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 1):

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Sowie vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 eine Beitragspflicht in der Unfallversicherung (Spruchpunkt 2) wie folgt:

Zeitraum

Mtl. Beitragsgrundlage in Euro

Monatsbeitrag in Euro

UV

UV

01.06. 2009 - 31.12.2009

660,15

12,54

01.01. 2010 - 31.12.2010

675,99

12,84

01.01. 2011 - 30.06.2011

690,19

13,11

Für den BF habe sich

zum Zeitpunkt der am 11.06.2013 beantragten Aufrechnung der Beitragsschuld auf seine Pension ein Gesamtrückstand von Euro 3.031,63, welcher sich wie folgt zusammensetzte, ergeben:

Vom 01.06.2009 bis 30.06.2011 Euro 2.403,12

Kranken-, Pensions- Unfallversicherungsbeiträge Euro 397,27

Sonstige Kosten Euro 200,14

Summe der Beitragszuschläge Euro 16,02

Kostenanteile Euro 15,08

Summe Euro 3.031,63

Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Es seien als Pachtgrund mit 3/3 Anrechnung des Einheitswertes von Herrn XXXX vom 01.01.2005 bis 31.06.2011 im Ausmaß von 1,3333 ha aktenkundig, sowie ein Pachtgrund mit 3/3 Anrechnung des Einheitswertes von Herrn XXXX vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 im Ausmaß von 6,9985 ha und vom 01.07.2006 bis 31.12.2010 im Ausmaß von 6,0969 ha.

Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betragen im Zeitraum 01.06.2009 bis 31.12.2010 als Pachtgrund 3/3 mit 1,3333 ha und 2/3 mit 6,0960 mit einem Einheitswert von 1.046,05 Euro bei 3/3 und 1.600,00 bei 2/3 Pachtgrund und im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.06.2011 als Pachtgrund 3/3 mit 1,3333 ha und mit einem Einheitswert von 1.046,05 Euro bei 3/3 Pachtgrund.

2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 18.11.2013, eingelangt mit 19.11.2013 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass er in XXXX nie eine Landwirtschaft geführt habe. Er habe von Herrn XXXX im Jahr 2006 landwirtschaftliche Flächen gepachtet, um in XXXX eine Landwirtschaft zu betreiben. Aus privaten Gründen sei das leider nicht zustande gekommen und er strebte nach ehestmöglicher Auflösung der Pachtverhältnisse an und ging seiner Tätigkeit als forstlicher Dienstleister weiter nach.

3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 19.03.2014, datiert mit 27.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der BF im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2011 folgende Flächen gepachtet hätte:

Tabelle kann nicht dargestellt werden

Die für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte würden sich gemäß § 2 Abs. 2 BSVG in der Kranken- und Unfallversicherung auf Euro 1.500 und in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 2 BSVG auf Euro 150 belaufen.

Gegenständlich habe daher von 01.06.2009 bis 31.12.2010 die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestanden. Durch Auflösung des Pachtvertrages mit XXXX ab 01.01.2011 habe ab diesem Zeitpunkt lediglich die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestanden und da auch der Pachtvertrag mit Herrn XXXX mit 01.07.2011 aufgelöst wurde, endete die Pflichtversicherung zu diesem Zeitpunkt.

Aus der Pflichtversicherung resultiere die Beitragspflicht, gemäß § 32 BSVG seien für die Dauer der Versicherung Beiträge zu leisten, die Beitragshöhe ergebe sich aus § 23 BSVG.

Gemäß § 23 Abs. 10 BSVG seien die Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden, diese errechnet sich wie folgt:

Einheitswert in Euro

Prozentsatz

Versicherungswert in Euro

2. 600,00

16,11202

418,91

2. 600,00

16,49871

428,97

Der BF sei ab 12.06.2009 einer weiteren Tätigkeit nachgegangen, für diese sei eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben.

Das österreichische Sozialversicherungssystem basiere auf dem Grundsatz der Mehrfachversicherung und dies habe zur Folge, dass für jede Erwerbstätigkeit - abgesehen von den in den Gesetzen eigens vorgesehenen Ausnahmen - eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde.

