W228 2124585-1•BVwG W228 2124585-1
W228 2124585-1Federal Administrative CourtMay 24, 2016
Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Einbringung, elektronischer<br/>Rechtsverkehr, Schriftsatz, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W228 2124585-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Professorin DI XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.01.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Stadtschulrat für Wien hat mit Bescheid vom 20.01.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gem. § 65 Abs. 1, 2 und 5 und § 66 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000 4.003,04 Nebengebührenwerte und für die Zeit ab dem 1. Jänner 2000 406,60 Nebengebührenwerte zustehen. Aus der Begründung ist folgender Passus im Wesentlichen streitgegenständlich: "[...] Die Ermittlung der Ihnen gebührenden Nebengebührenwerte stellt sich wie folgt dar: a) Nebengebührenwerte vor dem 1. Jänner 2000: vom 01.09.1981 bis 28.08.1991 Österreichische Bundesbahnen: 0 [...]"
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt:
"Bei einer persönlichen Vorsprache im Stadtschulrat für Wien am Di. 9.2.2016, 13.00 betreffend des Bescheids der Feststellung von Nebengebührenwerten gemäß Par 65 und 66 des PG XXXX haben sie mir
erklärt: ... "Der Bescheid bezieht sich auf den derzeitigen
Wissensstand. Wenn sich neue Erkenntnisse ergeben kann der Bescheid jederzeit auf den Stand des Wissens gebracht/abgeändert werden. Eine Berufung bedeutet einen unnötigen Instanzenzug. Es wird empfohlen selbst Nachforschungen zu tätigen"... Der guten Ordnung halber möchte ich doch Beschwerde gegen die Festlegung der Nebengebührenwerte in der Zeit meiner Tätigkeit mit "0" in Worten:
Null einlegen. Ich bitte um weitere Nachforschung bez. meiner Daten und bin parallel dazu auch um Klärung bemüht."
Die Beschwerdesache wurde am 12.04.2016 vom Stadtschulrat für Wien dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29.04.2016 wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dieser lautete im Wesentlichen: "Beschwerden haben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten. [...]"
Am 19.05.2016 langte ein E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Zum E-Mail vom 19.05.2016:
gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 19.05.2016wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem Mail vom 19.05.2016 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Zur Sache:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die gegenständliche Beschwerde bezeichnet zwar den angefochtenen Bescheid, enthält jedoch weder ein inhaltliches Begehren noch finden sich darin Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, vielmehr ist die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist fruchtlos verstrichen; eine Verbesserung ist trotz Aufforderung nicht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.
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