BVwG G303 2107747-1

G303 2107747-1Federal Administrative CourtMay 25, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G303 2107747-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2107747.1.00

Spruch

G303 2107747-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 03.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein.

Am 24.11.2014 wurde dazu ein Ärztliches Attest von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.04.2014 vorgelegt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 29.11.2014, wird nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Der BF habe einen Stammganglieninfarkt rechts am 02.10.2013 erlitten. Nach mehreren Rehabaufenthalten könne nun eine armbetonte Hemiparese links klinisch erhoben werden. Es zeige sich eine spastische Fallhand links mit fehlender Feinmotorik. Es bestehe eine hochgradige Einschränkung der Schulter- und Ellbogenfunktion links.

Aus objektiver Sicht verfüge der BF über die erforderliche Kraft beziehungsweise über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) unter Verwendung von Hilfsmitteln (Stock und Handlauf) zu benützen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2015 wurde dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens betreffend die beantragte Zusatzeintragung zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen entsprechende Beweismittel vorzulegen, wenn er damit nicht einverstanden sei.

4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2015 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.12.2014. Da eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.

5. Gegen den Bescheid brachte der BF fristgerecht mit Schreiben vom 15.04.2015 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 02.10.2013 einen Stammganglieninfarkt rechts erlitten habe. Dies habe eine armbetonte Hemiparese links zur Folge gehabt. Linksseitig seien seither sowohl der Arm als auch das Bein des BF stark beeinträchtigt. Seine Schulter- und Ellbogenfunktion sei stark eingeschränkt. Eine Belastung führe zu Steifheit der linken Hand, sodass es dem BF zum Beispiel nicht möglich sei, einen Knopf zu schließen oder etwas fest zu umgreifen. Dadurch seien auch bimanuelle Arbeiten erschwert. Außerdem leide er unter Schmerzen im Bereich der Schulter sowie der Hand. Im gesamten Schulter-Nackenbereich sei bei ihm ein Hypertonus feststellbar.

Aufgrund der Hemiparese leide der BF außerdem unter einer Wernicke Gangstörung.

Des Weiteren verweise der BF darauf, dass das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.11.2014, das der Entscheidung über die Abweisung seines Antrages zugrunde gelegt worden sei, unrichtige Feststellungen beinhalte:

So heiße es unter Abl. 16, dass der BF in der Ebene sowie auch im schwierigen Gelände selbständig und sicher gehen würde: "Die Gangausdauer ist ebenso noch etwas reduziert, wobei der Patient Steigungen/Gefälle 60 Minuten problemlos bewältigen kann".

In diesem Zusammenhang werde auf den Rehabaufenthalt in der Klinik XXXX vom 07.01.2014 bis 04.02.2014 Bezug genommen. Dazu halte der BF fest, dass er bei diesem Aufenthalt Steigungen oder Gefälle in einem Ausmaß von 60 Minuten gar nicht gegangen sei.

Durch die Hemiparese bestehe eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Der BF könne Wegstrecken aus eigener Kraft nur mit großer Mühe und sehr langsam zurücklegen und müsse Pausen einlegen. Seine dauernde Gesundheitsschädigung habe auch Auswirkungen auf das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, da neben der Beeinträchtigung der Hüftbeugung links sowie der Kniestreckung links vor allem die Fußheberaktivität links massiv gestört sei; auch die Sitzplatzsuche und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien dem BF nicht möglich, da er sich mit der linken Hand nicht festhalten könne, was in Verbindung mit der Unsicherheit durch die Beeinträchtigung des linken Beins eine erhöhte Sturzgefahr bedeute. Der BF habe bereits mehrere Stürze hinter sich, die durch diese Unsicherheit ausgelöst worden seien. Auch das zusätzliche Tragen einer Tasche oder von Gepäck sei ihm bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich.

Entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung habe das Sozialministeriumservice im angefochtenen Bescheid den Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 29.11.2014 folgend, nur darauf abgestellt, dass "der Antragsteller über die erforderliche Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten)" verfüge, "um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteiggriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) unter Verwendung von Hilfsmitteln (Stand, Handlauf) zu benützen", ohne dabei geklärt zu haben, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welcher Anstrengung und mit welchen Schmerzen dies bei ihm verbunden wäre. Im Sachverständigengutachten sei im Übrigen auf diese Fragestellungen nicht näher eingegangen worden, da diese Fragen generell mit "nein" beantwortet worden seien.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Frau XXXX beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.02.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Ausgeprägte spastische Halbseitenlähmung links nach Stammganglieninfarkt 10/2013, unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der bleibenden Lähmung

04.01. 03

80

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Der BF

habe eine ausgeprägte Lähmung in der linken Halbseite. Auf ebener Fläche könne er zwar noch ausreichend sicher gehen, es bestehe jedoch schon bei kleinen Unebenheiten die Gefahr zu stolpern oder auch zu stürzen. Der Muskeltonus sei sowohl an der oberen und unteren Extremität links erhöht, die Greiffunktion sei links deutlich eingeschränkt, die grobe Kraft herabgesetzt. Dadurch sei es dem BF auch nicht möglich, sich ausreichend abzustützen; er könne auch nicht unter Zuhilfenahme der linken oberen Extremität einsteigen und sich auch nicht festhalten. Es seien neurologische Rehabilitationen erfolgt, es sei aber dennoch eine erhebliche neurologische Ausfallssymptomatik zurückgeblieben. Mit einer maßgebenden Besserung sei nun auch nicht mehr zu rechnen.

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.03.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8.1. Mit Schreiben vom 13.04.2016 übermittelte der BF dazu eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass bei ihm eine Hemiparese vorliege und dadurch eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit bestehe. Er könne Wegstrecken aus eigener Kraft nur mit großer Mühe und sehr langsam zurücklegen und müsse Pausen einlegen. Das freie Gehen von mehreren hundert Metern sei ihm nicht mehr möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Er leidet an einer ausgeprägten spastischen Halbseitenlähmung links.

Auf einer ebenen Fläche kann der BF zwar noch ausreichend sicher gehen, es besteht jedoch eine Stolpergefahr und eine Fallneigung. Dies schon bei kleinen Unebenheiten.

Zusätzlich ist die Greiffunktion und die Feinmotorik der linken Hand nicht gegeben.

Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist daher nicht ausreichend gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 22.02.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die oben angeführten medizinischen Feststellungen ergeben sich daraus.

Die seitens des BF vorgelegten Beweismittel wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt und widersprechen der Beweisaufnahme nicht.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist gegenständlich der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend gewährleistet, da eine Stolpergefahr und eine Fallneigung bestehen. Da auch die Greiffunktion und die Feinmotorik der linken Hand nicht gegeben ist, kann der BF sich nicht ausreichend abstützen und nicht unter Zuhilfenahme mit der linken oberen Extremität in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen, aussteigen und sich festhalten.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

In der seitens des BF dazu übermittelten Stellungnahme vom 13.04.2016 gab er an, dass er Wegstrecken aus eigener Kraft nur mit großer Mühe und sehr langsam zurücklegen könne und Pausen einlegen müsse. Entgegen dem vorliegenden Gutachten gab der BF an, dass das freie Gehen von mehreren hundert Metern ihm nicht möglich sei.

Aufgrund der Tatsache, dass in der vorliegenden Rechtssache festgestellt wurde, dass der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend gewährleistet ist und allein deshalb dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, konnte eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Fähigkeit des BF mehrere Meter frei zu gehen unterbleiben.

Das vorliegende Gutachten blieb mit Ausnahme des oben angeführten Punktes unbestritten und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080)

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wurde der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche, im wesentlichen Teilen unbestritten gebliebene, Sachverständigengutachten vom 22.02.2016 zu Grunde gelegt.

Aufgrund der ausgeprägten spastischen Halbseitenlähmung links des BF und deren Auswirkungen, insbesondere die erhöhte Stolpergefahr und die Fallneigung sowie die deutliche Einschränkung der Greiffunktion und Feinmotorik der linken Hand, ist gegenständlich, der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen daher vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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