W127 2001047-1•BVwG W127 2001047-1
W127 2001047-1Federal Administrative CourtMay 24, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche
W127 2001047-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ. II/7-EBP/10-108996188, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben. Die Einheitliche Betriebsprämie ist auch unter Berücksichtigung des Grundstücks 503/2 des Feldstücks 4 zu gewähren.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 24.02.2010 informierte diese die nunmehrige beschwerdeführende Partei, dass ab dem Antragsjahr 2010 die Zahlungsansprüche neu (20,58) berechnet worden seien.
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 05.05.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 15.0987,96 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 20,58 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 20,70 ha eine Fläche von 19,80 ha ermittelt worden sei, da Flächen, die im INVEKOS-GIS nicht digitalisiert worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten. Da Flächenabweichungen von über 3% - Differenzfläche 0,78 ha - festgestellt worden seien, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (€ 1.366,48) gekürzt worden.
Hiegegen wurde am 21.01.2011 Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass das Feldstück 4 im Kommassierungsgebiet liege. Es sei nur die Grundstücksnummer 1065 von der Kommassierung betroffen. Die zweite Grundstücksnummer 503/2 falle nicht in das Kommassierungsgebiet. Aus Sicht der Bezirksbauernkammer habe somit das ganze Feldstück nicht digitalisiert werden können und sei daher das gesamte Feldstück als Kommassierungsfeldstück deklariert worden. Es werde unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe um interne Bearbeitung ersucht und um Richtigstellung des Bescheides 2010. Beigelegt war eine Skizze betreffend Kommassierung der betroffenen Grundstücke.
Im Zuge der Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass "Lt. Anweisung" zumindest das nicht kommassierte Grundstück digitalisiert werden müsste. 2011 sei die Beantragung korrekt erfolgt.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 10.09.2015 Folgendes mit:
"Das im vorliegenden Fall relevante FS 4 besteht aus zwei Grundstücken. Aufgrund einer Kommassierung wurde das Feldstück nicht digitalisiert. Das GSTK 503/2 war jedoch nicht Teil des Kommassierungsverfahrens. Somit hätte dieses Grundstück digitalisiert werden müssen. Gemäß INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II 338/2009 war im Antragsjahr 2010 jeder Antragsteller verpflichtet, alle Feldstücke (Grundstücksanteile) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) digitalisieren zu lassen oder diese selber zu digitalisieren und das vorläufige Ergebnis nach einer Plausibilitätsprüfung durch die BBK in den Mehrfachantrag-Flächen (MFA) übernehmen zu lassen. Nicht digitalisierte Flächen mussten, sofern nicht ein Ausnahmegrund - wie beispielsweise ein Kommassierungsverfahren vorlag - als nicht ermittelte Flächen beurteilt werden, da diese nicht die Anforderungen für die ermittelte Fläche gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfüllen."
Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die ihrer Ansicht nach relevanten rechtlichen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 sowie die INVEKOS-GIS-V 2009.
Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an die beschwerdeführende Partei teilte diese mit Schreiben vom 02.02.2016 Folgendes mit:
"Feldstück Nr. 4 war für den Mehrfachantrag (MFA) 2010 im GIS digitalisiert und damit die bewirtschaftete Fläche abgebildet.
Das Feldstück umfasst gemäß GIS die GSTt.Nr. 503/1, 503/2 sowie einen Anteil einer Wegparzelle (GSt.Nr. 990). Das Gesamtausmaß gemäß GIS (Digitalisierung) beträgt 0,9474 ha (siehe beiliegender Ausdruck aus dem GIS von FSt.Nr. 4).
Aufgrund einer Kommassierung wurde die Wegparzelle (Anteil von GSt.Nr. 990) sowie das GSt.Nr. 503/1 ¿vereinigt¿ zum neuen Grundstück Nr. 1065. Da aktuelle Grundstücke zu beantragen sind, wurde von mir das FSt.Nr. 4 mit den gültigen GSt.Nr. 503/2 (Fläche 0,75 ha) und neu 1.065 (0,15 ha) im MFA beantragt.
Die Digitalisierung von Kommassierungsflächen (jedenfalls GSt.Nr. 1065) war nicht möglich. Ebenso nicht möglich war die Übernahme aus dem GIS in den MFA-Antrag 2010.
Daher wurde im alphanumerischen Mehrfachantrag 2010 bei beiden Grundstücken keine GIS-Übernahme, weil technisch bei einem Teil nicht möglich, durchgeführt. Es erfolgte jedoch eine flächenmäßig korrekte Beantragung im Gesamtausmaß von 0,90 ha.
Die Fläche - mit altem Kataster - war im GIS digitalisiert. An die neuen Umstände angepasst (neue GSt 1065 vergeben) wurde im MFA 2010 beantragt. In der Natur wurde die Fläche korrekt bewirtschaftet.