Im Hinblick auf die aus der Pflichtversicherung resultierende Beitragspflicht seien grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Vorliegend sei selbst bei Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht, in der Unfallversicherung sei keine Einschränkung der Beitragspflicht vorgesehen.

Trotz ordnungsgemäßer Vorschreibung und Mahnung seien die Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG nicht entrichtet worden.

Seit 01.08.2012 beziehe der BF eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Am 11.06.2013 sei seitens der Beschwerdegegnerin eine Aufrechnung gemäß § 71 Abs. 1 GSVG beantragt worden.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG dürfe der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen u.a. aufrechnen: Vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt sei.

Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft habe am 08.07.2013 gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG einen Bescheid über die Aufrechnung erlassen, dagegen habe der BF Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht habe daraufhin gemäß § 74 ASGG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beitragspflicht als Vorfrage unterbrochen (VwGH vom 15.05.2013, Gl 2012/08/0204). Daraufhin sei der gegenständlich bekämpfte Bescheid der belangten Behörde erlassen worden.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2014 vorgelegt und gingen mit 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmanns für Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die XXXX GKK.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu Spruchteil A): Aufhebung und Zurückverweisung:

2.2.1. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 539a (1) ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können gemäß Abs. 2 leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Ein Sachverhalt ist gemäß Abs. 3 leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

2.2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.3. Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt. Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.2.4. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.5. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF land- und forstwirtschaftliche Flächen gepachtet hatte.

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung entstand der Eindruck, dass zumindest der Pachtvertrag XXXX nur für ein Jahr Gültigkeit besaß, und zwar für das Jahr 2007.

Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung des XXXX, der Frau XXXX sowie der Angaben des BF ergeben sich massive Zweifel über den Fortbestand der Pachtverhältnisse über das Jahr 2007 hinaus.

Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass noch weitere Ermittlungen mit einer ca. 2 monatigen Dauer durchzuführen sind, bevor ein endgültiges Ermittlungsergebnis feststeht.

Gegenständlicher bekämpfter Bescheid, welche eine Beitragspflicht für die Jahre 2009 bis 2011 feststellte, ist mangelhaft, vor allem auch, da die belangte Behörde keine bescheidmäßige Feststellung über eine Versicherungspflicht getroffen hat.

2.2.6. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die Kärntner Gebietskrankenkasse, welches eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

Um aber eine abschließende Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage vornehmen zu können, wären weitere konkrete Feststellungen (und Ermittlungen) notwendig gewesen. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Davon geht selbst die belangte Behörde aus, die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass weitere Erhebungen mit einer Dauer von ca. 2 Monaten durchzuführen sind.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der Sozialversicherung der Bauern durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall eine ausreichende Beurteilungsgrundlage der gegenständlichen Rechtsfrage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

2.2.7. Die Sozialversicherung der Bauern wird im fortgesetzten Verfahren folgendes zu berücksichtigen zu haben:

Im Hinblick darauf wird es schlussendlich erforderlich sein, sich mit der Frage zu beschäftigen und dazu ausreichende Feststellungen zu treffen, ob aufgrund der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten nach wie vor eine sozialversicherungspflichtige Beitragsnachzahlung und bejahendenfalls - in welcher Höhe - besteht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Norm des 539a ASVG voraussetzt, dass der von der Behörde angenommene wahre wirtschaftliche Sachverhalt im Bescheid festgestellt wird und die Gründe für diese Feststellung dargelegt werden.

Dabei ist auch zu erwähnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl. VwGH 2011/03/0124 28.11.2013).

2.2.8. Die Sozialversicherung der Bauern würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Sozialversicherung der Bauern als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, einem Mehrparteienverfahren, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der XXXX GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, der geographischen Nähe der XXXX GKK zur BF, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall muss somit die Frage der Versicherungspflicht durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt und einen neu zu erlassenden Bescheid festgestellt werden. Nur so kann eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beiträge geschaffen werden.

Wie oben ausgeführt, hat die Sozialversicherung der Bauern im verwaltungsbehördlichen Verfahren in wesentlichen Punkten notwendige Ermittlungen unterlassen bzw. hat den maßgebenden Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Die Ermittlungslücken erweisen sich als derart erheblich bzw. gravierend, dass in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der Sozialversicherung der Bauern zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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