Anhand des GIS-Ausdruckes ist einwandfrei sichtbar, dass die Fläche tatsächlich bewirtschaftet wurde, im GIS abgebildet war (siehe Ausdruck GIS - in der bewirtschafteten Form) und die Beantragung im MFA (alphanumerisch) gemäß neuen Begebenheiten beantragt war.
Die rein technisch motivierte Nichtanrechnung der Fläche/des Feldstücks Nr. 4 ist daher nicht gerechtfertigt. Es wird um Anrechnung ersucht."
Dem Schreiben beigelegt waren ein Screenshot aus dem GIS von Feldstück 4 gemäß MFA 2010 sowie Kommassierungsunterlagen.
Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde mit der Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, übermittelt. Darüber hinaus wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, aus welchem Grund bzw. auf welcher Rechtsgrundlage basierend auf die Bewirtschaftungseinheit "Feldstück" abgestellt werde, im konkreten Fall aber auf "Grundstücke" abgestellt werde, sodass das nicht kommassierte Grundstück hätte digitalisiert werden müssen.
Mit Schreiben von 14.03.2016 verwies die Agrarmarkt Austria auf § 4 der INVEKOS-GIS-V 2009 sowie auf die weiteren Rechtsgrundlagen, welche bereits im Schreiben vom 10.09.2015 erläutert worden seien.
Darüber hinaus führte die Agrarmarkt Austria Folgendes an:
"Die AMA hat Ihr Ersuchen um Stellungnahme sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das BVwG zum Anlass genommen, um den vorliegenden Fall einer nochmaligen eingehenden rechtlichen und fachlichen Überprüfung zu unterziehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Hinblick auf das beschwerderelevante Feldstück 4 die Voraussetzungen vorliegen, um dieses im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 als prämienfähig berücksichtigen zu können.
Bei nochmaliger Einsicht ins GIS wurde nunmehr festgestellt, dass das Grundstück 503/2 des Feldstücks 4 vom Beschwerdeführer erstmalig bereits im Antragsjahr 2008 digitalisiert wurde. Somit noch vor der verpflichtend durchzuführenden Digitalisierung. Angemerkt wird, dass eine Digitalisierung erst mit Herbstantrag 2009 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2010 verpflichtend war. Weiters wurde festgestellt, dass sich bei diesem Grundstück seit dem Antragsjahr 2008 keine Änderungen in Hinblick auf das Flächenausmaß sowie auf die Lage ergeben haben. Auf Grund dieser Feststellungen kann daher von der AMA - obgleich dieses Grundstück vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 nicht erneut digitalisiert wurde - das Digitalisierungsergebnis der Antragsjahre 2008 und 2009 auch für das Antragsjahr 2010 herangezogen werden. Auf Basis des Datenbestands im GIS steht für die AMA nunmehr fest, dass vom Beschwerdeführer auf dem betroffenen Grundstück 503/2 auch im Antragsjahr 2010 eine Bewirtschaftung entsprechend der erstmaligen Digitalisierung im Antragsjahr 2008 erfolgte.
Teil des Grundstückzusammenlegungsverfahrens war alleinig die Wegparzelle (landwirtschaftliche Nutzfläche) mit der Grundstücksnummer 990, KG-Nr. [...]. Diese Grundstücksnummer wurde gelöscht und in das Grundstück 503/1 einbezogen, wodurch das neue Grundstück mit der Grundstücksnummer 1065 entstand. Dieses Grundstück war im Antragsjahr 2010 noch nicht im GIS einsehbar und folglich auch nicht zu digitalisieren. Die Unmöglichkeit zur Digitalisierung des Grundstückes 1065 im GIS führte dazu, dass das gesamte Feldstück 4 auch nicht aus dem GIS übernommen werden konnte.
Aus den angeführten Gründen kann daher aus Sicht der AMA das betroffene Grundstück 503/2 des Feldstücks 4 für das Antragsjahr 2010 als ermittelte Fläche gemäß Art. 2 Z 23 der VO (EG) Nr. 1122/2009 anerkannt werden und in weiterer Folge für die EBB für dieses Antragsjahr als prämienfähig gewertet werden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesveraltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl, I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Entsprechend den Ausführungen der Agrarmarkt Austria vom 14.03.2016 ist das Grundstück 503/2 des Feldstücks 4 für das Antragsjahr 2010 als ermittelte Fläche gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anzuerkennen und als prämienfähig zu werten.
Es war sohin spruchgemäß dem Rechtsmittel Folge zu geben und der Agrarmarkt Austria aufzutragen, die Berechnungen im Sinne des Auftrages gemäß § 19 Abs. 3 MOG und den Ausführungen der Agrarmarkt Austria vom 14.03.2016 durchzuführen und bescheidmäßig zu erledigen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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